Bilaterale Abkommen I

ShortId
05.1067
Id
20051067
Updated
24.06.2025 21:25
Language
de
Title
Bilaterale Abkommen I
AdditionalIndexing
10;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Beziehungen Schweiz-EU;Volksabstimmung;bilaterales Abkommen;wirtschaftliche Auswirkung;Kündigung eines Vertrags
1
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L03K080102, Volksabstimmung
  • L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
  • L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
  • L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) enthält keine spezifischen Bestimmungen für den Fall, dass die Schweiz eine Ausdehnung der Freizügigkeit auf die neuen Mitgliedstaaten der EU ablehnt. Eine solche Ablehnung würde eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen einzelner EU-Mitgliedstaaten bedeuten. Die EU hat bereits klar gemacht, dass sie solche Diskriminierungen nicht akzeptieren würde. Falls die Schweiz die Ausdehnung des FZA auf die neuen Mitgliedstaaten ablehnen würde, bestünde die Gefahr, dass die EU von ihrem Recht Gebrauch machen würde, das Abkommen zu einem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen. Wegen der Guillotineklausel würden in diesem Fall die sieben bilateralen Abkommen I sechs Monate nach Eingang der Notifizierung der Kündigung des FZA ausser Kraft gesetzt. Lehnt das Schweizer Stimmvolk die Ausdehnung der Freizügigkeit auf die neuen Mitgliedstaaten ab, so obliegt es der EU, ihre Haltung festzulegen.</p><p>2. Eine Ablehnung der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit hätte ernsthafte Auswirkungen auf die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zur EU. Der Bundesrat hat diesen Umstand bei zahlreichen Gelegenheiten unterstrichen, insbesondere in seiner Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (BBl 2004 5917).</p><p>Die Kündigung der Bilateralen I hätte insbesondere folgende Auswirkungen:</p><p>Im Bereich der Personenfreizügigkeit wäre der gegenseitige Zugang zu den Arbeitsmärkten nicht mehr gesichert. Das würde bedeuten, dass die Schweizer Wirtschaft, die stark von ausländischen Arbeitskräften abhängig ist, grössere Schwierigkeiten hätte, ihren Bedarf an geeigneten Arbeitskräften aus der EU zu decken. Gleichzeitig wäre es für schweizerische Unternehmen schwieriger, eigene Arbeitskräfte in ihre Niederlassungen in der EU zu entsenden. Einer der wesentlichsten Wettbewerbsvorteile des Wirtschafts- und Werkplatzes Schweiz, nämlich der vergleichsweise offene und flexible Arbeitsmarkt, ginge dadurch teilweise verloren. Nicht zuletzt würde es auch jungen Menschen erschwert, in der EU Arbeitserfahrung zu sammeln.</p><p>Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens würden schweizerische Anbieter gegenüber ihren europäischen Konkurrenten schlechter gestellt, wenn sie bei öffentlichen Ausschreibungen in der EU eine Offerte einreichen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der kommunalen Infrastruktur, z. B. öffentlicher Nahverkehr, Wasser- und Energieversorgung oder Abfallentsorgung, wo gerade die neuen Mitgliedstaaten mit Hilfe von EU-Fördermitteln in den nächsten Jahren ihren grossen Nachholbedarf aufholen werden.</p><p>Im Bereich der technischen Handelshemmnisse fiele die Vereinfachung der Regeln für die Zulassung schweizerischer Produkte auf dem EU-Markt dahin. Dadurch müssten Schweizer Exporteure wieder eine separate Zulassung für den EU-Markt erwerben, was mit zusätzlichen Kosten und Zeitaufwand verbunden wäre. Dies würde einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit bedeuten.</p><p>Im Bereich des Landverkehrs wäre die koordinierte Verkehrspolitik zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr rechtlich abgesichert. Die von der EU akzeptierte LSVA, einer der zentralen Pfeiler der schweizerischen Verkehrspolitik, wäre infrage gestellt. Das hätte gravierende Auswirkungen auf die Finanzierung der Neat und die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Darüber hinaus wäre der gleichberechtigte Zugang für schweizerische Spediteure zum EU-Markt für Strassentransporte nicht mehr gesichert, und die teilweise Liberalisierung des internationalen Bahngüterverkehrs würde rückgängig gemacht.</p><p>Im Bereich der Luftfahrt wäre die Gleichbehandlung der schweizerischen Flugunternehmen mit ihren europäischen Konkurrenten im liberalisierten Luftverkehrsmarkt der EU (mit Ausnahme der nationalen Kabotage) nicht mehr gewährleistet. Die freie Wahl der Flugstrecken könnte wieder eingeschränkt werden, und es wäre mit der erneuten Einführung von Restriktionen bezüglich der Anzahl Passagiere zu rechnen. Zudem müssten die Tarife für gewisse Flugstrecken von den Behörden des Ziellandes bewilligt werden.</p><p>Im Bereich des Handels mit Agrargütern würde die Garantie des gegenseitigen Marktzuganges, wie sie im Landwirtschaftsabkommen geregelt ist, hinfällig. Die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften in den Bereichen Veterinärmedizin, Pflanzenschutz, biologische Landwirtschaft und Qualitätsnormen wäre nicht mehr gewährleistet. Die Zölle für bestimmte Agrarprodukte könnten erneut angehoben und Kontingente eingeschränkt werden. Insbesondere wäre der im Abkommen vorgesehene Freihandel mit Käse, wo die Schweiz über einen besonderen Wettbewerbsvorteil verfügt, infrage gestellt. Dadurch würde die Erreichung der Ziele der schweizerischen Agrarpolitik erheblich erschwert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem 1. Juni 2002 sind die sieben Abkommen der bilateralen Verträge I der Schweiz mit der EU (Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, Landwirtschaft, öffentliches Beschaffungswesen, technische Handelshemmnisse sowie Forschung) in Kraft. Am 31. Mai 2004 endete die erste Phase der Übergangsregelungen beim Personenfreizügigkeitsabkommen. Seit dem 1. Juni 2004 sind die Bestimmungen über den Inländervorrang aufgehoben. Gleichzeitig sind die flankierenden Massnahmen in Kraft getreten, welche die effektive Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen gewährleisten.</p><p>Im Hinblick auf die Referendumsabstimmung über die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die zehn neuen EU-Länder vom 25. September 2005 bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Massnahmen der EU bei Ablehnung der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit durch die Schweiz:</p><p>- Welche Regelung sehen die bilateralen Abkommen I für die EU vor, wenn die Schweiz eine Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf neue EU-Mitgliedsländer ablehnt?</p><p>- Welche Massnahmen sind vorgesehen?</p><p>- In welchen Fristen müssen diese Massnahmen von der EU ergriffen werden?</p><p>2. Auswirkungen der Kündigung der bilateralen Abkommen I durch die EU:</p><p>- Welche Auswirkungen hätte die Kündigung der bilateralen Abkommen I durch die EU auf die Schweiz in jedem der sieben Abkommen?</p><p>- Insbesondere interessieren die konkreten Auswirkungen in den Dossiers: im Landverkehr (z. B. die Frage der Erhebung der LSVA), im Luftverkehr (z. B. Landerechte), bei der Landwirtschaft (z. B. der Marktzugang für Schweizer Käse) usw.</p>
  • Bilaterale Abkommen I
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) enthält keine spezifischen Bestimmungen für den Fall, dass die Schweiz eine Ausdehnung der Freizügigkeit auf die neuen Mitgliedstaaten der EU ablehnt. Eine solche Ablehnung würde eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen einzelner EU-Mitgliedstaaten bedeuten. Die EU hat bereits klar gemacht, dass sie solche Diskriminierungen nicht akzeptieren würde. Falls die Schweiz die Ausdehnung des FZA auf die neuen Mitgliedstaaten ablehnen würde, bestünde die Gefahr, dass die EU von ihrem Recht Gebrauch machen würde, das Abkommen zu einem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen. Wegen der Guillotineklausel würden in diesem Fall die sieben bilateralen Abkommen I sechs Monate nach Eingang der Notifizierung der Kündigung des FZA ausser Kraft gesetzt. Lehnt das Schweizer Stimmvolk die Ausdehnung der Freizügigkeit auf die neuen Mitgliedstaaten ab, so obliegt es der EU, ihre Haltung festzulegen.</p><p>2. Eine Ablehnung der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit hätte ernsthafte Auswirkungen auf die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zur EU. Der Bundesrat hat diesen Umstand bei zahlreichen Gelegenheiten unterstrichen, insbesondere in seiner Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (BBl 2004 5917).</p><p>Die Kündigung der Bilateralen I hätte insbesondere folgende Auswirkungen:</p><p>Im Bereich der Personenfreizügigkeit wäre der gegenseitige Zugang zu den Arbeitsmärkten nicht mehr gesichert. Das würde bedeuten, dass die Schweizer Wirtschaft, die stark von ausländischen Arbeitskräften abhängig ist, grössere Schwierigkeiten hätte, ihren Bedarf an geeigneten Arbeitskräften aus der EU zu decken. Gleichzeitig wäre es für schweizerische Unternehmen schwieriger, eigene Arbeitskräfte in ihre Niederlassungen in der EU zu entsenden. Einer der wesentlichsten Wettbewerbsvorteile des Wirtschafts- und Werkplatzes Schweiz, nämlich der vergleichsweise offene und flexible Arbeitsmarkt, ginge dadurch teilweise verloren. Nicht zuletzt würde es auch jungen Menschen erschwert, in der EU Arbeitserfahrung zu sammeln.</p><p>Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens würden schweizerische Anbieter gegenüber ihren europäischen Konkurrenten schlechter gestellt, wenn sie bei öffentlichen Ausschreibungen in der EU eine Offerte einreichen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der kommunalen Infrastruktur, z. B. öffentlicher Nahverkehr, Wasser- und Energieversorgung oder Abfallentsorgung, wo gerade die neuen Mitgliedstaaten mit Hilfe von EU-Fördermitteln in den nächsten Jahren ihren grossen Nachholbedarf aufholen werden.</p><p>Im Bereich der technischen Handelshemmnisse fiele die Vereinfachung der Regeln für die Zulassung schweizerischer Produkte auf dem EU-Markt dahin. Dadurch müssten Schweizer Exporteure wieder eine separate Zulassung für den EU-Markt erwerben, was mit zusätzlichen Kosten und Zeitaufwand verbunden wäre. Dies würde einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit bedeuten.</p><p>Im Bereich des Landverkehrs wäre die koordinierte Verkehrspolitik zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr rechtlich abgesichert. Die von der EU akzeptierte LSVA, einer der zentralen Pfeiler der schweizerischen Verkehrspolitik, wäre infrage gestellt. Das hätte gravierende Auswirkungen auf die Finanzierung der Neat und die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Darüber hinaus wäre der gleichberechtigte Zugang für schweizerische Spediteure zum EU-Markt für Strassentransporte nicht mehr gesichert, und die teilweise Liberalisierung des internationalen Bahngüterverkehrs würde rückgängig gemacht.</p><p>Im Bereich der Luftfahrt wäre die Gleichbehandlung der schweizerischen Flugunternehmen mit ihren europäischen Konkurrenten im liberalisierten Luftverkehrsmarkt der EU (mit Ausnahme der nationalen Kabotage) nicht mehr gewährleistet. Die freie Wahl der Flugstrecken könnte wieder eingeschränkt werden, und es wäre mit der erneuten Einführung von Restriktionen bezüglich der Anzahl Passagiere zu rechnen. Zudem müssten die Tarife für gewisse Flugstrecken von den Behörden des Ziellandes bewilligt werden.</p><p>Im Bereich des Handels mit Agrargütern würde die Garantie des gegenseitigen Marktzuganges, wie sie im Landwirtschaftsabkommen geregelt ist, hinfällig. Die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften in den Bereichen Veterinärmedizin, Pflanzenschutz, biologische Landwirtschaft und Qualitätsnormen wäre nicht mehr gewährleistet. Die Zölle für bestimmte Agrarprodukte könnten erneut angehoben und Kontingente eingeschränkt werden. Insbesondere wäre der im Abkommen vorgesehene Freihandel mit Käse, wo die Schweiz über einen besonderen Wettbewerbsvorteil verfügt, infrage gestellt. Dadurch würde die Erreichung der Ziele der schweizerischen Agrarpolitik erheblich erschwert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem 1. Juni 2002 sind die sieben Abkommen der bilateralen Verträge I der Schweiz mit der EU (Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, Landwirtschaft, öffentliches Beschaffungswesen, technische Handelshemmnisse sowie Forschung) in Kraft. Am 31. Mai 2004 endete die erste Phase der Übergangsregelungen beim Personenfreizügigkeitsabkommen. Seit dem 1. Juni 2004 sind die Bestimmungen über den Inländervorrang aufgehoben. Gleichzeitig sind die flankierenden Massnahmen in Kraft getreten, welche die effektive Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen gewährleisten.</p><p>Im Hinblick auf die Referendumsabstimmung über die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die zehn neuen EU-Länder vom 25. September 2005 bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Massnahmen der EU bei Ablehnung der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit durch die Schweiz:</p><p>- Welche Regelung sehen die bilateralen Abkommen I für die EU vor, wenn die Schweiz eine Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf neue EU-Mitgliedsländer ablehnt?</p><p>- Welche Massnahmen sind vorgesehen?</p><p>- In welchen Fristen müssen diese Massnahmen von der EU ergriffen werden?</p><p>2. Auswirkungen der Kündigung der bilateralen Abkommen I durch die EU:</p><p>- Welche Auswirkungen hätte die Kündigung der bilateralen Abkommen I durch die EU auf die Schweiz in jedem der sieben Abkommen?</p><p>- Insbesondere interessieren die konkreten Auswirkungen in den Dossiers: im Landverkehr (z. B. die Frage der Erhebung der LSVA), im Luftverkehr (z. B. Landerechte), bei der Landwirtschaft (z. B. der Marktzugang für Schweizer Käse) usw.</p>
    • Bilaterale Abkommen I

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