Intransparente Suva. Handlungsbedarf der Aufsichtsbehörde
- ShortId
-
05.1156
- Id
-
20051156
- Updated
-
24.06.2025 23:08
- Language
-
de
- Title
-
Intransparente Suva. Handlungsbedarf der Aufsichtsbehörde
- AdditionalIndexing
-
28;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;SUVA;Transparenz;Rechnungsabschluss;Versicherungsaufsicht
- 1
-
- L05K0104011602, SUVA
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- L05K1201020203, Transparenz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach dem Finanzierungssystem der Suva sind Renten zum Zeitpunkt des Unfalles mit Ausnahme der Teuerungszulagen vollständig vorzufinanzieren. Demgegenüber werden für die kurzfristigen Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) lediglich angemessene Rückstellungen gebildet. Die Teuerungszulagen auf den Renten werden durch Zinsüberschüsse und - falls diese nicht ausreichen - durch einen Prämienzuschlag finanziert. Die teilweise Finanzierung im Umlageverfahren bedeutet, dass die heutigen Prämienzahler Beiträge an die Leistungen von bereits in den Vorjahren verunfallten Arbeitnehmern entrichten. Das von der Suva und - wenn auch etwas weniger ausgeprägt - von den übrigen Unfallversicherern angewandte Finanzierungsverfahren entspricht der gesetzlichen Regelung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (vgl. Art. 90 UVG; SR 832.20). Aus diesem Grund besteht für den Bundesrat keine Veranlassung, um hier einzuschreiten.</p><p>Im Rahmen der laufenden UVG-Revision wird die Frage geprüft, ob Leistungen für eingetretene Unfälle, welche heute nicht vollständig ausfinanziert werden müssen, in Zukunft vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden sollen.</p><p>Die Suva ist den nationalen und internationalen Solvabilitäts- und Rechnungslegungsvorschriften, welche die börsenkotierten und international tätigen Privatversicherungseinrichtungen zu befolgen haben, nicht unterstellt. Die Rechnungslegung der Suva erfolgt mangels spezialgesetzlicher Vorschriften in Anlehnung an die Bestimmungen des Obligationenrechtes und teilweise an die von der schweizerischen Treuhandkammer herausgegebenen Swiss Gaap FER. Die Jahresrechnungen der Suva bedürfen auch der Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 61 Abs. 3 UVG). Im Rahmen der laufenden UVG-Revision wird zu klären sein, ob und wie weit allenfalls weitere Vorschriften zur Rechnungslegung der Suva aufzunehmen sind.</p><p>2. Die Suva publiziert jährlich einen Finanzbericht. Dieser Finanzbericht enthält ausführliche Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung durch die Suva und über deren Finanzlage. Nach Ansicht des Bundesrates kann unter diesen Umständen nicht von einem Mangel an Transparenz gesprochen werden. Ein Mangel an Transparenz besteht allenfalls bezüglich der übrigen UVG-Versicherer, welche über die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung keine Betriebsrechnungen publizieren. Die Frage der Transparenz bei allen UVG-Versicherern kann indessen im Rahmen der gegenwärtigen Revision des UVG geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die unter Leitung von Prof. Franz Jaeger erarbeitete Analyse hat zu Tage gefördert, was zu befürchten war: Die Suva schiebt ein Milliardenproblem vor sich her. Trotzdem behauptet der Verwaltungsratspräsident der Anstalt aber in einem Interview der "Sonntagszeitung" vom 25. September 2005: "Wir sind nicht kotiert und können abrechnen, wie wir wollen". Der Verwaltungsrat der Suva hat offensichtlich jede Übersicht über die Geschäftslage der Suva verloren.</p><p>Die Suva geniesst in jeder Hinsicht besondere Rechte. Das gilt offensichtlich auch für die Rechnungslegung. Es ist mehr als bedenklich, wenn der Chef der Finanzbuchhaltung der Suva erklären kann, dass eine Berechnung der Anlageresultate mit den Daten aus dem Geschäftsbericht mit grosser Unsicherheit behaftet sei. Denn das kaum mehr überschaubare Finanzdebakel der Anstalt geht früher oder später voll zulasten der Steuerzahler und/oder der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist deshalb kein Wunder, dass gewisse Führungspersönlichkeiten der Anstalt davon träumen, den privaten UVG-Versicherern - oder besser gesagt, den bei diesen versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - das für die Ausrichtung der Teuerungszulagen angesparte Kapital abzuknöpfen. Es ist deshalb höchste Zeit, dass die Oberaufsichtsbehörde einschreitet. Sie muss dafür sorgen, dass die Probleme der Suva erkannt und dass die notwendigen Korrekturen rasch eingeleitet werden.</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass es für ihn als Oberaufsichtsbehörde allerhöchste Zeit ist, einzuschreiten?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es angebracht wäre, bei der Suva die notwendige Transparenz zu schaffen, damit das tatsächliche Ausmass der enormen Finanzierungsprobleme erkannt wird?</p>
- Intransparente Suva. Handlungsbedarf der Aufsichtsbehörde
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Nach dem Finanzierungssystem der Suva sind Renten zum Zeitpunkt des Unfalles mit Ausnahme der Teuerungszulagen vollständig vorzufinanzieren. Demgegenüber werden für die kurzfristigen Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) lediglich angemessene Rückstellungen gebildet. Die Teuerungszulagen auf den Renten werden durch Zinsüberschüsse und - falls diese nicht ausreichen - durch einen Prämienzuschlag finanziert. Die teilweise Finanzierung im Umlageverfahren bedeutet, dass die heutigen Prämienzahler Beiträge an die Leistungen von bereits in den Vorjahren verunfallten Arbeitnehmern entrichten. Das von der Suva und - wenn auch etwas weniger ausgeprägt - von den übrigen Unfallversicherern angewandte Finanzierungsverfahren entspricht der gesetzlichen Regelung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (vgl. Art. 90 UVG; SR 832.20). Aus diesem Grund besteht für den Bundesrat keine Veranlassung, um hier einzuschreiten.</p><p>Im Rahmen der laufenden UVG-Revision wird die Frage geprüft, ob Leistungen für eingetretene Unfälle, welche heute nicht vollständig ausfinanziert werden müssen, in Zukunft vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden sollen.</p><p>Die Suva ist den nationalen und internationalen Solvabilitäts- und Rechnungslegungsvorschriften, welche die börsenkotierten und international tätigen Privatversicherungseinrichtungen zu befolgen haben, nicht unterstellt. Die Rechnungslegung der Suva erfolgt mangels spezialgesetzlicher Vorschriften in Anlehnung an die Bestimmungen des Obligationenrechtes und teilweise an die von der schweizerischen Treuhandkammer herausgegebenen Swiss Gaap FER. Die Jahresrechnungen der Suva bedürfen auch der Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 61 Abs. 3 UVG). Im Rahmen der laufenden UVG-Revision wird zu klären sein, ob und wie weit allenfalls weitere Vorschriften zur Rechnungslegung der Suva aufzunehmen sind.</p><p>2. Die Suva publiziert jährlich einen Finanzbericht. Dieser Finanzbericht enthält ausführliche Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung durch die Suva und über deren Finanzlage. Nach Ansicht des Bundesrates kann unter diesen Umständen nicht von einem Mangel an Transparenz gesprochen werden. Ein Mangel an Transparenz besteht allenfalls bezüglich der übrigen UVG-Versicherer, welche über die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung keine Betriebsrechnungen publizieren. Die Frage der Transparenz bei allen UVG-Versicherern kann indessen im Rahmen der gegenwärtigen Revision des UVG geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die unter Leitung von Prof. Franz Jaeger erarbeitete Analyse hat zu Tage gefördert, was zu befürchten war: Die Suva schiebt ein Milliardenproblem vor sich her. Trotzdem behauptet der Verwaltungsratspräsident der Anstalt aber in einem Interview der "Sonntagszeitung" vom 25. September 2005: "Wir sind nicht kotiert und können abrechnen, wie wir wollen". Der Verwaltungsrat der Suva hat offensichtlich jede Übersicht über die Geschäftslage der Suva verloren.</p><p>Die Suva geniesst in jeder Hinsicht besondere Rechte. Das gilt offensichtlich auch für die Rechnungslegung. Es ist mehr als bedenklich, wenn der Chef der Finanzbuchhaltung der Suva erklären kann, dass eine Berechnung der Anlageresultate mit den Daten aus dem Geschäftsbericht mit grosser Unsicherheit behaftet sei. Denn das kaum mehr überschaubare Finanzdebakel der Anstalt geht früher oder später voll zulasten der Steuerzahler und/oder der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist deshalb kein Wunder, dass gewisse Führungspersönlichkeiten der Anstalt davon träumen, den privaten UVG-Versicherern - oder besser gesagt, den bei diesen versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - das für die Ausrichtung der Teuerungszulagen angesparte Kapital abzuknöpfen. Es ist deshalb höchste Zeit, dass die Oberaufsichtsbehörde einschreitet. Sie muss dafür sorgen, dass die Probleme der Suva erkannt und dass die notwendigen Korrekturen rasch eingeleitet werden.</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass es für ihn als Oberaufsichtsbehörde allerhöchste Zeit ist, einzuschreiten?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es angebracht wäre, bei der Suva die notwendige Transparenz zu schaffen, damit das tatsächliche Ausmass der enormen Finanzierungsprobleme erkannt wird?</p>
- Intransparente Suva. Handlungsbedarf der Aufsichtsbehörde
Back to List