Freier Personenverkehr. Koordination zwischen den tripartiten Kommissionen von Bund und Kantonen

ShortId
05.3044
Id
20053044
Updated
28.07.2023 10:33
Language
de
Title
Freier Personenverkehr. Koordination zwischen den tripartiten Kommissionen von Bund und Kantonen
AdditionalIndexing
15;Lohn;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;Sozialpartner;Arbeitsmarkt (speziell);Kanton;freier Personenverkehr;Beziehung Bund-Kanton;Beschäftigungspolitik;Arbeitsbedingungen;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L04K07020203, Arbeitsmarkt (speziell)
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K07020303, Beschäftigungspolitik
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L05K0702040102, Sozialpartner
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum bilateralen Personenfreizügigkeitsabkommen sind sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene tripartite Kommissionen gebildet worden, mit dem Auftrag, den Arbeitsmarkt zu überwachen. Diese Kommissionen können u. a. den zuständigen Behörden empfehlen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf, in dem eine missbräuchliche und wiederholte Unterbietung der üblichen Löhne festgestellt wurde, die Gesamtarbeitsverträge als allgemein verbindlich zu erklären oder Normalarbeitsverträge einzuführen. Seit dem 1. Juni 2004 werden keine systematischen Kontrollen der Löhne und der Arbeitsbedingungen mehr durchgeführt, wenn für EU-Bürgerinnen und -Bürger ein Gesuch um die Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestellt wird. Um Lohndumping zu verhindern, wurde am gleichen Datum die Überwachung des Arbeitsmarktes durch die tripartiten Kommmissionen eingeführt. Ihre Arbeit wird dadurch erschwert, dass der Begriff "missbräuchliche und wiederholte Lohnunterbietung" nicht einheitlich definiert ist. Um beurteilen zu können, ob es sich in einem Fall um ein Lohndumping handelt, muss zuerst der branchen- oder berufsübliche Lohn bekannt sein. Zur Berechnung dieses Lohns gibt es verschiedene Methoden. Jede dieser Methoden hat ihre Anhänger, aber auch ihre Gegner. Ist der übliche Lohn einmal berechnet, so muss zudem präzisiert werden, ab welchem Moment der Effektivlohn ausreichend vom Richtlohn abweicht, damit von einer missbräuchlichen Lohnunterbietung die Rede sein kann. In verschiedenen Branchen mit Gesamtarbeitsverträgen, die einen Mindestlohn festsetzen, stellt man heute fest, dass sich die Löhne tendenziell dem festgelegten Minimum annähern. Handelt es sich in diesem Fall, da die Löhne gesenkt werden, um eine Lohnunterbietung, die als missbräuchlich bezeichnet werden kann, auch wenn die Löhne nach der Senkung noch immer in Einklang mit dem Gesamtarbeitsvertrag sind? Wie viele Fälle von Lohnunterbietung müssen festgestellt werden, damit eine tripartite Kommission empfehlen kann, die Gesamtarbeitsverträge als allgemein verbindlich zu erklären oder Normalarbeitsverträge einzuführen? Die tripartiten Kommissionen des Bundes und der Kantone müssen diese Fragen beantworten, um ihren Überwachungsauftrag ausführen zu können. Gemäss zahlreichen Aussagen besteht jedoch heute nur eine sehr beschränkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kommissionen. Die Gefahr, dass auf die obengestellten Fragen sehr verschiedene Antworten gegeben werden, ist deshalb gross. Von Kanton zu Kanton unterschiedliche Praktiken sind weder vom politischen noch vom sozialen oder ökonomischen Standpunkt aus wünschenswert. In diesem Zusammenhang kommt der tripartiten Kommission des Bundes eine wichtige Rolle zu. Unserer Ansicht nach ist es ihre Aufgabe, wenn sie nicht selbst über die anzuwendenden Definitionen und Methoden entscheiden will, die verschiedenen kantonalen Kommissionen einzuberufen und sich mit ihnen darüber zu einigen. Diese Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den tripartiten Kommissionen und die Führungsrolle des Bundes in dieser Angelegenheit sind übrigens in Artikel 13 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Wir halten es für absolut notwendig, dass der Bund in dieser Sache baldmöglichst grosse Anstrengungen unternimmt, damit die flankierenden Massnahmen zum bilateralen Personenfreizügigkeitsabkommen effizient umgesetzt werden können. Ohne eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Kommissionen ist der Kampf gegen das Lohndumping in Gefahr. Vermehrtes Lohndumping könnte jedoch u. a. die Ablehnung der Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten durch das Volk zur Folge haben, was das gesamte erste Paket der zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen bilateralen Verträge infrage stellen würde.</p>
  • <p>Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr hat das Parlament beschlossen, kantonale tripartite Kommissionen einzusetzen, um den Unterschieden der regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Genauso hat das Parlament darauf verzichtet, im Gesetz eine Definition des Lohndumpings zu verankern, weil in der Praxis eine Vielzahl von Dumpingsituationen vorkommen können. Es wurde - zu Recht - davon ausgegangen, dass dieser Begriff sowohl wirtschaftliche als auch soziale und politische Elemente beinhaltet, weshalb es besser sei, jeder Kommission den Entscheid über die von ihr als heikel eingestuften Einzelfälle zu überlassen. </p><p>Was die Methoden zur Bestimmung der üblichen Löhne anbelangt, bemüht sich der Bund, in Zusammenarbeit mit dem Verband Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA) eine Koordination unter den Kantonen sicherzustellen. Es ist jedoch nicht möglich, das Entstehen unterschiedlicher Methoden zu verhindern, die von verschiedenen Universitätsinstituten auf privater Basis entwickelt wurden. Das Bundesamt für Statistik hat zudem eine deskriptive Methode entwickelt, die eine direkte Verwendung der Daten über die Schweizerische Lohnstrukturerhebung vorsieht. Diese Methode befindet sich zurzeit in der Testphase und wird den Kantonen ab Mitte Mai 2005 zur Verfügung stehen. Mittels einer elektronischen Applikation wird es allen Kantonen möglich sein, unter Berücksichtigung zahlreicher Kriterien (Beruf, Anforderungsniveau der Stelle, Alter der Person, Betriebsgrösse usw.) einen statistischen Referenzlohn zu erhalten. Das Ergebnis beinhaltet für jedes gewünschte Profil einen Medianlohn sowie eine Kurve, welche die Verteilung der untersuchten Löhne für das angegebene Profil im betreffenden Kanton, für die sieben grossen statistischen Regionen und für die Schweiz angibt.</p><p>Die kantonalen tripartiten Kommissionen einerseits und die tripartite Kommission des Bundes andererseits stehen auf gleichem Fuss. Dies gilt sowohl bezüglich Artikel 360b OR als auch bezüglich der in der Verordnung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 10 bis 13 EntsV) enthaltenen Ausführungsbestimmungen. Die tripartite Kommission des Bundes hat kein Weisungsrecht gegenüber den kantonalen Stellen. Artikel 13 EntsV verpflichtet die obenerwähnten Behörden zur Zusammenarbeit und zur Koordination ihrer Tätigkeiten. Diese Pflicht gilt auch gegenüber den paritätischen Kommissionen. Die Koordination erfolgt auf verschiedenen Ebenen: innerhalb eines Kantons zwischen den tripartiten und paritätischen Organen, auf regionaler Ebene zwischen den tripartiten Kommissionen verschiedener Kantone sowie auf Stufe der tripartiten Kommission des Bundes, in welcher die Kantone und die wichtigsten Sozialpartner vertreten sind. Wie der Bericht des Seco vom 1. April 2005 über die Umsetzung der flankierenden Massnahmen zur Freizügigkeit im Personenverkehr in der Zeitspanne vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 feststellt, standen die wichtigsten festgestellten Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Koordination innerhalb der Kantone zwischen den paritätischen Organen und den kantonalen Behörden. Darüber hinaus ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen tripartiten Kommissionen und den Organen des Bundes gut funktioniert. Er stellt allgemein fest, dass die zu Beginn festgestellten Probleme mit dem Aufbau der neuen Struktur zusammenhingen und inzwischen gelöst werden konnten.</p><p>Der Bund unternimmt alles Mögliche, um diese notwendige Koordination unter den kantonalen Organen zu fördern. So hat das Seco - die zuständige Bundesstelle, die das Sekretariat der tripartiten Kommission des Bundes führt - intensiven und regelmässigen Kontakt mit den Kantonen, und zwar auf individueller Ebene wie auch über interkantonale Organisationen (wie z. B. die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren oder die VSAA). Ab Oktober 2004 wurde zudem eine Task Force eingesetzt, in der die Kantone, die Sozialpartner und die betroffenen Bundesämter unter der Leitung des Seco vertreten sind. Diese Task Force hat zum Ziel, rasch Antworten auf die konkreten Fragen zu finden, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der flankierenden Massnahmen stellen, und dadurch deren wirksame Umsetzung zu garantieren. Schliesslich organisiert das Seco zurzeit ein Treffen aller Sekretäre der tripartiten Kommissionen. Das Treffen wird noch diesen Frühling stattfinden; es bezweckt einen Austausch der Informationen, der gesammelten Erfahrungen und der sich inzwischen herausgebildeten Praxis. Parallel dazu wird eine Internet-Homepage mit einem Diskussionsforum eingerichtet. Dieses Instrument wird den Kantonen in den nächsten Wochen zur Verfügung stehen. Es geht darum, über ein rasches und flexibles Kommunikationsmittel zu verfügen, mit dem einerseits der Bund den Kantonen innert kurzen Fristen diverse Informationen zukommen lassen oder von den Kantonen solche Informationen erhalten kann. Andererseits soll das Mittel den Kantonen ermöglichen, sich gegenseitig Fragen zu stellen, Feststellungen mitzuteilen oder sich auf einfache und informelle Weise über die Praxis der anderen Kantone zu informieren.</p><p>Über die konkreten Fragen, wie beispielsweise solche, die in der Interpellation aufgeworfen werden (Anzahl der Lohnunterbietungen, damit ein wiederholtes Dumping vorliegt, Einschätzung der Situation, wenn es einen Gesamtarbeitsvertrag gibt usw.), hat das Seco für die Mitglieder der tripartiten Kommissionen und die kantonalen Behörden Ausbildungskurse organisiert. Diese Fragen wurden im Rahmen der Kurse ausführlich besprochen. Die gesamte Dokumentation steht auf der Internetseite des Seco (http://www.seco.admin.ch/themen/arbeit/seiten/00115/index.html?lang=de) zur Verfügung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Wie beurteilt er die Funktionsweise der tripartiten Kommission des Bundes, die mit der Überwachung des schweizerischen Arbeitsmarktes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum bilateralen Personenfreizügigkeitsabkommen beauftragt ist?</p><p>Betrachtet er die aktuelle Zusammenarbeit der tripartiten Kommission des Bundes mit denjenigen der Kantone als ausreichend?</p><p>Ist er nicht der Ansicht, dass die tripartite Kommission des Bundes ihren Kollegen in den Kantonen mitteilen müsste, welche Methode zur Berechnung der üblichen Löhne angewendet und wie der Begriff der "missbräuchlichen und wiederholten Lohnunterbietung" genau zu definieren ist, um zu verhindern, dass sehr unterschiedliche Methoden und Definitionen in den verschiedenen Kantonen verwendet werden?</p>
  • Freier Personenverkehr. Koordination zwischen den tripartiten Kommissionen von Bund und Kantonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum bilateralen Personenfreizügigkeitsabkommen sind sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene tripartite Kommissionen gebildet worden, mit dem Auftrag, den Arbeitsmarkt zu überwachen. Diese Kommissionen können u. a. den zuständigen Behörden empfehlen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf, in dem eine missbräuchliche und wiederholte Unterbietung der üblichen Löhne festgestellt wurde, die Gesamtarbeitsverträge als allgemein verbindlich zu erklären oder Normalarbeitsverträge einzuführen. Seit dem 1. Juni 2004 werden keine systematischen Kontrollen der Löhne und der Arbeitsbedingungen mehr durchgeführt, wenn für EU-Bürgerinnen und -Bürger ein Gesuch um die Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestellt wird. Um Lohndumping zu verhindern, wurde am gleichen Datum die Überwachung des Arbeitsmarktes durch die tripartiten Kommmissionen eingeführt. Ihre Arbeit wird dadurch erschwert, dass der Begriff "missbräuchliche und wiederholte Lohnunterbietung" nicht einheitlich definiert ist. Um beurteilen zu können, ob es sich in einem Fall um ein Lohndumping handelt, muss zuerst der branchen- oder berufsübliche Lohn bekannt sein. Zur Berechnung dieses Lohns gibt es verschiedene Methoden. Jede dieser Methoden hat ihre Anhänger, aber auch ihre Gegner. Ist der übliche Lohn einmal berechnet, so muss zudem präzisiert werden, ab welchem Moment der Effektivlohn ausreichend vom Richtlohn abweicht, damit von einer missbräuchlichen Lohnunterbietung die Rede sein kann. In verschiedenen Branchen mit Gesamtarbeitsverträgen, die einen Mindestlohn festsetzen, stellt man heute fest, dass sich die Löhne tendenziell dem festgelegten Minimum annähern. Handelt es sich in diesem Fall, da die Löhne gesenkt werden, um eine Lohnunterbietung, die als missbräuchlich bezeichnet werden kann, auch wenn die Löhne nach der Senkung noch immer in Einklang mit dem Gesamtarbeitsvertrag sind? Wie viele Fälle von Lohnunterbietung müssen festgestellt werden, damit eine tripartite Kommission empfehlen kann, die Gesamtarbeitsverträge als allgemein verbindlich zu erklären oder Normalarbeitsverträge einzuführen? Die tripartiten Kommissionen des Bundes und der Kantone müssen diese Fragen beantworten, um ihren Überwachungsauftrag ausführen zu können. Gemäss zahlreichen Aussagen besteht jedoch heute nur eine sehr beschränkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kommissionen. Die Gefahr, dass auf die obengestellten Fragen sehr verschiedene Antworten gegeben werden, ist deshalb gross. Von Kanton zu Kanton unterschiedliche Praktiken sind weder vom politischen noch vom sozialen oder ökonomischen Standpunkt aus wünschenswert. In diesem Zusammenhang kommt der tripartiten Kommission des Bundes eine wichtige Rolle zu. Unserer Ansicht nach ist es ihre Aufgabe, wenn sie nicht selbst über die anzuwendenden Definitionen und Methoden entscheiden will, die verschiedenen kantonalen Kommissionen einzuberufen und sich mit ihnen darüber zu einigen. Diese Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den tripartiten Kommissionen und die Führungsrolle des Bundes in dieser Angelegenheit sind übrigens in Artikel 13 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Wir halten es für absolut notwendig, dass der Bund in dieser Sache baldmöglichst grosse Anstrengungen unternimmt, damit die flankierenden Massnahmen zum bilateralen Personenfreizügigkeitsabkommen effizient umgesetzt werden können. Ohne eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Kommissionen ist der Kampf gegen das Lohndumping in Gefahr. Vermehrtes Lohndumping könnte jedoch u. a. die Ablehnung der Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten durch das Volk zur Folge haben, was das gesamte erste Paket der zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen bilateralen Verträge infrage stellen würde.</p>
    • <p>Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr hat das Parlament beschlossen, kantonale tripartite Kommissionen einzusetzen, um den Unterschieden der regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Genauso hat das Parlament darauf verzichtet, im Gesetz eine Definition des Lohndumpings zu verankern, weil in der Praxis eine Vielzahl von Dumpingsituationen vorkommen können. Es wurde - zu Recht - davon ausgegangen, dass dieser Begriff sowohl wirtschaftliche als auch soziale und politische Elemente beinhaltet, weshalb es besser sei, jeder Kommission den Entscheid über die von ihr als heikel eingestuften Einzelfälle zu überlassen. </p><p>Was die Methoden zur Bestimmung der üblichen Löhne anbelangt, bemüht sich der Bund, in Zusammenarbeit mit dem Verband Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA) eine Koordination unter den Kantonen sicherzustellen. Es ist jedoch nicht möglich, das Entstehen unterschiedlicher Methoden zu verhindern, die von verschiedenen Universitätsinstituten auf privater Basis entwickelt wurden. Das Bundesamt für Statistik hat zudem eine deskriptive Methode entwickelt, die eine direkte Verwendung der Daten über die Schweizerische Lohnstrukturerhebung vorsieht. Diese Methode befindet sich zurzeit in der Testphase und wird den Kantonen ab Mitte Mai 2005 zur Verfügung stehen. Mittels einer elektronischen Applikation wird es allen Kantonen möglich sein, unter Berücksichtigung zahlreicher Kriterien (Beruf, Anforderungsniveau der Stelle, Alter der Person, Betriebsgrösse usw.) einen statistischen Referenzlohn zu erhalten. Das Ergebnis beinhaltet für jedes gewünschte Profil einen Medianlohn sowie eine Kurve, welche die Verteilung der untersuchten Löhne für das angegebene Profil im betreffenden Kanton, für die sieben grossen statistischen Regionen und für die Schweiz angibt.</p><p>Die kantonalen tripartiten Kommissionen einerseits und die tripartite Kommission des Bundes andererseits stehen auf gleichem Fuss. Dies gilt sowohl bezüglich Artikel 360b OR als auch bezüglich der in der Verordnung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 10 bis 13 EntsV) enthaltenen Ausführungsbestimmungen. Die tripartite Kommission des Bundes hat kein Weisungsrecht gegenüber den kantonalen Stellen. Artikel 13 EntsV verpflichtet die obenerwähnten Behörden zur Zusammenarbeit und zur Koordination ihrer Tätigkeiten. Diese Pflicht gilt auch gegenüber den paritätischen Kommissionen. Die Koordination erfolgt auf verschiedenen Ebenen: innerhalb eines Kantons zwischen den tripartiten und paritätischen Organen, auf regionaler Ebene zwischen den tripartiten Kommissionen verschiedener Kantone sowie auf Stufe der tripartiten Kommission des Bundes, in welcher die Kantone und die wichtigsten Sozialpartner vertreten sind. Wie der Bericht des Seco vom 1. April 2005 über die Umsetzung der flankierenden Massnahmen zur Freizügigkeit im Personenverkehr in der Zeitspanne vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 feststellt, standen die wichtigsten festgestellten Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Koordination innerhalb der Kantone zwischen den paritätischen Organen und den kantonalen Behörden. Darüber hinaus ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen tripartiten Kommissionen und den Organen des Bundes gut funktioniert. Er stellt allgemein fest, dass die zu Beginn festgestellten Probleme mit dem Aufbau der neuen Struktur zusammenhingen und inzwischen gelöst werden konnten.</p><p>Der Bund unternimmt alles Mögliche, um diese notwendige Koordination unter den kantonalen Organen zu fördern. So hat das Seco - die zuständige Bundesstelle, die das Sekretariat der tripartiten Kommission des Bundes führt - intensiven und regelmässigen Kontakt mit den Kantonen, und zwar auf individueller Ebene wie auch über interkantonale Organisationen (wie z. B. die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren oder die VSAA). Ab Oktober 2004 wurde zudem eine Task Force eingesetzt, in der die Kantone, die Sozialpartner und die betroffenen Bundesämter unter der Leitung des Seco vertreten sind. Diese Task Force hat zum Ziel, rasch Antworten auf die konkreten Fragen zu finden, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der flankierenden Massnahmen stellen, und dadurch deren wirksame Umsetzung zu garantieren. Schliesslich organisiert das Seco zurzeit ein Treffen aller Sekretäre der tripartiten Kommissionen. Das Treffen wird noch diesen Frühling stattfinden; es bezweckt einen Austausch der Informationen, der gesammelten Erfahrungen und der sich inzwischen herausgebildeten Praxis. Parallel dazu wird eine Internet-Homepage mit einem Diskussionsforum eingerichtet. Dieses Instrument wird den Kantonen in den nächsten Wochen zur Verfügung stehen. Es geht darum, über ein rasches und flexibles Kommunikationsmittel zu verfügen, mit dem einerseits der Bund den Kantonen innert kurzen Fristen diverse Informationen zukommen lassen oder von den Kantonen solche Informationen erhalten kann. Andererseits soll das Mittel den Kantonen ermöglichen, sich gegenseitig Fragen zu stellen, Feststellungen mitzuteilen oder sich auf einfache und informelle Weise über die Praxis der anderen Kantone zu informieren.</p><p>Über die konkreten Fragen, wie beispielsweise solche, die in der Interpellation aufgeworfen werden (Anzahl der Lohnunterbietungen, damit ein wiederholtes Dumping vorliegt, Einschätzung der Situation, wenn es einen Gesamtarbeitsvertrag gibt usw.), hat das Seco für die Mitglieder der tripartiten Kommissionen und die kantonalen Behörden Ausbildungskurse organisiert. Diese Fragen wurden im Rahmen der Kurse ausführlich besprochen. Die gesamte Dokumentation steht auf der Internetseite des Seco (http://www.seco.admin.ch/themen/arbeit/seiten/00115/index.html?lang=de) zur Verfügung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Wie beurteilt er die Funktionsweise der tripartiten Kommission des Bundes, die mit der Überwachung des schweizerischen Arbeitsmarktes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum bilateralen Personenfreizügigkeitsabkommen beauftragt ist?</p><p>Betrachtet er die aktuelle Zusammenarbeit der tripartiten Kommission des Bundes mit denjenigen der Kantone als ausreichend?</p><p>Ist er nicht der Ansicht, dass die tripartite Kommission des Bundes ihren Kollegen in den Kantonen mitteilen müsste, welche Methode zur Berechnung der üblichen Löhne angewendet und wie der Begriff der "missbräuchlichen und wiederholten Lohnunterbietung" genau zu definieren ist, um zu verhindern, dass sehr unterschiedliche Methoden und Definitionen in den verschiedenen Kantonen verwendet werden?</p>
    • Freier Personenverkehr. Koordination zwischen den tripartiten Kommissionen von Bund und Kantonen

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