Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen

ShortId
05.3006
Id
20053006
Updated
25.06.2025 00:23
Language
de
Title
Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen
AdditionalIndexing
09;DNA-Analyse;Terrorismus;organisiertes Verbrechen;Rechtshilfe;polizeiliche Zusammenarbeit;angewandte Informatik;Zusammenarbeit der Justizbehörden;Fernerkundung;Zeugenaussage;Eindämmung der Kriminalität;Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis;Datenverarbeitung;Telefonüberwachung
1
  • L04K04030108, Terrorismus
  • L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L05K0403030304, Telefonüberwachung
  • L04K10010205, polizeiliche Zusammenarbeit
  • L03K120304, Datenverarbeitung
  • L05K1203040201, Fernerkundung
  • L04K12030101, angewandte Informatik
  • L05K0502050101, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
  • L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L08K0706010501040101, DNA-Analyse
  • L05K0504010502, Zeugenaussage
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates hat im Verlaufe des Jahres 2004 zahlreiche Anhörungen bundeseigener und externer Experten zum Thema Islamismus in der Schweiz durchgeführt. In der Folge hat sie allgemein im Bereich der Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen klar gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt.</p><p>Die Kommission ist sich bewusst, dass dabei nicht nur sicherheitspolitische Aspekte (wie in diesem Vorstoss festgehalten) eine zentrale Rolle spielen. Auch gesellschaftliche und juristische Themen wie die Trennung von Religion und Staat, die Respektierung des Grundrechtes, der Schutz von Minderheiten, die Wahrung der Rechte der Mehrheit oder die Integration von Zuwanderern sowie wirtschaftliche Themen wie z. B. die Geldwäscherei sind in diesem Kontext von zentraler Bedeutung, fallen jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitspolitischen Kommissionen.</p><p>Die Kommission ist sich der Problematik gesetzgeberischen Handelns im Bereich der Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen bewusst - in dem Sinne, dass eine sorgfältige Abwägung zwischen der Wahrung der Bürgerrechte und effizienterer Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen erfolgen muss. Andererseits zeigt die zwischenzeitlich erfolgte Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die angesprochenen Themen deutlich, dass den zur Prüfung empfohlenen Massnahmen eine angemessene Dringlichkeit zugesprochen werden muss.</p><p>Die Kommission nahm zudem positiv Kenntnis von den Entscheiden des Bundesrates vom 8. September 2004 betreffend die sicherheitspolitische Führung auf Bundesebene. Sie wertet diese als eine erste organisatorische Massnahme in diesem Kontext.</p>
  • <p>Der Bundesrat nimmt die Bedrohung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen ernst und ist bereit, die Möglichkeiten zur Optimierung der Bekämpfung zu überprüfen. Ein Teil der im Postulat vorgeschlagenen Prüfungsbereiche wird bereits im Rahmen der laufenden Arbeiten zum zweiten Paket der Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS II) und zur Schaffung einer eidgenössischen Strafprozessordnung geprüft. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird sich der zu erstellende Bericht grundsätzlich nur mit denjenigen Fragestellungen auseinander setzen, die nicht (oder nicht vollumfänglich) bereits Prüfgegenstand der genannten Gesetzgebungsvorhaben sind. Der Bundesrat behält sich umgekehrt aufgrund des offen formulierten Prüfungsauftrags des Postulates vor, im Bericht allfälligen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf auszuweisen. </p><p>Neue, verschärfte gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität werden jedoch den Kerngehalt der Grundrechte zu wahren haben und müssen auf einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Schutz der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger und der Effizienz der Strafverfolgung beruhen. Zudem werden die im Postulat vorgeschlagenen Massnahmen auf ihre Notwendigkeit, auf ihre Tauglichkeit für eine effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie auf ihr Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag geprüft werden müssen. Denn zusätzliche gesetzliche Möglichkeiten sind fast immer mit gesteigertem Ressourcenbedarf verbunden. Aufgrund der weiterhin angespannten Lage der Bundesfinanzen werden jedoch allfällige zusätzlich benötigte Mittel durch eine entsprechende Prioritätensetzung kompensiert werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, innert Jahresfrist zu prüfen, wie die Gesetzgebung in verschiedenen Bereichen angepasst werden kann, um eine effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen zu ermöglichen. Er soll insbesondere folgende Massnahmen prüfen:</p><p>- Nutzung der Mittel der elektronischen Kriegführung zur Kommunikationsüberwachung auch im Inland: Anpassung der Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die elektronische Kriegführung, um insbesondere der Bundesanwaltschaft sämtliche möglichen Überwachungsmittel zur Verfügung zu stellen (z. B. um die Kommunikation unter Terroristengruppierungen überwachen zu können). Insbesondere soll geprüft werden, ob die Bundesanwaltschaft der Sektion Elektronische Kriegführung Überwachungsaufträge erteilen können sollte, wenn keine Rechtshilfe möglich ist.</p><p>- Internationale Zusammenarbeit: Besonders wichtig im Bereich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus und das organisierte Verbrechen ist eine enge internationale Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck soll geprüft werden, ob bzw. wie das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen über die laufende Revision hinaus angepasst werden kann, damit mit den ausländischen Behörden nach einem vereinfachten Verfahren unmittelbar zusammengearbeitet werden kann.</p><p>- Dechiffrierung von Satellitentelefonen: Es soll geprüft werden, ob die Hersteller von Satellitentelefonen in einer gesetzlichen Grundlage verpflichtet werden können, die angewandte Verschlüsselungstechnik bekannt zu geben.</p><p>- Verlängerte Aufbewahrungsdauer von Telefongesprächsdaten: In der Praxis ist bei rückwirkenden Telefongesprächskontrollen die Datenaufbewahrungsfrist von sechs Monaten zu kurz. Es ist zu prüfen, ob bzw. wie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) bzw. die entsprechende Verordnung angepasst werden können.</p><p>- Ermöglichung von Präventivüberwachung: Bisher schreibt das Gesetz das Vorliegen eines dringenden Verdachts vor, was Präventivüberwachungen praktisch verunmöglicht; diese wären aber (besonders in der ersten Untersuchungsphase) für eine erfolgreiche Terrorismusbekämpfung nötig. Deshalb erscheint es prüfenswert, das BÜPF und/oder das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit </p><p>entsprechend anzupassen.</p><p>- Ermöglichung von Präventivinterventionen: Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) verlangt das Vorliegen schwerwiegender Verdachtsmomente, was Präventivinterventionen verunmöglicht oder zu einer verfrühten Bekanntgabe der Beweismittel führt. Es soll geprüft werden, ob bzw. wie das Gesetz in diesem Punkt angepasst werden kann.</p><p>- Fortsetzungsgefahr: Es sei zu prüfen, ob bzw. wie das BStP mit dem Punkt der "Fortsetzungsgefahr" (auch in Zusammenhang mit Wiederholungs- bzw. Fluchtgefahr) ergänzt werden kann.</p><p>- DNA-Datenbank: In gewissen Fällen wäre eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer für die Informationen auf der DNA-Datenbank vonnöten. Eine entsprechende Änderung der Verordnung vom 30. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem soll geprüft werden.</p><p>- Zeugenschutz: In der Schweiz werden die Zeugen grundsätzlich nur bis zum Urteil geschützt. Ein weiter gehender Schutz ist nicht vorgesehen; Möglichkeiten hierzu sollten aufgezeigt werden. Zeugenschutzprogramme (z. B. Zeugenaussage gegen Straferlass) sind zwar sehr kostspielig, können aber Mitglieder krimineller Organisationen dazu bewegen, als Zeugen auszusagen und Informationen zu liefern.</p>
  • Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates hat im Verlaufe des Jahres 2004 zahlreiche Anhörungen bundeseigener und externer Experten zum Thema Islamismus in der Schweiz durchgeführt. In der Folge hat sie allgemein im Bereich der Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen klar gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt.</p><p>Die Kommission ist sich bewusst, dass dabei nicht nur sicherheitspolitische Aspekte (wie in diesem Vorstoss festgehalten) eine zentrale Rolle spielen. Auch gesellschaftliche und juristische Themen wie die Trennung von Religion und Staat, die Respektierung des Grundrechtes, der Schutz von Minderheiten, die Wahrung der Rechte der Mehrheit oder die Integration von Zuwanderern sowie wirtschaftliche Themen wie z. B. die Geldwäscherei sind in diesem Kontext von zentraler Bedeutung, fallen jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitspolitischen Kommissionen.</p><p>Die Kommission ist sich der Problematik gesetzgeberischen Handelns im Bereich der Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen bewusst - in dem Sinne, dass eine sorgfältige Abwägung zwischen der Wahrung der Bürgerrechte und effizienterer Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen erfolgen muss. Andererseits zeigt die zwischenzeitlich erfolgte Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die angesprochenen Themen deutlich, dass den zur Prüfung empfohlenen Massnahmen eine angemessene Dringlichkeit zugesprochen werden muss.</p><p>Die Kommission nahm zudem positiv Kenntnis von den Entscheiden des Bundesrates vom 8. September 2004 betreffend die sicherheitspolitische Führung auf Bundesebene. Sie wertet diese als eine erste organisatorische Massnahme in diesem Kontext.</p>
    • <p>Der Bundesrat nimmt die Bedrohung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen ernst und ist bereit, die Möglichkeiten zur Optimierung der Bekämpfung zu überprüfen. Ein Teil der im Postulat vorgeschlagenen Prüfungsbereiche wird bereits im Rahmen der laufenden Arbeiten zum zweiten Paket der Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS II) und zur Schaffung einer eidgenössischen Strafprozessordnung geprüft. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird sich der zu erstellende Bericht grundsätzlich nur mit denjenigen Fragestellungen auseinander setzen, die nicht (oder nicht vollumfänglich) bereits Prüfgegenstand der genannten Gesetzgebungsvorhaben sind. Der Bundesrat behält sich umgekehrt aufgrund des offen formulierten Prüfungsauftrags des Postulates vor, im Bericht allfälligen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf auszuweisen. </p><p>Neue, verschärfte gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität werden jedoch den Kerngehalt der Grundrechte zu wahren haben und müssen auf einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Schutz der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger und der Effizienz der Strafverfolgung beruhen. Zudem werden die im Postulat vorgeschlagenen Massnahmen auf ihre Notwendigkeit, auf ihre Tauglichkeit für eine effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie auf ihr Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag geprüft werden müssen. Denn zusätzliche gesetzliche Möglichkeiten sind fast immer mit gesteigertem Ressourcenbedarf verbunden. Aufgrund der weiterhin angespannten Lage der Bundesfinanzen werden jedoch allfällige zusätzlich benötigte Mittel durch eine entsprechende Prioritätensetzung kompensiert werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, innert Jahresfrist zu prüfen, wie die Gesetzgebung in verschiedenen Bereichen angepasst werden kann, um eine effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen zu ermöglichen. Er soll insbesondere folgende Massnahmen prüfen:</p><p>- Nutzung der Mittel der elektronischen Kriegführung zur Kommunikationsüberwachung auch im Inland: Anpassung der Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die elektronische Kriegführung, um insbesondere der Bundesanwaltschaft sämtliche möglichen Überwachungsmittel zur Verfügung zu stellen (z. B. um die Kommunikation unter Terroristengruppierungen überwachen zu können). Insbesondere soll geprüft werden, ob die Bundesanwaltschaft der Sektion Elektronische Kriegführung Überwachungsaufträge erteilen können sollte, wenn keine Rechtshilfe möglich ist.</p><p>- Internationale Zusammenarbeit: Besonders wichtig im Bereich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus und das organisierte Verbrechen ist eine enge internationale Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck soll geprüft werden, ob bzw. wie das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen über die laufende Revision hinaus angepasst werden kann, damit mit den ausländischen Behörden nach einem vereinfachten Verfahren unmittelbar zusammengearbeitet werden kann.</p><p>- Dechiffrierung von Satellitentelefonen: Es soll geprüft werden, ob die Hersteller von Satellitentelefonen in einer gesetzlichen Grundlage verpflichtet werden können, die angewandte Verschlüsselungstechnik bekannt zu geben.</p><p>- Verlängerte Aufbewahrungsdauer von Telefongesprächsdaten: In der Praxis ist bei rückwirkenden Telefongesprächskontrollen die Datenaufbewahrungsfrist von sechs Monaten zu kurz. Es ist zu prüfen, ob bzw. wie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) bzw. die entsprechende Verordnung angepasst werden können.</p><p>- Ermöglichung von Präventivüberwachung: Bisher schreibt das Gesetz das Vorliegen eines dringenden Verdachts vor, was Präventivüberwachungen praktisch verunmöglicht; diese wären aber (besonders in der ersten Untersuchungsphase) für eine erfolgreiche Terrorismusbekämpfung nötig. Deshalb erscheint es prüfenswert, das BÜPF und/oder das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit </p><p>entsprechend anzupassen.</p><p>- Ermöglichung von Präventivinterventionen: Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) verlangt das Vorliegen schwerwiegender Verdachtsmomente, was Präventivinterventionen verunmöglicht oder zu einer verfrühten Bekanntgabe der Beweismittel führt. Es soll geprüft werden, ob bzw. wie das Gesetz in diesem Punkt angepasst werden kann.</p><p>- Fortsetzungsgefahr: Es sei zu prüfen, ob bzw. wie das BStP mit dem Punkt der "Fortsetzungsgefahr" (auch in Zusammenhang mit Wiederholungs- bzw. Fluchtgefahr) ergänzt werden kann.</p><p>- DNA-Datenbank: In gewissen Fällen wäre eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer für die Informationen auf der DNA-Datenbank vonnöten. Eine entsprechende Änderung der Verordnung vom 30. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem soll geprüft werden.</p><p>- Zeugenschutz: In der Schweiz werden die Zeugen grundsätzlich nur bis zum Urteil geschützt. Ein weiter gehender Schutz ist nicht vorgesehen; Möglichkeiten hierzu sollten aufgezeigt werden. Zeugenschutzprogramme (z. B. Zeugenaussage gegen Straferlass) sind zwar sehr kostspielig, können aber Mitglieder krimineller Organisationen dazu bewegen, als Zeugen auszusagen und Informationen zu liefern.</p>
    • Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen

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