Unregelmässigkeiten bei US-Wahlen. E-Voting in der Schweiz
- ShortId
-
05.1109
- Id
-
20051109
- Updated
-
25.06.2025 01:40
- Language
-
de
- Title
-
Unregelmässigkeiten bei US-Wahlen. E-Voting in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
04;Computerkriminalität;Wahlbetrug;erleichterte Stimmabgabe;USA
- 1
-
- L04K08010104, erleichterte Stimmabgabe
- L05K0801010702, Wahlbetrug
- L04K12030301, Computerkriminalität
- L04K03050305, USA
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Prüfung der Machbarkeit von Vote électronique in der Schweiz geht auf parlamentarische Vorstösse aus dem Jahr 2000 zurück. Das Parlament hat sodann 2002 die Rechtsgrundlagen für Pilotprojekte mit Vote électronique geschaffen. Die Bundeskanzlei führt derzeit in Zusammenarbeit mit den Kantonen Genf, Neuenburg und Zürich Pilotversuche im Rahmen eidgenössischer Volksabstimmungen durch. Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten werden in der Schweiz keine Wahlmaschinen in den Urnenlokalen eingesetzt. Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen via Internet oder Handy abgeben ("remote electronic voting").</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Es steht dem Bundesrat nicht zu, eine rechtskräftige Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten zu beurteilen. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf die Wahlbeobachtungsmission der OSZE unter der Leitung von Frau Nationalrätin Barbara Haering.</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Fragestellers, dass elektronische Stimmabgabesysteme gegenüber den herkömmlichen Varianten der Stimmabgabe spezifische Gefahren mit sich bringen können. Aus diesem Grund hat er in den Artikeln 27a bis 27q der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) technische und organisatorische Ausführungsbestimmungen erlassen, welche die Umsetzung und die Sicherheit der elektronischen Stimmabgabe betreffen. Die elektronische Stimmabgabe bei Pilotprojekten in der Schweiz genehmigt der Bundesrat nur dann, wenn ein Pilotkanton alle Ausführungsbestimmungen erfüllt und eine pannenfreie Durchführung sichergestellt ist. Bei der Genehmigung eines Pilotversuchs stützt sich der Bundesrat auf die Empfehlungen der Bundeskanzlei und einer Projektbegleitgruppe mit sachkundigen Vertretern des Bundes und interessierter Kantone. Die Bundeskanzlei lässt ein System vor seinem ersten Einsatz durch eine unabhängige Stelle auf seine Sicherheit gegenüber Attacken von innen und aussen überprüfen. Der systematische Missbrauch muss in jedem Fall ausgeschlossen werden können (vgl. dazu: Art. 27d Abs. 1 Bst. c und f, Abs. 2 Bst. a-c; 27e Abs. 4; 27f Abs. 3 VPR). Bei der Durchführung einer Abstimmung mit Vote électronique, insbesondere bei der Einrichtung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen zu Beginn der Abstimmung und bei der Auszählung der elektronischen Stimmen am Abstimmungssonntag, sind Vertreter der Bundeskanzlei in den Kantonen vor Ort anwesend. Das "ghost voting" kann durch eine umfassende Stimmrechtskontrolle verhindert werden. Dank der sicheren elektronischen Identifikation und Authentifikation der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger durch Eingabe eines geheimen Passwortes und Angabe weiterer personenspezifischer Daten kann ein allfälliger Stimmendiebstahl im grossen Stil verunmöglicht werden. Die Anonymität der stimmberechtigten Personen ist in jedem Fall zu wahren. Zu diesem Zweck wurden die Artikel 27f bis 27h VPR formuliert. Wie bei den herkömmlichen Abstimmungsmöglichkeiten (Urne, Wanderurne; Brief) müssen die Stimmberechtigten Vertrauen in den Staat resp. in den Abstimmungsprozess haben. Die Artikel 27ff. VPR definieren entsprechende vertrauensbildende Massnahmen (vgl. Art. 27g Abs. 3; 27k; 27m Abs. 2; 27n VPR).</p><p>3./4. Die Erfahrungen mit Wahlmaschinen und "remote electronic voting" in den Vereinigten Staaten und anderen Staaten fliessen seit Beginn des Projektes Vote électronique in die Abklärungen der Bundeskanzlei und der Pilotkantone mit ein. Ausserdem hat der Bundesrat der Bundeskanzlei den Auftrag erteilt, die Risiken der brieflichen Stimmabgabe den Risiken der elektronischen Stimmabgabe im Rahmen der laufenden Abklärungen gegenüberzustellen. Es wird auch darum gehen, staatspolitische Fragen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Der Bundesrat wird nach Abschluss der für den Herbst 2005 geplanten Pilotversuche in den Kantonen Neuenburg und Zürich im Jahre 2006 einen umfassenden Evaluationsbericht zu Vote électronique zuhanden des Parlamentes verabschieden. Anschliessend wird das Parlament entscheiden können, ob und wie gegebenenfalls Vote électronique in der Schweiz eingeführt werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zahlreiche Indizien und Berichte aus den USA weisen darauf hin, dass die US-Wahlen 2004 in einigen Bundesstaaten, namentlich im entscheidenden Bundesstaat Ohio, in Texas und Florida, mit System gefälscht wurden (s. z. B. Michael Keefer: The Strange Death of American Democracy: Endgame in Ohio, http://www.vheadline.com/printer_news.asp?id=34681; "Ohio's Official Non-Recount Ends amidst New Evidence of Fraud", http://www.freepress.org/departments/display/19/2004/1057; "Votergate: More details emerge", http://onlinejournal.com/Special_Reports/120104Madsen/120104madsen.html).</p><p>Wahlfälschungen durch das Bush-Regime wären alles andere als eine Überraschung, missachten doch die regierenden Republikaner die Menschenrechte und das Völkerrecht systematisch, wie die Folterungen, die Einrichtung von Konzentrationslagern und die Präventivkriege der jüngsten Zeit belegen. Im Zusammenhang mit dem elektronischen Zählverfahren der Diebold-Maschinen, mit denen die US-Wahlen wahrscheinlich gefälscht wurden, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Vermutung, dass die US-Wahlen mittels Zählmaschinen (Marke Diebold) und mit Manipulation von elektronischen Programmen gefälscht sind, wie dies manche US-Bürger und Kolumnisten vermuten? Teilt er die Ansicht, dass die gehäuften Unregelmässigkeiten in mehreren für die Mehrheitsverhältnisse kritischen Staaten ein schlechtes Licht auf das Bush-Regime werfen?</p><p>2. Wie beurteilt er die Möglichkeit, dass elektronische Wahlverfahren "ghost voting" (Stimmabgaben von inexistenten Bürgern) und Stimmendiebstahl Vorschub leisten?</p><p>3. Ist er bereit, die Einführung von E-Voting in der Schweiz vor dem Hintergrund der Erfahrungen in den USA neu zu beurteilen und einen kritischen Vergleich mit der geltenden Praxis der schriftlichen Stimmabgabe vorzunehmen?</p><p>4. Ist er bereit, neue Massnahmen zu prüfen, bis hin zum Verbot von E-Voting in der Schweiz?</p>
- Unregelmässigkeiten bei US-Wahlen. E-Voting in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Prüfung der Machbarkeit von Vote électronique in der Schweiz geht auf parlamentarische Vorstösse aus dem Jahr 2000 zurück. Das Parlament hat sodann 2002 die Rechtsgrundlagen für Pilotprojekte mit Vote électronique geschaffen. Die Bundeskanzlei führt derzeit in Zusammenarbeit mit den Kantonen Genf, Neuenburg und Zürich Pilotversuche im Rahmen eidgenössischer Volksabstimmungen durch. Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten werden in der Schweiz keine Wahlmaschinen in den Urnenlokalen eingesetzt. Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen via Internet oder Handy abgeben ("remote electronic voting").</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Es steht dem Bundesrat nicht zu, eine rechtskräftige Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten zu beurteilen. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf die Wahlbeobachtungsmission der OSZE unter der Leitung von Frau Nationalrätin Barbara Haering.</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Fragestellers, dass elektronische Stimmabgabesysteme gegenüber den herkömmlichen Varianten der Stimmabgabe spezifische Gefahren mit sich bringen können. Aus diesem Grund hat er in den Artikeln 27a bis 27q der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) technische und organisatorische Ausführungsbestimmungen erlassen, welche die Umsetzung und die Sicherheit der elektronischen Stimmabgabe betreffen. Die elektronische Stimmabgabe bei Pilotprojekten in der Schweiz genehmigt der Bundesrat nur dann, wenn ein Pilotkanton alle Ausführungsbestimmungen erfüllt und eine pannenfreie Durchführung sichergestellt ist. Bei der Genehmigung eines Pilotversuchs stützt sich der Bundesrat auf die Empfehlungen der Bundeskanzlei und einer Projektbegleitgruppe mit sachkundigen Vertretern des Bundes und interessierter Kantone. Die Bundeskanzlei lässt ein System vor seinem ersten Einsatz durch eine unabhängige Stelle auf seine Sicherheit gegenüber Attacken von innen und aussen überprüfen. Der systematische Missbrauch muss in jedem Fall ausgeschlossen werden können (vgl. dazu: Art. 27d Abs. 1 Bst. c und f, Abs. 2 Bst. a-c; 27e Abs. 4; 27f Abs. 3 VPR). Bei der Durchführung einer Abstimmung mit Vote électronique, insbesondere bei der Einrichtung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen zu Beginn der Abstimmung und bei der Auszählung der elektronischen Stimmen am Abstimmungssonntag, sind Vertreter der Bundeskanzlei in den Kantonen vor Ort anwesend. Das "ghost voting" kann durch eine umfassende Stimmrechtskontrolle verhindert werden. Dank der sicheren elektronischen Identifikation und Authentifikation der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger durch Eingabe eines geheimen Passwortes und Angabe weiterer personenspezifischer Daten kann ein allfälliger Stimmendiebstahl im grossen Stil verunmöglicht werden. Die Anonymität der stimmberechtigten Personen ist in jedem Fall zu wahren. Zu diesem Zweck wurden die Artikel 27f bis 27h VPR formuliert. Wie bei den herkömmlichen Abstimmungsmöglichkeiten (Urne, Wanderurne; Brief) müssen die Stimmberechtigten Vertrauen in den Staat resp. in den Abstimmungsprozess haben. Die Artikel 27ff. VPR definieren entsprechende vertrauensbildende Massnahmen (vgl. Art. 27g Abs. 3; 27k; 27m Abs. 2; 27n VPR).</p><p>3./4. Die Erfahrungen mit Wahlmaschinen und "remote electronic voting" in den Vereinigten Staaten und anderen Staaten fliessen seit Beginn des Projektes Vote électronique in die Abklärungen der Bundeskanzlei und der Pilotkantone mit ein. Ausserdem hat der Bundesrat der Bundeskanzlei den Auftrag erteilt, die Risiken der brieflichen Stimmabgabe den Risiken der elektronischen Stimmabgabe im Rahmen der laufenden Abklärungen gegenüberzustellen. Es wird auch darum gehen, staatspolitische Fragen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Der Bundesrat wird nach Abschluss der für den Herbst 2005 geplanten Pilotversuche in den Kantonen Neuenburg und Zürich im Jahre 2006 einen umfassenden Evaluationsbericht zu Vote électronique zuhanden des Parlamentes verabschieden. Anschliessend wird das Parlament entscheiden können, ob und wie gegebenenfalls Vote électronique in der Schweiz eingeführt werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zahlreiche Indizien und Berichte aus den USA weisen darauf hin, dass die US-Wahlen 2004 in einigen Bundesstaaten, namentlich im entscheidenden Bundesstaat Ohio, in Texas und Florida, mit System gefälscht wurden (s. z. B. Michael Keefer: The Strange Death of American Democracy: Endgame in Ohio, http://www.vheadline.com/printer_news.asp?id=34681; "Ohio's Official Non-Recount Ends amidst New Evidence of Fraud", http://www.freepress.org/departments/display/19/2004/1057; "Votergate: More details emerge", http://onlinejournal.com/Special_Reports/120104Madsen/120104madsen.html).</p><p>Wahlfälschungen durch das Bush-Regime wären alles andere als eine Überraschung, missachten doch die regierenden Republikaner die Menschenrechte und das Völkerrecht systematisch, wie die Folterungen, die Einrichtung von Konzentrationslagern und die Präventivkriege der jüngsten Zeit belegen. Im Zusammenhang mit dem elektronischen Zählverfahren der Diebold-Maschinen, mit denen die US-Wahlen wahrscheinlich gefälscht wurden, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Vermutung, dass die US-Wahlen mittels Zählmaschinen (Marke Diebold) und mit Manipulation von elektronischen Programmen gefälscht sind, wie dies manche US-Bürger und Kolumnisten vermuten? Teilt er die Ansicht, dass die gehäuften Unregelmässigkeiten in mehreren für die Mehrheitsverhältnisse kritischen Staaten ein schlechtes Licht auf das Bush-Regime werfen?</p><p>2. Wie beurteilt er die Möglichkeit, dass elektronische Wahlverfahren "ghost voting" (Stimmabgaben von inexistenten Bürgern) und Stimmendiebstahl Vorschub leisten?</p><p>3. Ist er bereit, die Einführung von E-Voting in der Schweiz vor dem Hintergrund der Erfahrungen in den USA neu zu beurteilen und einen kritischen Vergleich mit der geltenden Praxis der schriftlichen Stimmabgabe vorzunehmen?</p><p>4. Ist er bereit, neue Massnahmen zu prüfen, bis hin zum Verbot von E-Voting in der Schweiz?</p>
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