Swiss Life geht zur Tagesordnung über

ShortId
05.1196
Id
20051196
Updated
24.06.2025 23:24
Language
de
Title
Swiss Life geht zur Tagesordnung über
AdditionalIndexing
24;12;Privatversicherung;Lebensversicherung;Bundesamt für Privatversicherungen;Rückzahlung;Wirtschaftsstrafrecht;Kapitaltransaktion;Versicherungsaufsicht
1
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K11100112, Privatversicherung
  • L04K08040512, Bundesamt für Privatversicherungen
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L05K1106020108, Kapitaltransaktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgabe der Versicherungsaufsicht ist es, die Interessen der Versicherten zu wahren. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) forderte daher die Rentenanstalt/Swiss Life in der Verfügung vom 8. April 2003 in Sachen Long Term Strategy auf, "alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die ihr entgangenen Kreditzinse, Garantiekommissionen und übrigen Kosten für ihre Leistungen sowie den ihr entgangenen Gewinn einzutreiben. Sie hat dafür zu sorgen, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden".</p><p>Die Verfügung des BPV äusserte sich weder zum Ausmass des entstandenen Schadens und der Höhe des entgangenen Gewinnes noch zu dem von der Rentenanstalt/Swiss Life einzuschlagenden Vorgehen. Sie liess damit auch die Möglichkeit offen, die unrechtmässig bezogenen Gelder auf dem Wege eines aussergerichtlichen Vergleiches zurückzuholen. Das BPV legte jedoch Rahmenbedingungen für einen entsprechenden Vergleich fest und behielt sich vor, einen ausgearbeiteten Vergleich abzulehnen. Das BPV stimmte in der Folge dem unter Mitwirkung eines Mediators erarbeiteten Vergleichsvorschlag nicht zu, da erhebliche Zweifel bestanden, ob die Interessen der Versicherten mit dem erzielten Resultat optimal gewahrt waren.</p><p>Die Rentenanstalt/Swiss Life hat im Anschluss daran Zivilklage erhoben. Der Zivilprozess ist mit einem vom Handelsgericht vorgeschlagenen Vergleich erledigt worden.</p><p>Dabei handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich und damit um einen Endentscheid.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im April 2003 hat das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) die Schweizer Versicherungsgruppe Swiss Life (vormals Rentenanstalt) dazu verpflichtet, die ehemaligen Direktionsmitglieder zur Rückzahlung von Gewinnen im Umfang von 7,7 Millionen Franken aufzufordern. Diese Gewinne hatten die ehemaligen Mitglieder der Konzernleitung über die Gesellschaft Long Term Strategy realisiert, die es ihnen erlaubte, ihre persönlichen Aktiven unter Benutzung der firmeneigenen Infrastruktur und zum Schaden der Versicherten zu vermehren. Auf der Grundlage einer einvernehmlichen Lösung, die vor dem Zürcher Handelsgericht ausgehandelt wurde, müssen die Ex-Manager lediglich 350 000 Franken oder 10 Prozent des Streitwertes zurückzahlen.</p><p>Hält der Bundesrat diese aussergerichtliche Einigung für gerecht, zumal das BPV die Vorschläge des Mediators nicht unterstützt hat? Fügt eine solche Einigung dem Vertrauensverhältnis zwischen Versicherten und den Privatversicherungen nicht Schaden zu?</p>
  • Swiss Life geht zur Tagesordnung über
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgabe der Versicherungsaufsicht ist es, die Interessen der Versicherten zu wahren. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) forderte daher die Rentenanstalt/Swiss Life in der Verfügung vom 8. April 2003 in Sachen Long Term Strategy auf, "alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die ihr entgangenen Kreditzinse, Garantiekommissionen und übrigen Kosten für ihre Leistungen sowie den ihr entgangenen Gewinn einzutreiben. Sie hat dafür zu sorgen, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden".</p><p>Die Verfügung des BPV äusserte sich weder zum Ausmass des entstandenen Schadens und der Höhe des entgangenen Gewinnes noch zu dem von der Rentenanstalt/Swiss Life einzuschlagenden Vorgehen. Sie liess damit auch die Möglichkeit offen, die unrechtmässig bezogenen Gelder auf dem Wege eines aussergerichtlichen Vergleiches zurückzuholen. Das BPV legte jedoch Rahmenbedingungen für einen entsprechenden Vergleich fest und behielt sich vor, einen ausgearbeiteten Vergleich abzulehnen. Das BPV stimmte in der Folge dem unter Mitwirkung eines Mediators erarbeiteten Vergleichsvorschlag nicht zu, da erhebliche Zweifel bestanden, ob die Interessen der Versicherten mit dem erzielten Resultat optimal gewahrt waren.</p><p>Die Rentenanstalt/Swiss Life hat im Anschluss daran Zivilklage erhoben. Der Zivilprozess ist mit einem vom Handelsgericht vorgeschlagenen Vergleich erledigt worden.</p><p>Dabei handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich und damit um einen Endentscheid.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im April 2003 hat das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) die Schweizer Versicherungsgruppe Swiss Life (vormals Rentenanstalt) dazu verpflichtet, die ehemaligen Direktionsmitglieder zur Rückzahlung von Gewinnen im Umfang von 7,7 Millionen Franken aufzufordern. Diese Gewinne hatten die ehemaligen Mitglieder der Konzernleitung über die Gesellschaft Long Term Strategy realisiert, die es ihnen erlaubte, ihre persönlichen Aktiven unter Benutzung der firmeneigenen Infrastruktur und zum Schaden der Versicherten zu vermehren. Auf der Grundlage einer einvernehmlichen Lösung, die vor dem Zürcher Handelsgericht ausgehandelt wurde, müssen die Ex-Manager lediglich 350 000 Franken oder 10 Prozent des Streitwertes zurückzahlen.</p><p>Hält der Bundesrat diese aussergerichtliche Einigung für gerecht, zumal das BPV die Vorschläge des Mediators nicht unterstützt hat? Fügt eine solche Einigung dem Vertrauensverhältnis zwischen Versicherten und den Privatversicherungen nicht Schaden zu?</p>
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