Vereinbarkeit einer Quellensteuer mit dem StHG und dem DBG
- ShortId
-
05.1126
- Id
-
20051126
- Updated
-
24.06.2025 23:28
- Language
-
de
- Title
-
Vereinbarkeit einer Quellensteuer mit dem StHG und dem DBG
- AdditionalIndexing
-
24;direkte Bundessteuer;Steuerharmonisierung;Quellensteuer;Steuerveranlagung;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070208, Quellensteuer
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- L04K11070312, Steuerrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Steuerrecht kennt für den Steuerbezug das System der gemischten Veranlagung. Im Veranlagungsverfahren wird der Steuerbetrag zunächst von den Steuerpflichtigen, dann von den Steuerbehörden festgesetzt. Das Bezugsverfahren beginnt mit der Zustellung von Steuerrechnungen an die Steuerpflichtigen. Diese haben ihre Steuern innerhalb der von der öffentlichen Hand festgesetzten Fristen zu entrichten und können dazu auch Vorauszahlungen leisten.</p><p>Die Besteuerung des Arbeitseinkommens an der Quelle, wie sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verankert ist, stellt die einzige Ausnahme dar. Das DBG (Art. 83ff.) und das StHG (Art. 32ff.) sehen vor, dass ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz bzw. im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich einem Steuerabzug an der Quelle unterliegen. Hier handelt es sich um eine eigentliche Quellensteuer, welche an die Stelle der nach dem ordentlichen Verfahren erhobenen Steuer tritt. Die Quellensteuer wird beim Schuldner der steuerbaren Leistung bezogen, in den meisten Fällen somit beim Arbeitgeber. Dieser muss die geschuldete Steuer einbehalten, dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Bestätigung ausstellen und die Steuer periodisch den zuständigen Steuerbehörden abliefern.</p><p>Die genannten Artikel definieren präzis und abschliessend den Kreis der Personen, die der Besteuerung an der Quelle unterliegen. Eine allgemeine Besteuerung an der Quelle in den Kantonen und Gemeinden ist daher mit der geltenden Regelung im DBG und dem StHG nicht vereinbar.</p><p>Was die zweite Frage des Interpellanten angeht, verweist der Bundesrat auf seine Antwort im Rahmen des Postulates Zisyadis (05.3330) und unterstreicht seine Absicht, grundsätzliche, längerfristige Reformen anzugehen und verschiedene Optionen zu untersuchen. Auf der Basis dieser Untersuchungen ist in einem nachfolgenden Schritt auch die Möglichkeit der Einführung alternativer Bezugssysteme wie etwa einer Quellensteuer zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat erachtet deshalb eine konkrete Stellungnahme für oder gegen eine allgemeine Quellensteuer als verfrüht.</p><p>Hingegen wäre in den Kantonen die Einführung von "obligatorischen Vorauszahlungen" denkbar, die beim Schuldner des steuerbaren Einkommens erhoben würden. Anschliessend würden die Einkommens- und Vermögenssteuern im ordentlichen Veranlagungsverfahren definitiv festgesetzt. Hierzu wäre allerdings eine ausdrückliche kantonale Gesetzesgrundlage erforderlich. Die Kantone verfügen beim Steuerbezug über einen grossen Spielraum, da das StHG diesen Bereich nicht regelt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren für die Arbeitgeber mit einem grossen zusätzlichen Aufwand verbunden wäre.</p><p>Bei der direkten Bundessteuer wäre für die Einführung solcher obligatorischen Vorauszahlungen eine Gesetzesänderung nötig, da diese mit dem geltenden DBG nicht vereinbar sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Man stellt fest, dass in einigen Kantonen und Gemeinden der Schweiz eine wachsende Zahl der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihre Steuern nur teilweise oder gar nicht entrichten, wodurch die betroffenen Gemeinwesen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.</p><p>Immer lauter wird die Einführung einer Quellensteuer verlangt, die sicherstellen soll, dass alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler die öffentlichen Abgaben entrichten - und sei es nur, damit die Säumigen gleich behandelt werden wie jene, die in finanzieller Hinsicht Bürgersinn zeigen.</p><p>Es wird nun behauptet, dass diese Art Steuererhebung, die übrigens auch in anderen Ländern existiert, nicht mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und/oder dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) vereinbar sei.</p><p>Natürlich bringt die Einführung einer solchen Steuererhebung zusätzliche Belastungen für die Arbeitgeber mit sich. Doch diese können sich nicht auf der einen Seite über diese zusätzliche Belastungen beklagen und auf der anderen Seite ihre Vertretung im Parlament und ihre Parteien veranlassen, diesen Mangel an Bürgersinn zu beanstanden.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>- Ist eine Erhebung einer Quellensteuer durch die Kantone und Gemeinden mit der Gesetzgebung des Bundes zu vereinbaren?</p><p>- Steht der Bundesrat - unabhängig von seiner Antwort auf die erste Frage - einer solchen Steuererhebung positiv gegenüber, und würde er gegebenenfalls eine Änderung der Gesetzgebung vorschlagen?</p>
- Vereinbarkeit einer Quellensteuer mit dem StHG und dem DBG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das schweizerische Steuerrecht kennt für den Steuerbezug das System der gemischten Veranlagung. Im Veranlagungsverfahren wird der Steuerbetrag zunächst von den Steuerpflichtigen, dann von den Steuerbehörden festgesetzt. Das Bezugsverfahren beginnt mit der Zustellung von Steuerrechnungen an die Steuerpflichtigen. Diese haben ihre Steuern innerhalb der von der öffentlichen Hand festgesetzten Fristen zu entrichten und können dazu auch Vorauszahlungen leisten.</p><p>Die Besteuerung des Arbeitseinkommens an der Quelle, wie sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verankert ist, stellt die einzige Ausnahme dar. Das DBG (Art. 83ff.) und das StHG (Art. 32ff.) sehen vor, dass ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz bzw. im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich einem Steuerabzug an der Quelle unterliegen. Hier handelt es sich um eine eigentliche Quellensteuer, welche an die Stelle der nach dem ordentlichen Verfahren erhobenen Steuer tritt. Die Quellensteuer wird beim Schuldner der steuerbaren Leistung bezogen, in den meisten Fällen somit beim Arbeitgeber. Dieser muss die geschuldete Steuer einbehalten, dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Bestätigung ausstellen und die Steuer periodisch den zuständigen Steuerbehörden abliefern.</p><p>Die genannten Artikel definieren präzis und abschliessend den Kreis der Personen, die der Besteuerung an der Quelle unterliegen. Eine allgemeine Besteuerung an der Quelle in den Kantonen und Gemeinden ist daher mit der geltenden Regelung im DBG und dem StHG nicht vereinbar.</p><p>Was die zweite Frage des Interpellanten angeht, verweist der Bundesrat auf seine Antwort im Rahmen des Postulates Zisyadis (05.3330) und unterstreicht seine Absicht, grundsätzliche, längerfristige Reformen anzugehen und verschiedene Optionen zu untersuchen. Auf der Basis dieser Untersuchungen ist in einem nachfolgenden Schritt auch die Möglichkeit der Einführung alternativer Bezugssysteme wie etwa einer Quellensteuer zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat erachtet deshalb eine konkrete Stellungnahme für oder gegen eine allgemeine Quellensteuer als verfrüht.</p><p>Hingegen wäre in den Kantonen die Einführung von "obligatorischen Vorauszahlungen" denkbar, die beim Schuldner des steuerbaren Einkommens erhoben würden. Anschliessend würden die Einkommens- und Vermögenssteuern im ordentlichen Veranlagungsverfahren definitiv festgesetzt. Hierzu wäre allerdings eine ausdrückliche kantonale Gesetzesgrundlage erforderlich. Die Kantone verfügen beim Steuerbezug über einen grossen Spielraum, da das StHG diesen Bereich nicht regelt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren für die Arbeitgeber mit einem grossen zusätzlichen Aufwand verbunden wäre.</p><p>Bei der direkten Bundessteuer wäre für die Einführung solcher obligatorischen Vorauszahlungen eine Gesetzesänderung nötig, da diese mit dem geltenden DBG nicht vereinbar sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Man stellt fest, dass in einigen Kantonen und Gemeinden der Schweiz eine wachsende Zahl der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihre Steuern nur teilweise oder gar nicht entrichten, wodurch die betroffenen Gemeinwesen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.</p><p>Immer lauter wird die Einführung einer Quellensteuer verlangt, die sicherstellen soll, dass alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler die öffentlichen Abgaben entrichten - und sei es nur, damit die Säumigen gleich behandelt werden wie jene, die in finanzieller Hinsicht Bürgersinn zeigen.</p><p>Es wird nun behauptet, dass diese Art Steuererhebung, die übrigens auch in anderen Ländern existiert, nicht mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und/oder dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) vereinbar sei.</p><p>Natürlich bringt die Einführung einer solchen Steuererhebung zusätzliche Belastungen für die Arbeitgeber mit sich. Doch diese können sich nicht auf der einen Seite über diese zusätzliche Belastungen beklagen und auf der anderen Seite ihre Vertretung im Parlament und ihre Parteien veranlassen, diesen Mangel an Bürgersinn zu beanstanden.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>- Ist eine Erhebung einer Quellensteuer durch die Kantone und Gemeinden mit der Gesetzgebung des Bundes zu vereinbaren?</p><p>- Steht der Bundesrat - unabhängig von seiner Antwort auf die erste Frage - einer solchen Steuererhebung positiv gegenüber, und würde er gegebenenfalls eine Änderung der Gesetzgebung vorschlagen?</p>
- Vereinbarkeit einer Quellensteuer mit dem StHG und dem DBG
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