Harmonisierung von Verkehrsvorschriften mit der EU und Fussgängerschutz

ShortId
05.1092
Id
20051092
Updated
27.07.2023 20:11
Language
de
Title
Harmonisierung von Verkehrsvorschriften mit der EU und Fussgängerschutz
AdditionalIndexing
48;Auto;Gewichte und Abmessungen;Fahrzeugausrüstung;Strassenverkehrsordnung;Fussgänger/in;Sicherheit im Strassenverkehr;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L05K1803010101, Auto
  • L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Auf internationaler Ebene gibt es zurzeit noch keine umfassenden Vorschriften betreffend Fussgängerschutz für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen. Die Richtlinie 2003/102/EG (Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABI. L 321. vom 6. Dezember 2003, S. 15) betrifft nur Personen- und Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 Tonnen. Ihr Geltungsbereich kann nicht auf schwerere Fahrzeuge (bis 3,5 Tonnen oder darüber) ausgedehnt werden, da dafür noch keine entsprechenden Anforderungen und Prüfverfahren vorgesehen sind. Diese müssen auf internationaler Ebene erarbeitet werden.</p><p>2. Der Bundesrat ist nicht frei, Anforderungen bezüglich Fussgängerschutz an Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen aufzustellen. Das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20) bzw. das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse legt den Mitgliedern - zu denen auch die Schweiz gehört - nahe, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den internationalen Arbeiten und Standards zu orientieren. Verschärfte Vorschriften würden Hemmnisse im internationalen Handel schaffen. Abweichende Vorschriften müssten daher den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Mit Widerstand gegen einen schweizerischen Alleingang wäre insbesondere seitens der Europäischen Union zu rechnen, zumal sie selber bereits Überlegungen zur Erweiterung des Geltungsbereiches der Richtlinie 2003/102/EG anstellt. Aus diesen Gründen ist auf einen schweizerischen Alleingang zu verzichten.</p><p>3. Eine Ausdehnung auf grössere und schwerere Fahrzeuge ist wünschenswert und wird mit einer internationalen, global geltenden Regelung angestrebt, die zurzeit im Rahmen der UN/ECE erarbeitet und entwickelt wird. Die Schweiz wird ihre Haltung im Rahmen der Möglichkeiten einbringen.</p><p>4. Mit einer international harmonisierten Regelung lässt sich mehr Wirkung erzielen. Bei einem schweizerischen Alleingang wären die ausländischen Fahrzeuge, die in der Schweiz verkehren, dieser Regelung nicht unterworfen.</p><p>5. Die neuen Anforderungen an die Frontpartie gelten in Übereinstimmung mit dem EU-Recht für neue Fahrzeugmodelle, die ab dem 1. Oktober 2005 typengenehmigt werden. Fahrzeuge, die vor diesem Datum typengenehmigt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2012 importiert werden, auch wenn sie die neuen Anforderungen nicht erfüllen. Die Festlegung kürzerer Fristen durch den Bundesrat würde neue Handelshemmnisse schaffen und die Übereinstimmung mit dem MRA wäre nicht mehr gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 10. Juli 2005 liess das Bundesamt für Strassen in einer Medienmitteilung verlauten, dass "künftig die Frontpartie von Personen- und Lieferwagen unter 2500 Kilogramm Gesamtgewicht erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen" müsste, weshalb der Bundesrat die Vorschriften für Fahrzeuge an strengere Umwelt- und Verkehrssicherheitsstandards angepasst und mit den EG-Vorschriften harmonisiert habe.</p><p>Das ist ohne Zweifel löblich und ein (kleiner) Fortschritt, weisen doch die Fussgängerverbände, der Schutzverband der Strassenopfer und die Unfallverhütung schon seit vielen Jahren darauf hin, dass die hohen und eckigbulligen Fronten gewisser Fahrzeuge bei Unfällen zu ungleich schwereren Verletzungen führen als dies mit geschwungenen, nach hinten abgewinkelten Frontpartien der Fall wäre.</p><p>Der Wermutstropfen folgte allerdings im zweiten Teil der Medienmitteilung, wo zu lesen ist, dass vom Geltungsbereich dieser Richtlinie zurzeit noch ausgenommen seien Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2500 Kilogramm, sodass der verbesserte Fussgängerschutz leider noch nicht bei allen Offroadern und Minivans Wirkung entfalten könne. Dies weil in der EU die entsprechende Vorschrift auch nur für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 2500 Kilogramm gelte und in der EU derzeit erst geprüft werde, wie der Geltungsbereich der Vorschrift auf alle Fahrzeuge bis 3500 Kilogramm Gesamtgewicht erweitert werden könne. Dieser Sachverhalt wirft folgende Fragen auf, um deren Beantwortung ich den Bundesrat höflich bitte:</p><p>1. Warum hat er die schon lange gewünschte Anpassung der betreffenden Vorschriften nicht auf alle Fahrzeuge bis 3500 Kilogramm anwendbar erklärt, sondern nur bis 2500 Kilogramm Gesamtgewicht?</p><p>2. Hat unser Land eine rechtlich abgestützte Verpflichtung, sich bei all diesen Vorschriften im Verkehrsbereich an das EU-Recht zu halten, oder wäre der Bundesrat frei gewesen, die den Fussgängerschutz verbessernden Vorschriften auch für alle Fahrzeuge bis 3500 Kilogramm Gesamtgewicht anwendbar zu erklären?</p><p>3. War ihm bewusst, dass gerade die schweren Fahrzeuge (Offroader, grössere Vans) wegen ihres grösseren Gewichtes und oft auch wegen längerer Bremswege für die ungeschützten Fussgänger bei gleich gestalteter Frontpartie ein deutlich höheres Risiko sind als ein leichter Personenwagen? Wäre es deshalb nicht angezeigt gewesen, ganz besonders auch die schwereren Fahrzeuge in die neuen Bestimmungen einzubinden?</p><p>4. Oder anders gefragt: Ist die "Harmonisierung" unserer Verkehrsvorschriften mit denjenigen der EU wichtiger als die Verhütung schwerster Verletzungen von Fussgängern durch schwere Fahrzeuge mit immer noch rechtlich zulässigen, aber gefährlich konstruierten Frontpartien?</p><p>5. Gelten die neuen Bestimmungen für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 2500 Kilogramm, die ab 1. Juli 2005 neu in Verkehr gesetzt werden, oder schieben sich die Termine noch so lange hinaus, bis jeweils neue Modellreihen aufgelegt werden? Wenn ja, meint er nicht auch, dass im Interesse des Fussgängerschutzes die neuen Bestimmungen viel rascher greifen müssten?</p>
  • Harmonisierung von Verkehrsvorschriften mit der EU und Fussgängerschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Auf internationaler Ebene gibt es zurzeit noch keine umfassenden Vorschriften betreffend Fussgängerschutz für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen. Die Richtlinie 2003/102/EG (Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABI. L 321. vom 6. Dezember 2003, S. 15) betrifft nur Personen- und Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 Tonnen. Ihr Geltungsbereich kann nicht auf schwerere Fahrzeuge (bis 3,5 Tonnen oder darüber) ausgedehnt werden, da dafür noch keine entsprechenden Anforderungen und Prüfverfahren vorgesehen sind. Diese müssen auf internationaler Ebene erarbeitet werden.</p><p>2. Der Bundesrat ist nicht frei, Anforderungen bezüglich Fussgängerschutz an Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen aufzustellen. Das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20) bzw. das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse legt den Mitgliedern - zu denen auch die Schweiz gehört - nahe, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den internationalen Arbeiten und Standards zu orientieren. Verschärfte Vorschriften würden Hemmnisse im internationalen Handel schaffen. Abweichende Vorschriften müssten daher den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Mit Widerstand gegen einen schweizerischen Alleingang wäre insbesondere seitens der Europäischen Union zu rechnen, zumal sie selber bereits Überlegungen zur Erweiterung des Geltungsbereiches der Richtlinie 2003/102/EG anstellt. Aus diesen Gründen ist auf einen schweizerischen Alleingang zu verzichten.</p><p>3. Eine Ausdehnung auf grössere und schwerere Fahrzeuge ist wünschenswert und wird mit einer internationalen, global geltenden Regelung angestrebt, die zurzeit im Rahmen der UN/ECE erarbeitet und entwickelt wird. Die Schweiz wird ihre Haltung im Rahmen der Möglichkeiten einbringen.</p><p>4. Mit einer international harmonisierten Regelung lässt sich mehr Wirkung erzielen. Bei einem schweizerischen Alleingang wären die ausländischen Fahrzeuge, die in der Schweiz verkehren, dieser Regelung nicht unterworfen.</p><p>5. Die neuen Anforderungen an die Frontpartie gelten in Übereinstimmung mit dem EU-Recht für neue Fahrzeugmodelle, die ab dem 1. Oktober 2005 typengenehmigt werden. Fahrzeuge, die vor diesem Datum typengenehmigt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2012 importiert werden, auch wenn sie die neuen Anforderungen nicht erfüllen. Die Festlegung kürzerer Fristen durch den Bundesrat würde neue Handelshemmnisse schaffen und die Übereinstimmung mit dem MRA wäre nicht mehr gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 10. Juli 2005 liess das Bundesamt für Strassen in einer Medienmitteilung verlauten, dass "künftig die Frontpartie von Personen- und Lieferwagen unter 2500 Kilogramm Gesamtgewicht erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen" müsste, weshalb der Bundesrat die Vorschriften für Fahrzeuge an strengere Umwelt- und Verkehrssicherheitsstandards angepasst und mit den EG-Vorschriften harmonisiert habe.</p><p>Das ist ohne Zweifel löblich und ein (kleiner) Fortschritt, weisen doch die Fussgängerverbände, der Schutzverband der Strassenopfer und die Unfallverhütung schon seit vielen Jahren darauf hin, dass die hohen und eckigbulligen Fronten gewisser Fahrzeuge bei Unfällen zu ungleich schwereren Verletzungen führen als dies mit geschwungenen, nach hinten abgewinkelten Frontpartien der Fall wäre.</p><p>Der Wermutstropfen folgte allerdings im zweiten Teil der Medienmitteilung, wo zu lesen ist, dass vom Geltungsbereich dieser Richtlinie zurzeit noch ausgenommen seien Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2500 Kilogramm, sodass der verbesserte Fussgängerschutz leider noch nicht bei allen Offroadern und Minivans Wirkung entfalten könne. Dies weil in der EU die entsprechende Vorschrift auch nur für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 2500 Kilogramm gelte und in der EU derzeit erst geprüft werde, wie der Geltungsbereich der Vorschrift auf alle Fahrzeuge bis 3500 Kilogramm Gesamtgewicht erweitert werden könne. Dieser Sachverhalt wirft folgende Fragen auf, um deren Beantwortung ich den Bundesrat höflich bitte:</p><p>1. Warum hat er die schon lange gewünschte Anpassung der betreffenden Vorschriften nicht auf alle Fahrzeuge bis 3500 Kilogramm anwendbar erklärt, sondern nur bis 2500 Kilogramm Gesamtgewicht?</p><p>2. Hat unser Land eine rechtlich abgestützte Verpflichtung, sich bei all diesen Vorschriften im Verkehrsbereich an das EU-Recht zu halten, oder wäre der Bundesrat frei gewesen, die den Fussgängerschutz verbessernden Vorschriften auch für alle Fahrzeuge bis 3500 Kilogramm Gesamtgewicht anwendbar zu erklären?</p><p>3. War ihm bewusst, dass gerade die schweren Fahrzeuge (Offroader, grössere Vans) wegen ihres grösseren Gewichtes und oft auch wegen längerer Bremswege für die ungeschützten Fussgänger bei gleich gestalteter Frontpartie ein deutlich höheres Risiko sind als ein leichter Personenwagen? Wäre es deshalb nicht angezeigt gewesen, ganz besonders auch die schwereren Fahrzeuge in die neuen Bestimmungen einzubinden?</p><p>4. Oder anders gefragt: Ist die "Harmonisierung" unserer Verkehrsvorschriften mit denjenigen der EU wichtiger als die Verhütung schwerster Verletzungen von Fussgängern durch schwere Fahrzeuge mit immer noch rechtlich zulässigen, aber gefährlich konstruierten Frontpartien?</p><p>5. Gelten die neuen Bestimmungen für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 2500 Kilogramm, die ab 1. Juli 2005 neu in Verkehr gesetzt werden, oder schieben sich die Termine noch so lange hinaus, bis jeweils neue Modellreihen aufgelegt werden? Wenn ja, meint er nicht auch, dass im Interesse des Fussgängerschutzes die neuen Bestimmungen viel rascher greifen müssten?</p>
    • Harmonisierung von Verkehrsvorschriften mit der EU und Fussgängerschutz

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