Lärmschutzmassnahmen entlang von Bahnlinien
- ShortId
-
05.1103
- Id
-
20051103
- Updated
-
24.06.2025 23:01
- Language
-
de
- Title
-
Lärmschutzmassnahmen entlang von Bahnlinien
- AdditionalIndexing
-
52;Tierwelt;Richtlinie;Umweltrecht;biologische Vielfalt;Ländervergleich;Lebensraum;Schienennetz;Naturschutzgebiet;konzessioniertes Transportunternehmen;Denkmalpflege;Tierschutz;Landschaftsschutz;Lärmschutz
- 1
-
- L04K06010410, Lärmschutz
- L04K06030307, Tierwelt
- L05K0601040802, Tierschutz
- L05K0603030501, Lebensraum
- L04K18030207, Schienennetz
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K01060302, Denkmalpflege
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L05K0601041202, Naturschutzgebiet
- L04K06030306, biologische Vielfalt
- L06K050301010305, Richtlinie
- L04K02022201, Ländervergleich
- L05K1801021101, konzessioniertes Transportunternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der Lärmsanierung von Eisenbahnstrecken sind verschiedenste Stellen in die Beurteilung der Projekte involviert. Dadurch ist sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben (u. a. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG) eingehalten werden - insbesondere die Vorgaben von Artikel 3 NHG. Bereits in der Projektierungsphase arbeiten die SBB eng mit der Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz (Karch) zusammen. Auf Anregung des Bundesamtes für Verkehr hat die Karch zusammen mit diversen Fachleuten ein Grundlagenpapier unter dem Titel "Reptilienschutz im Rahmen der Lärmsanierung der Eisenbahnen" erarbeitet. Es liegt zurzeit im Entwurf vor und wird zu gegebener Zeit in geeigneter Form veröffentlicht werden. Zusätzlich gibt es allgemein formulierte Richtlinien (in Form einer "Checkliste") für Projekte unter 40 Millionen Franken.</p><p>Angemessene Massnahmen sollen den zerstörten oder entwerteten Lebensraum bezüglich Flächen- (quantitativer Aspekt) und Funktionsverlust (qualitativer Aspekt) kompensieren. Dies kann z. B. durch die Schaffung von Durchlässen, von Ersatzlebensräumen oder die Aufwertung von Lebensräumen geschehen (s. dazu: Buwal, Leitfaden Umwelt 11, 2002). Ersatzmassnahmen können je nach Situation sogar neue Lebensräume für Reptilien schaffen.</p><p>1. Diesbezüglich sind keine Angaben vorhanden. Es wird jeweils im Rahmen der einzelnen Projekte geprüft, ob und welche Massnahmen getroffen werden müssen.</p><p>2. Eine direkte Information der Kantone durch den Bundesrat hat nicht stattgefunden. Die Kantone haben sich aber grundsätzlich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Der ökologische Wert der Lebensräume entlang von Bahnlinien ist den Kantonen bekannt (z. B. Trockenwieseninventar, nationales ökologisches Netzwerkes).</p><p>Was die Bahnbetreiber betrifft, ist auf den ersten Abschnitt hinzuweisen, insbesondere auf das erwähnte Grundlagenpapier, das u. a. auch zu den gestellten Fragen Informationen enthalten wird.</p><p>3. Siehe oben.</p><p>Weitergehende Informationen werden von einem Forschungsauftrag der Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zum Thema der Zerschneidung von Lebensräumen erwartet (Forschungsprojekt VSS 1999-240: Vernetzung von Lebensräumen, die von Verkehrsträgern tangiert sind).</p><p>4. Siehe oben.</p><p>5. Als Beispiel gilt der Einsatz von transparenten Lärmschutzwänden in einem BLN-Objekt als ein schonender Eingriff.</p><p>6. Entsprechende Angaben aus dem Ausland (inklusive EU) sind in den Publikationen zum Programm Cost 341 (Lebensraumzerschneidung durch Verkehrsinfrastrukturen; z. B. Iuell et al., 2003) enthalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund der Lärmschutzvorschriften sind die Bahnunternehmen verpflichtet, mittels Lärmschutzwänden und weiteren Massnahmen den Lärm einzudämmen. Bahnlinien sind jedoch für viele Tier- und Pflanzenarten wichtige Lebensräume. In der ausgeräumten und intensiv genutzten Kulturlandschaft des Mittellandes und inneralpiner Talböden sowie im Siedlungsraum sind sie zudem als Vernetzungskorridore von hoher Bedeutung. Ausserdem tragen sie zum ökologischen Ausgleich gemäss Artikel 18b NHG bei. Besonders für Reptilien sind Bahnareale sehr wichtige Lebensräume: Alle 15 einheimischen Reptilienarten mit Ausnahme der Europäischen Sumpfschildkröte besiedeln Bahnbiotope (Details bei der Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz, Karch).</p><p>Lärmschutzwände beschatten Reptilienlebensräume beträchtlich und bilden ohne Durchschlupfmöglichkeiten starke bis völlige Barrieren für den Wechsel von Tieren quer über die Geleise. Sie entwerten Reptilienlebensräume dadurch zum Teil massiv und führen zu Bestandesrückgängen bis zum regionalen Aussterben. Zudem leisten sie der Verinselung der Reptilienbestände Vorschub (Details bei der Karch). Auch der ökologische Ausgleich gemäss Artikel 18b NHG wird verschlechtert.</p><p>Der Schutz von Lebensräumen und die Pflicht zur Ersatzvornahme sind in verschiedenen Erlassen, insbesondere im NHG, geregelt (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 7 NHV, Art. 20 Abs. 3b NHV bzw. Art. 14 Abs. 3 NHV, Art. 20 Abs. 2 NHV, Anhang 3 NHV).</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele Kilometer Lärmschutzwände sind entlang von Bahnlinien geplant bzw. im Bau in Lebensräumen mit bekannten Reptilienvorkommen (kantonale Inventare, Datenbank der Karch und des Schweizerischen Zentrums für die Kartographie der Fauna), in Lebensräumen mit vermuteten Reptilienvorkommen und in weiteren schützenswerten Biotoptypen? Welche Ersatzmassnahmen für zerstörte Reptilienbiotope werden durchgeführt?</p><p>2. Hat er die konzessionierten Bahnunternehmen und die Kantone auf den Konflikt zwischen Lärmschutz und Arten- und Biotopschutz aufmerksam gemacht? Existieren entsprechende naturschutzfachliche Richtlinien zur Bestandesaufnahme der schützenswerten Bahnbiotope durch ausgewiesene Fachleute und zur Durchführung geeigneter Ersatzmassnahmen inklusive Planung und Baubegleitung durch ausgewiesene Fachleute sowie eine Erfolgskontrolle unter Beizug ausgewiesener Fachleute mit entsprechender Rückkoppelung auf die Massnahmen?</p><p>3. Ersatzmassnahmen sind technisch möglich. Worin bestehen gemäss Bundesrat angemessene Ersatzmassnahmen für Reptilien und für die weiteren schützenswerten Arten bzw. Biotoptypen?</p><p>4. Wie weit sind die konzessionierten Bahnunternehmen (SBB, BLS, Südostbahn usw.) verpflichtet, vor dem Bau von Lärmschutzbauten die betroffenen Strecken auf Reptilienvorkommen und andere schützenswerte Arten zu überprüfen?</p><p>5. Welche Richtlinien bestehen bzw. sind geplant für Lärmschutzbauten an Bahnlinien in landschaftlich sensiblen Gebieten (BLN, kantonale Landschaftsschutzgebiete, kantonale Landschaftsfördergebiete usw.; denkmalpflegerisch und architektonisch wichtige Objekte und Siedlungsgebiete)?</p><p>6. Ist etwas zum Umgang mit dem Thema in anderen Ländern bekannt, z. B. in der EU?</p>
- Lärmschutzmassnahmen entlang von Bahnlinien
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Rahmen der Lärmsanierung von Eisenbahnstrecken sind verschiedenste Stellen in die Beurteilung der Projekte involviert. Dadurch ist sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben (u. a. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG) eingehalten werden - insbesondere die Vorgaben von Artikel 3 NHG. Bereits in der Projektierungsphase arbeiten die SBB eng mit der Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz (Karch) zusammen. Auf Anregung des Bundesamtes für Verkehr hat die Karch zusammen mit diversen Fachleuten ein Grundlagenpapier unter dem Titel "Reptilienschutz im Rahmen der Lärmsanierung der Eisenbahnen" erarbeitet. Es liegt zurzeit im Entwurf vor und wird zu gegebener Zeit in geeigneter Form veröffentlicht werden. Zusätzlich gibt es allgemein formulierte Richtlinien (in Form einer "Checkliste") für Projekte unter 40 Millionen Franken.</p><p>Angemessene Massnahmen sollen den zerstörten oder entwerteten Lebensraum bezüglich Flächen- (quantitativer Aspekt) und Funktionsverlust (qualitativer Aspekt) kompensieren. Dies kann z. B. durch die Schaffung von Durchlässen, von Ersatzlebensräumen oder die Aufwertung von Lebensräumen geschehen (s. dazu: Buwal, Leitfaden Umwelt 11, 2002). Ersatzmassnahmen können je nach Situation sogar neue Lebensräume für Reptilien schaffen.</p><p>1. Diesbezüglich sind keine Angaben vorhanden. Es wird jeweils im Rahmen der einzelnen Projekte geprüft, ob und welche Massnahmen getroffen werden müssen.</p><p>2. Eine direkte Information der Kantone durch den Bundesrat hat nicht stattgefunden. Die Kantone haben sich aber grundsätzlich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Der ökologische Wert der Lebensräume entlang von Bahnlinien ist den Kantonen bekannt (z. B. Trockenwieseninventar, nationales ökologisches Netzwerkes).</p><p>Was die Bahnbetreiber betrifft, ist auf den ersten Abschnitt hinzuweisen, insbesondere auf das erwähnte Grundlagenpapier, das u. a. auch zu den gestellten Fragen Informationen enthalten wird.</p><p>3. Siehe oben.</p><p>Weitergehende Informationen werden von einem Forschungsauftrag der Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zum Thema der Zerschneidung von Lebensräumen erwartet (Forschungsprojekt VSS 1999-240: Vernetzung von Lebensräumen, die von Verkehrsträgern tangiert sind).</p><p>4. Siehe oben.</p><p>5. Als Beispiel gilt der Einsatz von transparenten Lärmschutzwänden in einem BLN-Objekt als ein schonender Eingriff.</p><p>6. Entsprechende Angaben aus dem Ausland (inklusive EU) sind in den Publikationen zum Programm Cost 341 (Lebensraumzerschneidung durch Verkehrsinfrastrukturen; z. B. Iuell et al., 2003) enthalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund der Lärmschutzvorschriften sind die Bahnunternehmen verpflichtet, mittels Lärmschutzwänden und weiteren Massnahmen den Lärm einzudämmen. Bahnlinien sind jedoch für viele Tier- und Pflanzenarten wichtige Lebensräume. In der ausgeräumten und intensiv genutzten Kulturlandschaft des Mittellandes und inneralpiner Talböden sowie im Siedlungsraum sind sie zudem als Vernetzungskorridore von hoher Bedeutung. Ausserdem tragen sie zum ökologischen Ausgleich gemäss Artikel 18b NHG bei. Besonders für Reptilien sind Bahnareale sehr wichtige Lebensräume: Alle 15 einheimischen Reptilienarten mit Ausnahme der Europäischen Sumpfschildkröte besiedeln Bahnbiotope (Details bei der Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz, Karch).</p><p>Lärmschutzwände beschatten Reptilienlebensräume beträchtlich und bilden ohne Durchschlupfmöglichkeiten starke bis völlige Barrieren für den Wechsel von Tieren quer über die Geleise. Sie entwerten Reptilienlebensräume dadurch zum Teil massiv und führen zu Bestandesrückgängen bis zum regionalen Aussterben. Zudem leisten sie der Verinselung der Reptilienbestände Vorschub (Details bei der Karch). Auch der ökologische Ausgleich gemäss Artikel 18b NHG wird verschlechtert.</p><p>Der Schutz von Lebensräumen und die Pflicht zur Ersatzvornahme sind in verschiedenen Erlassen, insbesondere im NHG, geregelt (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 7 NHV, Art. 20 Abs. 3b NHV bzw. Art. 14 Abs. 3 NHV, Art. 20 Abs. 2 NHV, Anhang 3 NHV).</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele Kilometer Lärmschutzwände sind entlang von Bahnlinien geplant bzw. im Bau in Lebensräumen mit bekannten Reptilienvorkommen (kantonale Inventare, Datenbank der Karch und des Schweizerischen Zentrums für die Kartographie der Fauna), in Lebensräumen mit vermuteten Reptilienvorkommen und in weiteren schützenswerten Biotoptypen? Welche Ersatzmassnahmen für zerstörte Reptilienbiotope werden durchgeführt?</p><p>2. Hat er die konzessionierten Bahnunternehmen und die Kantone auf den Konflikt zwischen Lärmschutz und Arten- und Biotopschutz aufmerksam gemacht? Existieren entsprechende naturschutzfachliche Richtlinien zur Bestandesaufnahme der schützenswerten Bahnbiotope durch ausgewiesene Fachleute und zur Durchführung geeigneter Ersatzmassnahmen inklusive Planung und Baubegleitung durch ausgewiesene Fachleute sowie eine Erfolgskontrolle unter Beizug ausgewiesener Fachleute mit entsprechender Rückkoppelung auf die Massnahmen?</p><p>3. Ersatzmassnahmen sind technisch möglich. Worin bestehen gemäss Bundesrat angemessene Ersatzmassnahmen für Reptilien und für die weiteren schützenswerten Arten bzw. Biotoptypen?</p><p>4. Wie weit sind die konzessionierten Bahnunternehmen (SBB, BLS, Südostbahn usw.) verpflichtet, vor dem Bau von Lärmschutzbauten die betroffenen Strecken auf Reptilienvorkommen und andere schützenswerte Arten zu überprüfen?</p><p>5. Welche Richtlinien bestehen bzw. sind geplant für Lärmschutzbauten an Bahnlinien in landschaftlich sensiblen Gebieten (BLN, kantonale Landschaftsschutzgebiete, kantonale Landschaftsfördergebiete usw.; denkmalpflegerisch und architektonisch wichtige Objekte und Siedlungsgebiete)?</p><p>6. Ist etwas zum Umgang mit dem Thema in anderen Ländern bekannt, z. B. in der EU?</p>
- Lärmschutzmassnahmen entlang von Bahnlinien
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