Warum zieht die Swisscom Broadcast AG den Lokalradios den Stecker raus?
- ShortId
-
05.1163
- Id
-
20051163
- Updated
-
24.06.2025 22:39
- Language
-
de
- Title
-
Warum zieht die Swisscom Broadcast AG den Lokalradios den Stecker raus?
- AdditionalIndexing
-
34;Stromversorgung;Swisscom;Radio;Monopol;Kommunikationspolitik;lokales Massenmedium
- 1
-
- L05K1202020107, Swisscom
- L05K1202050104, lokales Massenmedium
- L05K1202050103, Radio
- L06K170101060701, Stromversorgung
- L05K0703010103, Monopol
- L03K120204, Kommunikationspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Eigentümer einer Rundfunk- oder Fernmeldeanlage darf seine Infrastruktur grundsätzlich frei nutzen. Allerdings besitzt er häufig eine privilegierte Stellung, da sich die Versorgungsgebiete der Lokalradios oftmals nur ab diesen - bereits besetzten - Punkten zweckmässig, d. h., mit vernünftigem frequenztechnischem und finanziellem Aufwand versorgen lassen. Artikel 20b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) bietet deshalb ein Korrektiv. Gestützt auf diese Bestimmung kann das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) den Betreiber bzw. den Eigentümer einer solchen Anlage dazu verpflichten, einem Veranstalter zu angemessenen Bedingungen einen Senderplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn die Anlage über ausreichende Kapazität verfügt und dem Veranstalter das Erstellen einer eigenen Anlage nicht zuzumuten ist, kann das Bakom nicht nur eine Preiskontrolle ausüben, sondern auch den Zugang selbst gegen den Willen des Betreibers bzw. Eigentümers verfügen. Gegenstand einer solchen Verfügung könnte auch die Frage der Stromzuführung sein.</p><p>Obschon Artikel 20b RTVG im Zuge der Überführung der ehemaligen PTT-Betriebe in die Swisscom AG ins Gesetz aufgenommen wurde, kann die Bestimmung gegen jeden Betreiber oder Eigentümer einer solchen Anlage angerufen werden. Das Eingreifen der Behörde setzt jedoch voraus, dass der Lokalradioveranstalter ein entsprechendes Gesuch stellt. Derzeit sind mehrere derartige Verfahren hängig, welche sich gegen verschiedene Operatoren, so auch die Swisscom Broadcast AG, richten. Der Bundesrat kann und will den Ausgang dieser Verfahren nicht im Rahmen einer Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss vorwegnehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 20b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen regelt die Mitbenützung der Rundfunk- und Fernmeldeanlagen. Danach müsste die Swisscom Broadcast AG den Lokalradios an ihren Anlagen Senderplatz zur Verfügung stellen. Ohne diese Möglichkeit können die Lokalmedien ihre Programme nicht drahtlos verbreiten, weil die Kosten für solche Anlagen schlicht und einfach gigantisch sind. Auch aus Gründen des Landschaftsschutzes ist es sinnvoll, die Anzahl solcher Anlagen zu begrenzen. Leider nutzt nun offenbar die Swisscom Broadcast AG ihre Stellung als Eigentümerin der Basisinfrastruktur aus und verlangt von den Lokalradios, die ihre Masten und Anlagen mitbenutzen oder Räumlichkeiten in ihren Gebäuden mieten, sehr hohe Preise. Deshalb nutzen verschiedene Lokalsender für eine anständige Verbreitung einzig den Senderplatz an den Masten. Im Übrigen ziehen sie es vor, am Boden ihre eigene Infrastruktur (Schränke, kleine Antennen usw.) zu erstellen, um ihre Zahlungen an die Swisscom Broadcast AG in Grenzen zu halten. Noch erstaunlicher ist, dass die Swisscom Braodcast AG in mindestens zwei Fällen Lokalradios den Stromzugang für die Sender, die an ihren Einrichtungen hätten angebracht werden sollen, verweigert hat. Damit wurden diese Lokalradios gezwungen, auf mehreren Hundert Metern kostspielige Aushubarbeiten vorzunehmen, um parallel zu der Stromversorgung der Swisscom Broadcast AG eine eigene zu erstellen. In einer Zeit, in der die Wirtschaftswelt auf Partnerschaft und Zusammenarbeit setzt, scheint uns diese Situation eine absurde Verschleuderung von Mitteln zu sein. Dies ist umso untragbarer, als durch diese Praxis letztlich die Lokalmedien bestraft werden, die sonst die Unterstützung des Bundes geniessen. Schliesslich ist diese Situation unverständlich, denn die Lokalradios stellen weder für die Swisscom Broadcast AG noch für die übrigen Unternehmen der Swisscom-Gruppe eine Konkurrenz dar.</p><p>Die Swisscom, deren Mehrheitsaktionär der Bund ist und hoffentlich noch lange bleibt, scheint hier über ihre Tochtergesellschaft Praktiken an den Tag zu legen, die in deutlichem Gegensatz stehen zu den anderen Massnahmen, die der Bund zur Unterstützung der Lokalradios getroffen hat.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen: Wie schätzt er die dargestellte Situation ein? Hat die Swisscom Broadcast AG seiner Ansicht nach einen zulässigen Entscheid getroffen, als sie verschiedenen Lokalradios, die ihre Infrastruktur entweder direkt auf der Anlage oder aber daneben nutzen, den Stromzugang verweigerte?</p>
- Warum zieht die Swisscom Broadcast AG den Lokalradios den Stecker raus?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Eigentümer einer Rundfunk- oder Fernmeldeanlage darf seine Infrastruktur grundsätzlich frei nutzen. Allerdings besitzt er häufig eine privilegierte Stellung, da sich die Versorgungsgebiete der Lokalradios oftmals nur ab diesen - bereits besetzten - Punkten zweckmässig, d. h., mit vernünftigem frequenztechnischem und finanziellem Aufwand versorgen lassen. Artikel 20b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) bietet deshalb ein Korrektiv. Gestützt auf diese Bestimmung kann das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) den Betreiber bzw. den Eigentümer einer solchen Anlage dazu verpflichten, einem Veranstalter zu angemessenen Bedingungen einen Senderplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn die Anlage über ausreichende Kapazität verfügt und dem Veranstalter das Erstellen einer eigenen Anlage nicht zuzumuten ist, kann das Bakom nicht nur eine Preiskontrolle ausüben, sondern auch den Zugang selbst gegen den Willen des Betreibers bzw. Eigentümers verfügen. Gegenstand einer solchen Verfügung könnte auch die Frage der Stromzuführung sein.</p><p>Obschon Artikel 20b RTVG im Zuge der Überführung der ehemaligen PTT-Betriebe in die Swisscom AG ins Gesetz aufgenommen wurde, kann die Bestimmung gegen jeden Betreiber oder Eigentümer einer solchen Anlage angerufen werden. Das Eingreifen der Behörde setzt jedoch voraus, dass der Lokalradioveranstalter ein entsprechendes Gesuch stellt. Derzeit sind mehrere derartige Verfahren hängig, welche sich gegen verschiedene Operatoren, so auch die Swisscom Broadcast AG, richten. Der Bundesrat kann und will den Ausgang dieser Verfahren nicht im Rahmen einer Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss vorwegnehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 20b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen regelt die Mitbenützung der Rundfunk- und Fernmeldeanlagen. Danach müsste die Swisscom Broadcast AG den Lokalradios an ihren Anlagen Senderplatz zur Verfügung stellen. Ohne diese Möglichkeit können die Lokalmedien ihre Programme nicht drahtlos verbreiten, weil die Kosten für solche Anlagen schlicht und einfach gigantisch sind. Auch aus Gründen des Landschaftsschutzes ist es sinnvoll, die Anzahl solcher Anlagen zu begrenzen. Leider nutzt nun offenbar die Swisscom Broadcast AG ihre Stellung als Eigentümerin der Basisinfrastruktur aus und verlangt von den Lokalradios, die ihre Masten und Anlagen mitbenutzen oder Räumlichkeiten in ihren Gebäuden mieten, sehr hohe Preise. Deshalb nutzen verschiedene Lokalsender für eine anständige Verbreitung einzig den Senderplatz an den Masten. Im Übrigen ziehen sie es vor, am Boden ihre eigene Infrastruktur (Schränke, kleine Antennen usw.) zu erstellen, um ihre Zahlungen an die Swisscom Broadcast AG in Grenzen zu halten. Noch erstaunlicher ist, dass die Swisscom Braodcast AG in mindestens zwei Fällen Lokalradios den Stromzugang für die Sender, die an ihren Einrichtungen hätten angebracht werden sollen, verweigert hat. Damit wurden diese Lokalradios gezwungen, auf mehreren Hundert Metern kostspielige Aushubarbeiten vorzunehmen, um parallel zu der Stromversorgung der Swisscom Broadcast AG eine eigene zu erstellen. In einer Zeit, in der die Wirtschaftswelt auf Partnerschaft und Zusammenarbeit setzt, scheint uns diese Situation eine absurde Verschleuderung von Mitteln zu sein. Dies ist umso untragbarer, als durch diese Praxis letztlich die Lokalmedien bestraft werden, die sonst die Unterstützung des Bundes geniessen. Schliesslich ist diese Situation unverständlich, denn die Lokalradios stellen weder für die Swisscom Broadcast AG noch für die übrigen Unternehmen der Swisscom-Gruppe eine Konkurrenz dar.</p><p>Die Swisscom, deren Mehrheitsaktionär der Bund ist und hoffentlich noch lange bleibt, scheint hier über ihre Tochtergesellschaft Praktiken an den Tag zu legen, die in deutlichem Gegensatz stehen zu den anderen Massnahmen, die der Bund zur Unterstützung der Lokalradios getroffen hat.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen: Wie schätzt er die dargestellte Situation ein? Hat die Swisscom Broadcast AG seiner Ansicht nach einen zulässigen Entscheid getroffen, als sie verschiedenen Lokalradios, die ihre Infrastruktur entweder direkt auf der Anlage oder aber daneben nutzen, den Stromzugang verweigerte?</p>
- Warum zieht die Swisscom Broadcast AG den Lokalradios den Stecker raus?
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