Auflösung des Goldschatzes
- ShortId
-
05.3025
- Id
-
20053025
- Updated
-
27.07.2023 19:06
- Language
-
de
- Title
-
Auflösung des Goldschatzes
- AdditionalIndexing
-
24;Goldreserve;Legalität;Schweizerische Nationalbank;Vermögen
- 1
-
- L06K110101030101, Goldreserve
- L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
- L04K08020502, Legalität
- L06K070405020502, Vermögen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Ausschüttungsentscheid des Bundesrates vom 2. Februar 2005 ist nicht ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Vielmehr stützte er sich auf das geltende demokratisch legitimierte Recht (Art. 99 Abs. 4 BV und Art. 30 und 31 NBG) ab.</p><p>Im Vorfeld der Abstimmung vom September 2002 hat das Bundesrat wie zitiert festgehalten, dass "jeder neue Verwendungszweck" eine Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage benötigt. Die Anwendung des geltenden Rechtes stellt jedoch keinen neuen Verwendungszweck dar. Für eine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Anspruch der Kantone wäre hingegen eine Verfassungsgrundlage nötig gewesen; für eine allfällige Zweckbindung des Bundesdrittels müsste nun eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Im Übrigen hat der Bundesrat sein Versprechen, das Gold nach einem doppelten Nein nicht einfach auszuschütten, mit der Vorlage der Botschaft vom 20. August 2003 zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold (BBl 2003 6133) eingelöst.</p><p>2. Der Bundesrat hat am 4. März 2005 festgehalten, dass der Bundesdrittel am Goldvermögen den finanzpolitischen Handlungsspielraum erweitern muss. Infrage kommen für den Bundesrat ein Schuldenabbau, der aufgrund der Schuldenbremseregel zu einer dauerhaft niedrigeren Passivzinsbelastung führt, oder eine Zweckbindung zugunsten der Sozialversicherungen, sofern dadurch die Sanierungsbemühungen für eine nachhaltige finanzielle Konsolidierung dieser Sozialversicherungen nicht infrage gestellt werden. Beide Möglichkeiten stellen nachhaltige Lösungen dar, die auch künftigen Generationen zugute kommen. Auch eine Mehrheit der Kantone will ihren Anteil am Goldvermögen für einen nachhaltigen Schuldenabbau einsetzen.</p><p>3. Die Unterscheidung zwischen "Gewinn aus laufendem Geschäftsertrag" und "frei werdendem Vermögen aus Umwidmung von Währungsreserven" ist weder wirtschaftlich noch rechtlich stichhaltig: Wirtschaftlich betrachtet stellt jede Auflösung von Reserven Gewinn dar, und jede Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist mit einem Substanzverzicht bzw. mit einer "Umwidmung" von Währungsreserven verbunden. Bereits die bisherige Gewinnausschüttung von 2,5 Milliarden Franken (ohne Erträge auf Goldvermögen) enthält eine beträchtliche "Substanzabbau-" oder "Umwidmungskomponente" und wird nur zum Teil aus laufenden Erträgen finanziert, weil der heutige Bestand der Währungsreserven über der von der SNB angestrebten Höhe liegt. Sowohl bei der Ausschüttung des Goldvermögens wie auch bei der laufenden Gewinnausschüttung wird also Vermögen abgebaut, welches die SNB in früheren Jahren aufgebaut hat und das sie aus heutiger Sicht für die Geldpolitik nicht mehr benötigt. In allen Fällen handelt es sich um zurückbehaltene Notenbankgewinne, unabhängig davon, ob der Grund für das Zurückbehalten bei veränderten geldpolitischen Rahmenbedingungen, gesetzlichen Vorschriften oder der Glättung der jährlichen Ausschüttung lag.</p><p>Auch rechtlich betrachtet ist die Situation eindeutig: Die Rechnungslegungsgrundsätze gemäss OR, die für die SNB Anwendung finden, halten klar fest, dass eine Veränderung des Wertes eines Aktivums durch eine Neubewertung über die Erfolgsrechnung laufen muss.</p><p>Der Bundesrat teilt deshalb auch die Auffassung nicht, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Vielmehr schreibt das geltende Nationalbankgesetz (Art. 30) den Mechanismus der Gewinnermittlung genau vor: Die SNB bestimmt die Höhe an notwendigen Währungsreserven. Aus ihren Erträgen bildet sie Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geldpolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Der verbleibende Ertrag ist ausschüttbarer Gewinn. In der Botschaft zum NBG wird zudem präzisiert, dass der Auftrag, Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf der erforderlichen Höhe zu halten, ausdrücklich auch den Abbau von Rückstellungen mit einschliesst, falls die Währungsreserven nach Auffassung der SNB über der erforderlichen Höhe liegen (BBl 2002 6236). Dies ist bei der Ausschüttung der 1300 Tonnen Gold, welche die SNB nicht mehr für die Geldpolitik benötigt, der Fall.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund der Tatsachen, dass der Bundesrat am 2. Februar 2005 beschlossen hat, das Goldvermögen an Kantone und Bund auszuschütten, und dass das Eidgenössische Finanzdepartement sowie die Schweizerische Nationalbank beabsichtigen, dies im Schnellverfahren zu tun, stellt die grüne Fraktion dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie erklärt er sich den Widerspruch zwischen seiner in den Erläuterungen zur Verfassungsabstimmung vom 22. September 2002 über die Verwendung des Goldschatzes gemachten Aussage, "für jede neue Zweckbestimmung braucht es eine neue Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage", und den eingangs erwähnten Entscheiden ohne diese gesetzliche Grundlage?</p><p>2. Wie legitimiert er die erwähnten Entscheide angesichts des Umstandes, dass im Rahmen der Abstimmungen vom September 2002 alle massgebenden Instanzen, Bundesrat, Parlament, Kantone, Parteien, die Haltung vertreten haben, die Substanz müsse für spätere Generationen erhalten werden?</p><p>3. Wie vereinbart er seine Entscheide mit der Tatsache, dass der Gewinn, welcher in den Artikeln 30 und 31 NBG gemeint ist, Gewinn aus laufendem Geschäftsertrag ist, und nicht das frei werdende Vermögen aus Umwidmung von Währungsreserven, und dass damit eine gesetzliche Lücke besteht?</p>
- Auflösung des Goldschatzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Ausschüttungsentscheid des Bundesrates vom 2. Februar 2005 ist nicht ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Vielmehr stützte er sich auf das geltende demokratisch legitimierte Recht (Art. 99 Abs. 4 BV und Art. 30 und 31 NBG) ab.</p><p>Im Vorfeld der Abstimmung vom September 2002 hat das Bundesrat wie zitiert festgehalten, dass "jeder neue Verwendungszweck" eine Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage benötigt. Die Anwendung des geltenden Rechtes stellt jedoch keinen neuen Verwendungszweck dar. Für eine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Anspruch der Kantone wäre hingegen eine Verfassungsgrundlage nötig gewesen; für eine allfällige Zweckbindung des Bundesdrittels müsste nun eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Im Übrigen hat der Bundesrat sein Versprechen, das Gold nach einem doppelten Nein nicht einfach auszuschütten, mit der Vorlage der Botschaft vom 20. August 2003 zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold (BBl 2003 6133) eingelöst.</p><p>2. Der Bundesrat hat am 4. März 2005 festgehalten, dass der Bundesdrittel am Goldvermögen den finanzpolitischen Handlungsspielraum erweitern muss. Infrage kommen für den Bundesrat ein Schuldenabbau, der aufgrund der Schuldenbremseregel zu einer dauerhaft niedrigeren Passivzinsbelastung führt, oder eine Zweckbindung zugunsten der Sozialversicherungen, sofern dadurch die Sanierungsbemühungen für eine nachhaltige finanzielle Konsolidierung dieser Sozialversicherungen nicht infrage gestellt werden. Beide Möglichkeiten stellen nachhaltige Lösungen dar, die auch künftigen Generationen zugute kommen. Auch eine Mehrheit der Kantone will ihren Anteil am Goldvermögen für einen nachhaltigen Schuldenabbau einsetzen.</p><p>3. Die Unterscheidung zwischen "Gewinn aus laufendem Geschäftsertrag" und "frei werdendem Vermögen aus Umwidmung von Währungsreserven" ist weder wirtschaftlich noch rechtlich stichhaltig: Wirtschaftlich betrachtet stellt jede Auflösung von Reserven Gewinn dar, und jede Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist mit einem Substanzverzicht bzw. mit einer "Umwidmung" von Währungsreserven verbunden. Bereits die bisherige Gewinnausschüttung von 2,5 Milliarden Franken (ohne Erträge auf Goldvermögen) enthält eine beträchtliche "Substanzabbau-" oder "Umwidmungskomponente" und wird nur zum Teil aus laufenden Erträgen finanziert, weil der heutige Bestand der Währungsreserven über der von der SNB angestrebten Höhe liegt. Sowohl bei der Ausschüttung des Goldvermögens wie auch bei der laufenden Gewinnausschüttung wird also Vermögen abgebaut, welches die SNB in früheren Jahren aufgebaut hat und das sie aus heutiger Sicht für die Geldpolitik nicht mehr benötigt. In allen Fällen handelt es sich um zurückbehaltene Notenbankgewinne, unabhängig davon, ob der Grund für das Zurückbehalten bei veränderten geldpolitischen Rahmenbedingungen, gesetzlichen Vorschriften oder der Glättung der jährlichen Ausschüttung lag.</p><p>Auch rechtlich betrachtet ist die Situation eindeutig: Die Rechnungslegungsgrundsätze gemäss OR, die für die SNB Anwendung finden, halten klar fest, dass eine Veränderung des Wertes eines Aktivums durch eine Neubewertung über die Erfolgsrechnung laufen muss.</p><p>Der Bundesrat teilt deshalb auch die Auffassung nicht, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Vielmehr schreibt das geltende Nationalbankgesetz (Art. 30) den Mechanismus der Gewinnermittlung genau vor: Die SNB bestimmt die Höhe an notwendigen Währungsreserven. Aus ihren Erträgen bildet sie Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geldpolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Der verbleibende Ertrag ist ausschüttbarer Gewinn. In der Botschaft zum NBG wird zudem präzisiert, dass der Auftrag, Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf der erforderlichen Höhe zu halten, ausdrücklich auch den Abbau von Rückstellungen mit einschliesst, falls die Währungsreserven nach Auffassung der SNB über der erforderlichen Höhe liegen (BBl 2002 6236). Dies ist bei der Ausschüttung der 1300 Tonnen Gold, welche die SNB nicht mehr für die Geldpolitik benötigt, der Fall.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund der Tatsachen, dass der Bundesrat am 2. Februar 2005 beschlossen hat, das Goldvermögen an Kantone und Bund auszuschütten, und dass das Eidgenössische Finanzdepartement sowie die Schweizerische Nationalbank beabsichtigen, dies im Schnellverfahren zu tun, stellt die grüne Fraktion dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie erklärt er sich den Widerspruch zwischen seiner in den Erläuterungen zur Verfassungsabstimmung vom 22. September 2002 über die Verwendung des Goldschatzes gemachten Aussage, "für jede neue Zweckbestimmung braucht es eine neue Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage", und den eingangs erwähnten Entscheiden ohne diese gesetzliche Grundlage?</p><p>2. Wie legitimiert er die erwähnten Entscheide angesichts des Umstandes, dass im Rahmen der Abstimmungen vom September 2002 alle massgebenden Instanzen, Bundesrat, Parlament, Kantone, Parteien, die Haltung vertreten haben, die Substanz müsse für spätere Generationen erhalten werden?</p><p>3. Wie vereinbart er seine Entscheide mit der Tatsache, dass der Gewinn, welcher in den Artikeln 30 und 31 NBG gemeint ist, Gewinn aus laufendem Geschäftsertrag ist, und nicht das frei werdende Vermögen aus Umwidmung von Währungsreserven, und dass damit eine gesetzliche Lücke besteht?</p>
- Auflösung des Goldschatzes
Back to List