Zugriffsrecht auf das automatisierte Strafregister für die kantonalen Migrationsbehörden und das Bundesamt für Migration

ShortId
05.3034
Id
20053034
Updated
28.07.2023 09:01
Language
de
Title
Zugriffsrecht auf das automatisierte Strafregister für die kantonalen Migrationsbehörden und das Bundesamt für Migration
AdditionalIndexing
2811;12;Bundesamt für Migration;Ausländer/in;Kanton;Kontrolle der Zuwanderungen;Vollzug von Beschlüssen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Informationsverbreitung;Strafregister;Datenbasis
1
  • L04K05010113, Strafregister
  • L06K120301010301, Datenbasis
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K08040401, Bundesamt für Migration
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat beantragte am 12. Januar 2005 die Annahme der Motion Freysinger 04.3551. Das vom Bundesrat erkannte Informationsdefizit über das Legalverhalten der Ausländerinnen und Ausländer haben allerdings nicht nur die Einbürgerungs-, sondern auch die Migrationsbehörden. Auch sie sind auf eine umfassende Einsicht ins Strafregister angewiesen. Es ist widersprüchlich, rechtlich unlogisch und unfair, beispielsweise die kantonalen Migrationsämter kraft der in kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzen vorherrschenden Offizialmaxime zu verpflichten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, ihnen aber gleichzeitig die notwendigen Informationen, die bereits vorhanden sind, vorzuenthalten.</p><p>Dies soll anhand einiger ausländerrechtlicher Fragestellungen illustriert werden: Wie sollen in einem Ausweisungsverfahren die Vorstrafen eruiert werden, bzw. wie kann die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Gesamtbeurteilung vorgenommen werden, wenn ein Migrationsamt den Fall eines niedergelassenen Ausländers, der in der Vergangenheit beruflich und geografisch mobil war, zu prüfen hat, seine früheren Wohnsitzkantone aber über ihn keine Akten (mehr) besitzen oder diese lückenhaft sind? Wie erfährt ein Migrationsamt von Verstössen gegen die öffentliche Ordnung, die zum Erlöschen der Ansprüche nach Artikel 17 Absatz 2 Anag führen, wenn die Strafverfolgungsorgane oder -justiz aus irgendwelchen Gründen (z. B. Nachlässigkeit, über das Datenschutzgesetz hinausgehender Datenschutz, Desinteresse an der Kooperation mit dem Migrationsamt usw.) rechtskräftige Verurteilungen dem Migrationsamt nicht mitteilen? Wie soll das tadellose Verhalten eines Gesuchstellers, der eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 13 Buchstabe f BVO beantragt, während der letzten zehn Jahre geprüft werden (vgl. BGE 124 II 110), wenn nach geltendem Recht die Eintragungen geringfügiger, aber eintragungspflichtiger Delikte längst gelöscht und deswegen für das Migrationsamt nicht mehr ersichtlich sind? Wie kann verhindert werden, dass einem ausländischen Tatverdächtigen überhaupt eine Anwesenheitsbewilligung oder ein Visum erteilt wird, die bzw. das ihm in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens nicht erteilt würde? Diese FragesteIlungen zeigen auf, dass das legitime Informationsbedürfnis der Migrationsbehörden weitgehend identisch mit demjenigen der Einbürgerungsbehörden ist.</p>
  • <p>Es ist unbestritten, dass die Kenntnis von Strafregisterdaten für viele Entscheidungen der Migrationsbehörden von Bedeutung sein kann. Deshalb räumt das geltende Strafgesetzbuch (StGB) dem Bundesamt für Migration (BFM) und den kantonalen Migrationsämtern bereits heute das Recht ein, zur Verhängung und Aufhebung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern (z. B. Ausweisung, Einreisesperren), zur Prüfung der Asylwürdigkeit sowie zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren online Strafregisterdaten über Verurteilungen abzurufen (Art. 360bis Abs. 2 Bst. e und g in Verbindung mit Art. 359 Abs. 2 Bst. e-g StGB). Die für Fragen des Asylrechtes und für Einbürgerungen zuständigen Dienststellen des BFM dürfen auch auf Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren zugreifen (Art. 360bis Abs. 4 StGB). Diese Regelungen wurden inhaltlich unverändert in das revidierte StGB vom 13. Dezember 2002 übernommen (Art. 367 Abs. 2 Bst. e-g und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 365 Abs. 2 Bst. e-g nStGB). Der Umfang der Zugriffsberechtigung hängt also im konkreten Fall davon ab, für welche Zwecke und für welche Behörde die Daten bestimmt sind.</p><p>Diese Rechte der Migrationsbehörden zum direkten Zugriff auf Strafregisterdaten werden ergänzt durch behördliche Meldepflichten. So müssen die Polizei- und Gerichtsbehörden der kantonalen Fremdenpolizei Mitteilung machen von Tatsachen, nach denen die Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht oder den fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend erscheinen kann (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR 142.201). Die kantonalen Behörden haben zudem auf dem Ausländer- und Asylrecht gründende Strafentscheide dem BFM zu melden (Art. 3 Ziff. 1 und 2 der Mitteilungsverordnung; SR 312.3). Die gemeldeten Informationen werden zum Teil im Zentralen Ausländerregister gespeichert und stehen somit den Migrationsbehörden über den Meldetag hinaus zur Verfügung.</p><p>Neben den behördlichen Meldepflichten haben ausländische Staatsbürger, die nicht aus einem EU- oder Efta-Staat stammen, einen Auszug aus dem Schweizerischen oder dem Strafregister ihres Heimatlandes einzureichen (vgl. Art. 16 Abs. 3 Anag; SR 142.20), wenn sie um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen.</p><p>Mit der Forderung, den kantonalen Migrationsbehörden und dem BFM mit Inkrafttreten des revidierten StGB vom 13. Dezember 2002 für alle Verfahrensarten ein Online-Zugriffsrecht auf alle im Strafregister verfügbaren Daten (Urteile und hängige Strafverfahren) einzuräumen, schiesst die Motion aus folgenden Gründen über das Ziel hinaus: Erstens spielen Daten über hängige Strafverfahren nicht für alle migrationsrelevanten Entscheidungen eine Rolle. Der entsprechende Zugriff ist nur in Fällen gerechtfertigt, in denen Gewähr besteht, dass die Daten tatsächlich benötigt und sinnvoll verwendet werden. Zweitens sind Online-Abfragen nicht für jeden Zweck das geeignete Mittel zur Informationsbeschaffung. So wäre es für die Migrationsämter zu aufwendig, alle in der Schweiz lebenden Ausländer durch Online-Abfragen periodisch daraufhin zu überprüfen, ob ein Widerrufsgrund für ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vorliegt. Meldepflichten sind vielfach das effizientere Mittel für die Informationsvermittlung. Drittens macht es keinen Sinn, allfällige Gesetzesänderungen an die Inkraftsetzung des revidierten StGB zu koppeln. Zum einen würde dadurch der anvisierte Zeitpunkt für dessen Inkraftsetzung (Januar 2007) infrage gestellt. Zum anderen werden die bestehenden behördlichen Online-Zugriffsrechte durch das revidierte StGB nicht geschmälert.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab. Er anerkennt jedoch, dass das heutige Informationskonzept im Migrationsbereich noch gewisse Lücken aufweist (insbesondere im Visa-Bereich und bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen). Er ist bereit, die rechtlichen Grundlagen zur Information der Migrationsbehörden über Verurteilungen und hängige Strafverfahren der Ausländer im Rahmen eines dafür geeigneten Gesetzgebungsvorhabens zu prüfen und Vorschläge zu erarbeiten, um die bestehenden Zugriffsrechte der Migrationsbehörden auf Strafregisterdaten punktuell auszuweiten, wo dies für die Informationsbeschaffung sinnvoll erscheint. Er behält sich daher vor, bei einer Annahme der Motion im Erstrat ein entsprechendes Abänderungsbegehren im Zweitrat zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Schritte einzuleiten, dass die kantonalen Migrationsbehörden und das Bundesamt für Migration mit Inkrafttreten des teilrevidierten Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 ein umfassendes Online-Zugriffsrecht auf das automatisierte Strafregister für alle Verfahren (Erteilung, Verlängerung und Entzug der Bewilligung) erhalten (d. h. inklusive Einsicht in alle eingetragenen Urteile und alle hängigen Strafverfahren).</p>
  • Zugriffsrecht auf das automatisierte Strafregister für die kantonalen Migrationsbehörden und das Bundesamt für Migration
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat beantragte am 12. Januar 2005 die Annahme der Motion Freysinger 04.3551. Das vom Bundesrat erkannte Informationsdefizit über das Legalverhalten der Ausländerinnen und Ausländer haben allerdings nicht nur die Einbürgerungs-, sondern auch die Migrationsbehörden. Auch sie sind auf eine umfassende Einsicht ins Strafregister angewiesen. Es ist widersprüchlich, rechtlich unlogisch und unfair, beispielsweise die kantonalen Migrationsämter kraft der in kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzen vorherrschenden Offizialmaxime zu verpflichten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, ihnen aber gleichzeitig die notwendigen Informationen, die bereits vorhanden sind, vorzuenthalten.</p><p>Dies soll anhand einiger ausländerrechtlicher Fragestellungen illustriert werden: Wie sollen in einem Ausweisungsverfahren die Vorstrafen eruiert werden, bzw. wie kann die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Gesamtbeurteilung vorgenommen werden, wenn ein Migrationsamt den Fall eines niedergelassenen Ausländers, der in der Vergangenheit beruflich und geografisch mobil war, zu prüfen hat, seine früheren Wohnsitzkantone aber über ihn keine Akten (mehr) besitzen oder diese lückenhaft sind? Wie erfährt ein Migrationsamt von Verstössen gegen die öffentliche Ordnung, die zum Erlöschen der Ansprüche nach Artikel 17 Absatz 2 Anag führen, wenn die Strafverfolgungsorgane oder -justiz aus irgendwelchen Gründen (z. B. Nachlässigkeit, über das Datenschutzgesetz hinausgehender Datenschutz, Desinteresse an der Kooperation mit dem Migrationsamt usw.) rechtskräftige Verurteilungen dem Migrationsamt nicht mitteilen? Wie soll das tadellose Verhalten eines Gesuchstellers, der eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 13 Buchstabe f BVO beantragt, während der letzten zehn Jahre geprüft werden (vgl. BGE 124 II 110), wenn nach geltendem Recht die Eintragungen geringfügiger, aber eintragungspflichtiger Delikte längst gelöscht und deswegen für das Migrationsamt nicht mehr ersichtlich sind? Wie kann verhindert werden, dass einem ausländischen Tatverdächtigen überhaupt eine Anwesenheitsbewilligung oder ein Visum erteilt wird, die bzw. das ihm in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens nicht erteilt würde? Diese FragesteIlungen zeigen auf, dass das legitime Informationsbedürfnis der Migrationsbehörden weitgehend identisch mit demjenigen der Einbürgerungsbehörden ist.</p>
    • <p>Es ist unbestritten, dass die Kenntnis von Strafregisterdaten für viele Entscheidungen der Migrationsbehörden von Bedeutung sein kann. Deshalb räumt das geltende Strafgesetzbuch (StGB) dem Bundesamt für Migration (BFM) und den kantonalen Migrationsämtern bereits heute das Recht ein, zur Verhängung und Aufhebung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern (z. B. Ausweisung, Einreisesperren), zur Prüfung der Asylwürdigkeit sowie zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren online Strafregisterdaten über Verurteilungen abzurufen (Art. 360bis Abs. 2 Bst. e und g in Verbindung mit Art. 359 Abs. 2 Bst. e-g StGB). Die für Fragen des Asylrechtes und für Einbürgerungen zuständigen Dienststellen des BFM dürfen auch auf Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren zugreifen (Art. 360bis Abs. 4 StGB). Diese Regelungen wurden inhaltlich unverändert in das revidierte StGB vom 13. Dezember 2002 übernommen (Art. 367 Abs. 2 Bst. e-g und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 365 Abs. 2 Bst. e-g nStGB). Der Umfang der Zugriffsberechtigung hängt also im konkreten Fall davon ab, für welche Zwecke und für welche Behörde die Daten bestimmt sind.</p><p>Diese Rechte der Migrationsbehörden zum direkten Zugriff auf Strafregisterdaten werden ergänzt durch behördliche Meldepflichten. So müssen die Polizei- und Gerichtsbehörden der kantonalen Fremdenpolizei Mitteilung machen von Tatsachen, nach denen die Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht oder den fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend erscheinen kann (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR 142.201). Die kantonalen Behörden haben zudem auf dem Ausländer- und Asylrecht gründende Strafentscheide dem BFM zu melden (Art. 3 Ziff. 1 und 2 der Mitteilungsverordnung; SR 312.3). Die gemeldeten Informationen werden zum Teil im Zentralen Ausländerregister gespeichert und stehen somit den Migrationsbehörden über den Meldetag hinaus zur Verfügung.</p><p>Neben den behördlichen Meldepflichten haben ausländische Staatsbürger, die nicht aus einem EU- oder Efta-Staat stammen, einen Auszug aus dem Schweizerischen oder dem Strafregister ihres Heimatlandes einzureichen (vgl. Art. 16 Abs. 3 Anag; SR 142.20), wenn sie um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen.</p><p>Mit der Forderung, den kantonalen Migrationsbehörden und dem BFM mit Inkrafttreten des revidierten StGB vom 13. Dezember 2002 für alle Verfahrensarten ein Online-Zugriffsrecht auf alle im Strafregister verfügbaren Daten (Urteile und hängige Strafverfahren) einzuräumen, schiesst die Motion aus folgenden Gründen über das Ziel hinaus: Erstens spielen Daten über hängige Strafverfahren nicht für alle migrationsrelevanten Entscheidungen eine Rolle. Der entsprechende Zugriff ist nur in Fällen gerechtfertigt, in denen Gewähr besteht, dass die Daten tatsächlich benötigt und sinnvoll verwendet werden. Zweitens sind Online-Abfragen nicht für jeden Zweck das geeignete Mittel zur Informationsbeschaffung. So wäre es für die Migrationsämter zu aufwendig, alle in der Schweiz lebenden Ausländer durch Online-Abfragen periodisch daraufhin zu überprüfen, ob ein Widerrufsgrund für ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vorliegt. Meldepflichten sind vielfach das effizientere Mittel für die Informationsvermittlung. Drittens macht es keinen Sinn, allfällige Gesetzesänderungen an die Inkraftsetzung des revidierten StGB zu koppeln. Zum einen würde dadurch der anvisierte Zeitpunkt für dessen Inkraftsetzung (Januar 2007) infrage gestellt. Zum anderen werden die bestehenden behördlichen Online-Zugriffsrechte durch das revidierte StGB nicht geschmälert.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab. Er anerkennt jedoch, dass das heutige Informationskonzept im Migrationsbereich noch gewisse Lücken aufweist (insbesondere im Visa-Bereich und bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen). Er ist bereit, die rechtlichen Grundlagen zur Information der Migrationsbehörden über Verurteilungen und hängige Strafverfahren der Ausländer im Rahmen eines dafür geeigneten Gesetzgebungsvorhabens zu prüfen und Vorschläge zu erarbeiten, um die bestehenden Zugriffsrechte der Migrationsbehörden auf Strafregisterdaten punktuell auszuweiten, wo dies für die Informationsbeschaffung sinnvoll erscheint. Er behält sich daher vor, bei einer Annahme der Motion im Erstrat ein entsprechendes Abänderungsbegehren im Zweitrat zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Schritte einzuleiten, dass die kantonalen Migrationsbehörden und das Bundesamt für Migration mit Inkrafttreten des teilrevidierten Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 ein umfassendes Online-Zugriffsrecht auf das automatisierte Strafregister für alle Verfahren (Erteilung, Verlängerung und Entzug der Bewilligung) erhalten (d. h. inklusive Einsicht in alle eingetragenen Urteile und alle hängigen Strafverfahren).</p>
    • Zugriffsrecht auf das automatisierte Strafregister für die kantonalen Migrationsbehörden und das Bundesamt für Migration

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