Mutmassliche Rechtsverletzungen durch die CIA. Ermittlungen der Schweiz
- ShortId
-
05.1182
- Id
-
20051182
- Updated
-
24.06.2025 22:49
- Language
-
de
- Title
-
Mutmassliche Rechtsverletzungen durch die CIA. Ermittlungen der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
08;Terrorismus;Kontrolle;gerichtliche Untersuchung;Luftraum;strafbare Handlung;Staatssouveränität;Nachrichtendienst;Folter;internationales humanitäres Recht;USA;Flugzeug
- 1
-
- L05K1804010301, Flugzeug
- L04K04030102, Folter
- L04K05020203, internationales humanitäres Recht
- L05K0402031401, Nachrichtendienst
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L04K03050305, USA
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K05060203, Staatssouveränität
- L04K04030108, Terrorismus
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K18040106, Luftraum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>- Gemäss den Ermittlungen flog der Jet mit der Nummer N379P (später N8068V und N44982) zwischen 2001 und 2002 zehnmal über die Schweiz. Der Jet mit der Nummer N313P (später N4476S) durchquerte den Schweizer Luftraum am 24. November 2002 und am 1. Dezember 2002. Der Jet mit der Nummer N85VM (später N227SV) flog am 8. November 2002, am 12. November 2002 und am 22. November 2002 über die Schweiz.</p><p>- Neben den in der Interpellation erwähnten Jets haben auch andere Flugzeuge das Schweizer Hoheitsgebiet in der Zeit von September 2001 bis heute überflogen. Zwischen dem 24. Dezember 2003 und dem 25. Januar 2004 gab es vier Landungen in Genf Cointrin. Der Bundesrat verfügt jedoch weder im Falle der obenerwähnten Jets, noch im Falle der übrigen Flugzeuge über Beweise, dass es sich um CIA-Flüge handelte, die für den illegalen Gefangenentransport benutzt worden wären.</p><p>- Artikel 3 Buchstabe c des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, dem die Schweiz beigetreten ist, besagt, dass "ein Staatsluftfahrzeug eines Vertragsstaates das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur überfliegen oder dort landen darf, wenn es eine Bewilligung durch besondere Vereinbarung erhalten hat". Gemäss Artikel 5 des Übereinkommens haben alle im Nichtlinienflugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der Vertragsstaaten das Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates einzufliegen, es ohne Landung zu überfliegen und nichtgewerbliche Landungen durchzuführen, ohne vorher eine Genehmigung einholen zu müssen. In allen oben erwähnten Fällen handelte es sich um nichtgewerbliche Flüge. Gemäss Völkerrecht muss die Identität der Passagiere bei solchen Flügen nicht bekannt gegeben werden. In der Praxis wäre eine Überprüfung ihrer Identität kaum möglich. Bis jetzt gibt es keine Beweise für CIA-Operationen auf Schweizer Hoheitsgebiet oder im schweizerischen Luftraum, bei denen die Grundsätze des Völkerrechtes oder des Schweizer Rechtes verletzt worden wären. Trotzdem hat der Bundesrat die amerikanischen Behörden um weitere Informationen zu diesen Landungen in Genf Cointrin gebeten, sobald er davon erfahren hatte, d. h. im Juni 2005.</p><p>Die angeblichen Aufenthalte der von Italien wegen Entführung gesuchten CIA-Agenten in Schweizer Hotels sind Gegenstand von Ermittlungen der Bundesanwaltschaft.</p><p>Den erfolgten Nachforschungen zufolge soll ein von Aviano gestartetes Flugzeug auf dem Weg nach Ramstein am 17. Februar 2003 über die Schweiz geflogen sein. Ob Abu Omar an Bord war, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates. Die amerikanischen Behörden wurden um Erläuterungen gebeten, und die Bundesanwaltschaft hat Ermittlungen eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Anschluss an meine Anfrage 05.1093 ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Sind die drei CIA-Jets mit den Nummern N379 (später N8068V und N44982), N313P (später N4476S) und N85VM (später N227SV) zwischen dem 11. September 2001 bis Ende 2002 in der Schweiz gelandet oder haben sie die Schweiz überflogen? Wenn ja, wann?</p><p>- Haben andere in der internationalen Presse als CIA-Flugzeuge enttarnte Maschinen vom September 2001 bis heute Überflüge oder Landungen in der Schweiz getätigt? (Die wichtigsten Registraturen könnten nachgeliefert werden.)</p><p>- Hat er von den USA Passagier- und Crewlisten für jeden nachweislichen Überflug und für jede nachweisliche Landung von CIA-Maschinen in der Schweiz verlangt? Wenn nein, ist er bereit, dies zu tun?</p><p>- Hat er oder eine andere Behörde überprüft, ob sich zu den Zeitpunkten, an denen die genannten CIA-Flugzeuge auf Schweizer Flughäfen standen, von Italien international gesuchte oder andere CIA-Agenten unter den Gästen von örtlichen Hotels befanden? Wenn nein, ist er bereit, diese Überprüfung machen zu lassen?</p><p>- Hat er überprüft, warum sich der von Italien wegen Entführung gesuchte CIA-Agent Robert Sheldon Lady sowie mindestens zwei weitere Kommandomitglieder nach der Entführung des Imams Abu Omar zwei Mal in Zürich aufhielten? Wenn ja, was ergaben diese Überprüfungen? Wenn nein, ist er bereit, dies auf geeignetem Weg zu überprüfen?</p><p>- Hat er überprüft, ob eine der beiden Maschinen, mit denen Abu Omar via Ramstein nach Kairo verschleppt wurde, den Schweizer Luftraum benützte? Wenn ja, was ergab diese Überprüfung? Wenn nein, ist er bereit, diese Überprüfung vorzunehmen?</p>
- Mutmassliche Rechtsverletzungen durch die CIA. Ermittlungen der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>- Gemäss den Ermittlungen flog der Jet mit der Nummer N379P (später N8068V und N44982) zwischen 2001 und 2002 zehnmal über die Schweiz. Der Jet mit der Nummer N313P (später N4476S) durchquerte den Schweizer Luftraum am 24. November 2002 und am 1. Dezember 2002. Der Jet mit der Nummer N85VM (später N227SV) flog am 8. November 2002, am 12. November 2002 und am 22. November 2002 über die Schweiz.</p><p>- Neben den in der Interpellation erwähnten Jets haben auch andere Flugzeuge das Schweizer Hoheitsgebiet in der Zeit von September 2001 bis heute überflogen. Zwischen dem 24. Dezember 2003 und dem 25. Januar 2004 gab es vier Landungen in Genf Cointrin. Der Bundesrat verfügt jedoch weder im Falle der obenerwähnten Jets, noch im Falle der übrigen Flugzeuge über Beweise, dass es sich um CIA-Flüge handelte, die für den illegalen Gefangenentransport benutzt worden wären.</p><p>- Artikel 3 Buchstabe c des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, dem die Schweiz beigetreten ist, besagt, dass "ein Staatsluftfahrzeug eines Vertragsstaates das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur überfliegen oder dort landen darf, wenn es eine Bewilligung durch besondere Vereinbarung erhalten hat". Gemäss Artikel 5 des Übereinkommens haben alle im Nichtlinienflugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der Vertragsstaaten das Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates einzufliegen, es ohne Landung zu überfliegen und nichtgewerbliche Landungen durchzuführen, ohne vorher eine Genehmigung einholen zu müssen. In allen oben erwähnten Fällen handelte es sich um nichtgewerbliche Flüge. Gemäss Völkerrecht muss die Identität der Passagiere bei solchen Flügen nicht bekannt gegeben werden. In der Praxis wäre eine Überprüfung ihrer Identität kaum möglich. Bis jetzt gibt es keine Beweise für CIA-Operationen auf Schweizer Hoheitsgebiet oder im schweizerischen Luftraum, bei denen die Grundsätze des Völkerrechtes oder des Schweizer Rechtes verletzt worden wären. Trotzdem hat der Bundesrat die amerikanischen Behörden um weitere Informationen zu diesen Landungen in Genf Cointrin gebeten, sobald er davon erfahren hatte, d. h. im Juni 2005.</p><p>Die angeblichen Aufenthalte der von Italien wegen Entführung gesuchten CIA-Agenten in Schweizer Hotels sind Gegenstand von Ermittlungen der Bundesanwaltschaft.</p><p>Den erfolgten Nachforschungen zufolge soll ein von Aviano gestartetes Flugzeug auf dem Weg nach Ramstein am 17. Februar 2003 über die Schweiz geflogen sein. Ob Abu Omar an Bord war, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates. Die amerikanischen Behörden wurden um Erläuterungen gebeten, und die Bundesanwaltschaft hat Ermittlungen eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Anschluss an meine Anfrage 05.1093 ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Sind die drei CIA-Jets mit den Nummern N379 (später N8068V und N44982), N313P (später N4476S) und N85VM (später N227SV) zwischen dem 11. September 2001 bis Ende 2002 in der Schweiz gelandet oder haben sie die Schweiz überflogen? Wenn ja, wann?</p><p>- Haben andere in der internationalen Presse als CIA-Flugzeuge enttarnte Maschinen vom September 2001 bis heute Überflüge oder Landungen in der Schweiz getätigt? (Die wichtigsten Registraturen könnten nachgeliefert werden.)</p><p>- Hat er von den USA Passagier- und Crewlisten für jeden nachweislichen Überflug und für jede nachweisliche Landung von CIA-Maschinen in der Schweiz verlangt? Wenn nein, ist er bereit, dies zu tun?</p><p>- Hat er oder eine andere Behörde überprüft, ob sich zu den Zeitpunkten, an denen die genannten CIA-Flugzeuge auf Schweizer Flughäfen standen, von Italien international gesuchte oder andere CIA-Agenten unter den Gästen von örtlichen Hotels befanden? Wenn nein, ist er bereit, diese Überprüfung machen zu lassen?</p><p>- Hat er überprüft, warum sich der von Italien wegen Entführung gesuchte CIA-Agent Robert Sheldon Lady sowie mindestens zwei weitere Kommandomitglieder nach der Entführung des Imams Abu Omar zwei Mal in Zürich aufhielten? Wenn ja, was ergaben diese Überprüfungen? Wenn nein, ist er bereit, dies auf geeignetem Weg zu überprüfen?</p><p>- Hat er überprüft, ob eine der beiden Maschinen, mit denen Abu Omar via Ramstein nach Kairo verschleppt wurde, den Schweizer Luftraum benützte? Wenn ja, was ergab diese Überprüfung? Wenn nein, ist er bereit, diese Überprüfung vorzunehmen?</p>
- Mutmassliche Rechtsverletzungen durch die CIA. Ermittlungen der Schweiz
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