Aufwandbesteuerung

ShortId
05.1150
Id
20051150
Updated
24.06.2025 21:32
Language
de
Title
Aufwandbesteuerung
AdditionalIndexing
24;Ausländer/in;Steuersystem;Steuerpflichtige/r;Besteuerungsgrundlage;Pauschalsteuer;Ländervergleich;Kantonsvergleich;steuerpflichtiges Einkommen;Steueranreiz
1
  • L03K110706, Steuersystem
  • L04K11070606, steuerpflichtiges Einkommen
  • L04K11070305, Steueranreiz
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K11070207, Pauschalsteuer
  • L04K11070605, Steuerpflichtige/r
  • L03K020219, Kantonsvergleich
  • L04K02022201, Ländervergleich
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Jahre 2004 haben mit Ausnahme der Kantone Glarus und Jura alle Kantone mindestens einer steuerpflichtigen Person die Aufwandbesteuerung zugestanden. Die Kantone Waadt, Genf, Wallis, Tessin und Graubünden haben mehr als 100 Personen die Aufwandbesteuerung gewährt, die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Baselland, Obwalden, Solothurn, Schaffhausen und Uri weniger als zehn Personen. Die übrigen zwölf Kantone haben 12 bis 96 Aufwandbesteuerte gemeldet. Insgesamt werden in der Schweiz rund 3600 Personen nach Aufwand besteuert.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass sich unter diesen Aufwandbesteuerten auch Schweizer Bürger befinden, die im 2004 erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt genommen haben. Diese aber haben bloss im Jahre des Zuzuges und nur dann, wenn sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, das Recht auf Aufwandbesteuerung.</p><p>2. Um den Steuerertrag aus einer ordentlichen Besteuerung zu kennen, müssten sämtliche Einkommens- und Vermögenselemente der betreffenden Personen bekannt sein. Bei Personen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz sind solche Angaben eben gerade nicht bekannt. Hingegen liegen die effektiven Steuererträge aus der Aufwandbesteuerung schätzungsweise vor. Im Jahre 2004 waren dies bei der direkten Bundessteuer 60 bis 90 Millionen Franken und bei den Kantons- und Gemeindesteuern 170 bis 200 Millionen Franken.</p><p>Wenn die Möglichkeit der Aufwandbesteuerung aufgehoben würde, so entfielen die erwähnten Steuereinnahmen fast gänzlich. Denn ohne Aufwandbesteuerung würden praktisch alle diese Personen einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz wählen.</p><p>3. Seit dem 1. Juni 2002 ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Kraft. Für das Erteilen der Einwanderungsbewilligung an Bürger aus EU/Efta-Ländern, die sich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten wollen (nur solchen könnte die Besteuerung nach dem Aufwand gewährt werden), ist u. a. ausschlaggebend, ob sie über genügend finanzielle Mittel verfügen. Der Bund hat keine Zahlen darüber, wie viele Personen aus dem EU/Efta-Raum seit dem Inkrafttreten des FZA neu nach dem Aufwand besteuert werden. Vergleicht man aber die Statistik über die Einwanderung zur ständigen ausländischen Wohnbevölkerung mit der zahlenmässigen Entwicklung der Pauschalbesteuerten, kann gesagt werden, dass nur wenige der Eingewanderten einer Besteuerung nach dem Aufwand unterliegen.</p><p>4. Ein summarischer Vergleich der verschiedenen Rechtssysteme zeigt, dass formell kein Staat ein System der Besteuerung nach dem Aufwand ähnlich dem schweizerischen System besitzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass materiell in einzelnen Ländern keine ähnlichen Regelungen gelten. So kennen beispielsweise nebst dem bekannten Monaco auch Luxemburg und Frankreich, aber auch Grossbritannien und Irland gewisse Erleichterungen für Ausländer. Trotzdem muss der Bundesrat auf einen detaillierten Vergleich der nationalen Steuersysteme verzichten, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst erheben zahlreiche Länder keine Steuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen. In der Schweiz wird diese Steuer aber in die kantonale Besteuerung nach dem Aufwand einbezogen. Ferner variieren die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage in den einzelnen Staaten erheblich; für einen Vergleich müsste ein detailliertes "Inventar" der steuerbaren Elemente erstellt werden, insbesondere je nach Art der Steuerpflicht. Und schliesslich müsste ein objektiver Beschrieb der nationalen Steuersysteme auch die Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des steuerbaren Einkommens umfassen, wenn diese Berechnung ernsthafte juristische oder technische Schwierigkeiten bietet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zur Praxis der Aufwandbesteuerung die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Kantone haben 2004 Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz die Aufwandbesteuerung ermöglicht?</p><p>2. Wie hoch waren 2004 die Steuererträge von Bund, Kantonen und Gemeinden aus Aufwandbesteuerung und wie hoch waren sie im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung?</p><p>3. Wie entwickelt sich die Zahl der Personen mit Aufwandbesteuerung seit Inkrafttreten des Abkommens zur Personenfreizügigkeit mit der EU?</p><p>4. Welche Länder kennen eine der Schweiz vergleichbare Aufwandbesteuerung?</p>
  • Aufwandbesteuerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Jahre 2004 haben mit Ausnahme der Kantone Glarus und Jura alle Kantone mindestens einer steuerpflichtigen Person die Aufwandbesteuerung zugestanden. Die Kantone Waadt, Genf, Wallis, Tessin und Graubünden haben mehr als 100 Personen die Aufwandbesteuerung gewährt, die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Baselland, Obwalden, Solothurn, Schaffhausen und Uri weniger als zehn Personen. Die übrigen zwölf Kantone haben 12 bis 96 Aufwandbesteuerte gemeldet. Insgesamt werden in der Schweiz rund 3600 Personen nach Aufwand besteuert.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass sich unter diesen Aufwandbesteuerten auch Schweizer Bürger befinden, die im 2004 erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt genommen haben. Diese aber haben bloss im Jahre des Zuzuges und nur dann, wenn sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, das Recht auf Aufwandbesteuerung.</p><p>2. Um den Steuerertrag aus einer ordentlichen Besteuerung zu kennen, müssten sämtliche Einkommens- und Vermögenselemente der betreffenden Personen bekannt sein. Bei Personen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz sind solche Angaben eben gerade nicht bekannt. Hingegen liegen die effektiven Steuererträge aus der Aufwandbesteuerung schätzungsweise vor. Im Jahre 2004 waren dies bei der direkten Bundessteuer 60 bis 90 Millionen Franken und bei den Kantons- und Gemeindesteuern 170 bis 200 Millionen Franken.</p><p>Wenn die Möglichkeit der Aufwandbesteuerung aufgehoben würde, so entfielen die erwähnten Steuereinnahmen fast gänzlich. Denn ohne Aufwandbesteuerung würden praktisch alle diese Personen einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz wählen.</p><p>3. Seit dem 1. Juni 2002 ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Kraft. Für das Erteilen der Einwanderungsbewilligung an Bürger aus EU/Efta-Ländern, die sich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten wollen (nur solchen könnte die Besteuerung nach dem Aufwand gewährt werden), ist u. a. ausschlaggebend, ob sie über genügend finanzielle Mittel verfügen. Der Bund hat keine Zahlen darüber, wie viele Personen aus dem EU/Efta-Raum seit dem Inkrafttreten des FZA neu nach dem Aufwand besteuert werden. Vergleicht man aber die Statistik über die Einwanderung zur ständigen ausländischen Wohnbevölkerung mit der zahlenmässigen Entwicklung der Pauschalbesteuerten, kann gesagt werden, dass nur wenige der Eingewanderten einer Besteuerung nach dem Aufwand unterliegen.</p><p>4. Ein summarischer Vergleich der verschiedenen Rechtssysteme zeigt, dass formell kein Staat ein System der Besteuerung nach dem Aufwand ähnlich dem schweizerischen System besitzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass materiell in einzelnen Ländern keine ähnlichen Regelungen gelten. So kennen beispielsweise nebst dem bekannten Monaco auch Luxemburg und Frankreich, aber auch Grossbritannien und Irland gewisse Erleichterungen für Ausländer. Trotzdem muss der Bundesrat auf einen detaillierten Vergleich der nationalen Steuersysteme verzichten, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst erheben zahlreiche Länder keine Steuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen. In der Schweiz wird diese Steuer aber in die kantonale Besteuerung nach dem Aufwand einbezogen. Ferner variieren die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage in den einzelnen Staaten erheblich; für einen Vergleich müsste ein detailliertes "Inventar" der steuerbaren Elemente erstellt werden, insbesondere je nach Art der Steuerpflicht. Und schliesslich müsste ein objektiver Beschrieb der nationalen Steuersysteme auch die Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des steuerbaren Einkommens umfassen, wenn diese Berechnung ernsthafte juristische oder technische Schwierigkeiten bietet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zur Praxis der Aufwandbesteuerung die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Kantone haben 2004 Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz die Aufwandbesteuerung ermöglicht?</p><p>2. Wie hoch waren 2004 die Steuererträge von Bund, Kantonen und Gemeinden aus Aufwandbesteuerung und wie hoch waren sie im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung?</p><p>3. Wie entwickelt sich die Zahl der Personen mit Aufwandbesteuerung seit Inkrafttreten des Abkommens zur Personenfreizügigkeit mit der EU?</p><p>4. Welche Länder kennen eine der Schweiz vergleichbare Aufwandbesteuerung?</p>
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