Asyl im Kanton Wallis. Fürsorgekosten
- ShortId
-
05.1188
- Id
-
20051188
- Updated
-
24.06.2025 21:03
- Language
-
de
- Title
-
Asyl im Kanton Wallis. Fürsorgekosten
- AdditionalIndexing
-
2811;Bundesamt für Migration;steuerähnliche Abgabe;Flüchtlingsbetreuung;politisches Asyl;Asylbewerber/in;Wallis;Auslegung des Rechts;Asylverfahren;Fakturierung
- 1
-
- L05K0108010202, politisches Asyl
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K11070204, steuerähnliche Abgabe
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L05K0301010121, Wallis
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L05K0703020203, Fakturierung
- L04K08040401, Bundesamt für Migration
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Kanton Wallis verlangt von teilweise oder nicht fürsorgeabhängigen asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen für gewisse eigene Aufwendungen (z. B. Wohnungseinrichtungen, Mietzinskautionen und -rückstände sowie Kosten für Medikamente, die durch die Krankenkassen nicht übernommen werden) zusätzliche Sicherheiten. In diesem Zusammenhang werden kantonale Abrechnungen über die effektiven Kosten erstellt. Diese Vorgehensweise erfolgt aufgrund der kantonalen Kompetenz hinsichtlich der Gewährung der Fürsorgekosten und musste deshalb vom Bundesamt für Migration nicht bewilligt werden.</p><p>In der Bundeskompetenz liegen die Abrechnungen der Sicherheits- und Rückerstattungspflicht für Fürsorgekosten, die während der Dauer des Asylverfahrens und der vorläufigen Aufnahme anfallen. Diese Kosten werden dem Kanton Wallis mittels Pauschalen abgegolten, und die Rückerstattung erfolgt mittels Regelvermutungen (Art. 85 Abs. 4 des Asylgesetzes in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 Bst. d der Asylverordnung 2 sowie Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Wenn betroffene erwerbstätige asylsuchende Personen nachweisen, dass die von ihnen verursachten Kosten geringer sind, werden die tieferen Kosten verrechnet. In diesem Bereich erstellt der Kanton Wallis mangels Zuständigkeit keine Abrechnungen.</p><p>2./3. Die Abrechnung der SiRück-Konti erfolgt im Massenverfahren. Wie erwähnt erfolgt die Abrechnung der Fürsorgekosten mittels Regelvermutungen. Es gilt die Vermutung, dass jede Person während 210 Tagen und Eheleute sowie ihre Kinder, welche kein eigenes Sicherheitskonto haben, zusammen nicht mehr als 630 Tage vollumfänglich unterstützt worden sind. Diese Vermutungen werden überprüft, wenn die Kontoinhaberinnen und -inhaber nachweisen, dass die Bedürftigkeit weniger lange gedauert hat bzw. sie weniger gekostet haben. In diesem Rahmen werden die Angaben des Kantons Wallis im SiRück-Verfahren berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Wallis veröffentlichte Ende August 2005 einen Bericht, der sich mit der Problematik der erwerbstätigen Asylsuchenden befasst. Der Bericht wirft eine Reihe von Problemen und Fragen auf, die den Bund betreffen, der ja im Asylbereich Partner der Kantone ist. Daher bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen zu den Fürsorgekosten:</p><p>1. Weiss das Bundesamt für Migration (BFM), dass das Wallis die Abrechnungen gestützt auf die effektiven Fürsorgekosten für die Dauer des Asylverfahrens (Ausweis N) oder für die Dauer der vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) erstellt, und hat das BFM diese Vorgehensweise legitimiert?</p><p>2. Berücksichtigt das BFM die Informationen aus dem Wallis bei der Anwendung der SiRück?</p><p>3. Wie ist es möglich, dass die SiRück manchmal unbegründete Kosten umfasst, z. B. für Frauen und Kinder, die keinerlei Belastung verursacht haben?</p>
- Asyl im Kanton Wallis. Fürsorgekosten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Kanton Wallis verlangt von teilweise oder nicht fürsorgeabhängigen asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen für gewisse eigene Aufwendungen (z. B. Wohnungseinrichtungen, Mietzinskautionen und -rückstände sowie Kosten für Medikamente, die durch die Krankenkassen nicht übernommen werden) zusätzliche Sicherheiten. In diesem Zusammenhang werden kantonale Abrechnungen über die effektiven Kosten erstellt. Diese Vorgehensweise erfolgt aufgrund der kantonalen Kompetenz hinsichtlich der Gewährung der Fürsorgekosten und musste deshalb vom Bundesamt für Migration nicht bewilligt werden.</p><p>In der Bundeskompetenz liegen die Abrechnungen der Sicherheits- und Rückerstattungspflicht für Fürsorgekosten, die während der Dauer des Asylverfahrens und der vorläufigen Aufnahme anfallen. Diese Kosten werden dem Kanton Wallis mittels Pauschalen abgegolten, und die Rückerstattung erfolgt mittels Regelvermutungen (Art. 85 Abs. 4 des Asylgesetzes in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 Bst. d der Asylverordnung 2 sowie Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Wenn betroffene erwerbstätige asylsuchende Personen nachweisen, dass die von ihnen verursachten Kosten geringer sind, werden die tieferen Kosten verrechnet. In diesem Bereich erstellt der Kanton Wallis mangels Zuständigkeit keine Abrechnungen.</p><p>2./3. Die Abrechnung der SiRück-Konti erfolgt im Massenverfahren. Wie erwähnt erfolgt die Abrechnung der Fürsorgekosten mittels Regelvermutungen. Es gilt die Vermutung, dass jede Person während 210 Tagen und Eheleute sowie ihre Kinder, welche kein eigenes Sicherheitskonto haben, zusammen nicht mehr als 630 Tage vollumfänglich unterstützt worden sind. Diese Vermutungen werden überprüft, wenn die Kontoinhaberinnen und -inhaber nachweisen, dass die Bedürftigkeit weniger lange gedauert hat bzw. sie weniger gekostet haben. In diesem Rahmen werden die Angaben des Kantons Wallis im SiRück-Verfahren berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Wallis veröffentlichte Ende August 2005 einen Bericht, der sich mit der Problematik der erwerbstätigen Asylsuchenden befasst. Der Bericht wirft eine Reihe von Problemen und Fragen auf, die den Bund betreffen, der ja im Asylbereich Partner der Kantone ist. Daher bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen zu den Fürsorgekosten:</p><p>1. Weiss das Bundesamt für Migration (BFM), dass das Wallis die Abrechnungen gestützt auf die effektiven Fürsorgekosten für die Dauer des Asylverfahrens (Ausweis N) oder für die Dauer der vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) erstellt, und hat das BFM diese Vorgehensweise legitimiert?</p><p>2. Berücksichtigt das BFM die Informationen aus dem Wallis bei der Anwendung der SiRück?</p><p>3. Wie ist es möglich, dass die SiRück manchmal unbegründete Kosten umfasst, z. B. für Frauen und Kinder, die keinerlei Belastung verursacht haben?</p>
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