Umzäunung von Pferdeweiden
- ShortId
-
05.1172
- Id
-
20051172
- Updated
-
24.06.2025 21:30
- Language
-
de
- Title
-
Umzäunung von Pferdeweiden
- AdditionalIndexing
-
55;28;Grünland;Sicherheit;Tierhaltung;Pferdezucht;Wohnzone;Unfall in der Freizeit;Einhufer
- 1
-
- L04K14010102, Tierhaltung
- L05K1401080102, Einhufer
- L04K01010217, Unfall in der Freizeit
- L04K08020225, Sicherheit
- L05K1401010208, Pferdezucht
- L05K1401020105, Grünland
- L06K010204010102, Wohnzone
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 56 des Obligationenrechtes haftet der Tierhalter für den von seinem Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Gemäss dem in der Anfrage zitierten Bundesgerichtsentscheid ist der Halter des unfallverursachenden Pferdes daher haftbar für den entstandenen Schaden. Es liegt daher im Interesse des Tierhalters, das ungehinderte Eindringen von Kindern in eine Weide zu verhindern.</p><p>Die auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes erarbeitete Richtlinie 800.106.06 (3) zur Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln vom 23. April 2001 (Pferderichtlinie) äussert sich nicht detailliert zur Gestaltung von Zäunen. In Artikel 5 der Tierschutzverordnung werden die Grundsätze aus der Sicht des Tierschutzes aufgeführt (keine Verletzungsgefahr, ausbruchsicher). In den Empfehlungen zur Tierhaltung der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) werden die Grundsätze bezüglich Unfallschutz aufgeführt. Wie ein Pferdezaun im Detail konstruiert sein muss, um sowohl dem Menschen- als auch dem Tierschutz zu genügen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere vom Temperament, dem Geschlecht und der Grösse des Tieres, aber auch von der lokalen Situation (Verkehr, Passantenlage, Nähe von Wohn-, Spiel- und Schulanlagen usw.). Dies gilt nicht nur für Umzäunungen von Pferden, sondern für Gehege aller Tierarten. Die Verkäufer von Zaunmaterial geben jeweils für die verschiedenen Tierarten eine Zaunhöhe und die dafür erforderliche Anzahl Drähte an. Wer sich an diese Angaben hält, verwehrt Kindern den ungehinderten Zutritt.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Prävention solcher Vorfälle für wichtig. Er begrüsst daher die Aufklärungsarbeiten der BUL. Anlässlich der bevorstehenden Revision der Tierschutzverordnung wird geprüft, ob die Kriterien für Zäune so definiert werden können, dass auch sicherheitspolizeirechtliche Aspekte Berücksichtigung finden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Richtlinien 800.106.06 (3) des Bundesamtes für Veterinärwesen, Tierschutz über die Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln vom 23. April 2001 schreiben hinsichtlich der Umzäunung vor: "Weiden und Ausläufe müssen so konstruiert sein, dass sich die Pferde möglichst nicht darin verletzen und nicht daraus entweichen können (vgl. Art. 5 Abs. 2 TSchV). Sie sind durch einen gut sichtbaren, ausbruchsicheren Zaun zu begrenzen, z. B. mit Elektrobändern oder Holzlatten." (a.a.O. S. 10, Ziff. 43)</p><p>Angesichts der neuesten Bundesgerichtspraxis genügt diese Vorschrift nicht. In BGE 131 III 115ff. - ein kleines Kind gelangte auf eine Weide und wurde von einem ausschlagenden Tier am Kopf getroffen, was zu einem Hirntrauma (Trümmerfraktur mit irreversiblen Schäden) führte - hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die von der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft herausgegebenen Empfehlungen das Mass der Sorgfalt konkretisiert, der ein Pferdehalter im Sinne von Artikel 56 OR zu genügen hat. Wesentlich ist die abschliessende Beurteilung durch das Bundesgericht: "Zwar ist einzuräumen, dass der Hauptzweck der Umzäunung darin liegt, die Pferde am Verlassen der Weide zu hindern. Zudem soll die Umzäunung einer Pferdeweide aber gegen aussen signalisieren, dass es sich um ein diesen Tieren vorbehaltenes Gebiet handelt, dessen Betreten für Menschen gefährlich sein kann. Dieser Doppelfunktion muss die Umzäunung einer Pferdeweide in besonderem Masse gerecht werden, wenn sie .... in der unmittelbaren Nähe eines Wohngebietes liegt, wo mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist." (BGE a.a.O. S. 118f.)</p><p>Die zitierten Richtlinien stellen keine direkten Handlungsanweisungen an die Tierhalterinnen und Tierhalter dar. Es ist deshalb meines Erachtens alles vorzukehren, damit pro futuro weitere Unfälle solcher Art vermieden werden können.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und ist er allenfalls bereit, eine direkt anwendbare Rechtsnorm hinsichtlich der Doppelfunktion solcher Umzäunungen - zumindest in oder bei Wohngebieten - zu schaffen?</p>
- Umzäunung von Pferdeweiden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 56 des Obligationenrechtes haftet der Tierhalter für den von seinem Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Gemäss dem in der Anfrage zitierten Bundesgerichtsentscheid ist der Halter des unfallverursachenden Pferdes daher haftbar für den entstandenen Schaden. Es liegt daher im Interesse des Tierhalters, das ungehinderte Eindringen von Kindern in eine Weide zu verhindern.</p><p>Die auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes erarbeitete Richtlinie 800.106.06 (3) zur Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln vom 23. April 2001 (Pferderichtlinie) äussert sich nicht detailliert zur Gestaltung von Zäunen. In Artikel 5 der Tierschutzverordnung werden die Grundsätze aus der Sicht des Tierschutzes aufgeführt (keine Verletzungsgefahr, ausbruchsicher). In den Empfehlungen zur Tierhaltung der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) werden die Grundsätze bezüglich Unfallschutz aufgeführt. Wie ein Pferdezaun im Detail konstruiert sein muss, um sowohl dem Menschen- als auch dem Tierschutz zu genügen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere vom Temperament, dem Geschlecht und der Grösse des Tieres, aber auch von der lokalen Situation (Verkehr, Passantenlage, Nähe von Wohn-, Spiel- und Schulanlagen usw.). Dies gilt nicht nur für Umzäunungen von Pferden, sondern für Gehege aller Tierarten. Die Verkäufer von Zaunmaterial geben jeweils für die verschiedenen Tierarten eine Zaunhöhe und die dafür erforderliche Anzahl Drähte an. Wer sich an diese Angaben hält, verwehrt Kindern den ungehinderten Zutritt.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Prävention solcher Vorfälle für wichtig. Er begrüsst daher die Aufklärungsarbeiten der BUL. Anlässlich der bevorstehenden Revision der Tierschutzverordnung wird geprüft, ob die Kriterien für Zäune so definiert werden können, dass auch sicherheitspolizeirechtliche Aspekte Berücksichtigung finden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Richtlinien 800.106.06 (3) des Bundesamtes für Veterinärwesen, Tierschutz über die Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln vom 23. April 2001 schreiben hinsichtlich der Umzäunung vor: "Weiden und Ausläufe müssen so konstruiert sein, dass sich die Pferde möglichst nicht darin verletzen und nicht daraus entweichen können (vgl. Art. 5 Abs. 2 TSchV). Sie sind durch einen gut sichtbaren, ausbruchsicheren Zaun zu begrenzen, z. B. mit Elektrobändern oder Holzlatten." (a.a.O. S. 10, Ziff. 43)</p><p>Angesichts der neuesten Bundesgerichtspraxis genügt diese Vorschrift nicht. In BGE 131 III 115ff. - ein kleines Kind gelangte auf eine Weide und wurde von einem ausschlagenden Tier am Kopf getroffen, was zu einem Hirntrauma (Trümmerfraktur mit irreversiblen Schäden) führte - hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die von der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft herausgegebenen Empfehlungen das Mass der Sorgfalt konkretisiert, der ein Pferdehalter im Sinne von Artikel 56 OR zu genügen hat. Wesentlich ist die abschliessende Beurteilung durch das Bundesgericht: "Zwar ist einzuräumen, dass der Hauptzweck der Umzäunung darin liegt, die Pferde am Verlassen der Weide zu hindern. Zudem soll die Umzäunung einer Pferdeweide aber gegen aussen signalisieren, dass es sich um ein diesen Tieren vorbehaltenes Gebiet handelt, dessen Betreten für Menschen gefährlich sein kann. Dieser Doppelfunktion muss die Umzäunung einer Pferdeweide in besonderem Masse gerecht werden, wenn sie .... in der unmittelbaren Nähe eines Wohngebietes liegt, wo mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist." (BGE a.a.O. S. 118f.)</p><p>Die zitierten Richtlinien stellen keine direkten Handlungsanweisungen an die Tierhalterinnen und Tierhalter dar. Es ist deshalb meines Erachtens alles vorzukehren, damit pro futuro weitere Unfälle solcher Art vermieden werden können.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und ist er allenfalls bereit, eine direkt anwendbare Rechtsnorm hinsichtlich der Doppelfunktion solcher Umzäunungen - zumindest in oder bei Wohngebieten - zu schaffen?</p>
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