Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002. Revision der Artikel 92 Absatz 3 und 94
- ShortId
-
05.3021
- Id
-
20053021
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002. Revision der Artikel 92 Absatz 3 und 94
- AdditionalIndexing
-
0421;24
- 1
-
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L04K08030104, Differenzbereinigungsverfahren
- L04K11020103, Aufstellung des Haushaltsplans
- L02K1102, Haushaltsplan
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Büro des Nationalrates als formeller Adressat dieser Motion hat die Beantwortung an die Staatspolitische Kommission (SPK) delegiert, weil die Ausarbeitung parlamentsrechtlicher Erlasse in die Zuständigkeit der SPK fällt.</p><p>Ein zentraler Grundsatz des Zweikammersystems ist es, dass Beschlüsse der Bundesversammlung nur zustande kommen, wenn die Beschlüsse beider Räte übereinstimmen (Art. 156 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz zwingt dazu, Verständigungslösungen zu finden. Bestehen zwischen den beiden Räten unterschiedliche Positionen, so darf nicht von vornherein die eine Position bessere Chancen haben, sonst entfällt der Druck, ernsthaft eine Verständigungslösung zu suchen.</p><p>Im Falle des Voranschlages und seiner Nachträge erlaubt die Bundesverfassung zwar eine Ausnahme von dem Erfordernis der übereinstimmenden Beschlussfassung (Art. 156 Abs. 3 Bst. d BV), weil die normale Sanktion beim Scheitern der Verständigungslösung - das Scheitern der ganzen Vorlage - in diesem Spezialfall gravierende Probleme aufwerfen würde. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmeregelung in der Weise konkretisiert, dass bei der Ablehnung des Einigungsantrages die tieferen Beträge aus den dritten Beratungen der beiden Räte gelten. Dies ist zwar nicht so fatal wie ein Scheitern des gesamten Voranschlages; diese Regelung kann aber doch für beide Räte durchaus schmerzhafte, im Einzelnen nicht gewollte Konsequenzen haben. Diese Sanktion entspricht dem auch im Falle des Voranschlages geltenden übergeordneten Grundsatz: Es soll im Einigungsverfahren nach wie vor ein gewisser Druck bestehen, ernsthaft eine Verständigungslösung zu suchen. Dieser Druck lässt sich nur aufrechterhalten, wenn das Scheitern dieser Suche negative Folgen hat. Das von der Motion vorgeschlagene neue Verfahren der gesonderten Beschlussfassung über jede einzelne Differenz am Ende des Einigungsverfahrens hätte zur Folge, dass derjenige Rat, der bei einer einzelnen Differenz in der dritten Beratung einen tieferen Betrag beschlossen hat, diesen Beschluss immer durchsetzen kann, ohne befürchten zu müssen, damit die von ihm bei anderen Differenzen beschlossenen höheren Beträge aufs Spiel zu setzen. Es fragt sich, ob die Einsetzung einer Einigungskonferenz bei diesem Verfahren überhaupt noch sinnvoll wäre. Dieses Verfahren widerspricht den geltenden und bewährten Grundsätzen des Zweikammersystems.</p>
- <p>Artikel 92 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) sieht im Falle von Differenzen zwischen den beiden Räten vor, dass die Einigungskonferenz einen Einigungsantrag stellt, der alle verbliebenen Differenzen gesamthaft bereinigt.</p><p>Diese Bestimmung sieht für die Beratung des Budgets die gleiche rechtliche Regelung vor, wie für die Beratung eines Gesetzentwurfes. Während jedoch eine einzelne Bestimmung Auswirkungen auf den ganzen Gesetzentwurf haben kann, verfügt das Budget nicht über die gleiche einheitliche Struktur. Vielmehr betrifft es jedes einzelne Departement für sich und ganz unterschiedliche Sachgebiete.</p><p>Somit ist bei der Verabschiedung des Budgets, anders als bei einem Gesetzentwurf, die Bereinigung der Differenzen durch einen einzigen Einigungsantrag weder nötig noch zweckmässig.</p><p>Die Behandlung des Einigungsantrages zum Budget 2005 hat zudem aufgezeigt, dass ein bislang unbekanntes Risiko einer Blockade besteht.</p><p>Ich beantrage deshalb, dass das Büro des Nationalrates Artikel 92 ParlG überprüft und eine Änderung vorschlägt, die bei der Bereinigung von Differenzen in Budgetfragen eine Abstimmung über jede einzelne Differenz ermöglicht, damit die unerwünschten Folgen der gesamthaften Abstimmung vermieden werden.</p><p>Die vorgeschlagene Änderung müsste es erlauben, auch bei einer Abfolge von mehreren Abstimmungen die Schuldenbremse zu respektieren.</p><p>Ausserdem beantrage ich, dass Artikel 94 entsprechend angepasst wird.</p>
- Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002. Revision der Artikel 92 Absatz 3 und 94
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Büro des Nationalrates als formeller Adressat dieser Motion hat die Beantwortung an die Staatspolitische Kommission (SPK) delegiert, weil die Ausarbeitung parlamentsrechtlicher Erlasse in die Zuständigkeit der SPK fällt.</p><p>Ein zentraler Grundsatz des Zweikammersystems ist es, dass Beschlüsse der Bundesversammlung nur zustande kommen, wenn die Beschlüsse beider Räte übereinstimmen (Art. 156 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz zwingt dazu, Verständigungslösungen zu finden. Bestehen zwischen den beiden Räten unterschiedliche Positionen, so darf nicht von vornherein die eine Position bessere Chancen haben, sonst entfällt der Druck, ernsthaft eine Verständigungslösung zu suchen.</p><p>Im Falle des Voranschlages und seiner Nachträge erlaubt die Bundesverfassung zwar eine Ausnahme von dem Erfordernis der übereinstimmenden Beschlussfassung (Art. 156 Abs. 3 Bst. d BV), weil die normale Sanktion beim Scheitern der Verständigungslösung - das Scheitern der ganzen Vorlage - in diesem Spezialfall gravierende Probleme aufwerfen würde. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmeregelung in der Weise konkretisiert, dass bei der Ablehnung des Einigungsantrages die tieferen Beträge aus den dritten Beratungen der beiden Räte gelten. Dies ist zwar nicht so fatal wie ein Scheitern des gesamten Voranschlages; diese Regelung kann aber doch für beide Räte durchaus schmerzhafte, im Einzelnen nicht gewollte Konsequenzen haben. Diese Sanktion entspricht dem auch im Falle des Voranschlages geltenden übergeordneten Grundsatz: Es soll im Einigungsverfahren nach wie vor ein gewisser Druck bestehen, ernsthaft eine Verständigungslösung zu suchen. Dieser Druck lässt sich nur aufrechterhalten, wenn das Scheitern dieser Suche negative Folgen hat. Das von der Motion vorgeschlagene neue Verfahren der gesonderten Beschlussfassung über jede einzelne Differenz am Ende des Einigungsverfahrens hätte zur Folge, dass derjenige Rat, der bei einer einzelnen Differenz in der dritten Beratung einen tieferen Betrag beschlossen hat, diesen Beschluss immer durchsetzen kann, ohne befürchten zu müssen, damit die von ihm bei anderen Differenzen beschlossenen höheren Beträge aufs Spiel zu setzen. Es fragt sich, ob die Einsetzung einer Einigungskonferenz bei diesem Verfahren überhaupt noch sinnvoll wäre. Dieses Verfahren widerspricht den geltenden und bewährten Grundsätzen des Zweikammersystems.</p>
- <p>Artikel 92 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) sieht im Falle von Differenzen zwischen den beiden Räten vor, dass die Einigungskonferenz einen Einigungsantrag stellt, der alle verbliebenen Differenzen gesamthaft bereinigt.</p><p>Diese Bestimmung sieht für die Beratung des Budgets die gleiche rechtliche Regelung vor, wie für die Beratung eines Gesetzentwurfes. Während jedoch eine einzelne Bestimmung Auswirkungen auf den ganzen Gesetzentwurf haben kann, verfügt das Budget nicht über die gleiche einheitliche Struktur. Vielmehr betrifft es jedes einzelne Departement für sich und ganz unterschiedliche Sachgebiete.</p><p>Somit ist bei der Verabschiedung des Budgets, anders als bei einem Gesetzentwurf, die Bereinigung der Differenzen durch einen einzigen Einigungsantrag weder nötig noch zweckmässig.</p><p>Die Behandlung des Einigungsantrages zum Budget 2005 hat zudem aufgezeigt, dass ein bislang unbekanntes Risiko einer Blockade besteht.</p><p>Ich beantrage deshalb, dass das Büro des Nationalrates Artikel 92 ParlG überprüft und eine Änderung vorschlägt, die bei der Bereinigung von Differenzen in Budgetfragen eine Abstimmung über jede einzelne Differenz ermöglicht, damit die unerwünschten Folgen der gesamthaften Abstimmung vermieden werden.</p><p>Die vorgeschlagene Änderung müsste es erlauben, auch bei einer Abfolge von mehreren Abstimmungen die Schuldenbremse zu respektieren.</p><p>Ausserdem beantrage ich, dass Artikel 94 entsprechend angepasst wird.</p>
- Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002. Revision der Artikel 92 Absatz 3 und 94
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