Festlegung der Tagessätze im Strafgesetzbuch

ShortId
05.3035
Id
20053035
Updated
27.07.2023 21:22
Language
de
Title
Festlegung der Tagessätze im Strafgesetzbuch
AdditionalIndexing
12;nationales Recht;Strafgesetzbuch;Gleichheit vor dem Gesetz;Geldstrafe;Urteil
1
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L03K050403, Urteil
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bevor die Teilrevision des StGB überhaupt in Kraft getreten ist, mehren sich die Stimmen namhafter Autoren, die auf gesetzgeberische Mängel hinweisen. Häufig kritisiert wird der Umstand, dass die vielen konstruktiven Vorschläge, Hinweise und Anregungen aus dem Vernehmlassungsverfahren zu wenig berücksichtigt worden sind. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Es wurde über die Köpfe derer hinweg legiferiert, welche die Suppe einmal auslöffeln müssen. Kritik wird insbesondere laut an den weitgehend unklaren Bemessungsgrundsätzen bei den Tagessätzen.</p><p>So ortet Professor Dr. Martin Killias, Professor für Kriminologie und Strafrecht an der Universität Lausanne, die "Crux bei den mannigfachen Abzügen für Gestehungs- und Lebenshaltungskosten" (Martin Killias, Dem organisierten Chaos entgegen: die Geldstrafe im neuen Strafgesetzbuch, in: Jusletter - online-Publikation - vom 17. Januar 2005). Unklar bleiben nach seiner Auffassung auch der Zeitpunkt des massgeblichen Einkommens und die Relevanz eines allfälligen Vermögens bei der Festsetzung des Tagessatzes. </p><p>Wird die beschlossene gesetzliche Regelung unverändert beibehalten, muss befürchtet werden, dass in 23 Kantonen 23 "Kataloge" mit unterschiedlichen Bemessungsgrundsätzen kursieren. In einer jahrelangen Sisyphusarbeit wird sich dann das Bundesgericht wohl oder übel um eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Bemessungsgrundsätze kümmern müssen. Unserem höchsten Gericht wird hier eine Aufgabe aufgebürdet, für deren Bewältigung es schlichtweg zu wenige Ressourcen hat.</p><p>Um flächendeckend die erforderliche Rechtssicherheit und -gleichheit in einem sehr heiklen Lebensbereich zurückzugewinnen, sollte deswegen die von Martin Killias wieder ins Spiel gebrachte Einfügung eines Artikels 34 Absatz 2bis StGB geprüft werden. Darin behält sich der Gesetzgeber vor, die Regeln über die Tagessätze in einer bundesrätlichen Verordnung fixieren zu lassen.</p>
  • <p>Nach Artikel 48 Ziffer 2 des geltenden Strafgesetzbuches (StGB) bestimmt der Richter "den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist". Für die Verhältnisse des Täters sind gemäss StGB "namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit".</p><p>Der vom Parlament am 13. Dezember 2002 verabschiedete revidierte Allgemeine Teil des StGB sieht für Verbrechen und Vergehen anstelle der obendargestellten Busse eine Geldstrafe im Tagessatzsystem vor. Für deren Bemessung sind nach wie vor das Verschulden und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Täters massgebend. Der Unterschied zum heutigen System der Busse besteht lediglich darin, dass das Gericht die Geldstrafe in zwei Schritten festlegt, damit die Bemessung der Busse transparenter und gerechter wird: Nach Artikel 34 des neuen StGB bestimmt das Gericht in einem ersten Schritt die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters. In einem zweiten Schritt wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes "nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum" festgelegt.</p><p>Für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes sind demnach im Wesentlichen dieselben Kriterien massgebend, die heute für die Festlegung der gesamten Busse gelten. Diese Kriterien werden seit der Einführung des StGB im Jahre 1942 angewendet, ohne dass dazu eine Verordnung des Bundesrates notwendig gewesen wäre. Die Kantone haben dazu entsprechende Richtlinien ausgearbeitet, und das Bundesgericht hat im Rahmen seiner Rechtsprechung u. a. Prinzipien entwickelt zur Berücksichtigung von Einkommen, Vermögen und finanziellen Lasten des Verurteilten oder dazu, wie die Busse gegen einen Studenten ohne Einkommen oder einen haushaltführenden Ehegatten zu bemessen ist. Diese Prinzipien werden auch unter dem neuen Recht anwendbar bleiben.</p><p>In der Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB hatte der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen, dass das Gericht für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes in der Regel vom Nettoeinkommen des Verurteilten auszugehen habe, wobei die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie besondere Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen seien. Bei diesem sogenannten Nettoeinkommensprinzip stellten sich in der Tat zahlreiche Fragen in Bezug auf die Berechnung des einzelnen Tagessatzes, worauf u. a. auch Professor Killias anlässlich einer Anhörung vor der Rechtskommission des Ständerates hingewiesen hat. Die Rechtskommission war jedoch der Meinung, dass die Bemessungsprobleme im Zusammenhang mit dem Nettoeinkommensprinzip nicht mit einer Verordnung gelöst werden können. Vielmehr seien die heute für die Bussenbemessung geltenden, eher allgemein und offen gehaltenen Kriterien besser geeignet, den zahlreichen Sonderfällen Rechnung zu tragen. In der Folge sah das Parlament deshalb vom Nettoeinkommensprinzip ab und glich die Bemessungskriterien für den einzelnen Tagessatz den heute geltenden Grundsätzen für die Bussenbemessung an, für die bereits eine eingehende Rechtsprechung existiert. In der von der Motion geforderten Verordnung über die Bemessung des einzelnen Tagessatzes würden somit die Einzelheiten von Bemessungskriterien geregelt, die seit über 60 Jahren gelten.</p><p>Wie bereits das Parlament anlässlich der Beratung zum revidierten StGB erkannt hat, spricht gegen eine solche Verordnung, dass sie nur zu einer Scheingenauigkeit führt, weil sie nie allen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen kann. Zudem ist angesichts des Ermessens der Gerichte bei der Festlegung der Strafe und der Anzahl Tagessätze für eine bestimmte Tat eine grössere Genauigkeit bei der Zumessung des einzelnen Tagessatzes beinahe unerheblich. Die bereits heute von Kanton zu Kanton unterschiedliche Sanktionierungspraxis wird daher durch eine Verordnung nicht behoben werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche Schritte einzuleiten, dass im teilrevidierten Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung vom 13. Dezember 2002 eine Bestimmung eingefügt wird, damit die bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze (Art. 34 Abs. 2) zu beachtenden Grundsätze in einer bundesrätlichen Verordnung festgelegt bzw. präzisiert werden können.</p>
  • Festlegung der Tagessätze im Strafgesetzbuch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bevor die Teilrevision des StGB überhaupt in Kraft getreten ist, mehren sich die Stimmen namhafter Autoren, die auf gesetzgeberische Mängel hinweisen. Häufig kritisiert wird der Umstand, dass die vielen konstruktiven Vorschläge, Hinweise und Anregungen aus dem Vernehmlassungsverfahren zu wenig berücksichtigt worden sind. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Es wurde über die Köpfe derer hinweg legiferiert, welche die Suppe einmal auslöffeln müssen. Kritik wird insbesondere laut an den weitgehend unklaren Bemessungsgrundsätzen bei den Tagessätzen.</p><p>So ortet Professor Dr. Martin Killias, Professor für Kriminologie und Strafrecht an der Universität Lausanne, die "Crux bei den mannigfachen Abzügen für Gestehungs- und Lebenshaltungskosten" (Martin Killias, Dem organisierten Chaos entgegen: die Geldstrafe im neuen Strafgesetzbuch, in: Jusletter - online-Publikation - vom 17. Januar 2005). Unklar bleiben nach seiner Auffassung auch der Zeitpunkt des massgeblichen Einkommens und die Relevanz eines allfälligen Vermögens bei der Festsetzung des Tagessatzes. </p><p>Wird die beschlossene gesetzliche Regelung unverändert beibehalten, muss befürchtet werden, dass in 23 Kantonen 23 "Kataloge" mit unterschiedlichen Bemessungsgrundsätzen kursieren. In einer jahrelangen Sisyphusarbeit wird sich dann das Bundesgericht wohl oder übel um eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Bemessungsgrundsätze kümmern müssen. Unserem höchsten Gericht wird hier eine Aufgabe aufgebürdet, für deren Bewältigung es schlichtweg zu wenige Ressourcen hat.</p><p>Um flächendeckend die erforderliche Rechtssicherheit und -gleichheit in einem sehr heiklen Lebensbereich zurückzugewinnen, sollte deswegen die von Martin Killias wieder ins Spiel gebrachte Einfügung eines Artikels 34 Absatz 2bis StGB geprüft werden. Darin behält sich der Gesetzgeber vor, die Regeln über die Tagessätze in einer bundesrätlichen Verordnung fixieren zu lassen.</p>
    • <p>Nach Artikel 48 Ziffer 2 des geltenden Strafgesetzbuches (StGB) bestimmt der Richter "den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist". Für die Verhältnisse des Täters sind gemäss StGB "namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit".</p><p>Der vom Parlament am 13. Dezember 2002 verabschiedete revidierte Allgemeine Teil des StGB sieht für Verbrechen und Vergehen anstelle der obendargestellten Busse eine Geldstrafe im Tagessatzsystem vor. Für deren Bemessung sind nach wie vor das Verschulden und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Täters massgebend. Der Unterschied zum heutigen System der Busse besteht lediglich darin, dass das Gericht die Geldstrafe in zwei Schritten festlegt, damit die Bemessung der Busse transparenter und gerechter wird: Nach Artikel 34 des neuen StGB bestimmt das Gericht in einem ersten Schritt die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters. In einem zweiten Schritt wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes "nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum" festgelegt.</p><p>Für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes sind demnach im Wesentlichen dieselben Kriterien massgebend, die heute für die Festlegung der gesamten Busse gelten. Diese Kriterien werden seit der Einführung des StGB im Jahre 1942 angewendet, ohne dass dazu eine Verordnung des Bundesrates notwendig gewesen wäre. Die Kantone haben dazu entsprechende Richtlinien ausgearbeitet, und das Bundesgericht hat im Rahmen seiner Rechtsprechung u. a. Prinzipien entwickelt zur Berücksichtigung von Einkommen, Vermögen und finanziellen Lasten des Verurteilten oder dazu, wie die Busse gegen einen Studenten ohne Einkommen oder einen haushaltführenden Ehegatten zu bemessen ist. Diese Prinzipien werden auch unter dem neuen Recht anwendbar bleiben.</p><p>In der Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB hatte der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen, dass das Gericht für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes in der Regel vom Nettoeinkommen des Verurteilten auszugehen habe, wobei die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie besondere Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen seien. Bei diesem sogenannten Nettoeinkommensprinzip stellten sich in der Tat zahlreiche Fragen in Bezug auf die Berechnung des einzelnen Tagessatzes, worauf u. a. auch Professor Killias anlässlich einer Anhörung vor der Rechtskommission des Ständerates hingewiesen hat. Die Rechtskommission war jedoch der Meinung, dass die Bemessungsprobleme im Zusammenhang mit dem Nettoeinkommensprinzip nicht mit einer Verordnung gelöst werden können. Vielmehr seien die heute für die Bussenbemessung geltenden, eher allgemein und offen gehaltenen Kriterien besser geeignet, den zahlreichen Sonderfällen Rechnung zu tragen. In der Folge sah das Parlament deshalb vom Nettoeinkommensprinzip ab und glich die Bemessungskriterien für den einzelnen Tagessatz den heute geltenden Grundsätzen für die Bussenbemessung an, für die bereits eine eingehende Rechtsprechung existiert. In der von der Motion geforderten Verordnung über die Bemessung des einzelnen Tagessatzes würden somit die Einzelheiten von Bemessungskriterien geregelt, die seit über 60 Jahren gelten.</p><p>Wie bereits das Parlament anlässlich der Beratung zum revidierten StGB erkannt hat, spricht gegen eine solche Verordnung, dass sie nur zu einer Scheingenauigkeit führt, weil sie nie allen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen kann. Zudem ist angesichts des Ermessens der Gerichte bei der Festlegung der Strafe und der Anzahl Tagessätze für eine bestimmte Tat eine grössere Genauigkeit bei der Zumessung des einzelnen Tagessatzes beinahe unerheblich. Die bereits heute von Kanton zu Kanton unterschiedliche Sanktionierungspraxis wird daher durch eine Verordnung nicht behoben werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche Schritte einzuleiten, dass im teilrevidierten Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung vom 13. Dezember 2002 eine Bestimmung eingefügt wird, damit die bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze (Art. 34 Abs. 2) zu beachtenden Grundsätze in einer bundesrätlichen Verordnung festgelegt bzw. präzisiert werden können.</p>
    • Festlegung der Tagessätze im Strafgesetzbuch

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