Schweizerischer Luftraum und schweizerische Flughäfen. Missbrauch
- ShortId
-
05.1093
- Id
-
20051093
- Updated
-
24.06.2025 21:23
- Language
-
de
- Title
-
Schweizerischer Luftraum und schweizerische Flughäfen. Missbrauch
- AdditionalIndexing
-
08;Kontrolle;Luftraum;Staatssouveränität;Folter;internationales humanitäres Recht;USA;Flugzeug
- 1
-
- L04K18040106, Luftraum
- L04K05060203, Staatssouveränität
- L05K1804010301, Flugzeug
- L04K04030102, Folter
- L04K05020203, internationales humanitäres Recht
- L04K03050305, USA
- L04K08020313, Kontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat von diesen Flügen aus der Presse erfahren. In der Zwischenzeit getroffene Abklärungen haben ergeben, dass die in der Anfrage beschriebenen und in der Presse mit Immatrikulation genannten Flugzeuge am 24. Dezember 2003 sowie am 25. Januar und am 15. April 2004 in Genf gelandet und anschliessend nach Washington weitergeflogen sind. Die Bewegungen im Luftverkehr von und nach der Schweiz können bei Vorliegen konkreter Hinweise auf staatsschutzrelevante Vorgänge vom Dienst für Analyse und Prävention des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes überprüft oder bei Vorliegen von konkreten strafrechtlichen Verdachtsmomenten von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bearbeitet werden, doch handelt es sich dabei nicht um systematische Überprüfungen aller Flugvorgänge. Dies ist auch nicht möglich, weil täglich hunderte von Flügen von und nach der Schweiz zu verzeichnen sind. Für die beiden erwähnten Flüge aus den Jahren 2003 und 2004 lagen zum Zeitpunkt der Landung in der Schweiz keine Verdachtsmomente vor, die eine eingehendere Überprüfung hätten erforderlich erscheinen lassen.</p><p>Auch die nachträglichen Abklärungen ergaben keinerlei Hinweise, dass die genannten Flüge in die Schweiz rechtswidrigen Zwecken gedient hätten, namentlich dem unfreiwilligen Transport von Personen durch die Schweiz oder der unfreiwilligen Verbringung von Personen aus der Schweiz.</p><p>2. In der Schweiz gelandete ausländische Luftfahrzeuge unterstehen uneingeschränkt dem Schweizer Recht. Sie gelten nicht als exterritorial. Die Zollgesetzgebung regelt abschliessend, welchen Kontrollen in der Schweiz landende und ab der Schweiz abfliegende Luftfahrzeuge unterstehen. Sind solche Kontrollen nach Zollrecht zwingend vorgeschrieben, werden sie entsprechend auch lückenlos durchgeführt. Es handelt sich hierbei beispielsweise um die Kontrolle des Ladungsmanifestes und, soweit Personen gewerbsmässig befördert werden, des Reisendenverzeichnisses. Nach dem Auslad wird das Luftfahrzeug zudem durch einen Zollbeamten besichtigt, wobei ihm auf Verlangen sämtliche Räume, Schränke und Behältnisse zu öffnen sind, die für die Vornahme der Besichtigung erforderlich sind. Bei Verdachtsmomenten haben die Zollbehörden weiter jederzeit die Möglichkeit, Kontrollen durchzuführen. Diese Verdachtsmomente beschränken sich aber in der Regel auf die mögliche Verletzung von Zollvorschriften. Technische Kontrollen an ausländischen Luftfahrzeugen können gemäss den Vorgaben der europäischen Zivilluftfahrtorganisation im Rahmen des Safety Assessment of Foreign Aircraft durch das Bazl durchgeführt werden. Die Kontrollen hierbei beschränken sich aber auf rein technische Aspekte wie z. B. Pilotenlizenzen, im Cockpit mitzuführende Dokumente, die Sicherheitsausrüstung in Cockpit und Kabine sowie den allgemeinen Zustand des Luftfahrzeuges.</p><p>3. Die Schweiz hat mehrmals sowohl auf multilateraler wie auch auf bilateraler Ebene die grundlegende Bedeutung des Folterverbotes als zwingende Bestimmung des Völkerrechtes in Erinnerung gerufen. Weiter haben Bundesrätin Micheline Calmy-Rey und Staatssekretär Ambühl anlässlich ihrer Besuche in Washington im Juni 2005 den amerikanischen Behörden ein Memorandum übergeben, in welchem darauf hingewiesen wird, dass die Überführung von Personen in Länder, in denen sie riskieren, gefoltert zu werden, gegen das Folterverbot und das ebenfalls völkergewohnheitsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip verstösst. Nachdem in den Medien entsprechende Berichte erschienen sind, hat das EDA die Botschaft der USA in Bern um Klärung ersucht. Das EDA hat die Daten und die Immatrikulationen der Botschaft übermittelt und festgehalten, dass, sollten sich diese Angaben bestätigen, die Schweiz diese Praxis verurteilen und von den USA die Einstellung dieser Flüge verlangen würde. Der Vertreter der USA teilte mit, er werde die Anfrage weiterleiten und den Behörden in Washington die Bedenken der Schweiz zur Kenntnis bringen. Die Schweiz wird eine offizielle Antwort erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist nach heutigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die USA, d. h. die CIA, eventuell das FBI und andere Dienste, zivile Luftfahrzeuge für "renditions" (zur Folterung nach Syrien, Ägypten, Jordanien, Marokko) und für Entführungen von Terrorismusverdächtigen (zumindest drei Fälle in Schweden und Italien bzw. Deutschland) verwendet haben und verwenden. Nach den Genfer Konventionen und nach dem Uno Pakt II über die bürgerlichen und politischen Rechte gilt nicht nur das Non-Refoulement-Prinzip, sondern auch das absolute Folterverbot.</p><p>Dabei ist auch unser Land betroffen. Sowohl die dazu verwendete Boeing 737 (Business Jet) als auch eine Gulfstream überflogen nicht nur häufig den schweizerischen Luftraum, sondern landeten auch mehrmals in Genf.</p><p>Die Boeing 737 ist registriert unter einer privaten Firma und hat ihre Immatrikulation bereits mehrfach gewechselt. Auch die Gulfstream wechselt laufend ihre Immatrikulation und gilt aktuell als Firmenflugzeug der Firma Sikorsky. Beide Flugzeuge sind nicht "Standard" und weisen keinerlei Beschriftungen auf. Hingegen besitzen sie spezielle Einstiegsleitern (Unabhängigkeit von der Bodenorganisation) und besondere Antennen für Satcom.</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von diesen Überflügen und Landungen in der Schweiz und wie hat er reagiert?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, bei verdächtigen Flugzeugen (sie gelten nach der Landung auf dem Abstellplatz als exterritorial) die einzig möglichen Kontrollen (Zoll und Bordbuch) lückenlos durchführen zu lassen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die USA in unmissverständlicher Form zur Einhaltung insbesondere der Genfer Konventionen anzuhalten?</p>
- Schweizerischer Luftraum und schweizerische Flughäfen. Missbrauch
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat von diesen Flügen aus der Presse erfahren. In der Zwischenzeit getroffene Abklärungen haben ergeben, dass die in der Anfrage beschriebenen und in der Presse mit Immatrikulation genannten Flugzeuge am 24. Dezember 2003 sowie am 25. Januar und am 15. April 2004 in Genf gelandet und anschliessend nach Washington weitergeflogen sind. Die Bewegungen im Luftverkehr von und nach der Schweiz können bei Vorliegen konkreter Hinweise auf staatsschutzrelevante Vorgänge vom Dienst für Analyse und Prävention des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes überprüft oder bei Vorliegen von konkreten strafrechtlichen Verdachtsmomenten von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bearbeitet werden, doch handelt es sich dabei nicht um systematische Überprüfungen aller Flugvorgänge. Dies ist auch nicht möglich, weil täglich hunderte von Flügen von und nach der Schweiz zu verzeichnen sind. Für die beiden erwähnten Flüge aus den Jahren 2003 und 2004 lagen zum Zeitpunkt der Landung in der Schweiz keine Verdachtsmomente vor, die eine eingehendere Überprüfung hätten erforderlich erscheinen lassen.</p><p>Auch die nachträglichen Abklärungen ergaben keinerlei Hinweise, dass die genannten Flüge in die Schweiz rechtswidrigen Zwecken gedient hätten, namentlich dem unfreiwilligen Transport von Personen durch die Schweiz oder der unfreiwilligen Verbringung von Personen aus der Schweiz.</p><p>2. In der Schweiz gelandete ausländische Luftfahrzeuge unterstehen uneingeschränkt dem Schweizer Recht. Sie gelten nicht als exterritorial. Die Zollgesetzgebung regelt abschliessend, welchen Kontrollen in der Schweiz landende und ab der Schweiz abfliegende Luftfahrzeuge unterstehen. Sind solche Kontrollen nach Zollrecht zwingend vorgeschrieben, werden sie entsprechend auch lückenlos durchgeführt. Es handelt sich hierbei beispielsweise um die Kontrolle des Ladungsmanifestes und, soweit Personen gewerbsmässig befördert werden, des Reisendenverzeichnisses. Nach dem Auslad wird das Luftfahrzeug zudem durch einen Zollbeamten besichtigt, wobei ihm auf Verlangen sämtliche Räume, Schränke und Behältnisse zu öffnen sind, die für die Vornahme der Besichtigung erforderlich sind. Bei Verdachtsmomenten haben die Zollbehörden weiter jederzeit die Möglichkeit, Kontrollen durchzuführen. Diese Verdachtsmomente beschränken sich aber in der Regel auf die mögliche Verletzung von Zollvorschriften. Technische Kontrollen an ausländischen Luftfahrzeugen können gemäss den Vorgaben der europäischen Zivilluftfahrtorganisation im Rahmen des Safety Assessment of Foreign Aircraft durch das Bazl durchgeführt werden. Die Kontrollen hierbei beschränken sich aber auf rein technische Aspekte wie z. B. Pilotenlizenzen, im Cockpit mitzuführende Dokumente, die Sicherheitsausrüstung in Cockpit und Kabine sowie den allgemeinen Zustand des Luftfahrzeuges.</p><p>3. Die Schweiz hat mehrmals sowohl auf multilateraler wie auch auf bilateraler Ebene die grundlegende Bedeutung des Folterverbotes als zwingende Bestimmung des Völkerrechtes in Erinnerung gerufen. Weiter haben Bundesrätin Micheline Calmy-Rey und Staatssekretär Ambühl anlässlich ihrer Besuche in Washington im Juni 2005 den amerikanischen Behörden ein Memorandum übergeben, in welchem darauf hingewiesen wird, dass die Überführung von Personen in Länder, in denen sie riskieren, gefoltert zu werden, gegen das Folterverbot und das ebenfalls völkergewohnheitsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip verstösst. Nachdem in den Medien entsprechende Berichte erschienen sind, hat das EDA die Botschaft der USA in Bern um Klärung ersucht. Das EDA hat die Daten und die Immatrikulationen der Botschaft übermittelt und festgehalten, dass, sollten sich diese Angaben bestätigen, die Schweiz diese Praxis verurteilen und von den USA die Einstellung dieser Flüge verlangen würde. Der Vertreter der USA teilte mit, er werde die Anfrage weiterleiten und den Behörden in Washington die Bedenken der Schweiz zur Kenntnis bringen. Die Schweiz wird eine offizielle Antwort erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist nach heutigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die USA, d. h. die CIA, eventuell das FBI und andere Dienste, zivile Luftfahrzeuge für "renditions" (zur Folterung nach Syrien, Ägypten, Jordanien, Marokko) und für Entführungen von Terrorismusverdächtigen (zumindest drei Fälle in Schweden und Italien bzw. Deutschland) verwendet haben und verwenden. Nach den Genfer Konventionen und nach dem Uno Pakt II über die bürgerlichen und politischen Rechte gilt nicht nur das Non-Refoulement-Prinzip, sondern auch das absolute Folterverbot.</p><p>Dabei ist auch unser Land betroffen. Sowohl die dazu verwendete Boeing 737 (Business Jet) als auch eine Gulfstream überflogen nicht nur häufig den schweizerischen Luftraum, sondern landeten auch mehrmals in Genf.</p><p>Die Boeing 737 ist registriert unter einer privaten Firma und hat ihre Immatrikulation bereits mehrfach gewechselt. Auch die Gulfstream wechselt laufend ihre Immatrikulation und gilt aktuell als Firmenflugzeug der Firma Sikorsky. Beide Flugzeuge sind nicht "Standard" und weisen keinerlei Beschriftungen auf. Hingegen besitzen sie spezielle Einstiegsleitern (Unabhängigkeit von der Bodenorganisation) und besondere Antennen für Satcom.</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von diesen Überflügen und Landungen in der Schweiz und wie hat er reagiert?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, bei verdächtigen Flugzeugen (sie gelten nach der Landung auf dem Abstellplatz als exterritorial) die einzig möglichen Kontrollen (Zoll und Bordbuch) lückenlos durchführen zu lassen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die USA in unmissverständlicher Form zur Einhaltung insbesondere der Genfer Konventionen anzuhalten?</p>
- Schweizerischer Luftraum und schweizerische Flughäfen. Missbrauch
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