Gewalttätige Demonstrationen. Haftungsfrage
- ShortId
-
05.3043
- Id
-
20053043
- Updated
-
28.07.2023 11:59
- Language
-
de
- Title
-
Gewalttätige Demonstrationen. Haftungsfrage
- AdditionalIndexing
-
04;12;Bewilligung;Demonstration;Eigentum;Demonstrationsrecht;Gewalt;Güterabwägung;Sachbeschädigung;Schaden;Haftung
- 1
-
- L04K08020305, Demonstration
- L04K01010207, Gewalt
- L04K05070202, Haftung
- L05K0806010102, Bewilligung
- L05K0101020702, Sachbeschädigung
- L04K05020103, Demonstrationsrecht
- L04K05070104, Eigentum
- L06K080203070101, Güterabwägung
- L05K0507020204, Schaden
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Demonstrationsrecht ist ein anerkanntes Grundrecht. Jede Bürgerin und jeder Bürger darf ein Anliegen im Rahmen der demokratischen Spielregeln so vertreten, dass er damit die nach Meinung des Urhebers grösstmögliche Wirkung erzielt.</p><p>Im demokratischen Rechtsstaat gilt aber auch: Jedes Grundrecht stösst dort und dann an eine Grenze, wo dessen Wahrnehmung nicht minder unumstössliche Grundrechte anderer tangiert. Sobald Demonstrationen in Gewalttätigkeiten und Sachbeschädigungen ausarten, werden das Recht auf Eigentum und der Anspruch des Einzelnen auf Schutz seines Eigentums durch den Staat betroffen. In der Vergangenheit wurden entsprechende Konflikte in der Regel zugunsten des Demonstrationsrechtes entschieden. Daraus liessen sich Einzelne, aber auch einige Organisationen dazu verleiten, Demonstrationen ganz gezielt zu nutzen für von Anfang an beabsichtigte Gewalttätigkeiten, Sachbeschädigungen und Plünderungen - manchmal während und im Schutze von, manchmal auch erst nach Demonstrationen. Geschädigte waren oft am Geschehen völlig Unbeteiligte. </p><p>In diesem Konfliktfeld herrscht Handlungsbedarf. Wenn die Staatsgewalt gegenüber solchen Ausschreitungen ohnmächtig und untätig reagiert, schafft sie einen Nährboden für weiter gehende Gewaltanwendung.</p><p>Es ist jedem Organisator einer Demonstration immer zuzumuten, dann, wenn er ein Grundrecht für sich selbst und/oder für eine ihm nahestehende Bewegung in Anspruch nimmt, auch die Grundrechte anderer vollumfänglich zu respektieren.</p><p>In diesem Sinn ist in Zukunft konsequent zu vermeiden, dass das Demonstrationsrecht dazu missbraucht werden kann, das Recht aller Bürgerinnen und Bürger auf Eigentum faktisch auszuhöhlen.</p>
- <p>Das Demonstrationsrecht ist eine wesentliche Voraussetzung einer lebendigen Demokratie. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit schützen politische Veranstaltungen auf öffentlichem Grund, soweit sie friedlich sind. Auch im Rahmen von anfänglich friedlichen Demonstrationen kann es aber zu Ausschreitungen kommen, welche Grundrechte Dritter, namentlich die körperliche Integrität und die Eigentumsgarantie, gefährden.</p><p>Es gehört zur ureigenen Aufgabe des Staates, für die öffentliche Sicherheit zu sorgen. Die zuständigen Behörden müssen die notwendigen Massnahmen ergreifen, um Menschen und Eigentum vor Gewaltexzessen anlässlich von Demonstrationen zu schützen. Hingegen hat das Bundesgericht im Grundsatz anerkannt, dass die Veranstalter die Pflicht haben, zum Schutz von Polizeigütern mit den Behörden zu kooperieren. Zu diesen Mitwirkungspflichten gehört, dass Demonstrationsgesuche frühzeitig gestellt werden und dass sich die Veranstalter zu den erforderlichen Besprechungen zur Verfügung halten. Denkbar ist weiter, die Veranstalter mittels Auflagen zu verpflichten, öffentlich zum Gewaltverzicht aufzurufen oder einen für die Polizei erreichbaren Organisationsdienst aufzustellen.</p><p>Damit sind primär die Behörden für die öffentliche Sicherheit anlässlich von Demonstrationen zuständig, während den Veranstaltern bestimmte Mitwirkungspflichten auferlegt werden können. Das Haftpflichtrecht hat diesen Verantwortlichkeiten Rechnung zu tragen. Infrage kommt eine Haftung von Gesuchstellern für Schäden, die sie schuldhaft mitverursacht haben. Dies kann der Fall sein, wenn ein Gesuchsteller öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder einzelne Demonstrationsteilnehmer zu Gewalttätigkeit anstiftet. Eine Haftung fällt ferner in Betracht, wenn ein Gesuchsteller spezifische Mitwirkungspflichten missachtet. Diese Fälle sind durch die Verschuldenshaftung nach Artikel 41 OR abgedeckt.</p><p>Demgegenüber würde eine Haftung ohne eigenes Verschulden für alle Schäden, die im Zusammenhang oder im Nachgang zur vorgesehenen Demonstration als Folge von Ausschreitungen eintreten, die Verantwortung für die öffentliche Sicherheit letztlich auf die privaten Veranstalter überwälzen. Um Entschädigungsforderungen zu vermeiden, wären die Veranstalter praktisch gezwungen, auf eigene Kosten einen Sicherheitsdienst einzusetzen und eine Haftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Schäden abzuschliessen. Die drohenden Entschädigungsforderungen bzw. die Kosten für den Sicherheitsdienst und die Versicherungsprämien würden Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Eine solche faktische Erschwerung des Demonstrationsrechtes wäre mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar (vgl. Antworten des Bundesrates zu den Interpellationen 03.3020 und 03.3030 sowie zum Postulat 03.3338).</p><p>Eine Haftung von Gesuchstellern für alle infolge von Demonstrationen verursachten Schäden könnte überdies dazu führen, dass vermehrt Kundgebungen ohne Bewilligung durchgeführt werden. In solchen Fällen illegaler Demonstrationen fehlt es an einem Gesuchsteller, dem Mitwirkungspflichten auferlegt werden können und mit dem die Polizei zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten zusammenarbeiten kann. Ein verschärftes Haftpflichtregime könnte somit den unerwünschten Effekt haben, dass Ansammlungen auf öffentlichem Grund von den Behörden weniger kontrollierbar sind.</p><p>Abzulehnen ist damit auch eine Regelung, die den Behörden das Recht einräumt, eine Demonstrationsbewilligung zu verweigern, wenn die Gesuchsteller die Haftung nicht übernehmen wollen. Für eine solche Regelung fehlt dem Bund zudem die Gesetzgebungskompetenz (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 03.3108, wonach für ein Bundesgesetz über Demonstrationen eine Verfassungsänderung erforderlich wäre).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende gesetzliche Massnahmen vorzuschlagen:</p><p>- Wer als Einzelperson oder namens einer Organisation um eine Bewilligung für eine Demonstration ersucht, kann haftbar gemacht werden für Schäden, die im Zusammenhang oder im Nachgang zur vorgesehenen Demonstration als Folge von Ausschreitungen eintreten.</p><p>- Den Bewilligungsbehörden ist ausdrücklich das Recht einzuräumen, eine Bewilligung für eine Demonstration zu verweigern, wenn die Gesuchsteller die Haftung für Schäden im Zusammenhang oder im Nachgang zu Demonstrationen nicht zu übernehmen bereit sind.</p>
- Gewalttätige Demonstrationen. Haftungsfrage
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Demonstrationsrecht ist ein anerkanntes Grundrecht. Jede Bürgerin und jeder Bürger darf ein Anliegen im Rahmen der demokratischen Spielregeln so vertreten, dass er damit die nach Meinung des Urhebers grösstmögliche Wirkung erzielt.</p><p>Im demokratischen Rechtsstaat gilt aber auch: Jedes Grundrecht stösst dort und dann an eine Grenze, wo dessen Wahrnehmung nicht minder unumstössliche Grundrechte anderer tangiert. Sobald Demonstrationen in Gewalttätigkeiten und Sachbeschädigungen ausarten, werden das Recht auf Eigentum und der Anspruch des Einzelnen auf Schutz seines Eigentums durch den Staat betroffen. In der Vergangenheit wurden entsprechende Konflikte in der Regel zugunsten des Demonstrationsrechtes entschieden. Daraus liessen sich Einzelne, aber auch einige Organisationen dazu verleiten, Demonstrationen ganz gezielt zu nutzen für von Anfang an beabsichtigte Gewalttätigkeiten, Sachbeschädigungen und Plünderungen - manchmal während und im Schutze von, manchmal auch erst nach Demonstrationen. Geschädigte waren oft am Geschehen völlig Unbeteiligte. </p><p>In diesem Konfliktfeld herrscht Handlungsbedarf. Wenn die Staatsgewalt gegenüber solchen Ausschreitungen ohnmächtig und untätig reagiert, schafft sie einen Nährboden für weiter gehende Gewaltanwendung.</p><p>Es ist jedem Organisator einer Demonstration immer zuzumuten, dann, wenn er ein Grundrecht für sich selbst und/oder für eine ihm nahestehende Bewegung in Anspruch nimmt, auch die Grundrechte anderer vollumfänglich zu respektieren.</p><p>In diesem Sinn ist in Zukunft konsequent zu vermeiden, dass das Demonstrationsrecht dazu missbraucht werden kann, das Recht aller Bürgerinnen und Bürger auf Eigentum faktisch auszuhöhlen.</p>
- <p>Das Demonstrationsrecht ist eine wesentliche Voraussetzung einer lebendigen Demokratie. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit schützen politische Veranstaltungen auf öffentlichem Grund, soweit sie friedlich sind. Auch im Rahmen von anfänglich friedlichen Demonstrationen kann es aber zu Ausschreitungen kommen, welche Grundrechte Dritter, namentlich die körperliche Integrität und die Eigentumsgarantie, gefährden.</p><p>Es gehört zur ureigenen Aufgabe des Staates, für die öffentliche Sicherheit zu sorgen. Die zuständigen Behörden müssen die notwendigen Massnahmen ergreifen, um Menschen und Eigentum vor Gewaltexzessen anlässlich von Demonstrationen zu schützen. Hingegen hat das Bundesgericht im Grundsatz anerkannt, dass die Veranstalter die Pflicht haben, zum Schutz von Polizeigütern mit den Behörden zu kooperieren. Zu diesen Mitwirkungspflichten gehört, dass Demonstrationsgesuche frühzeitig gestellt werden und dass sich die Veranstalter zu den erforderlichen Besprechungen zur Verfügung halten. Denkbar ist weiter, die Veranstalter mittels Auflagen zu verpflichten, öffentlich zum Gewaltverzicht aufzurufen oder einen für die Polizei erreichbaren Organisationsdienst aufzustellen.</p><p>Damit sind primär die Behörden für die öffentliche Sicherheit anlässlich von Demonstrationen zuständig, während den Veranstaltern bestimmte Mitwirkungspflichten auferlegt werden können. Das Haftpflichtrecht hat diesen Verantwortlichkeiten Rechnung zu tragen. Infrage kommt eine Haftung von Gesuchstellern für Schäden, die sie schuldhaft mitverursacht haben. Dies kann der Fall sein, wenn ein Gesuchsteller öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder einzelne Demonstrationsteilnehmer zu Gewalttätigkeit anstiftet. Eine Haftung fällt ferner in Betracht, wenn ein Gesuchsteller spezifische Mitwirkungspflichten missachtet. Diese Fälle sind durch die Verschuldenshaftung nach Artikel 41 OR abgedeckt.</p><p>Demgegenüber würde eine Haftung ohne eigenes Verschulden für alle Schäden, die im Zusammenhang oder im Nachgang zur vorgesehenen Demonstration als Folge von Ausschreitungen eintreten, die Verantwortung für die öffentliche Sicherheit letztlich auf die privaten Veranstalter überwälzen. Um Entschädigungsforderungen zu vermeiden, wären die Veranstalter praktisch gezwungen, auf eigene Kosten einen Sicherheitsdienst einzusetzen und eine Haftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Schäden abzuschliessen. Die drohenden Entschädigungsforderungen bzw. die Kosten für den Sicherheitsdienst und die Versicherungsprämien würden Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Eine solche faktische Erschwerung des Demonstrationsrechtes wäre mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar (vgl. Antworten des Bundesrates zu den Interpellationen 03.3020 und 03.3030 sowie zum Postulat 03.3338).</p><p>Eine Haftung von Gesuchstellern für alle infolge von Demonstrationen verursachten Schäden könnte überdies dazu führen, dass vermehrt Kundgebungen ohne Bewilligung durchgeführt werden. In solchen Fällen illegaler Demonstrationen fehlt es an einem Gesuchsteller, dem Mitwirkungspflichten auferlegt werden können und mit dem die Polizei zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten zusammenarbeiten kann. Ein verschärftes Haftpflichtregime könnte somit den unerwünschten Effekt haben, dass Ansammlungen auf öffentlichem Grund von den Behörden weniger kontrollierbar sind.</p><p>Abzulehnen ist damit auch eine Regelung, die den Behörden das Recht einräumt, eine Demonstrationsbewilligung zu verweigern, wenn die Gesuchsteller die Haftung nicht übernehmen wollen. Für eine solche Regelung fehlt dem Bund zudem die Gesetzgebungskompetenz (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 03.3108, wonach für ein Bundesgesetz über Demonstrationen eine Verfassungsänderung erforderlich wäre).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende gesetzliche Massnahmen vorzuschlagen:</p><p>- Wer als Einzelperson oder namens einer Organisation um eine Bewilligung für eine Demonstration ersucht, kann haftbar gemacht werden für Schäden, die im Zusammenhang oder im Nachgang zur vorgesehenen Demonstration als Folge von Ausschreitungen eintreten.</p><p>- Den Bewilligungsbehörden ist ausdrücklich das Recht einzuräumen, eine Bewilligung für eine Demonstration zu verweigern, wenn die Gesuchsteller die Haftung für Schäden im Zusammenhang oder im Nachgang zu Demonstrationen nicht zu übernehmen bereit sind.</p>
- Gewalttätige Demonstrationen. Haftungsfrage
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