Gesichertes Berufsniveau im Bereich der Haustechnik
- ShortId
-
05.1164
- Id
-
20051164
- Updated
-
24.06.2025 23:14
- Language
-
de
- Title
-
Gesichertes Berufsniveau im Bereich der Haustechnik
- AdditionalIndexing
-
2846;32;Haustechnik;Qualitätssicherung;berufliche Bildung;Sicherheit von Gebäuden;berufliche Eignung;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L04K07050302, Haustechnik
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- L04K01020307, Sicherheit von Gebäuden
- L03K130202, berufliche Bildung
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L03K130202, berufliche Bildung
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Anfrage unterstellt, dass der Erwerb eines Berufstitels mit der Bewilligung zur Ausübung eines Gewerbes gleichgesetzt ist. Dies trägt den rechtlichen Gegebenheiten und praktischen Erfordernissen, wie sie in der Schweiz seit langer Zeit bestehen, nicht Rechnung.</p><p>In der Schweiz regelt der Bund mit der Berufsbildungsgesetzgebung allein die Anforderungen, die es für den Erwerb und die Führung eines Berufstitels braucht. Nicht Gegenstand des Berufsbildungsgesetzes ist hingegen, ob nur die Inhaber eines bestimmten Berufstitels ein bestimmtes Gewerbe ausüben dürfen. Diese Frage fällt in den Bereich der Gewerbepolizei.</p><p>Im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes und der zugehörigen Verordnung legen die Branchenverbände zusammen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie mit Bildungsverordnungen (Verordnung über die berufliche Grundbildung) und Prüfungsordnungen (im Falle von höheren Fachprüfungen) die Mindestanforderungen fest, um berechtigterweise einen geschützten Berufstitel zu tragen. Die Ausbildungsziele namentlich der höheren Berufsbildung gehen oft über das hinaus, was als gewerbepolizeiliches Erfordernis vom Staat her zum Schutz von Mensch und Umwelt von Ausübenden eines Berufes verlangt werden kann; zu denken ist etwa an Ausbildungen in der Buchführung oder im Marketing.</p><p>Der Bund nutzt die ihm zustehende gewerbepolizeiliche Kompetenz nach Artikel 95 der Bundesverfassung zurückhaltend. Es sind vorwiegend die Kantone und Kommunen, oder die von ihnen konzessionierten öffentlichen Versorgungsunternehmen, welche im Bereich der geschützten Berufe und Gewerbe den Marktzugang regeln. Die von Kantonen und Kommunen aufgestellten Bewilligungsvoraussetzungen haben dabei im Rahmen der von der Verfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit zum Schutz öffentlicher Interessen notwendig und verhältnismässig zu sein.</p><p>Mit dem Erlass des Binnenmarktgesetzes hat der Bund die Kantone und Gemeinden und ihre Versorgungsunternehmen bei der Ausgestaltung der Berufsausübungsbewilligungen eingeschränkt. Er tat dies aus einem doppelten Interesse: Einerseits soll die Vereinheitlichung des Schweizer Binnenmarktes weiter gefördert werden, und andererseits sollen Fälle von Inländerdiskriminierung vermieden werden.</p><p>Um die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, hat die EU Richtlinien erlassen, die regeln, wie mittels Berufserfahrung fachliche Qualifikationen nachgewiesen werden können, die vom Bewerber in seinem Herkunftsland nicht oder nicht in einer vollständig adäquaten Weise im Rahmen einer formalisierten Ausbildung mit offiziell anerkanntem Abschluss erworben werden konnten. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden, stützt sich das Binnenmarktgesetz auf diese Richtlinien der EU ab. Im Ergebnis dürften Bewilligungen gestützt auf detaillierte Reglemente zur Ausübung eines Gewerbes vermehrt an die Stelle eines einfachen Erfordernisses treten, einen bestimmten Ausbildungsabschluss wie einen Meistertitel vorzulegen.</p><p>Im Vertrauen auf die Wirksamkeit des revidierten Binnenmarktgesetzes besteht seitens des Bundesrates keine Absicht, seine gewerbepolizeilichen Kompetenzen stärker zu nutzen, um auch im Bereich Gas, Trinkwasser, Abgasanlagen usw. schweizweit gültige Marktzugangsregelungen aufzustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie stellt der Bund sicher, dass das für die Sicherheit der Menschen sowie die Betriebssicherheit von Anlagen notwendige Berufsniveau im Bereich der Haustechnik aufrechterhalten bleibt, auch wenn die vom Bund verantwortete Meisterprüfung als Voraussetzung für Installationsbewilligungen im Bereich Gas, Trinkwasser und Abgasanlagen zunehmend - und zudem von Kanton zu Kanton unterschiedlich - durch Lizenzen der Versorgungsunternehmen ersetzt wird? Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass im Bereich der elektrischen Versorgung eine entsprechende Bundesverordnung u. a. die Meisterprüfung weiterhin als Voraussetzung für die Installationsbewilligung vorsieht. Überdies fehlt im Bereich der Haustechnik (Gas, Trinkwasser, Abgasanlagen) eine mit dem Elektrobereich vergleichbare Harmonisierung mit dem EU-Recht.</p>
- Gesichertes Berufsniveau im Bereich der Haustechnik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Anfrage unterstellt, dass der Erwerb eines Berufstitels mit der Bewilligung zur Ausübung eines Gewerbes gleichgesetzt ist. Dies trägt den rechtlichen Gegebenheiten und praktischen Erfordernissen, wie sie in der Schweiz seit langer Zeit bestehen, nicht Rechnung.</p><p>In der Schweiz regelt der Bund mit der Berufsbildungsgesetzgebung allein die Anforderungen, die es für den Erwerb und die Führung eines Berufstitels braucht. Nicht Gegenstand des Berufsbildungsgesetzes ist hingegen, ob nur die Inhaber eines bestimmten Berufstitels ein bestimmtes Gewerbe ausüben dürfen. Diese Frage fällt in den Bereich der Gewerbepolizei.</p><p>Im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes und der zugehörigen Verordnung legen die Branchenverbände zusammen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie mit Bildungsverordnungen (Verordnung über die berufliche Grundbildung) und Prüfungsordnungen (im Falle von höheren Fachprüfungen) die Mindestanforderungen fest, um berechtigterweise einen geschützten Berufstitel zu tragen. Die Ausbildungsziele namentlich der höheren Berufsbildung gehen oft über das hinaus, was als gewerbepolizeiliches Erfordernis vom Staat her zum Schutz von Mensch und Umwelt von Ausübenden eines Berufes verlangt werden kann; zu denken ist etwa an Ausbildungen in der Buchführung oder im Marketing.</p><p>Der Bund nutzt die ihm zustehende gewerbepolizeiliche Kompetenz nach Artikel 95 der Bundesverfassung zurückhaltend. Es sind vorwiegend die Kantone und Kommunen, oder die von ihnen konzessionierten öffentlichen Versorgungsunternehmen, welche im Bereich der geschützten Berufe und Gewerbe den Marktzugang regeln. Die von Kantonen und Kommunen aufgestellten Bewilligungsvoraussetzungen haben dabei im Rahmen der von der Verfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit zum Schutz öffentlicher Interessen notwendig und verhältnismässig zu sein.</p><p>Mit dem Erlass des Binnenmarktgesetzes hat der Bund die Kantone und Gemeinden und ihre Versorgungsunternehmen bei der Ausgestaltung der Berufsausübungsbewilligungen eingeschränkt. Er tat dies aus einem doppelten Interesse: Einerseits soll die Vereinheitlichung des Schweizer Binnenmarktes weiter gefördert werden, und andererseits sollen Fälle von Inländerdiskriminierung vermieden werden.</p><p>Um die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, hat die EU Richtlinien erlassen, die regeln, wie mittels Berufserfahrung fachliche Qualifikationen nachgewiesen werden können, die vom Bewerber in seinem Herkunftsland nicht oder nicht in einer vollständig adäquaten Weise im Rahmen einer formalisierten Ausbildung mit offiziell anerkanntem Abschluss erworben werden konnten. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden, stützt sich das Binnenmarktgesetz auf diese Richtlinien der EU ab. Im Ergebnis dürften Bewilligungen gestützt auf detaillierte Reglemente zur Ausübung eines Gewerbes vermehrt an die Stelle eines einfachen Erfordernisses treten, einen bestimmten Ausbildungsabschluss wie einen Meistertitel vorzulegen.</p><p>Im Vertrauen auf die Wirksamkeit des revidierten Binnenmarktgesetzes besteht seitens des Bundesrates keine Absicht, seine gewerbepolizeilichen Kompetenzen stärker zu nutzen, um auch im Bereich Gas, Trinkwasser, Abgasanlagen usw. schweizweit gültige Marktzugangsregelungen aufzustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie stellt der Bund sicher, dass das für die Sicherheit der Menschen sowie die Betriebssicherheit von Anlagen notwendige Berufsniveau im Bereich der Haustechnik aufrechterhalten bleibt, auch wenn die vom Bund verantwortete Meisterprüfung als Voraussetzung für Installationsbewilligungen im Bereich Gas, Trinkwasser und Abgasanlagen zunehmend - und zudem von Kanton zu Kanton unterschiedlich - durch Lizenzen der Versorgungsunternehmen ersetzt wird? Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass im Bereich der elektrischen Versorgung eine entsprechende Bundesverordnung u. a. die Meisterprüfung weiterhin als Voraussetzung für die Installationsbewilligung vorsieht. Überdies fehlt im Bereich der Haustechnik (Gas, Trinkwasser, Abgasanlagen) eine mit dem Elektrobereich vergleichbare Harmonisierung mit dem EU-Recht.</p>
- Gesichertes Berufsniveau im Bereich der Haustechnik
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