Widerrechtliche Verteilung der Golderlöse

ShortId
05.3030
Id
20053030
Updated
28.07.2023 09:21
Language
de
Title
Widerrechtliche Verteilung der Golderlöse
AdditionalIndexing
24;Gewinn;Goldreserve;Legitimität;Legalität;Schweizerische Nationalbank;Vermögen
1
  • L06K110101030101, Goldreserve
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
  • L04K08020502, Legalität
  • L06K070405020502, Vermögen
  • L04K08020503, Legitimität
  • L06K070302010206, Gewinn
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat die Eckwerte ihrer Bilanz inklusive Jahresgewinn am 28. Januar 2005 publiziert. Weil der Bundesrat den Entscheid, dass der Erlös aus den Goldverkäufen erfolgswirksam an Bund und Kantone ausgeschüttet werden kann, erst am 2. Februar 2005 traf, war der Gegenwert der 1300 Tonnen Gold - rund 21 Milliarden Franken - im von der SNB Ende Januar publizierten Jahreserfolg noch nicht enthalten. Abklärungen haben nun ergeben, dass eine Ausschüttung aus dem Geschäftsergebnis 2004 trotz bereits erfolgter Publikation der Bilanzeckwerte möglich ist. Das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung hält nämlich fest, dass nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene Ereignisse bis zur Erstellung der Jahresrechnung zu berücksichtigen sind, sofern sie vor dem Bilanzstichtag verursacht wurden. Der zweite Nichteintretensentscheid des Ständerates vom 16. Dezember 2004 stellt ein solches Ereignis dar. Der Entscheid des Bundesrates vom 2. Februar 2005 liess den Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2004 lediglich wirksam werden. Mit der raschen Umsetzung der Ausschüttung des Goldvermögens kann zudem die problematische Doppelrolle der SNB als geldpolitische Behörde einerseits und als Vermögensverwalterin für die öffentliche Hand andererseits beseitigt werden.</p><p>2./3. Im Vorfeld der Abstimmung vom September 2002 hat der Bundesrat wie zitiert festgehalten, dass "jeder neue Verwendungszweck" eine Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage benötigt. Die Anwendung des geltenden Rechtes stellt jedoch keinen neuen Verwendungszweck dar. Für eine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Anspruch der Kantone wäre hingegen eine Verfassungsgrundlage nötig gewesen; für eine allfällige Zweckbindung des Bundesdrittels müsste nun eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Im Übrigen hat der Bundesrat sein Versprechen, das Gold nach einem doppelten Nein nicht einfach auszuschütten, mit der Vorlage der Botschaft vom 20. August 2003 zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold (BBl 2003 6133) eingelöst.</p><p>4. Der Bundesrat hat dem Parlament eine Vorlage zur Verwendung der 1300 Tonnen Gold unterbreitet. Der Ständerat hat die Vorlage mit seinem Nichteintretensentscheid zum Scheitern gebracht. Damit wurde auf eine Änderung des geltenden Verteilschlüssels und auf die Festlegung eines neuen Verwendungszwecks verzichtet. Nach dem erneuten Scheitern einer Goldvorlage stellt die Anwendung des geltenden, demokratisch legitimierten Rechtes die logische Konsequenz dar.</p><p>5. Rechtliche Basis für die Ausschüttung des Goldvermögens bildet nicht der Nichteintretensentscheid, sondern Artikel 99 Absatz 4 BV und Artikel 31 Absatz 2 NBG. Das Geschäft "Verwendung des Gegenwertes von 1300 Tonnen Gold" hat in vielen Hinsichten einmaligen Charakter und kennt keine Parallelen. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass ein Scheitern einer Vorlage und damit der Verzicht auf die Schaffung von neuen Zweckbindungen den finanzpolitischen Handlungsspielraum vergrössert.</p><p>6. Der Bundesrat hat den Ausschüttungsentscheid gefällt, nachdem seine Goldvorlage im Dezember 2004 im Parlament gescheitert ist. Ein Hinauszögern des Entscheides im Hinblick auf die Kosa-Initiative wäre nicht zulässig gewesen: Eine hängige Volksinitiative oder andere politische Vorstösse können nämlich keine Vorwirkung entfalten, da ansonsten je nach Wortlaut der Initiative die Volkswirtschaft behindert oder politische Prozesse lahmgelegt werden könnten. Hätte der Bundesrat im vorliegenden Fall beschlossen, mit der Ausschüttung des Goldvermögens zuzuwarten, hätte er indirekt eine Vorwirkung der Kosa-Initiative zugelassen; dies hätte einen gefährlichen Präzedenzfall dargestellt. Im Übrigen haben die Initianten der Kosa-Initiative bis zum Scheitern der Goldvorlage stets deutlich gemacht, dass ihre Initiative künftige Nationalbankgewinne betreffe und ausdrücklich nicht das Goldvermögen.</p><p>7./8. Hintergrund und Zweck von Artikel 31 Absatz 2 sind in der Botschaft zur Revision des Nationalbankgesetzes klar beschrieben. Die jährlichen Nettoerträge der SNB schwanken aufgrund von Währungs- und Zinsveränderungen von Jahr zu Jahr sehr stark. Würde die SNB den effektiv erzielten Gewinn ausschütten bzw. eben auch bei Verlusten die Ausschüttung ein, zwei Jahre aussetzen, würde dies eine vernünftige Finanzplanung für Bund und Kantone verunmöglichen. Insbesondere auf Wunsch der Kantone wird deshalb aus dem Jahresergebnis ein verstetigter Betrag ausgeschüttet. Der Gesetzesartikel hat also nicht etwa einen geldpolitischen Hintergrund. Sein einziger Zweck ist die Verbesserung der Planbarkeit der Einnahmen für Bund und Kantone.</p><p>Für das Goldvermögen, das einmalig entstanden ist und auch einmalig ausgeschüttet wird, stellt sich dieses Bedürfnis nach Verstetigung und Planbarkeit nicht. Vielmehr würde in diesem Fall eine Verstetigung den Kantonen die Absicht, das Vermögen für einen Schuldenabbau einzusetzen, erschweren. Entsprechend steht dieser Artikel der Ausschüttung des Goldvermögens nicht im Wege.</p><p>Auch besagt der Artikel keineswegs, dass EFD und SNB eine Vereinbarung zur Gewinnausschüttung nur abschliessen dürfen, wenn diese der Verstetigung über eine mittlere Frist dient. Handelt es sich - wie vorliegend - um die einmalige Ausschüttung eines bedeutenden Betrages, ist die Vereinbarung einer zeitlichen Staffelung nötig, damit die SNB die mit der Ausschüttung verbundene Geldschöpfung durch entsprechende Geldmarktoperationen neutralisieren kann.</p><p>9. Das "Komitee sichere AHV" hielt auf seiner Internetseite fest: "Mit den Goldreserven befasst sich unsere Initiative nicht. Die überschüssigen Goldreserven können für die AHV oder für andere Zwecke verwendet werden." Ähnlich lauteten die Aussagen des Präsidenten des Komitees, Herr Rudolf Rechsteiner, anlässlich von Kommissionssitzungen, wo er u. a. festhielt, dass die Initianten mit der Volksinitiative das Gold nicht ausgliedern wollen. </p><p>10. Die Zuständigkeit für die Festlegung des geld- und währungspolitisch notwendigen Bestandes an Währungsreserven liegt bei der SNB. Die SNB ist der Auffassung, dass sie - nach Ausgliederung der 1300 Tonnen Gold und nach Abbau der Glättungsreserve - über angemessene Währungsreserven für die Führung der Geld- und Währungspolitik verfügt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat will ohne gesetzliche Grundlage und in unwürdiger Hektik die freien Aktiven der Nationalbank verteilen, bevor das Volk zum Verteilschlüssel Stellung nehmen kann.</p><p>In der Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 2. Februar hiess es: "Gestützt auf den im Dezember publizierten Bericht einer technischen Arbeitsgruppe mit Mitgliedern aus der Eidgenössischen Finanzverwaltung, der SNB und Vertretern der Konferenz der Kantonsregierungen und der Finanzdirektorenkonferenz über die Umsetzung einer allfälligen Goldausschüttung ist die Ausschüttung des Erlöses aus 1300 Tonnen Gold an Bund und Kantone erst ab Frühjahr 2006 umsetzbar. Dies liegt daran, dass gemäss Nationalbankgesetz diese freien Aktiven zunächst als Gewinn im Rahmen der ordentlichen Jahresrechnung der SNB ausgewiesen werden müssen. Das Jahresergebnis der SNB für 2004, welches am 27. Januar 2005 veröffentlicht wurde, wies die freien Aktiven noch nicht als Gewinn aus." Am 25. Februar schreibt dann das EFD in einer weiteren Medienmitteilung, in Abweichung von den Erklärungen vom 2. Februar, der Golderlös solle "ab Mai 2005" verteilt werden.</p><p>1. Wie erklärt sich der Bundesrat, dass Anfang Februar gesagt wird, eine Ausschüttung der Golderlöse sei erst auf 2006 umsetzbar, drei Wochen später wird aber vom EFD eine Ausschüttung ab Mai 2005 verfügt?</p><p>2. In der Botschaft zur im Ständerat verworfenen Vorlage (wie auch in der Antwort auf die Motion Merz) hat der Bundesrat eine Verteilung des Vermögens gemäss dem geltenden Schlüssel für die Reingewinne "aufgrund der fehlenden demokratischen Legitimation ausgeschlossen" (BBl 2003 6140). Was hat sich an der Rechtslage seit dem Jahre 2003 geändert, dass der Bundesrat diese Erkenntnis plötzlich für nichtig hält?</p><p>3. Der Bundesrat schrieb im Jahre 2002 den Stimmberechtigten im Abstimmungsbüchlein: "Doppeltes Nein ist keine Lösung. Finden weder Gold-Initiative noch Gegenentwurf eine Mehrheit, so kann das Goldvermögen vorerst nicht für einen neuen Zweck verwendet werden. Für jede neue Zweckbestimmung braucht es nach Ansicht des Bundesrates eine neue Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage. Die politische Auseinandersetzung würde also wieder von vorne beginnen." Welchen Stellenwert haben schriftliche Erklärungen des Bundesrates in Abstimmungsunterlagen, wenn er dann doch 21,1 Milliarden Franken ohne referendumsfähigen Beschluss verteilt?</p><p>4. Der Bundesrat vertrat selber stets die Auffassung, über die Verwendung des Nationalbankgoldes sei demokratisch zu entscheiden. Er hat zu diesem Zweck Verfassungsvorlagen vorgelegt und damit das Erfordernis einer formellen gesetzlichen Grundlage anerkannt. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt er sich, wenn er die freien Aktiven der Nationalbank ohne Mitwirkung des Parlamentes, und ohne den Volksentscheid abzuwarten, verteilt?</p><p>5. Ist dem Bundesrat ein Beispiel aus der Geschichte bekannt, wo ein Nichteintretensbeschluss einer einzelnen Kammer des Parlamentes als rechtliche Basis für die Übertragung freier Aktiven im Umfang von vielen Milliarden Franken gedient hat?</p><p>6. Wenn man dem EFD unterstellt, die freien Aktiven der Nationalbank seien als akkumulierte Gewinne gemäss Artikel 99 Absatz 4 BV und Artikel 30 und 31 NBG zu verteilen (was die Interpellanten bestreiten), dann ist das Vorgehen des EFD nichts anderes als der vollzogene Versuch, der Volksinitiative möglichst viel von ihrem Substrat zu entziehen. Was bewegt den Bundesrat zur Kurzschlusshandlung, in einer Frage veränderte Tatsachen zu schaffen, in der das Volk gemäss geltendem Initiativrecht unmittelbar vor der Beschlussfassung steht? Hat der Bundesrat ein Problem mit den Volksrechten?</p><p>7. In Artikel 31 Absatz 2 NBG heisst es: "Das Departement und die Nationalbank vereinbaren für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen." Da sowohl in der französischen Fassung des Gesetzes ("répartition constante à moyen terme") wie in der italienischen ("distribuzione costante a medio termine") nicht anderslautende Begriffe auftauchen, wie interpretiert der Bundesrat die Begriffe "mittelfristig" und "verstetigen"? Heisst nicht in der Betriebs- wie in der Volkswirtschaftslehre "mittelfristig" eine Zeitspanne zwischen etwa drei oder vier bis sechs oder sieben Jahren? Oder ist eine Zeitspanne von drei Monaten, auf welche sich das EFD mit Schulterschluss der Nationalbank geeinigt hat, in die Kategorie "mittelfristig" einzuordnen? Dazu heisst "verstetigen", dass z. B. in einem Jahr 24 Milliarden Franken Gewinn und die nachfolgenden 2 bis 3 Milliarden Franken ausgeschüttet werden? Wenn eine verstetigte Ausschüttung auf fünf Jahre angenommen würde, ist nicht der jährlich maximale Betrag in etwa 5 bis 6 Milliarden Franken?</p><p>8. Wenn der Bundesrat meint, Artikel 31 Absatz 2 sei nicht anwendbar, wie begründet er dies, und auf welche andere Rechtsgrundlage stützt sich der Bundesrat, um den ganzen Golderlös in einem Quartal auszuschütten? Wenn aber der Bundesrat meint, Artikel 31 Absatz 2 sei nicht missachtet, ist er bereit, kurzfristig eine entsprechende Expertise einem unabhängigen Juristengremium in Auftrag zu geben?</p><p>9. Der Bundesrat legt den Initianten der Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die AHV" immer wieder die Behauptung in den Mund, die Initiative beschlage nur künftige Gewinne, nicht aber bisherige. Das "Komitee sichere AHV" (Kosa) hat aber nie entsprechende Erklärungen abgegeben. Welche schriftlichen oder mündlichen Zeugnisse kann der Bundesrat anführen, wenn er dem Initiativkomitee eine widersinnige Interpretation des eigenen Initiativtextes in den Mund legt?</p><p>Es war stets der Auffassung, das Volksbegehren regle den Verteilschlüssel aller Gewinne. Einen Vorbehalt räumte das Kosa nur gegenüber einer Ausgliederung überschüssiger Reserven ein, wenn dafür eine separate Rechtsgrundlage bestehe, wie sie z. B. die SVP-Gold-Initiative geschaffen hätte. Da es für die Verteilung der Golderlöse bis heute keine rechtskräftige gesetzliche Grundlage gibt, dürften diese auch nicht verteilt werden, sondern bloss die Erträge daraus (rund 1 Milliarde Franken pro Jahr); für letztere gälte wiederum der Verteilschlüssel, wie ihn das Volk im nächsten November beschliesst.</p><p>10. Mit der Ausschüttung der freien Aktiven wird die Haftungs- und Vertrauensgrundlage des Schweizerfrankens reduziert. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass auf weitere Substanzreduktionen in der Nationalbank in Zukunft zu verzichten sei, und welche Gründe macht er namentlich geltend?</p>
  • Widerrechtliche Verteilung der Golderlöse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat die Eckwerte ihrer Bilanz inklusive Jahresgewinn am 28. Januar 2005 publiziert. Weil der Bundesrat den Entscheid, dass der Erlös aus den Goldverkäufen erfolgswirksam an Bund und Kantone ausgeschüttet werden kann, erst am 2. Februar 2005 traf, war der Gegenwert der 1300 Tonnen Gold - rund 21 Milliarden Franken - im von der SNB Ende Januar publizierten Jahreserfolg noch nicht enthalten. Abklärungen haben nun ergeben, dass eine Ausschüttung aus dem Geschäftsergebnis 2004 trotz bereits erfolgter Publikation der Bilanzeckwerte möglich ist. Das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung hält nämlich fest, dass nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene Ereignisse bis zur Erstellung der Jahresrechnung zu berücksichtigen sind, sofern sie vor dem Bilanzstichtag verursacht wurden. Der zweite Nichteintretensentscheid des Ständerates vom 16. Dezember 2004 stellt ein solches Ereignis dar. Der Entscheid des Bundesrates vom 2. Februar 2005 liess den Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2004 lediglich wirksam werden. Mit der raschen Umsetzung der Ausschüttung des Goldvermögens kann zudem die problematische Doppelrolle der SNB als geldpolitische Behörde einerseits und als Vermögensverwalterin für die öffentliche Hand andererseits beseitigt werden.</p><p>2./3. Im Vorfeld der Abstimmung vom September 2002 hat der Bundesrat wie zitiert festgehalten, dass "jeder neue Verwendungszweck" eine Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage benötigt. Die Anwendung des geltenden Rechtes stellt jedoch keinen neuen Verwendungszweck dar. Für eine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Anspruch der Kantone wäre hingegen eine Verfassungsgrundlage nötig gewesen; für eine allfällige Zweckbindung des Bundesdrittels müsste nun eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Im Übrigen hat der Bundesrat sein Versprechen, das Gold nach einem doppelten Nein nicht einfach auszuschütten, mit der Vorlage der Botschaft vom 20. August 2003 zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold (BBl 2003 6133) eingelöst.</p><p>4. Der Bundesrat hat dem Parlament eine Vorlage zur Verwendung der 1300 Tonnen Gold unterbreitet. Der Ständerat hat die Vorlage mit seinem Nichteintretensentscheid zum Scheitern gebracht. Damit wurde auf eine Änderung des geltenden Verteilschlüssels und auf die Festlegung eines neuen Verwendungszwecks verzichtet. Nach dem erneuten Scheitern einer Goldvorlage stellt die Anwendung des geltenden, demokratisch legitimierten Rechtes die logische Konsequenz dar.</p><p>5. Rechtliche Basis für die Ausschüttung des Goldvermögens bildet nicht der Nichteintretensentscheid, sondern Artikel 99 Absatz 4 BV und Artikel 31 Absatz 2 NBG. Das Geschäft "Verwendung des Gegenwertes von 1300 Tonnen Gold" hat in vielen Hinsichten einmaligen Charakter und kennt keine Parallelen. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass ein Scheitern einer Vorlage und damit der Verzicht auf die Schaffung von neuen Zweckbindungen den finanzpolitischen Handlungsspielraum vergrössert.</p><p>6. Der Bundesrat hat den Ausschüttungsentscheid gefällt, nachdem seine Goldvorlage im Dezember 2004 im Parlament gescheitert ist. Ein Hinauszögern des Entscheides im Hinblick auf die Kosa-Initiative wäre nicht zulässig gewesen: Eine hängige Volksinitiative oder andere politische Vorstösse können nämlich keine Vorwirkung entfalten, da ansonsten je nach Wortlaut der Initiative die Volkswirtschaft behindert oder politische Prozesse lahmgelegt werden könnten. Hätte der Bundesrat im vorliegenden Fall beschlossen, mit der Ausschüttung des Goldvermögens zuzuwarten, hätte er indirekt eine Vorwirkung der Kosa-Initiative zugelassen; dies hätte einen gefährlichen Präzedenzfall dargestellt. Im Übrigen haben die Initianten der Kosa-Initiative bis zum Scheitern der Goldvorlage stets deutlich gemacht, dass ihre Initiative künftige Nationalbankgewinne betreffe und ausdrücklich nicht das Goldvermögen.</p><p>7./8. Hintergrund und Zweck von Artikel 31 Absatz 2 sind in der Botschaft zur Revision des Nationalbankgesetzes klar beschrieben. Die jährlichen Nettoerträge der SNB schwanken aufgrund von Währungs- und Zinsveränderungen von Jahr zu Jahr sehr stark. Würde die SNB den effektiv erzielten Gewinn ausschütten bzw. eben auch bei Verlusten die Ausschüttung ein, zwei Jahre aussetzen, würde dies eine vernünftige Finanzplanung für Bund und Kantone verunmöglichen. Insbesondere auf Wunsch der Kantone wird deshalb aus dem Jahresergebnis ein verstetigter Betrag ausgeschüttet. Der Gesetzesartikel hat also nicht etwa einen geldpolitischen Hintergrund. Sein einziger Zweck ist die Verbesserung der Planbarkeit der Einnahmen für Bund und Kantone.</p><p>Für das Goldvermögen, das einmalig entstanden ist und auch einmalig ausgeschüttet wird, stellt sich dieses Bedürfnis nach Verstetigung und Planbarkeit nicht. Vielmehr würde in diesem Fall eine Verstetigung den Kantonen die Absicht, das Vermögen für einen Schuldenabbau einzusetzen, erschweren. Entsprechend steht dieser Artikel der Ausschüttung des Goldvermögens nicht im Wege.</p><p>Auch besagt der Artikel keineswegs, dass EFD und SNB eine Vereinbarung zur Gewinnausschüttung nur abschliessen dürfen, wenn diese der Verstetigung über eine mittlere Frist dient. Handelt es sich - wie vorliegend - um die einmalige Ausschüttung eines bedeutenden Betrages, ist die Vereinbarung einer zeitlichen Staffelung nötig, damit die SNB die mit der Ausschüttung verbundene Geldschöpfung durch entsprechende Geldmarktoperationen neutralisieren kann.</p><p>9. Das "Komitee sichere AHV" hielt auf seiner Internetseite fest: "Mit den Goldreserven befasst sich unsere Initiative nicht. Die überschüssigen Goldreserven können für die AHV oder für andere Zwecke verwendet werden." Ähnlich lauteten die Aussagen des Präsidenten des Komitees, Herr Rudolf Rechsteiner, anlässlich von Kommissionssitzungen, wo er u. a. festhielt, dass die Initianten mit der Volksinitiative das Gold nicht ausgliedern wollen. </p><p>10. Die Zuständigkeit für die Festlegung des geld- und währungspolitisch notwendigen Bestandes an Währungsreserven liegt bei der SNB. Die SNB ist der Auffassung, dass sie - nach Ausgliederung der 1300 Tonnen Gold und nach Abbau der Glättungsreserve - über angemessene Währungsreserven für die Führung der Geld- und Währungspolitik verfügt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat will ohne gesetzliche Grundlage und in unwürdiger Hektik die freien Aktiven der Nationalbank verteilen, bevor das Volk zum Verteilschlüssel Stellung nehmen kann.</p><p>In der Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 2. Februar hiess es: "Gestützt auf den im Dezember publizierten Bericht einer technischen Arbeitsgruppe mit Mitgliedern aus der Eidgenössischen Finanzverwaltung, der SNB und Vertretern der Konferenz der Kantonsregierungen und der Finanzdirektorenkonferenz über die Umsetzung einer allfälligen Goldausschüttung ist die Ausschüttung des Erlöses aus 1300 Tonnen Gold an Bund und Kantone erst ab Frühjahr 2006 umsetzbar. Dies liegt daran, dass gemäss Nationalbankgesetz diese freien Aktiven zunächst als Gewinn im Rahmen der ordentlichen Jahresrechnung der SNB ausgewiesen werden müssen. Das Jahresergebnis der SNB für 2004, welches am 27. Januar 2005 veröffentlicht wurde, wies die freien Aktiven noch nicht als Gewinn aus." Am 25. Februar schreibt dann das EFD in einer weiteren Medienmitteilung, in Abweichung von den Erklärungen vom 2. Februar, der Golderlös solle "ab Mai 2005" verteilt werden.</p><p>1. Wie erklärt sich der Bundesrat, dass Anfang Februar gesagt wird, eine Ausschüttung der Golderlöse sei erst auf 2006 umsetzbar, drei Wochen später wird aber vom EFD eine Ausschüttung ab Mai 2005 verfügt?</p><p>2. In der Botschaft zur im Ständerat verworfenen Vorlage (wie auch in der Antwort auf die Motion Merz) hat der Bundesrat eine Verteilung des Vermögens gemäss dem geltenden Schlüssel für die Reingewinne "aufgrund der fehlenden demokratischen Legitimation ausgeschlossen" (BBl 2003 6140). Was hat sich an der Rechtslage seit dem Jahre 2003 geändert, dass der Bundesrat diese Erkenntnis plötzlich für nichtig hält?</p><p>3. Der Bundesrat schrieb im Jahre 2002 den Stimmberechtigten im Abstimmungsbüchlein: "Doppeltes Nein ist keine Lösung. Finden weder Gold-Initiative noch Gegenentwurf eine Mehrheit, so kann das Goldvermögen vorerst nicht für einen neuen Zweck verwendet werden. Für jede neue Zweckbestimmung braucht es nach Ansicht des Bundesrates eine neue Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage. Die politische Auseinandersetzung würde also wieder von vorne beginnen." Welchen Stellenwert haben schriftliche Erklärungen des Bundesrates in Abstimmungsunterlagen, wenn er dann doch 21,1 Milliarden Franken ohne referendumsfähigen Beschluss verteilt?</p><p>4. Der Bundesrat vertrat selber stets die Auffassung, über die Verwendung des Nationalbankgoldes sei demokratisch zu entscheiden. Er hat zu diesem Zweck Verfassungsvorlagen vorgelegt und damit das Erfordernis einer formellen gesetzlichen Grundlage anerkannt. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt er sich, wenn er die freien Aktiven der Nationalbank ohne Mitwirkung des Parlamentes, und ohne den Volksentscheid abzuwarten, verteilt?</p><p>5. Ist dem Bundesrat ein Beispiel aus der Geschichte bekannt, wo ein Nichteintretensbeschluss einer einzelnen Kammer des Parlamentes als rechtliche Basis für die Übertragung freier Aktiven im Umfang von vielen Milliarden Franken gedient hat?</p><p>6. Wenn man dem EFD unterstellt, die freien Aktiven der Nationalbank seien als akkumulierte Gewinne gemäss Artikel 99 Absatz 4 BV und Artikel 30 und 31 NBG zu verteilen (was die Interpellanten bestreiten), dann ist das Vorgehen des EFD nichts anderes als der vollzogene Versuch, der Volksinitiative möglichst viel von ihrem Substrat zu entziehen. Was bewegt den Bundesrat zur Kurzschlusshandlung, in einer Frage veränderte Tatsachen zu schaffen, in der das Volk gemäss geltendem Initiativrecht unmittelbar vor der Beschlussfassung steht? Hat der Bundesrat ein Problem mit den Volksrechten?</p><p>7. In Artikel 31 Absatz 2 NBG heisst es: "Das Departement und die Nationalbank vereinbaren für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen." Da sowohl in der französischen Fassung des Gesetzes ("répartition constante à moyen terme") wie in der italienischen ("distribuzione costante a medio termine") nicht anderslautende Begriffe auftauchen, wie interpretiert der Bundesrat die Begriffe "mittelfristig" und "verstetigen"? Heisst nicht in der Betriebs- wie in der Volkswirtschaftslehre "mittelfristig" eine Zeitspanne zwischen etwa drei oder vier bis sechs oder sieben Jahren? Oder ist eine Zeitspanne von drei Monaten, auf welche sich das EFD mit Schulterschluss der Nationalbank geeinigt hat, in die Kategorie "mittelfristig" einzuordnen? Dazu heisst "verstetigen", dass z. B. in einem Jahr 24 Milliarden Franken Gewinn und die nachfolgenden 2 bis 3 Milliarden Franken ausgeschüttet werden? Wenn eine verstetigte Ausschüttung auf fünf Jahre angenommen würde, ist nicht der jährlich maximale Betrag in etwa 5 bis 6 Milliarden Franken?</p><p>8. Wenn der Bundesrat meint, Artikel 31 Absatz 2 sei nicht anwendbar, wie begründet er dies, und auf welche andere Rechtsgrundlage stützt sich der Bundesrat, um den ganzen Golderlös in einem Quartal auszuschütten? Wenn aber der Bundesrat meint, Artikel 31 Absatz 2 sei nicht missachtet, ist er bereit, kurzfristig eine entsprechende Expertise einem unabhängigen Juristengremium in Auftrag zu geben?</p><p>9. Der Bundesrat legt den Initianten der Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die AHV" immer wieder die Behauptung in den Mund, die Initiative beschlage nur künftige Gewinne, nicht aber bisherige. Das "Komitee sichere AHV" (Kosa) hat aber nie entsprechende Erklärungen abgegeben. Welche schriftlichen oder mündlichen Zeugnisse kann der Bundesrat anführen, wenn er dem Initiativkomitee eine widersinnige Interpretation des eigenen Initiativtextes in den Mund legt?</p><p>Es war stets der Auffassung, das Volksbegehren regle den Verteilschlüssel aller Gewinne. Einen Vorbehalt räumte das Kosa nur gegenüber einer Ausgliederung überschüssiger Reserven ein, wenn dafür eine separate Rechtsgrundlage bestehe, wie sie z. B. die SVP-Gold-Initiative geschaffen hätte. Da es für die Verteilung der Golderlöse bis heute keine rechtskräftige gesetzliche Grundlage gibt, dürften diese auch nicht verteilt werden, sondern bloss die Erträge daraus (rund 1 Milliarde Franken pro Jahr); für letztere gälte wiederum der Verteilschlüssel, wie ihn das Volk im nächsten November beschliesst.</p><p>10. Mit der Ausschüttung der freien Aktiven wird die Haftungs- und Vertrauensgrundlage des Schweizerfrankens reduziert. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass auf weitere Substanzreduktionen in der Nationalbank in Zukunft zu verzichten sei, und welche Gründe macht er namentlich geltend?</p>
    • Widerrechtliche Verteilung der Golderlöse

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