Salzregal. Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit?
- ShortId
-
05.3033
- Id
-
20053033
- Updated
-
28.07.2023 12:27
- Language
-
de
- Title
-
Salzregal. Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit?
- AdditionalIndexing
-
15;Staatsmonopol;kantonale Hoheit;Qualitätsnorm;Wirtschaftsfreiheit;Privatisierung;Marktwirtschaft;Salz;freier Warenverkehr
- 1
-
- L06K070301010303, Staatsmonopol
- L05K1702010103, Salz
- L07K08070102010802, kantonale Hoheit
- L06K070601020105, Qualitätsnorm
- L05K0704060106, Marktwirtschaft
- L06K070102040401, freier Warenverkehr
- L04K05020601, Wirtschaftsfreiheit
- L04K05070115, Privatisierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Bundesrat erachtet es heute nicht mehr als erforderlich, das kantonale Salzregal aufrechtzuerhalten, um die Bevölkerung mit Speisesalz zu versorgen oder die Bereitstellung von Streusalz zu garantieren. Die Aufrechterhaltung dieses kantonalen Regalrechtes verträgt sich nicht mit dem gegen alle Kartelle gerichteten Vorgehen, auf welches das revidierte Kartellgesetz abzielt, auch wenn es in Artikel 3 Absatz 1 nach wie vor einen Vorbehalt staatlicher Markt- und Preisordnungen enthält. Die Schweizer Rheinsalinen und die Saline de Bex sehen zwar ein, dass der Weiterbestand des kantonalen Salzregals nicht auf unbestimmte Zeit hinaus gesichert ist. Beide sind jedoch gegen eine Aufhebung durch den Bund und sprechen sich dafür aus, das Salzregal bis auf weiteres aufrechtzuerhalten. Sie sind jedoch bereit, vertiefte Abklärungen vorzunehmen und die Situation gemeinsam mit den Bundesbehörden periodisch oder bei geänderten Rahmenbedingungen (z. B. auch Entwicklungen des internationalen Rechtes) neu zu beurteilen.</p><p>2. Nach Auskunft der Schweizer Rheinsalinen und der Saline de Bex wird für den Winterdienst kein Speisesalz verwendet. Das Streusalz stammt zwar aus denselben Salinen wie das Speisesalz, wird jedoch weniger aufwendig gereinigt und nicht vollständig ausgetrocknet. Auch fehlen die lückenlose Qualitätskontrolle mit Rückverfolgbarkeit, die Hygiene im Finalproduktionsprozess und der Verzicht auf die Lagerung in Hallen. Das Streusalz ist deshalb auch billiger als Speisesalz.</p><p>3. Es bestehen keinerlei gesetzliche Vorschriften für die Qualität des Streusalzes. Anwendung findet eine private Norm (SN 640 772b), die inhaltlich weitgehend mit den Normen übereinstimmt, die in den Nachbarländern gelten.</p><p>4. Speisesalz wird nicht als Streusalz verwendet. Die qualitativen Anforderungen an Streusalz unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen im Ausland. Diesbezüglich bestehen keine Missstände, die ein rasches Eingreifen des Bundes erfordern würden.</p><p>5. Für die Aufhebung des Salzregals bestehen zwei Möglichkeiten: Einerseits können die Kantone die Initiative ergreifen und durch eine Änderung ihrer diesbezüglichen Erlasse bzw. des Konkordates vom 22. November 1973 das Salzregal ganz oder teilweise (etwa nur für das Streusalz) aufheben. Andererseits könnte auch der Bund das Salzregal der Kantone aufheben oder einschränken, indem Artikel 94 Absatz 4 der Bundesverfassung entsprechend enger gefasst würde. Der Bundesrat befürwortet eine Aufhebung des Salzregals, zieht es aber aus staatspolitischer Sicht vor, wenn die Kantone die Initiative dazu ergreifen. Er wird mit den Kantonen den Zeitpunkt für die Aufhebung des Salzmonopols erörtern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kantone verfügen über das Salzmonopol. Darauf basierend sind 25 Kantone eine Vereinbarung zur Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung in der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale eingegangen, welche vom Bundesrat 1974 genehmigt worden ist. </p><p>1. Erachtet der Bundesrat ein kantonales Salzmonopol als noch gerechtfertigt?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Situation, dass in der Schweiz teures Salz mit Speisequalität als Streusalz verwendet wird?</p><p>3. Bestehen gesetzliche Regelungen, welche an das Streusalz qualitative Anforderungen stellen, die über die Qualitätsnormen der Nachbarländer hinausgehen?</p><p>4. Welche kurzfristigen Massnahmen ist der Bundesrat gewillt zu ergreifen, um solche Auswüchse des Salzmonopols zu verhindern?</p><p>5. Auf welchem Weg kann nach Ansicht des Bundesrates der Salzhandel dem Markt zugeführt werden?</p>
- Salzregal. Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Bundesrat erachtet es heute nicht mehr als erforderlich, das kantonale Salzregal aufrechtzuerhalten, um die Bevölkerung mit Speisesalz zu versorgen oder die Bereitstellung von Streusalz zu garantieren. Die Aufrechterhaltung dieses kantonalen Regalrechtes verträgt sich nicht mit dem gegen alle Kartelle gerichteten Vorgehen, auf welches das revidierte Kartellgesetz abzielt, auch wenn es in Artikel 3 Absatz 1 nach wie vor einen Vorbehalt staatlicher Markt- und Preisordnungen enthält. Die Schweizer Rheinsalinen und die Saline de Bex sehen zwar ein, dass der Weiterbestand des kantonalen Salzregals nicht auf unbestimmte Zeit hinaus gesichert ist. Beide sind jedoch gegen eine Aufhebung durch den Bund und sprechen sich dafür aus, das Salzregal bis auf weiteres aufrechtzuerhalten. Sie sind jedoch bereit, vertiefte Abklärungen vorzunehmen und die Situation gemeinsam mit den Bundesbehörden periodisch oder bei geänderten Rahmenbedingungen (z. B. auch Entwicklungen des internationalen Rechtes) neu zu beurteilen.</p><p>2. Nach Auskunft der Schweizer Rheinsalinen und der Saline de Bex wird für den Winterdienst kein Speisesalz verwendet. Das Streusalz stammt zwar aus denselben Salinen wie das Speisesalz, wird jedoch weniger aufwendig gereinigt und nicht vollständig ausgetrocknet. Auch fehlen die lückenlose Qualitätskontrolle mit Rückverfolgbarkeit, die Hygiene im Finalproduktionsprozess und der Verzicht auf die Lagerung in Hallen. Das Streusalz ist deshalb auch billiger als Speisesalz.</p><p>3. Es bestehen keinerlei gesetzliche Vorschriften für die Qualität des Streusalzes. Anwendung findet eine private Norm (SN 640 772b), die inhaltlich weitgehend mit den Normen übereinstimmt, die in den Nachbarländern gelten.</p><p>4. Speisesalz wird nicht als Streusalz verwendet. Die qualitativen Anforderungen an Streusalz unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen im Ausland. Diesbezüglich bestehen keine Missstände, die ein rasches Eingreifen des Bundes erfordern würden.</p><p>5. Für die Aufhebung des Salzregals bestehen zwei Möglichkeiten: Einerseits können die Kantone die Initiative ergreifen und durch eine Änderung ihrer diesbezüglichen Erlasse bzw. des Konkordates vom 22. November 1973 das Salzregal ganz oder teilweise (etwa nur für das Streusalz) aufheben. Andererseits könnte auch der Bund das Salzregal der Kantone aufheben oder einschränken, indem Artikel 94 Absatz 4 der Bundesverfassung entsprechend enger gefasst würde. Der Bundesrat befürwortet eine Aufhebung des Salzregals, zieht es aber aus staatspolitischer Sicht vor, wenn die Kantone die Initiative dazu ergreifen. Er wird mit den Kantonen den Zeitpunkt für die Aufhebung des Salzmonopols erörtern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kantone verfügen über das Salzmonopol. Darauf basierend sind 25 Kantone eine Vereinbarung zur Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung in der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale eingegangen, welche vom Bundesrat 1974 genehmigt worden ist. </p><p>1. Erachtet der Bundesrat ein kantonales Salzmonopol als noch gerechtfertigt?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Situation, dass in der Schweiz teures Salz mit Speisequalität als Streusalz verwendet wird?</p><p>3. Bestehen gesetzliche Regelungen, welche an das Streusalz qualitative Anforderungen stellen, die über die Qualitätsnormen der Nachbarländer hinausgehen?</p><p>4. Welche kurzfristigen Massnahmen ist der Bundesrat gewillt zu ergreifen, um solche Auswüchse des Salzmonopols zu verhindern?</p><p>5. Auf welchem Weg kann nach Ansicht des Bundesrates der Salzhandel dem Markt zugeführt werden?</p>
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