Rentenwirksamkeit der Erziehungsgutschriften bei der AHV
- ShortId
-
05.1143
- Id
-
20051143
- Updated
-
24.06.2025 21:31
- Language
-
de
- Title
-
Rentenwirksamkeit der Erziehungsgutschriften bei der AHV
- AdditionalIndexing
-
28;Eltern;Erziehung;AHV-Rente
- 1
-
- L06K010401010102, AHV-Rente
- L04K01030302, Erziehung
- L04K01030301, Eltern
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Erziehungsgutschriften wurden im Zuge der 10. AHV-Revision eingeführt. Für ein Kind unter 16 Jahren werden für jedes Jahr Erziehungsgutschriften in Form eines zusätzlichen Einkommens in der Höhe der dreifachen Minimalrente angerechnet. Bei Ehepaaren werden die Erziehungsgutschriften während der Ehejahre hälftig geteilt. Die Gutschriften erhöhen das massgebende Einkommen der betroffenen Person. Ob dadurch auch ihre Altersrente erhöht wird, hängt davon ab, wie hoch ihr massgebendes Einkommen ohne Gutschriften gewesen wäre. Es gibt zwei Gründe dafür, dass Gutschriften nicht rentenwirksam sind:</p><p>Erstens ist das massgebende Einkommen so hoch, dass bereits ohne Gutschriften die maximal mögliche Rente erreicht wird. Falls beide Ehepartner eine Rente beziehen, ist dies häufig der Fall, da ihre Rentensumme auf der Höhe des Anderthalbfachen der Maximalrente plafoniert ist. Daher ist hier der Anteil der nicht wirksamen Erziehungsgutschriften besonders hoch.</p><p>Zweitens ist das massgebende Einkommen so gering, dass auch mit Anrechnung der Gutschriften nur die minimale Rente erreicht wird.</p><p>1.a. Die Erziehungsgutschriften haben keine Wirkung, wenn bereits ohne Anrechnung derselben die Summe der beiden Renten den Wert der anderthalbfachen Maximalrente (38 700 Franken) erreicht oder übersteigt. Dies gilt für die folgenden Fälle von massgebenden Einkommen (ohne Anrechnung von Gutschriften):</p><p>- das massgebende Einkommen eines Partners ist grösser als 77 400 Franken (Minimum für das Erreichen der Maximalrente);</p><p>- das massgebende Einkommen beider Partner beträgt mindestens je 38 700 Franken;</p><p>- nur ein Ehepartner hat ein massgebendes Einkommen von über 38 700 Franken, aber die Summe der beiden massgebenden Einkommen überschreitet 80 000 Franken.</p><p>1.b. Die Gutschriften wirken sich mindestens teilweise aus in allen zu Buchstabe a komplementären Fällen, wenn:</p><p>- die massgebenden Einkommen beider Ehepartner weniger als 38 700 Franken betragen;</p><p>- das massgebende Einkommen des einen Partners grösser als 38 700 Franken ist, aber die Summe der massgebenden Einkommen 80 000 Franken nicht überschreitet.</p><p>1.c. Durch 16 halbe Erziehungsgutschriften im Wert von 38 700 Franken pro Gutschrift erhöht sich das massgebende Einkommen bei 44 Beitragsjahren um 7036 Franken. Ist das massgebende Einkommen eines Ehepartners kleiner als 5864 Franken (12 900 bis 7036), so haben seine Gutschriften keine Wirkung, weil es ihm mit und ohne Gutschriften nur für die Minimalrente reicht.</p><p>2. Die Tabelle gibt den Stand vom Januar 2005 wieder. Untersucht wurden die vier jüngsten Jahrgänge der Rentnergeneration, um den aktuellen Zustand zu erfassen. Für alle Zivilstände sind angegeben: Der Anteil der Fälle mit Erziehungsgutschriften, von diesen Fällen dann die Anteile mit keiner Wirkung oder nur teilweiser Wirkung bei zu hohem oder zu tiefem massgebendem Einkommen.</p><p>Man sieht, dass:</p><p>- der Anteil mit Gutschriften bei den Ledigen sehr gering ist;</p><p>- bei verwitweten Altersrentnern der Anteil an Gutschriften ohne Wirkung sehr hoch ist (Grund: Verwitwetenzuschlag);</p><p>- bei den Verheirateten (nur ein Ehepartner bezieht eine Rente) die fehlende oder nur teilweise Wirkung von Gutschriften bei den Männern am zu hohen, bei den Frauen am zu tiefen Einkommen liegt;</p><p>- bei den Ehepaaren (beide beziehen eine Rente) der Anteil der Gutschriften ohne Wirkung wegen der Plafonierung rund 70 Prozente beträgt.</p><p>3. Gegenüber der Untersuchung der Gutschriften und ihrer Wirksamkeit im Januar 2001 zeichnen sich die folgenden Trends ab:</p><p>- der Anteil der Ledigen mit Gutschriften nimmt zu, der Anteil der Gutschriften ohne Wirkung nimmt ab;</p><p>- bei den Verwitweten und den Geschiedenen nimmt der Anteil der Gutschriften ohne Wirkung ab;</p><p>- bei den Verheirateten im ersten und zweiten Versicherungsfall nimmt der Anteil Gutschriften ohne Wirkung zu.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 29sexies AHVG werden für Kinder Erziehungsgutschriften angerechnet, welche als fiktives Einkommen rentenbildend wirken sollen. Für AHV-Renten bestehen aber einerseits Höchstgrenzen, was dazu führen kann, dass Einkommen nicht Renten bildend wirken. Andererseits sind Mindestrenten garantiert, sodass sich Erziehungsgutschriften deshalb nicht auf die ausbezahlte Rente auswirken, weil das Rentenminimum über der aufgrund des massgebenden Einkommens errechneten Rente liegt. Ich stelle deshalb dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Gesetzt der Fall, ein Ehepaar beziehe seit dem 1. Januar 2005 eine Ehepaaraltersrente und habe Erziehungsgutschriften für 16 Jahre erhalten: </p><p>a. Wie hoch müsste das durchschnittliche Einkommen dieses Ehepaares gewesen sein, damit die Erziehungsgutschriften wegen der Beschränkung der maximalen Ehepaarrente überhaupt keine Auswirkung auf die ausbezahlte Rente haben?</p><p>b. Bis zu welchem durchschnittlichen Einkommen wirken sich trotz der Beschränkung der maximalen Ehepaarrente die Erziehungsgutschriften zumindest teilweise aus?</p><p>c. Bis zu welchem durchschnittlichen Einkommen wirken sich die Erziehungsgutschriften nicht aus, weil die Minimalrente höher ist als die aufgrund des massgeblichen Einkommens (inklusive dieser Erziehungsgutschriften) errechnete Rente?</p><p>2. Wie vielen Bezügern von Altersrenten wurden Erziehungsgutschriften angerechnet, und bei wie vielen davon wurden diese Erziehungsgutschriften:</p><p>a. überhaupt nicht wirksam, weil das für die Maximalrente nötige anrechenbare Einkommen auch ohne Erziehungsgutschriften erreicht worden wäre;</p><p>b. nur teilweise wirksam, weil das für die Maximalrente nötige anrechenbare Einkommen durch die Erziehungsgutschriften überschritten wurde, aber ohne Erziehungsgutschriften unterschritten worden wäre;</p><p>c. nicht wirksam, weil die Minimalrente die Rente, welche aufgrund des anrechenbaren Einkommens errechnet wurde, übersteigt?</p><p>Die Fragen sind getrennt nach Ehepaaren und Alleinstehenden für den spätesten möglichen Zeitpunkt zu beantworten. Wo exakte Angaben mangels statistischer Grundlagen nicht möglich sind, bitte ich um Schätzungen.</p><p>3. Gibt es Faktoren, welche dazu führen, dass sich die Verhältnisse, für welche die Fragen 1 und 2 beantwortet wurden, in nächster Zeit wesentlich ändern?</p>
- Rentenwirksamkeit der Erziehungsgutschriften bei der AHV
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Erziehungsgutschriften wurden im Zuge der 10. AHV-Revision eingeführt. Für ein Kind unter 16 Jahren werden für jedes Jahr Erziehungsgutschriften in Form eines zusätzlichen Einkommens in der Höhe der dreifachen Minimalrente angerechnet. Bei Ehepaaren werden die Erziehungsgutschriften während der Ehejahre hälftig geteilt. Die Gutschriften erhöhen das massgebende Einkommen der betroffenen Person. Ob dadurch auch ihre Altersrente erhöht wird, hängt davon ab, wie hoch ihr massgebendes Einkommen ohne Gutschriften gewesen wäre. Es gibt zwei Gründe dafür, dass Gutschriften nicht rentenwirksam sind:</p><p>Erstens ist das massgebende Einkommen so hoch, dass bereits ohne Gutschriften die maximal mögliche Rente erreicht wird. Falls beide Ehepartner eine Rente beziehen, ist dies häufig der Fall, da ihre Rentensumme auf der Höhe des Anderthalbfachen der Maximalrente plafoniert ist. Daher ist hier der Anteil der nicht wirksamen Erziehungsgutschriften besonders hoch.</p><p>Zweitens ist das massgebende Einkommen so gering, dass auch mit Anrechnung der Gutschriften nur die minimale Rente erreicht wird.</p><p>1.a. Die Erziehungsgutschriften haben keine Wirkung, wenn bereits ohne Anrechnung derselben die Summe der beiden Renten den Wert der anderthalbfachen Maximalrente (38 700 Franken) erreicht oder übersteigt. Dies gilt für die folgenden Fälle von massgebenden Einkommen (ohne Anrechnung von Gutschriften):</p><p>- das massgebende Einkommen eines Partners ist grösser als 77 400 Franken (Minimum für das Erreichen der Maximalrente);</p><p>- das massgebende Einkommen beider Partner beträgt mindestens je 38 700 Franken;</p><p>- nur ein Ehepartner hat ein massgebendes Einkommen von über 38 700 Franken, aber die Summe der beiden massgebenden Einkommen überschreitet 80 000 Franken.</p><p>1.b. Die Gutschriften wirken sich mindestens teilweise aus in allen zu Buchstabe a komplementären Fällen, wenn:</p><p>- die massgebenden Einkommen beider Ehepartner weniger als 38 700 Franken betragen;</p><p>- das massgebende Einkommen des einen Partners grösser als 38 700 Franken ist, aber die Summe der massgebenden Einkommen 80 000 Franken nicht überschreitet.</p><p>1.c. Durch 16 halbe Erziehungsgutschriften im Wert von 38 700 Franken pro Gutschrift erhöht sich das massgebende Einkommen bei 44 Beitragsjahren um 7036 Franken. Ist das massgebende Einkommen eines Ehepartners kleiner als 5864 Franken (12 900 bis 7036), so haben seine Gutschriften keine Wirkung, weil es ihm mit und ohne Gutschriften nur für die Minimalrente reicht.</p><p>2. Die Tabelle gibt den Stand vom Januar 2005 wieder. Untersucht wurden die vier jüngsten Jahrgänge der Rentnergeneration, um den aktuellen Zustand zu erfassen. Für alle Zivilstände sind angegeben: Der Anteil der Fälle mit Erziehungsgutschriften, von diesen Fällen dann die Anteile mit keiner Wirkung oder nur teilweiser Wirkung bei zu hohem oder zu tiefem massgebendem Einkommen.</p><p>Man sieht, dass:</p><p>- der Anteil mit Gutschriften bei den Ledigen sehr gering ist;</p><p>- bei verwitweten Altersrentnern der Anteil an Gutschriften ohne Wirkung sehr hoch ist (Grund: Verwitwetenzuschlag);</p><p>- bei den Verheirateten (nur ein Ehepartner bezieht eine Rente) die fehlende oder nur teilweise Wirkung von Gutschriften bei den Männern am zu hohen, bei den Frauen am zu tiefen Einkommen liegt;</p><p>- bei den Ehepaaren (beide beziehen eine Rente) der Anteil der Gutschriften ohne Wirkung wegen der Plafonierung rund 70 Prozente beträgt.</p><p>3. Gegenüber der Untersuchung der Gutschriften und ihrer Wirksamkeit im Januar 2001 zeichnen sich die folgenden Trends ab:</p><p>- der Anteil der Ledigen mit Gutschriften nimmt zu, der Anteil der Gutschriften ohne Wirkung nimmt ab;</p><p>- bei den Verwitweten und den Geschiedenen nimmt der Anteil der Gutschriften ohne Wirkung ab;</p><p>- bei den Verheirateten im ersten und zweiten Versicherungsfall nimmt der Anteil Gutschriften ohne Wirkung zu.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 29sexies AHVG werden für Kinder Erziehungsgutschriften angerechnet, welche als fiktives Einkommen rentenbildend wirken sollen. Für AHV-Renten bestehen aber einerseits Höchstgrenzen, was dazu führen kann, dass Einkommen nicht Renten bildend wirken. Andererseits sind Mindestrenten garantiert, sodass sich Erziehungsgutschriften deshalb nicht auf die ausbezahlte Rente auswirken, weil das Rentenminimum über der aufgrund des massgebenden Einkommens errechneten Rente liegt. Ich stelle deshalb dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Gesetzt der Fall, ein Ehepaar beziehe seit dem 1. Januar 2005 eine Ehepaaraltersrente und habe Erziehungsgutschriften für 16 Jahre erhalten: </p><p>a. Wie hoch müsste das durchschnittliche Einkommen dieses Ehepaares gewesen sein, damit die Erziehungsgutschriften wegen der Beschränkung der maximalen Ehepaarrente überhaupt keine Auswirkung auf die ausbezahlte Rente haben?</p><p>b. Bis zu welchem durchschnittlichen Einkommen wirken sich trotz der Beschränkung der maximalen Ehepaarrente die Erziehungsgutschriften zumindest teilweise aus?</p><p>c. Bis zu welchem durchschnittlichen Einkommen wirken sich die Erziehungsgutschriften nicht aus, weil die Minimalrente höher ist als die aufgrund des massgeblichen Einkommens (inklusive dieser Erziehungsgutschriften) errechnete Rente?</p><p>2. Wie vielen Bezügern von Altersrenten wurden Erziehungsgutschriften angerechnet, und bei wie vielen davon wurden diese Erziehungsgutschriften:</p><p>a. überhaupt nicht wirksam, weil das für die Maximalrente nötige anrechenbare Einkommen auch ohne Erziehungsgutschriften erreicht worden wäre;</p><p>b. nur teilweise wirksam, weil das für die Maximalrente nötige anrechenbare Einkommen durch die Erziehungsgutschriften überschritten wurde, aber ohne Erziehungsgutschriften unterschritten worden wäre;</p><p>c. nicht wirksam, weil die Minimalrente die Rente, welche aufgrund des anrechenbaren Einkommens errechnet wurde, übersteigt?</p><p>Die Fragen sind getrennt nach Ehepaaren und Alleinstehenden für den spätesten möglichen Zeitpunkt zu beantworten. Wo exakte Angaben mangels statistischer Grundlagen nicht möglich sind, bitte ich um Schätzungen.</p><p>3. Gibt es Faktoren, welche dazu führen, dass sich die Verhältnisse, für welche die Fragen 1 und 2 beantwortet wurden, in nächster Zeit wesentlich ändern?</p>
- Rentenwirksamkeit der Erziehungsgutschriften bei der AHV
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