Invalidenversicherung. Benachteiligung der Versicherten in Randregionen

ShortId
05.1175
Id
20051175
Updated
24.06.2025 23:08
Language
de
Title
Invalidenversicherung. Benachteiligung der Versicherten in Randregionen
AdditionalIndexing
28;Lohn;Randregion;Behinderte/r;Invalidenversicherung;wirtschaftliche Diskriminierung;berufliche Wiedereingliederung
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
  • L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
  • L07K08070102010704, Randregion
  • L05K0702010103, Lohn
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss heutiger Rechtslage besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulung, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzumutbar machen bzw. längerdauernd einen Minderverdienst von rund 20 Prozent verursachen. Dieser Prozentsatz wird nach den gleichen Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch. Für dessen Bestimmung können Tabellenlöhne (schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) beigezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Lohnstrukturerhebung die zurzeit einzige und auch beste Datengrundlage darstellt, um im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein Validen- oder Invalideneinkommen zu ermitteln, sofern kein tatsächliches Einkommen vorliegt. Es ist allerdings so, dass in der Lohnstrukturerhebung die regionalen Lohnunterschiede nicht umfassend berücksichtigt werden. Gleichwohl werden aber sieben Grossregionen unterschieden, was diese Problematik entsprechend relativiert.</p><p>Derzeit gibt es keine ausreichend genauen statistischen Grundlagen, um die regionalen Lohnunterschiede auf Kantonsebene oder gar auf Ebene einzelner Regionen der Kantone zu eruieren. Nach Ansicht des Bundesrates wird mit der Unterteilung in sieben Grossregionen einerseits eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sichergestellt und andererseits keine Diskriminierung einzelner Regionen vorgenommen. Diesbezüglich gilt es auch zu bedenken, dass aufgrund der heutigen Mobilität durchaus davon ausgegangen werden kann, dass für die Versicherten in gewissen Fällen auch Arbeitsplätze über die Kantonsgrenzen hinaus in Betracht gezogen werden können.</p><p>Die Anwendung der oben umschriebenen Instrumente führt nicht dazu, dass in Kantonen oder Regionen mit tieferem Lohnniveau keine Umschulungen mehr durchgeführt werden können. Den IV-Stellen stehen genügend Möglichkeiten offen, um in jedem Fall eine hinreichend individuelle Abklärung vorzunehmen. Es gilt auch zu bedenken, dass eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung durchaus bereits mit einer Arbeitsvermittlung und nicht in jedem Fall mit einer kostenintensiven Umschulung vorgenommen werden kann.</p><p>Eine Auswertung der letzten fünf Jahre über die Zusprachen von beruflichen Massnahmen im Allgemeinen und Umschulungen im Speziellen zeigt zudem, dass im Kanton Jura im gesamtschweizerischen Vergleich zur aktiven Wohnbevölkerung überdurchschnittlich viele Umschulungen und berufliche Massnahmen zugesprochen werden, mehr als beispielsweise in den Kantonen Genf oder Zürich.</p><p>Der Bundesrat hält deshalb eine Änderung der heutigen Praxis in diesem Bereich nicht für angezeigt. Er erwartet jedoch, dass der IV für eine Senkung der Neurenten, und damit auch für eine verstärkte berufliche Eingliederung, die in der 5. IV-Revision vorgesehenen Instrumente (Früherfassung, Frühintervention, Integrationsmassnahmen) rasch zur Verfügung gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Invalidenversicherung (IV) benachteiligt mit einer bestimmten Praxis die Versicherten in den Randregionen schwer. Wenn eine invalide Person als fähig erklärt wird, eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, wendet die IV die Rechtsprechung des Bundesgerichtes an und geht de facto davon aus, dass mit dieser Erwerbstätigkeit das Schweizer Durchschnittseinkommen erzielt werden kann, das für Hilfsarbeiten etwa 4500 Franken beträgt. In gewissen Regionen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen solchen Lohn erreichen, jedoch die grosse Ausnahme. Im Kanton Jura beispielsweise liegt das durchschnittliche Einkommen nur bei 74 Prozent des schweizerischen Mittels.</p><p>Diese Praxis ist ungerecht, denn sie führt dazu, dass die IV-Stellen eine berufliche Umschulung von invaliden Versicherten aus gewissen Gegenden mit der Begründung ablehnen, dass die Versicherten mit dem Erreichen des schweizerischen Durchschnittslohnes eine Erwerbseinbusse von weniger als 20 Prozent erleiden. Angesichts einer solchen Praxis liegt es auf der Hand, dass sich die invaliden Versicherten im Jura oder anderen Randregionen nicht auf eine ihren Gesundheitsproblemen entsprechende Erwerbstätigkeit umschulen können und deshalb Gefahr laufen, von der Sozialhilfe abhängig zu werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>- Was hält er von dieser Praxis?</p><p>- Ist er nicht auch der Ansicht, dass sie die ohnehin schon benachteiligten Regionen der Schweiz diskriminiert?</p><p>- Ist er nicht der Meinung, dass diese Praxis, abgesehen davon, dass sie für gewisse Versicherte zum Verzicht des Anspruches auf Leistungen führt, auch das Budget der betroffenen Kantone und Gemeinden zu sehr belastet?</p><p>- Wäre es nicht an der Zeit, dieser sowohl für invalide Versicherte als auch für Kantone und Gemeinden verheerenden Situation ein Ende zu setzen?</p>
  • Invalidenversicherung. Benachteiligung der Versicherten in Randregionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss heutiger Rechtslage besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulung, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzumutbar machen bzw. längerdauernd einen Minderverdienst von rund 20 Prozent verursachen. Dieser Prozentsatz wird nach den gleichen Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch. Für dessen Bestimmung können Tabellenlöhne (schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) beigezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Lohnstrukturerhebung die zurzeit einzige und auch beste Datengrundlage darstellt, um im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein Validen- oder Invalideneinkommen zu ermitteln, sofern kein tatsächliches Einkommen vorliegt. Es ist allerdings so, dass in der Lohnstrukturerhebung die regionalen Lohnunterschiede nicht umfassend berücksichtigt werden. Gleichwohl werden aber sieben Grossregionen unterschieden, was diese Problematik entsprechend relativiert.</p><p>Derzeit gibt es keine ausreichend genauen statistischen Grundlagen, um die regionalen Lohnunterschiede auf Kantonsebene oder gar auf Ebene einzelner Regionen der Kantone zu eruieren. Nach Ansicht des Bundesrates wird mit der Unterteilung in sieben Grossregionen einerseits eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sichergestellt und andererseits keine Diskriminierung einzelner Regionen vorgenommen. Diesbezüglich gilt es auch zu bedenken, dass aufgrund der heutigen Mobilität durchaus davon ausgegangen werden kann, dass für die Versicherten in gewissen Fällen auch Arbeitsplätze über die Kantonsgrenzen hinaus in Betracht gezogen werden können.</p><p>Die Anwendung der oben umschriebenen Instrumente führt nicht dazu, dass in Kantonen oder Regionen mit tieferem Lohnniveau keine Umschulungen mehr durchgeführt werden können. Den IV-Stellen stehen genügend Möglichkeiten offen, um in jedem Fall eine hinreichend individuelle Abklärung vorzunehmen. Es gilt auch zu bedenken, dass eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung durchaus bereits mit einer Arbeitsvermittlung und nicht in jedem Fall mit einer kostenintensiven Umschulung vorgenommen werden kann.</p><p>Eine Auswertung der letzten fünf Jahre über die Zusprachen von beruflichen Massnahmen im Allgemeinen und Umschulungen im Speziellen zeigt zudem, dass im Kanton Jura im gesamtschweizerischen Vergleich zur aktiven Wohnbevölkerung überdurchschnittlich viele Umschulungen und berufliche Massnahmen zugesprochen werden, mehr als beispielsweise in den Kantonen Genf oder Zürich.</p><p>Der Bundesrat hält deshalb eine Änderung der heutigen Praxis in diesem Bereich nicht für angezeigt. Er erwartet jedoch, dass der IV für eine Senkung der Neurenten, und damit auch für eine verstärkte berufliche Eingliederung, die in der 5. IV-Revision vorgesehenen Instrumente (Früherfassung, Frühintervention, Integrationsmassnahmen) rasch zur Verfügung gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Invalidenversicherung (IV) benachteiligt mit einer bestimmten Praxis die Versicherten in den Randregionen schwer. Wenn eine invalide Person als fähig erklärt wird, eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, wendet die IV die Rechtsprechung des Bundesgerichtes an und geht de facto davon aus, dass mit dieser Erwerbstätigkeit das Schweizer Durchschnittseinkommen erzielt werden kann, das für Hilfsarbeiten etwa 4500 Franken beträgt. In gewissen Regionen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen solchen Lohn erreichen, jedoch die grosse Ausnahme. Im Kanton Jura beispielsweise liegt das durchschnittliche Einkommen nur bei 74 Prozent des schweizerischen Mittels.</p><p>Diese Praxis ist ungerecht, denn sie führt dazu, dass die IV-Stellen eine berufliche Umschulung von invaliden Versicherten aus gewissen Gegenden mit der Begründung ablehnen, dass die Versicherten mit dem Erreichen des schweizerischen Durchschnittslohnes eine Erwerbseinbusse von weniger als 20 Prozent erleiden. Angesichts einer solchen Praxis liegt es auf der Hand, dass sich die invaliden Versicherten im Jura oder anderen Randregionen nicht auf eine ihren Gesundheitsproblemen entsprechende Erwerbstätigkeit umschulen können und deshalb Gefahr laufen, von der Sozialhilfe abhängig zu werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>- Was hält er von dieser Praxis?</p><p>- Ist er nicht auch der Ansicht, dass sie die ohnehin schon benachteiligten Regionen der Schweiz diskriminiert?</p><p>- Ist er nicht der Meinung, dass diese Praxis, abgesehen davon, dass sie für gewisse Versicherte zum Verzicht des Anspruches auf Leistungen führt, auch das Budget der betroffenen Kantone und Gemeinden zu sehr belastet?</p><p>- Wäre es nicht an der Zeit, dieser sowohl für invalide Versicherte als auch für Kantone und Gemeinden verheerenden Situation ein Ende zu setzen?</p>
    • Invalidenversicherung. Benachteiligung der Versicherten in Randregionen

Back to List