Mehrwertsteuer. Vergünstigungen für Hotelbetriebe

ShortId
05.1149
Id
20051149
Updated
24.06.2025 21:08
Language
de
Title
Mehrwertsteuer. Vergünstigungen für Hotelbetriebe
AdditionalIndexing
15;24;Mehrwertsteuersatz;sektorale Beihilfe;Hotellerie
1
  • L05K0101010308, Hotellerie
  • L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
  • L05K0704010109, sektorale Beihilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG; SR 616.1) enthält in Artikel 7 Buchstabe g den Grundsatz, dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel verzichtet wird. Steuerliche Vergünstigungen dürfen somit nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe vorliegen, gewährt werden. Der gegenüber dem Normalsatz tiefere Sondersteuersatz für die Beherbergungsleistungen erlaubt es den Hoteliers, ihre Leistungen kostengünstiger erbringen zu können. Beim Sondersteuersatz für die Hotellerie handelt es sich also um eine steuerliche Vergünstigung für die Hoteliers. Der Sondersatz war jedoch immer nur als vorübergehende Massnahme gedacht und seine Gültigkeit deshalb bewusst befristet. Er sollte dem damaligen Notstand der Hotellerie Rechnung tragen. Der Sondersatz kann somit nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in den Gesamtkontext der Tourismusförderung zu stellen. Als bloss vorübergehende Massnahme zur Stärkung des schweizerischen Tourismus verstösst der Sondersatz somit nicht gegen das SuG.</p><p>Der Sondersteuersatz widerspricht auch nicht den Prinzipien, die das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in Artikel 1 aufführt. Die Erhebung der Mehrwertsteuer muss danach namentlich den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität beachten und die Überwälzbarkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Erhebung berücksichtigen. Die Wettbewerbsneutralität ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter direkten Konkurrenten anwendbar. Der Sondersatz gilt für alle Hoteliers gleichermassen, sodass dieser Grundsatz nicht verletzt ist. Auch hängt die Überwälzbarkeit nicht von der Höhe des Steuersatzes ab, sondern von den jeweiligen Marktgegebenheiten. Die Zuordnung der steuerbaren Leistungen zum Sondersatz bzw. zum Normal- oder reduzierten Steuersatz bedingt allerdings einen gewissen Aufwand.</p><p>2. Alle EU-Staaten mit Ausnahme von Luxemburg (3 Prozent) kennen für die Hotellerie einen höheren Steuersatz als die Schweiz mit 3,6 Prozent. Würde die Geltung des schweizerischen Sondersteuersatzes aufgehoben und würden die Beherbergungsleistungen demzufolge zum Normalsatz von derzeit 7,6 Prozent besteuert, hätten hingegen 13 EU-Staaten einen tieferen Steuersatz für die Hotellerie als die Schweiz (Belgien: 6 Prozent; Estland: 5 Prozent; Frankreich: 5,5 Prozent; Lettland: 5 Prozent; Litauen: 5 Prozent; Luxemburg: 3 Prozent; Malta: 5 Prozent; Niederlande: 6 Prozent; Polen: 7 Prozent; Portugal: 5 Prozent; Spanien: 7 Prozent; Tschechische Republik: 5 Prozent; Zypern: 5 Prozent).</p><p>3. Es trifft zu, dass der Bundesrat den Begehren um Verlängerung der Geltung des Sondersatzes seit jeher negativ gegenüber stand. Auch der erneuten Verlängerung bis zum Inkrafttreten der Reform des Mehrwertsteuerrechtes im Sinne einer idealen Mehrwertsteuer, längstens aber bis 2010, stimmte er bloss deshalb zu, damit die Beherbergungsbranche nicht innerhalb weniger Jahre mehrfach mit einer Satzänderung belastet wird. Dies hätte nämlich einen bedeutenden administrativen Aufwand und Zusatzkosten aufseiten der Hotellerie wie der Verwaltung zur Folge.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 7,6 Prozent. Für Beherbergungsleistungen gilt seit 1996 "vorübergehend" ein Sondersatz von 3,6 Prozent. Dadurch entgehen dem Bund jährlich rund 150 Millionen Franken, zwischen 1996 und Ende 2006 also etwa 1,5 Milliarden Franken. Obwohl immer nur als befristete Massnahme gedacht, soll dieser Satz gemäss bundesrätlicher Stellungnahme vom 30. September 2005 nun zum dritten Mal, "bis zur Einführung eines Einheitssteuersatzes, aber längstens bis Ende 2010" verlängert werden. Das entspräche einer weiteren Subvention von 600 Millionen Franken. Gleichzeitig ruft der Bundesrat im Hinblick auf die Finanzlage (Rechnungsdefizit 2004 von 1,7 Milliarden Franken) bei jeder Gelegenheit zum Sparen auf und fordert einschneidende Entlastungsmassnahmen auch im sozialen Bereich. Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes bezeichnete in einem Brief vom 10. Mai 2005 an den Präsidenten der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates die Sondersteuer als Verstoss gegen verschiedene Gesetze und finanziell "nicht mehr tragbar". Darüber hinaus wird der vom Bundesrat angepeilte Einheitssteuersatz wegen seiner Belastung unterer Einkommensschichten voraussichtlich nicht mehrheitsfähig bzw. nicht realisierbar sein.</p><p>1. Trifft es zu, dass der Sondersatz für Beherbergungsbetriebe gegen Artikel 7 Buchstabe g des Subventionsgesetzes und ebenso gegen die in Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzes verankerten Grundsätze verstösst?</p><p>2. Trifft es zu, dass die Übernachtungen in der Schweiz auch ohne Sondersatz steuerlich wesentlich geringer belastet sind als in den meisten EU-Ländern?</p><p>3. Erkennt der Bundesrat in seinem neuesten Haltungswechsel nicht ein gravierendes Kohärenz- und - was den Sparwillen betrifft - Glaubwürdigkeitsproblem?</p>
  • Mehrwertsteuer. Vergünstigungen für Hotelbetriebe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG; SR 616.1) enthält in Artikel 7 Buchstabe g den Grundsatz, dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel verzichtet wird. Steuerliche Vergünstigungen dürfen somit nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe vorliegen, gewährt werden. Der gegenüber dem Normalsatz tiefere Sondersteuersatz für die Beherbergungsleistungen erlaubt es den Hoteliers, ihre Leistungen kostengünstiger erbringen zu können. Beim Sondersteuersatz für die Hotellerie handelt es sich also um eine steuerliche Vergünstigung für die Hoteliers. Der Sondersatz war jedoch immer nur als vorübergehende Massnahme gedacht und seine Gültigkeit deshalb bewusst befristet. Er sollte dem damaligen Notstand der Hotellerie Rechnung tragen. Der Sondersatz kann somit nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in den Gesamtkontext der Tourismusförderung zu stellen. Als bloss vorübergehende Massnahme zur Stärkung des schweizerischen Tourismus verstösst der Sondersatz somit nicht gegen das SuG.</p><p>Der Sondersteuersatz widerspricht auch nicht den Prinzipien, die das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in Artikel 1 aufführt. Die Erhebung der Mehrwertsteuer muss danach namentlich den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität beachten und die Überwälzbarkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Erhebung berücksichtigen. Die Wettbewerbsneutralität ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter direkten Konkurrenten anwendbar. Der Sondersatz gilt für alle Hoteliers gleichermassen, sodass dieser Grundsatz nicht verletzt ist. Auch hängt die Überwälzbarkeit nicht von der Höhe des Steuersatzes ab, sondern von den jeweiligen Marktgegebenheiten. Die Zuordnung der steuerbaren Leistungen zum Sondersatz bzw. zum Normal- oder reduzierten Steuersatz bedingt allerdings einen gewissen Aufwand.</p><p>2. Alle EU-Staaten mit Ausnahme von Luxemburg (3 Prozent) kennen für die Hotellerie einen höheren Steuersatz als die Schweiz mit 3,6 Prozent. Würde die Geltung des schweizerischen Sondersteuersatzes aufgehoben und würden die Beherbergungsleistungen demzufolge zum Normalsatz von derzeit 7,6 Prozent besteuert, hätten hingegen 13 EU-Staaten einen tieferen Steuersatz für die Hotellerie als die Schweiz (Belgien: 6 Prozent; Estland: 5 Prozent; Frankreich: 5,5 Prozent; Lettland: 5 Prozent; Litauen: 5 Prozent; Luxemburg: 3 Prozent; Malta: 5 Prozent; Niederlande: 6 Prozent; Polen: 7 Prozent; Portugal: 5 Prozent; Spanien: 7 Prozent; Tschechische Republik: 5 Prozent; Zypern: 5 Prozent).</p><p>3. Es trifft zu, dass der Bundesrat den Begehren um Verlängerung der Geltung des Sondersatzes seit jeher negativ gegenüber stand. Auch der erneuten Verlängerung bis zum Inkrafttreten der Reform des Mehrwertsteuerrechtes im Sinne einer idealen Mehrwertsteuer, längstens aber bis 2010, stimmte er bloss deshalb zu, damit die Beherbergungsbranche nicht innerhalb weniger Jahre mehrfach mit einer Satzänderung belastet wird. Dies hätte nämlich einen bedeutenden administrativen Aufwand und Zusatzkosten aufseiten der Hotellerie wie der Verwaltung zur Folge.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 7,6 Prozent. Für Beherbergungsleistungen gilt seit 1996 "vorübergehend" ein Sondersatz von 3,6 Prozent. Dadurch entgehen dem Bund jährlich rund 150 Millionen Franken, zwischen 1996 und Ende 2006 also etwa 1,5 Milliarden Franken. Obwohl immer nur als befristete Massnahme gedacht, soll dieser Satz gemäss bundesrätlicher Stellungnahme vom 30. September 2005 nun zum dritten Mal, "bis zur Einführung eines Einheitssteuersatzes, aber längstens bis Ende 2010" verlängert werden. Das entspräche einer weiteren Subvention von 600 Millionen Franken. Gleichzeitig ruft der Bundesrat im Hinblick auf die Finanzlage (Rechnungsdefizit 2004 von 1,7 Milliarden Franken) bei jeder Gelegenheit zum Sparen auf und fordert einschneidende Entlastungsmassnahmen auch im sozialen Bereich. Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes bezeichnete in einem Brief vom 10. Mai 2005 an den Präsidenten der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates die Sondersteuer als Verstoss gegen verschiedene Gesetze und finanziell "nicht mehr tragbar". Darüber hinaus wird der vom Bundesrat angepeilte Einheitssteuersatz wegen seiner Belastung unterer Einkommensschichten voraussichtlich nicht mehrheitsfähig bzw. nicht realisierbar sein.</p><p>1. Trifft es zu, dass der Sondersatz für Beherbergungsbetriebe gegen Artikel 7 Buchstabe g des Subventionsgesetzes und ebenso gegen die in Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzes verankerten Grundsätze verstösst?</p><p>2. Trifft es zu, dass die Übernachtungen in der Schweiz auch ohne Sondersatz steuerlich wesentlich geringer belastet sind als in den meisten EU-Ländern?</p><p>3. Erkennt der Bundesrat in seinem neuesten Haltungswechsel nicht ein gravierendes Kohärenz- und - was den Sparwillen betrifft - Glaubwürdigkeitsproblem?</p>
    • Mehrwertsteuer. Vergünstigungen für Hotelbetriebe

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