Verkauf von 700 Schützenpanzern nach Pakistan

ShortId
05.1066
Id
20051066
Updated
24.06.2025 23:13
Language
de
Title
Verkauf von 700 Schützenpanzern nach Pakistan
AdditionalIndexing
09;Panzer;Pakistan;internationaler Konflikt;Waffenausfuhr
1
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L04K03030406, Pakistan
  • L03K040102, internationaler Konflikt
  • L05K0402040204, Panzer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 29. Juni 2005 hat der Bundesrat die zuständige Bewilligungsbehörde (Seco) ermächtigt, ein Vermittlungsgesuch zu bewilligen, mit welchem es den Gesuchstellern ermöglicht wird, mit den zuständigen Stellen Pakistans und der Armasuisse einen Verkaufsvertrag auszuhandeln für den Erwerb von bis zu 736 gepanzerten Mannschaftstransportwagen M113 (zuzüglich Ersatzteilen) aus den Überschussbeständen der Schweizer Armee. Dabei stand aufgrund einer abgegebenen Endverwendungserklärung (sogenanntes End-User Certificate, EUC) fest, dass die M113 ausschliesslich für Uno-Einsätze pakistanischer Truppen in verschiedenen Ländern (Sierra Leone, Liberia, Kongo, Burundi und später auch Sudan) dienen würden. In diesen Krisenregionen erfüllen die Interventionstruppen der Uno eine ausserordentlich wichtige Rolle. Die pakistanischen Einsatztruppen stellen zurzeit eines der grössten Blauhelm-Kontingente zur Verfügung. Sie haben aber bisher ihre Funktionen nur ungenügend wahrnehmen können, weil ihre Ausrüstung sie nicht oder nur bedingt vor Übergriffen schützte. Die Qualität der Einsätze Pakistans für die Uno könnte deshalb mittels der M113 erhöht werden. Die Schweiz als Mitgliedstaat der Uno unterstützt deren Friedensbemühungen.</p><p>Welches Land auch immer ein EUC ausstellt, ein gewisses Risiko bezüglich der Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Angaben besteht immer. Ein Grund, an der Glaubwürdigkeit der gemachten Angaben im pakistanischen EUC zu zweifeln, bestand jedoch nicht. Tatsächlich sicherten die pakistanischen Behörden in der EUC schriftlich zu, die M113 ausschliesslich für friedenserhaltende Missionen im Rahmen von Uno-Einsätzen zu verwenden und sie ohne vorheriges Einverständnis der zuständigen Schweizer Behörden weder anders zu verwenden noch weiterzugeben. Zudem wurde versichert, dass die M113 auf ein speziell für diese Uno-Einsätze ausgerichtetes Terrain in Taxila gelangten, wo sie für die Missionen vorbereitet bzw. nach ihrer Rückkehr von solchen auch überholt würden, und dass die zuständigen Schweizer Behörden Zutritt zu diesem Gelände erhielten, um Endverwendung und Endverwender überprüfen zu können. Gerade diese letzte Angabe geht über das hinaus, was üblicherweise in EUC enthalten ist.</p><p>Das derzeit vorliegende EUC wurde für das Vermittlungsgesuch, das Gegenstand des bundesrätlichen Beschlusses bildete, abgegeben. Gegenstand der Vermittlung ist die Zusammenführung von Käufer und Verkäufer. Ein Kaufvertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen der entsprechenden Verhandlungen wird festzulegen sein, wie viele M113 überhaupt verkauft werden sollen und zu welchem Preis. Nach Abschluss der Verhandlungen muss dem Seco ein Ausfuhrgesuch mit einer weiteren Endverwendungserklärung unterbreitet werden. Darin sollen dann sowohl Angaben über die genaue Anzahl wie auch über die genauen Typen der zu liefernden M113 und deren Ausstattung enthalten sein. Zudem soll darin erneut all das bestätigt werden, was schon in der vorliegenden EUC enthalten war, insbesondere, dass die Schützenpanzer nur für Uno-Einsätze verwendet werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet im heutigen Zeitpunkt Erörterungen über mögliche Sanktionen für den Fall, dass sich die pakistanischen Behörden nicht an die abgegebenen Zusicherungen halten, als der Sache nicht dienlich.</p><p>Die jüngsten Erfahrungen mit Kriegsmateriallieferungen zeigen, dass das Verfahren zur Genehmigung solcher Geschäfte und die Kontrolle der erklärungsgemässen Verwendung des Materials grundsätzlich überprüft werden müssen. Der Bundesrat hat eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung des Seco mit dieser Aufgabe betraut. Sie hat bis Ende 2005 Bericht zu erstatten. Vorher wird ein allfälliges Ausfuhrgesuch für Pakistan nicht behandelt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Armasuisse im VBS will 700 alte Schützenpanzer nach Pakistan verkaufen. Der Bundesrat hat aber aufgrund der 1998 von Indien und Pakistan durchgeführten Atomtests keine neuen Bewilligungen für Kriegsmaterialexporte nach Pakistan mehr erteilt. Im Mai 2005 scheiterte die Überprüfungskonferenz des Atomsperrvertrages u. a. daran, dass Pakistan und andere Nichtmitgliedstaaten des Atomsperrvertrages wie Indien und Israel ihre Atomrüstung fortsetzen konnten, ohne ernsthafte Nachteile durch die internationale Gemeinschaft zu erfahren. Auch der Konflikt um Kaschmir, der in den letzten Jahrzehnten zu mehreren Kriegen mit Indien führte, bedroht trotz einer gewissen Entspannung weiterhin die regionale Stabilität. Pakistan ist zudem im Zusammenhang mit der Terrorbekämpfung stark im Fahrwasser der offensiv agierenden Aussen- und Sicherheitspolitik der USA.</p><p>In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen stellen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass neue Bewilligungen für Kriegsmaterialexporte nach Pakistan aufgrund der Atomrüstungspolitik des Landes, des Kaschmirkonfliktes, der schlechten Menschenrechtslage und der Tatsache, dass Pakistan ein Schwerpunktland der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit ist, weiterhin mit Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes bzw. Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung unvereinbar sind und der geplante Verkauf der Schützenpanzer nach Pakistan gestoppt werden muss?</p><p>2. Welche Garantien - ausser Vorausversprechungen - hat der Bundesrat dafür, dass allfällig doch gelieferte Schützenpanzer nur für friedensfördernde Einsätze im Uno-Rahmen zum Einsatz kommen?</p><p>3. Welche Garantien hat er, dass unter solchen Bedingungen gelieferte Schützenpanzer nicht bloss zu internen Verlagerungen innerhalb der pakistanischen Armee führen, die damit ihren frei verfügbaren Rüstungsstand eben doch markant steigern könnte?</p><p>4. Wie kann er für den Fall reagieren, dass die Schützenpanzer für andere als die vorgesehenen friedensfördernden Einsätze gebraucht werden? Welche Kontroll- und Sanktionsinstrumente stehen dem Bundesrat zur Verfügung, damit Pakistan mit einer allfälligen Lieferung verknüpfte Bedingungen tatsächlich langfristig einhält?</p>
  • Verkauf von 700 Schützenpanzern nach Pakistan
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 29. Juni 2005 hat der Bundesrat die zuständige Bewilligungsbehörde (Seco) ermächtigt, ein Vermittlungsgesuch zu bewilligen, mit welchem es den Gesuchstellern ermöglicht wird, mit den zuständigen Stellen Pakistans und der Armasuisse einen Verkaufsvertrag auszuhandeln für den Erwerb von bis zu 736 gepanzerten Mannschaftstransportwagen M113 (zuzüglich Ersatzteilen) aus den Überschussbeständen der Schweizer Armee. Dabei stand aufgrund einer abgegebenen Endverwendungserklärung (sogenanntes End-User Certificate, EUC) fest, dass die M113 ausschliesslich für Uno-Einsätze pakistanischer Truppen in verschiedenen Ländern (Sierra Leone, Liberia, Kongo, Burundi und später auch Sudan) dienen würden. In diesen Krisenregionen erfüllen die Interventionstruppen der Uno eine ausserordentlich wichtige Rolle. Die pakistanischen Einsatztruppen stellen zurzeit eines der grössten Blauhelm-Kontingente zur Verfügung. Sie haben aber bisher ihre Funktionen nur ungenügend wahrnehmen können, weil ihre Ausrüstung sie nicht oder nur bedingt vor Übergriffen schützte. Die Qualität der Einsätze Pakistans für die Uno könnte deshalb mittels der M113 erhöht werden. Die Schweiz als Mitgliedstaat der Uno unterstützt deren Friedensbemühungen.</p><p>Welches Land auch immer ein EUC ausstellt, ein gewisses Risiko bezüglich der Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Angaben besteht immer. Ein Grund, an der Glaubwürdigkeit der gemachten Angaben im pakistanischen EUC zu zweifeln, bestand jedoch nicht. Tatsächlich sicherten die pakistanischen Behörden in der EUC schriftlich zu, die M113 ausschliesslich für friedenserhaltende Missionen im Rahmen von Uno-Einsätzen zu verwenden und sie ohne vorheriges Einverständnis der zuständigen Schweizer Behörden weder anders zu verwenden noch weiterzugeben. Zudem wurde versichert, dass die M113 auf ein speziell für diese Uno-Einsätze ausgerichtetes Terrain in Taxila gelangten, wo sie für die Missionen vorbereitet bzw. nach ihrer Rückkehr von solchen auch überholt würden, und dass die zuständigen Schweizer Behörden Zutritt zu diesem Gelände erhielten, um Endverwendung und Endverwender überprüfen zu können. Gerade diese letzte Angabe geht über das hinaus, was üblicherweise in EUC enthalten ist.</p><p>Das derzeit vorliegende EUC wurde für das Vermittlungsgesuch, das Gegenstand des bundesrätlichen Beschlusses bildete, abgegeben. Gegenstand der Vermittlung ist die Zusammenführung von Käufer und Verkäufer. Ein Kaufvertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen der entsprechenden Verhandlungen wird festzulegen sein, wie viele M113 überhaupt verkauft werden sollen und zu welchem Preis. Nach Abschluss der Verhandlungen muss dem Seco ein Ausfuhrgesuch mit einer weiteren Endverwendungserklärung unterbreitet werden. Darin sollen dann sowohl Angaben über die genaue Anzahl wie auch über die genauen Typen der zu liefernden M113 und deren Ausstattung enthalten sein. Zudem soll darin erneut all das bestätigt werden, was schon in der vorliegenden EUC enthalten war, insbesondere, dass die Schützenpanzer nur für Uno-Einsätze verwendet werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet im heutigen Zeitpunkt Erörterungen über mögliche Sanktionen für den Fall, dass sich die pakistanischen Behörden nicht an die abgegebenen Zusicherungen halten, als der Sache nicht dienlich.</p><p>Die jüngsten Erfahrungen mit Kriegsmateriallieferungen zeigen, dass das Verfahren zur Genehmigung solcher Geschäfte und die Kontrolle der erklärungsgemässen Verwendung des Materials grundsätzlich überprüft werden müssen. Der Bundesrat hat eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung des Seco mit dieser Aufgabe betraut. Sie hat bis Ende 2005 Bericht zu erstatten. Vorher wird ein allfälliges Ausfuhrgesuch für Pakistan nicht behandelt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Armasuisse im VBS will 700 alte Schützenpanzer nach Pakistan verkaufen. Der Bundesrat hat aber aufgrund der 1998 von Indien und Pakistan durchgeführten Atomtests keine neuen Bewilligungen für Kriegsmaterialexporte nach Pakistan mehr erteilt. Im Mai 2005 scheiterte die Überprüfungskonferenz des Atomsperrvertrages u. a. daran, dass Pakistan und andere Nichtmitgliedstaaten des Atomsperrvertrages wie Indien und Israel ihre Atomrüstung fortsetzen konnten, ohne ernsthafte Nachteile durch die internationale Gemeinschaft zu erfahren. Auch der Konflikt um Kaschmir, der in den letzten Jahrzehnten zu mehreren Kriegen mit Indien führte, bedroht trotz einer gewissen Entspannung weiterhin die regionale Stabilität. Pakistan ist zudem im Zusammenhang mit der Terrorbekämpfung stark im Fahrwasser der offensiv agierenden Aussen- und Sicherheitspolitik der USA.</p><p>In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen stellen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass neue Bewilligungen für Kriegsmaterialexporte nach Pakistan aufgrund der Atomrüstungspolitik des Landes, des Kaschmirkonfliktes, der schlechten Menschenrechtslage und der Tatsache, dass Pakistan ein Schwerpunktland der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit ist, weiterhin mit Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes bzw. Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung unvereinbar sind und der geplante Verkauf der Schützenpanzer nach Pakistan gestoppt werden muss?</p><p>2. Welche Garantien - ausser Vorausversprechungen - hat der Bundesrat dafür, dass allfällig doch gelieferte Schützenpanzer nur für friedensfördernde Einsätze im Uno-Rahmen zum Einsatz kommen?</p><p>3. Welche Garantien hat er, dass unter solchen Bedingungen gelieferte Schützenpanzer nicht bloss zu internen Verlagerungen innerhalb der pakistanischen Armee führen, die damit ihren frei verfügbaren Rüstungsstand eben doch markant steigern könnte?</p><p>4. Wie kann er für den Fall reagieren, dass die Schützenpanzer für andere als die vorgesehenen friedensfördernden Einsätze gebraucht werden? Welche Kontroll- und Sanktionsinstrumente stehen dem Bundesrat zur Verfügung, damit Pakistan mit einer allfälligen Lieferung verknüpfte Bedingungen tatsächlich langfristig einhält?</p>
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