Finanzielle Lage der Suva. Was tut die Aufsichtsbehörde?

ShortId
05.1157
Id
20051157
Updated
14.11.2025 08:21
Language
de
Title
Finanzielle Lage der Suva. Was tut die Aufsichtsbehörde?
AdditionalIndexing
28;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Leistungsauftrag;SUVA;Monopol;Rechnungsabschluss;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104011602, SUVA
  • L05K0703020206, Rechnungsabschluss
  • L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
  • L05K0703010103, Monopol
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach dem Finanzierungssystem der Suva sind Renten zum Zeitpunkt des Unfalles mit Ausnahme der Teuerungszulagen vollständig vorzufinanzieren. Demgegenüber werden für die kurzfristigen Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) lediglich angemessene Rückstellungen gebildet. Die Teuerungszulagen auf den Renten werden durch Zinsüberschüsse und - falls diese nicht ausreichen - durch einen Prämienzuschlag finanziert. Die teilweise Finanzierung im Umlageverfahren bedeutet, dass die heutigen Prämienzahler Beiträge an die Leistungen von bereits in den Vorjahren verunfallten Arbeitnehmern entrichten. Das von der Suva und - wenn auch etwas weniger ausgeprägt - von den übrigen Unfallversicherern angewandte Finanzierungsverfahren entspricht der gesetzlichen Regelung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (vgl. Art. 90 UVG; SR 832.20). Aus diesem Grund besteht für den Bundesrat keine Veranlassung, hier einzuschreiten.</p><p>Im Rahmen der laufenden UVG-Revision wird die Frage geprüft, ob Leistungen für eingetretene Unfälle, welche heute nicht vollständig ausfinanziert werden müssen, in Zukunft vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden sollen.</p><p>2. Bei den zur Diskussion stehenden zusätzlichen Geschäftsfeldern der Suva handelt es sich nicht um eine Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs der Suva im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung. Es sollen der Suva keine neuen Aufgaben übertragen werden. Vielmehr geht es darum, der Suva zu gestatten, das bei ihr vorhandene spezifische Know-how Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, welche im engsten Zusammenhang mit den Kernaufgaben der Suva stehen, beispielsweise um Tätigkeiten in den Bereichen Rehabilitation, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Schadenerledigung. Die daraus resultierenden Erträge tragen zur Senkung der Verwaltungskosten der Suva bei und kommen damit den Prämienzahlern zugute. Die Expertenkommission zur Revision des UVG hat sich in den letzten Sitzungen mit den zusätzlichen Geschäftsfeldern der Suva befasst und deren Verankerung im UVG grundsätzlich unterstützt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit den umstrittenen Immobilienverkäufen der Suva wurde auf eine Analyse von Prof. Dr. Franz Jaeger mit erschreckenden Feststellungen hingewiesen. Bei den Rückstellungen für kurzfristige Leistungen existiert eine Finanzierungslücke von über 900 Millionen Franken. Die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen zeigt (2002) einen Aufwandüberschuss von 116 Millionen Franken. Im Bereich der Teuerungszulagen klafft gar eine Finanzlücke von mehreren Milliarden Franken. Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 61 Abs. 3 UVG). Wenn sich, wie im Rahmen der vorliegenden Analyse von Prof. Jaeger herausstellt, dass sich die Finanzen der Monopolanstalt in arger Schieflage befinden, dann muss die Aufsichtsbehörde einschreiten. Prof. Jaeger schreibt zu den Finanzlücken: "Der Systemwechsel verursacht einmalige Umverteilungen in der Höhe von rund 1,5 Milliarden Franken. Diese Kosten, welche sich aus der Umstellung der Suva vom Umlage- auf das Kapitaldeckungsverfahren ergeben, fallen aber auf jeden Fall an, denn die Teuerungszulagen, die Rückstellungen für kurzfristige Leistungen und die Deckung des Defizits der Suva müssen auch dann finanziert werden, wenn die Systemvariante 'Liberalisierung/Privatisierung' nicht eingeführt wird." Der Bundesrat schenkt aber offenbar der finanziellen Situation der Suva nicht die notwendige Beachtung, sondern denkt über eine Ausdehnung ihres Zuständigkeitsbereiches nach, die sowohl ordnungspolitisch als auch wettbewerbspolitisch und rechtlich äusserst problematisch wäre.</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass er hier als Oberaufsichtsbehörde einschreiten sollte?</p><p>2. Wäre es nicht besser, vorab für gesunde Finanzen der Suva zu sorgen, als über die Zulassung der Monopolanstalt zu weiteren Geschäftsfeldern nachzudenken?</p>
  • Finanzielle Lage der Suva. Was tut die Aufsichtsbehörde?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach dem Finanzierungssystem der Suva sind Renten zum Zeitpunkt des Unfalles mit Ausnahme der Teuerungszulagen vollständig vorzufinanzieren. Demgegenüber werden für die kurzfristigen Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) lediglich angemessene Rückstellungen gebildet. Die Teuerungszulagen auf den Renten werden durch Zinsüberschüsse und - falls diese nicht ausreichen - durch einen Prämienzuschlag finanziert. Die teilweise Finanzierung im Umlageverfahren bedeutet, dass die heutigen Prämienzahler Beiträge an die Leistungen von bereits in den Vorjahren verunfallten Arbeitnehmern entrichten. Das von der Suva und - wenn auch etwas weniger ausgeprägt - von den übrigen Unfallversicherern angewandte Finanzierungsverfahren entspricht der gesetzlichen Regelung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (vgl. Art. 90 UVG; SR 832.20). Aus diesem Grund besteht für den Bundesrat keine Veranlassung, hier einzuschreiten.</p><p>Im Rahmen der laufenden UVG-Revision wird die Frage geprüft, ob Leistungen für eingetretene Unfälle, welche heute nicht vollständig ausfinanziert werden müssen, in Zukunft vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden sollen.</p><p>2. Bei den zur Diskussion stehenden zusätzlichen Geschäftsfeldern der Suva handelt es sich nicht um eine Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs der Suva im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung. Es sollen der Suva keine neuen Aufgaben übertragen werden. Vielmehr geht es darum, der Suva zu gestatten, das bei ihr vorhandene spezifische Know-how Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, welche im engsten Zusammenhang mit den Kernaufgaben der Suva stehen, beispielsweise um Tätigkeiten in den Bereichen Rehabilitation, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Schadenerledigung. Die daraus resultierenden Erträge tragen zur Senkung der Verwaltungskosten der Suva bei und kommen damit den Prämienzahlern zugute. Die Expertenkommission zur Revision des UVG hat sich in den letzten Sitzungen mit den zusätzlichen Geschäftsfeldern der Suva befasst und deren Verankerung im UVG grundsätzlich unterstützt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit den umstrittenen Immobilienverkäufen der Suva wurde auf eine Analyse von Prof. Dr. Franz Jaeger mit erschreckenden Feststellungen hingewiesen. Bei den Rückstellungen für kurzfristige Leistungen existiert eine Finanzierungslücke von über 900 Millionen Franken. Die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen zeigt (2002) einen Aufwandüberschuss von 116 Millionen Franken. Im Bereich der Teuerungszulagen klafft gar eine Finanzlücke von mehreren Milliarden Franken. Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 61 Abs. 3 UVG). Wenn sich, wie im Rahmen der vorliegenden Analyse von Prof. Jaeger herausstellt, dass sich die Finanzen der Monopolanstalt in arger Schieflage befinden, dann muss die Aufsichtsbehörde einschreiten. Prof. Jaeger schreibt zu den Finanzlücken: "Der Systemwechsel verursacht einmalige Umverteilungen in der Höhe von rund 1,5 Milliarden Franken. Diese Kosten, welche sich aus der Umstellung der Suva vom Umlage- auf das Kapitaldeckungsverfahren ergeben, fallen aber auf jeden Fall an, denn die Teuerungszulagen, die Rückstellungen für kurzfristige Leistungen und die Deckung des Defizits der Suva müssen auch dann finanziert werden, wenn die Systemvariante 'Liberalisierung/Privatisierung' nicht eingeführt wird." Der Bundesrat schenkt aber offenbar der finanziellen Situation der Suva nicht die notwendige Beachtung, sondern denkt über eine Ausdehnung ihres Zuständigkeitsbereiches nach, die sowohl ordnungspolitisch als auch wettbewerbspolitisch und rechtlich äusserst problematisch wäre.</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass er hier als Oberaufsichtsbehörde einschreiten sollte?</p><p>2. Wäre es nicht besser, vorab für gesunde Finanzen der Suva zu sorgen, als über die Zulassung der Monopolanstalt zu weiteren Geschäftsfeldern nachzudenken?</p>
    • Finanzielle Lage der Suva. Was tut die Aufsichtsbehörde?

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