Unabhängigkeit des Institutsrates von Swissmedic sicherstellen

ShortId
05.1094
Id
20051094
Updated
24.06.2025 21:20
Language
de
Title
Unabhängigkeit des Institutsrates von Swissmedic sicherstellen
AdditionalIndexing
2841;Interessenvertretung;Unternehmensleitung;pharmazeutische Industrie;Schweizerisches Heilmittelinstitut;Interessenkonflikt;Unvereinbarkeit
1
  • L04K08040110, Schweizerisches Heilmittelinstitut
  • L03K010503, pharmazeutische Industrie
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2001 die amtierenden Mitglieder des Institutsrates von Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, gemäss Artikel 71 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) ernannt. Die Einsetzung des Institutsrates richtet sich nach Artikel 4 der Organisationsverordnung für das Schweizerische Heilmittelinstitut (Organisationsverordnung; SR 812.216) bzw. nach Artikel 18 der Kommissionsverordnung (SR 172.31). Bei der Wahl sind in erster Linie die Fachkompetenz, die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und die zeitliche Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Die Bestimmungen der Kommissionsverordnung über die Wählbarkeit (Art. 7), über die Ausgewogenheit der Zusammensetzung (Art. 9) und die Vertretung der Geschlechter (Art. 10) gelten, teilweise sinngemäss, auch für den Institutsrat.</p><p>Die Aufgaben des Institutsrates werden von Artikel 72 HMG und Artikel 6 der Organisationsverordnung festgelegt. Eine Voraussetzung für das einwandfreie Funktionieren des Institutsrates ist die Unabhängigkeit seiner Mitglieder, die sich aus Artikel 8 BV bzw. Artikel 4 aBV (BGE 125 I 119 E. 3b) ergibt. Für die übrigen Auswahlkriterien verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 7. November 2001 zur Interpellation Baader Caspar 01.3410, "Ausgewogene Besetzung des Rates des Heilmittelinstitutes". Eine gewisse Vernetzung der Institutsratsmitglieder ist durchaus im Interesse der Tätigkeit von Swissmedic, so u. a. der Zugang zur Wissenschaft und Forschungsgemeinschaft sowie die Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Hauptbetroffenen (Patientinnen und Patienten, Konsumentinnen und Konsumenten, Ärzteschaft, Apothekerschaft, Veterinärmedizin).</p><p>1. Der Institutsrat von Swissmedic muss in der Lage sein, seine Aufgaben und Kompetenzen mit dem notwendigen fachlichen und betrieblichen Wissen wahrzunehmen. Aufgrund des anspruchsvollen Tätigkeitsgebietes von Swissmedic erfordert dies auch ausgeprägte Sachkenntnisse zu Heilmittelfragen. Dieses Fachwissen beschränkt sich in der Schweiz auf einen bestimmten Personenkreis. Aufgrund des durch die Grösse der Schweiz kleinen verfügbaren Personenkreises sowie des Milizcharakters des Institutsrates gilt es, allfälligen Interessenkonflikten vorzubeugen, was folgendermassen gehandhabt wird: Erstens beschränkt sich der Institutsrat auf die strategische Führung. Ein fachliches Weisungsrecht bei der Behandlung einzelner Sachfragen, wie z. B. der Zulassung eines bestimmten Medikamentes, ist explizit nicht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zum HMG, BBl 1999 3453). Zweitens sind im Institutsrat keine Interessengruppen vertreten (vgl. Interpellation Baader Caspar 01.3410). Drittens müssen Institutsratsmitglieder bei Interessenskollisionen im Zusammenhang mit ihren übrigen Tätigkeiten in den Ausstand treten.</p><p>2. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bereitet derzeit die Gesamterneuerungswahl des Institutsrates vor. Dem Bundesrat liegen noch keine konkreten Vorschläge vor.</p><p>3. Die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten wird eingehend geprüft. Analog den Richtlinien in der Privatwirtschaft können Personen mit einem dauerhaften Interessenkonflikt nicht dem Institutsrat angehören. Zusammen mit den anderen wichtigen Kriterien, auf die bereits verwiesen worden ist, wird der Bundesrat auch der Unabhängigkeit gebührend Beachtung schenken.</p><p>4. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen für eine vermehrte Transparenz der Verwaltung. Indes sieht er im vorliegenden Fall keinen Zusatznutzen eines öffentlichen Registers, das die Interessenbindungen der Institutsratsmitglieder enthält. Zum einen sind die Zusammensetzung des Institutsrates und die hauptamtliche Funktion seiner Mitglieder öffentlich und können der Internetseite www.swissmedic.ch oder dem Geschäftsbericht von Swissmedic entnommen werden. Zum anderen müssen die zur Wahl stehenden Institutsratsmitglieder ihre Interessenbindungen gegenüber dem EDI offen legen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Swissmedic hat den Auftrag, sämtliche Medikamente zu prüfen, bevor diese auf den Markt gelangen. Swissmedic muss daher unabhängig entscheiden können, ob ein Medikament zugelassen werden soll. Diese Unabhängigkeit ist infrage gestellt, weil es viele personelle "Verflechtungen" zwischen Swissmedic und der Pharmabranche gibt. Dies gilt auch für das Aufsichtsorgan von Swissmedic, den Institutsrat. Insbesondere Reinhold Hotz, Mitglied des Institutsrates, führt eine Doppelrolle. Neben seiner Tätigkeit im Institutsrat schreibt er selber Gutachten für Firmen und Verbände und ist Rechtsberater der Vereinigung der Pharmafirmen in der Schweiz.</p><p>Im Oktober 2005 steht die Wiederwahl des Institutsrates an. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Verflechtungen zwischen Mitgliedern des Institutsrates und der Pharmabranche?</p><p>2. Ist er bereit, Reinhold Hotz nicht mehr in den Institutsrat zu wählen wegen seiner Doppelrolle?</p><p>3. Ist er bereit, vor der Wahl des neuen Institutsrates die Unabhängigkeit der Mitglieder zu prüfen?</p><p>4. Ist er bereit, ein öffentliches Register über die Interessensbindungen der Mitglieder des Institutsrates zu erstellen?</p>
  • Unabhängigkeit des Institutsrates von Swissmedic sicherstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2001 die amtierenden Mitglieder des Institutsrates von Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, gemäss Artikel 71 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) ernannt. Die Einsetzung des Institutsrates richtet sich nach Artikel 4 der Organisationsverordnung für das Schweizerische Heilmittelinstitut (Organisationsverordnung; SR 812.216) bzw. nach Artikel 18 der Kommissionsverordnung (SR 172.31). Bei der Wahl sind in erster Linie die Fachkompetenz, die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und die zeitliche Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Die Bestimmungen der Kommissionsverordnung über die Wählbarkeit (Art. 7), über die Ausgewogenheit der Zusammensetzung (Art. 9) und die Vertretung der Geschlechter (Art. 10) gelten, teilweise sinngemäss, auch für den Institutsrat.</p><p>Die Aufgaben des Institutsrates werden von Artikel 72 HMG und Artikel 6 der Organisationsverordnung festgelegt. Eine Voraussetzung für das einwandfreie Funktionieren des Institutsrates ist die Unabhängigkeit seiner Mitglieder, die sich aus Artikel 8 BV bzw. Artikel 4 aBV (BGE 125 I 119 E. 3b) ergibt. Für die übrigen Auswahlkriterien verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 7. November 2001 zur Interpellation Baader Caspar 01.3410, "Ausgewogene Besetzung des Rates des Heilmittelinstitutes". Eine gewisse Vernetzung der Institutsratsmitglieder ist durchaus im Interesse der Tätigkeit von Swissmedic, so u. a. der Zugang zur Wissenschaft und Forschungsgemeinschaft sowie die Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Hauptbetroffenen (Patientinnen und Patienten, Konsumentinnen und Konsumenten, Ärzteschaft, Apothekerschaft, Veterinärmedizin).</p><p>1. Der Institutsrat von Swissmedic muss in der Lage sein, seine Aufgaben und Kompetenzen mit dem notwendigen fachlichen und betrieblichen Wissen wahrzunehmen. Aufgrund des anspruchsvollen Tätigkeitsgebietes von Swissmedic erfordert dies auch ausgeprägte Sachkenntnisse zu Heilmittelfragen. Dieses Fachwissen beschränkt sich in der Schweiz auf einen bestimmten Personenkreis. Aufgrund des durch die Grösse der Schweiz kleinen verfügbaren Personenkreises sowie des Milizcharakters des Institutsrates gilt es, allfälligen Interessenkonflikten vorzubeugen, was folgendermassen gehandhabt wird: Erstens beschränkt sich der Institutsrat auf die strategische Führung. Ein fachliches Weisungsrecht bei der Behandlung einzelner Sachfragen, wie z. B. der Zulassung eines bestimmten Medikamentes, ist explizit nicht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zum HMG, BBl 1999 3453). Zweitens sind im Institutsrat keine Interessengruppen vertreten (vgl. Interpellation Baader Caspar 01.3410). Drittens müssen Institutsratsmitglieder bei Interessenskollisionen im Zusammenhang mit ihren übrigen Tätigkeiten in den Ausstand treten.</p><p>2. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bereitet derzeit die Gesamterneuerungswahl des Institutsrates vor. Dem Bundesrat liegen noch keine konkreten Vorschläge vor.</p><p>3. Die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten wird eingehend geprüft. Analog den Richtlinien in der Privatwirtschaft können Personen mit einem dauerhaften Interessenkonflikt nicht dem Institutsrat angehören. Zusammen mit den anderen wichtigen Kriterien, auf die bereits verwiesen worden ist, wird der Bundesrat auch der Unabhängigkeit gebührend Beachtung schenken.</p><p>4. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen für eine vermehrte Transparenz der Verwaltung. Indes sieht er im vorliegenden Fall keinen Zusatznutzen eines öffentlichen Registers, das die Interessenbindungen der Institutsratsmitglieder enthält. Zum einen sind die Zusammensetzung des Institutsrates und die hauptamtliche Funktion seiner Mitglieder öffentlich und können der Internetseite www.swissmedic.ch oder dem Geschäftsbericht von Swissmedic entnommen werden. Zum anderen müssen die zur Wahl stehenden Institutsratsmitglieder ihre Interessenbindungen gegenüber dem EDI offen legen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Swissmedic hat den Auftrag, sämtliche Medikamente zu prüfen, bevor diese auf den Markt gelangen. Swissmedic muss daher unabhängig entscheiden können, ob ein Medikament zugelassen werden soll. Diese Unabhängigkeit ist infrage gestellt, weil es viele personelle "Verflechtungen" zwischen Swissmedic und der Pharmabranche gibt. Dies gilt auch für das Aufsichtsorgan von Swissmedic, den Institutsrat. Insbesondere Reinhold Hotz, Mitglied des Institutsrates, führt eine Doppelrolle. Neben seiner Tätigkeit im Institutsrat schreibt er selber Gutachten für Firmen und Verbände und ist Rechtsberater der Vereinigung der Pharmafirmen in der Schweiz.</p><p>Im Oktober 2005 steht die Wiederwahl des Institutsrates an. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Verflechtungen zwischen Mitgliedern des Institutsrates und der Pharmabranche?</p><p>2. Ist er bereit, Reinhold Hotz nicht mehr in den Institutsrat zu wählen wegen seiner Doppelrolle?</p><p>3. Ist er bereit, vor der Wahl des neuen Institutsrates die Unabhängigkeit der Mitglieder zu prüfen?</p><p>4. Ist er bereit, ein öffentliches Register über die Interessensbindungen der Mitglieder des Institutsrates zu erstellen?</p>
    • Unabhängigkeit des Institutsrates von Swissmedic sicherstellen

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