Radio/TV-Konzessionsgebühren für Empfang via Internet
- ShortId
-
05.1076
- Id
-
20051076
- Updated
-
24.06.2025 23:06
- Language
-
de
- Title
-
Radio/TV-Konzessionsgebühren für Empfang via Internet
- AdditionalIndexing
-
34;Computer;Radio- und Fernsehgebühren;audiovisuelles Programm;SRG;Internet
- 1
-
- L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
- L05K1202020105, Internet
- L05K1202030103, audiovisuelles Programm
- L05K1202050108, SRG
- L04K12030201, Computer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Radio- und Fernsehempfangsgebühren werden als Regalabgabe dem Bund geschuldet. Sie werden erhoben, wenn ein Haushalt oder ein Unternehmen mindestens ein Gerät betriebsbereit hält, das Radio- bzw. Fernsehprogramme empfangen kann. Ob die Programme terrestrisch, via Satellit, via Kabel oder über das Internet empfangen werden können, spielt dabei keine Rolle. Es ist auch unerheblich, ob SRG-Programme genutzt werden oder nicht. Die Gelder aus Empfangsgebühren werden für die SRG SSR idée suisse wie auch für die Unterstützung von lokalen und regionalen Rundfunkveranstaltern verwendet.</p><p>Gebühren sind nicht für jedes einzelne Empfangsgerät zu bezahlen, sondern die Gebührenpflicht entsteht einmal pro Haushalt bzw. Unternehmen. Die Frage, ob ein Computer eine Gebührenpflicht begründet oder nicht, stellt sich also nur dort, wo in einem Haushalt oder in einem Unternehmen nicht schon konventionelle Empfangsgeräte vorhanden sind. Computer unterliegen nur dann der Gebührenpflicht, wenn sie technisch in der Lage sind, konventionelle Empfangsgeräte vollwertig zu ersetzen. Das ist für den Radiobereich nach heutiger Praxis dann der Fall, wenn ein Computer über einen Breitbandzugang und die erforderliche Abspielsoftware verfügt. Für den Fernsehempfang muss zusätzlich ein Abonnementsvertrag mit einem Provider für den Bezug von Fernsehprogrammen bestehen. Da in weitaus den meisten Haushalten und Betrieben konventionelle Empfangsgeräte vorhanden sind, die bereits die Gebührenpflicht begründen, ist die Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen über Computer in diesen Fällen nicht von Belang. Der Konsum von Textinformationen der SRG und anderer Radio- und Fernsehveranstalter sowie das zeitverschobene Abrufen einzelner Sendungen sind ebenfalls nicht relevant im Hinblick auf die Empfangsgebühr. Die Billag AG hat alle gebührenzahlenden Haushalte über das Thema "Radio hören und fernsehen mit dem Computer" im Detail informiert.</p><p>Der Bundesrat erachtet das bestehende Inkassosystem als sachgerecht und effizient. Es setzt in erster Linie auf die Selbstdeklaration der Zuschauer und Zuhörerinnen. Eine Kontrolle des Informatikmaterials bei Hunderttausenden von Bürgerinnen und Bürgern ist nicht zu befürchten.</p><p>Im Rahmen der Revision des RTVG wird die Frage der Gebührenpflicht für den Rundfunkempfang über multifunktionale Geräte (wie z. B. Computer) diskutiert. Auf Anregung des Ständerates hat die vorberatende Kommission des Nationalrates eine Präzisierung angebracht, wonach der Bundesrat in der Verordnung regeln soll, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten und unter welchen Voraussetzungen multifunktionale Geräte der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Billag hat vor kurzem angekündigt, dass das Bakom künftig auch Empfangsgebühren verlangen kann von Besitzerinnen und Besitzern von Computern, die über das Internet zu den Radiosites der SRG (und wahrscheinlich bald auch zum Fernsehen) Zugang haben. Die Besorgnis, die diese Ankündigung ausgelöst hat, ist berechtigt. Die Interpellation Stahl 05.3102 vom März 2005 wirft in diesem Zusammenhang wichtige Fragen auf. Die Antwort des Bundesrates bleibt allerdings sehr vage. Er scheint sich mit der Position des Bakom zufrieden zu geben, wonach die Gebührenpflicht schon allein durch den Besitz eines Computers ausgelöst wird, der die konventionellen Empfangsgeräte ersetzt und der den Empfang von Programmen in gleicher Qualität ermöglicht.</p><p>Die Erhebung von Gebühren für das Internetradio könnte aber auch genauso automatisch, präzis und sicher erfolgen wie beispielsweise für die Sprechende Uhr, nämlich indem die effektive Nutzung in Rechnung gestellt wird. So wird dies bei Zehntausenden von Internetsites weltweit gehandhabt: der Zugriff auf die Inhalte wird über den Zugriff auf die Sites kontrolliert und verrechnet. Anstatt ebenfalls dieses Verfahren zu wählen und eine Kontrolle des Zugriffes auf die paar wenigen Internetsites der SRG einzurichten, bevorzugt es das Bakom, die Computer von Hunderttausenden von Bürgerinnen und Bürgern zu überwachen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Frage:</p><p>Warum wird unter all den Möglichkeiten der Gebührenerhebung für die Internetdienste der SRG diejenige ausgewählt, deren Rechtsmässigkeit am fraglichsten ist, die am anfälligsten ist für Betrug, die das Gemeinwesen am teuersten zu stehen kommen und die am ungerechtesten ist für alle, die die Dienstleistungen der SRG nicht in Anspruch nehmen wollen?</p>
- Radio/TV-Konzessionsgebühren für Empfang via Internet
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Radio- und Fernsehempfangsgebühren werden als Regalabgabe dem Bund geschuldet. Sie werden erhoben, wenn ein Haushalt oder ein Unternehmen mindestens ein Gerät betriebsbereit hält, das Radio- bzw. Fernsehprogramme empfangen kann. Ob die Programme terrestrisch, via Satellit, via Kabel oder über das Internet empfangen werden können, spielt dabei keine Rolle. Es ist auch unerheblich, ob SRG-Programme genutzt werden oder nicht. Die Gelder aus Empfangsgebühren werden für die SRG SSR idée suisse wie auch für die Unterstützung von lokalen und regionalen Rundfunkveranstaltern verwendet.</p><p>Gebühren sind nicht für jedes einzelne Empfangsgerät zu bezahlen, sondern die Gebührenpflicht entsteht einmal pro Haushalt bzw. Unternehmen. Die Frage, ob ein Computer eine Gebührenpflicht begründet oder nicht, stellt sich also nur dort, wo in einem Haushalt oder in einem Unternehmen nicht schon konventionelle Empfangsgeräte vorhanden sind. Computer unterliegen nur dann der Gebührenpflicht, wenn sie technisch in der Lage sind, konventionelle Empfangsgeräte vollwertig zu ersetzen. Das ist für den Radiobereich nach heutiger Praxis dann der Fall, wenn ein Computer über einen Breitbandzugang und die erforderliche Abspielsoftware verfügt. Für den Fernsehempfang muss zusätzlich ein Abonnementsvertrag mit einem Provider für den Bezug von Fernsehprogrammen bestehen. Da in weitaus den meisten Haushalten und Betrieben konventionelle Empfangsgeräte vorhanden sind, die bereits die Gebührenpflicht begründen, ist die Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen über Computer in diesen Fällen nicht von Belang. Der Konsum von Textinformationen der SRG und anderer Radio- und Fernsehveranstalter sowie das zeitverschobene Abrufen einzelner Sendungen sind ebenfalls nicht relevant im Hinblick auf die Empfangsgebühr. Die Billag AG hat alle gebührenzahlenden Haushalte über das Thema "Radio hören und fernsehen mit dem Computer" im Detail informiert.</p><p>Der Bundesrat erachtet das bestehende Inkassosystem als sachgerecht und effizient. Es setzt in erster Linie auf die Selbstdeklaration der Zuschauer und Zuhörerinnen. Eine Kontrolle des Informatikmaterials bei Hunderttausenden von Bürgerinnen und Bürgern ist nicht zu befürchten.</p><p>Im Rahmen der Revision des RTVG wird die Frage der Gebührenpflicht für den Rundfunkempfang über multifunktionale Geräte (wie z. B. Computer) diskutiert. Auf Anregung des Ständerates hat die vorberatende Kommission des Nationalrates eine Präzisierung angebracht, wonach der Bundesrat in der Verordnung regeln soll, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten und unter welchen Voraussetzungen multifunktionale Geräte der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Billag hat vor kurzem angekündigt, dass das Bakom künftig auch Empfangsgebühren verlangen kann von Besitzerinnen und Besitzern von Computern, die über das Internet zu den Radiosites der SRG (und wahrscheinlich bald auch zum Fernsehen) Zugang haben. Die Besorgnis, die diese Ankündigung ausgelöst hat, ist berechtigt. Die Interpellation Stahl 05.3102 vom März 2005 wirft in diesem Zusammenhang wichtige Fragen auf. Die Antwort des Bundesrates bleibt allerdings sehr vage. Er scheint sich mit der Position des Bakom zufrieden zu geben, wonach die Gebührenpflicht schon allein durch den Besitz eines Computers ausgelöst wird, der die konventionellen Empfangsgeräte ersetzt und der den Empfang von Programmen in gleicher Qualität ermöglicht.</p><p>Die Erhebung von Gebühren für das Internetradio könnte aber auch genauso automatisch, präzis und sicher erfolgen wie beispielsweise für die Sprechende Uhr, nämlich indem die effektive Nutzung in Rechnung gestellt wird. So wird dies bei Zehntausenden von Internetsites weltweit gehandhabt: der Zugriff auf die Inhalte wird über den Zugriff auf die Sites kontrolliert und verrechnet. Anstatt ebenfalls dieses Verfahren zu wählen und eine Kontrolle des Zugriffes auf die paar wenigen Internetsites der SRG einzurichten, bevorzugt es das Bakom, die Computer von Hunderttausenden von Bürgerinnen und Bürgern zu überwachen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Frage:</p><p>Warum wird unter all den Möglichkeiten der Gebührenerhebung für die Internetdienste der SRG diejenige ausgewählt, deren Rechtsmässigkeit am fraglichsten ist, die am anfälligsten ist für Betrug, die das Gemeinwesen am teuersten zu stehen kommen und die am ungerechtesten ist für alle, die die Dienstleistungen der SRG nicht in Anspruch nehmen wollen?</p>
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