Übertragung von Beteiligungsrechten im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge

ShortId
05.3047
Id
20053047
Updated
28.07.2023 11:20
Language
de
Title
Übertragung von Beteiligungsrechten im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge
AdditionalIndexing
24;15;Erbrecht;Unternehmenssteuer;Unternehmen;Eigentumsübertragung;Unternehmensleitung;Gewinn;Rechtssicherheit;Steuerveranlagung;Familienunternehmen;Holding;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K0703060104, Familienunternehmen
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K05070107, Eigentumsübertragung
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L06K050701070101, Erbrecht
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L06K070301020202, Holding
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit seinem Urteil vom Juni 2004 hat das Bundesgericht eine Verschärfung bei der steuerlichen Behandlung (Bundessteuer) der sogenannten Erbenholding vollzogen. Dabei soll unter bestimmten Voraussetzungen (Übergabe von Beteiligungsrechten mit Darlehensgewährung) ein steuerbarer Vermögensertrag anfallen. Mit dieser auch seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung als systemwidrig taxierten Besteuerung wird insbesondere für KMU die Unternehmensübergabe erheblich erschwert. Die politisch breitabgestützte Forderung nach guten Rahmenbedingungen für die KMU würde dadurch massiv unterlaufen. Der daraus resultierende Schaden für Wachstum und Arbeitsplätze dürfte in zahlreichen Fällen erheblich sein. </p><p>Angesichts der grossen Tragweite dieser Regelung sowie mit Blick auf hängige Vorstösse in Nationalrat und Ständerat wird der Bundesrat gebeten, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob wegen eines Einzelfalles auf ein neues, die bisherige Praxis verschärfendes Kreisschreiben verzichtet werden kann.</p><p>Aufgrund der früheren Praxis verfügen die Steuerbehörden auch bei einzelfallbezogenen Gerichtsurteilen über einen gewissen Handlungsspielraum. Es ist daher nicht zwingend, bereits jetzt eine präjudizierende Weisung zu erlassen. Dies wäre auch insbesondere deswegen störend, weil sich die Steuerverwaltungen und die Steuerberater sowie die Lehre darin einig sind, dass die Auswirkungen einer solchen generellen Übernahme des erwähnten Bundesgerichtsentscheides in eklatanter Weise systemwidrig wären.</p>
  • <p>Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II, die noch im Juni 2005 zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet werden soll, wird der Bundesrat eine umfassende gesetzliche Regelung der Transponierung und der indirekten Teilliquidation, aber auch des sogenannten Quasi-Wertschriftenhandels vorschlagen. Die angestrebten gesetzlichen Regelungen sollen sachgerecht sein und eine rechtsgleiche Anwendung in den Kantonen ermöglichen.</p><p>Der im Vorstoss angesprochene Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 ist für Bundesrat und Steuerbehörden bindend. Er reiht sich konsequent in die bisher ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ein. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung drängt sich keine Praxisänderung auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob er auf eine Verschärfung der bisherigen Praxis zur Besteuerung der Erbenholding verzichtet, dies im Hinblick auf hängige Vorstösse und Gesetzesrevisionen.</p>
  • Übertragung von Beteiligungsrechten im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20053049
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit seinem Urteil vom Juni 2004 hat das Bundesgericht eine Verschärfung bei der steuerlichen Behandlung (Bundessteuer) der sogenannten Erbenholding vollzogen. Dabei soll unter bestimmten Voraussetzungen (Übergabe von Beteiligungsrechten mit Darlehensgewährung) ein steuerbarer Vermögensertrag anfallen. Mit dieser auch seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung als systemwidrig taxierten Besteuerung wird insbesondere für KMU die Unternehmensübergabe erheblich erschwert. Die politisch breitabgestützte Forderung nach guten Rahmenbedingungen für die KMU würde dadurch massiv unterlaufen. Der daraus resultierende Schaden für Wachstum und Arbeitsplätze dürfte in zahlreichen Fällen erheblich sein. </p><p>Angesichts der grossen Tragweite dieser Regelung sowie mit Blick auf hängige Vorstösse in Nationalrat und Ständerat wird der Bundesrat gebeten, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob wegen eines Einzelfalles auf ein neues, die bisherige Praxis verschärfendes Kreisschreiben verzichtet werden kann.</p><p>Aufgrund der früheren Praxis verfügen die Steuerbehörden auch bei einzelfallbezogenen Gerichtsurteilen über einen gewissen Handlungsspielraum. Es ist daher nicht zwingend, bereits jetzt eine präjudizierende Weisung zu erlassen. Dies wäre auch insbesondere deswegen störend, weil sich die Steuerverwaltungen und die Steuerberater sowie die Lehre darin einig sind, dass die Auswirkungen einer solchen generellen Übernahme des erwähnten Bundesgerichtsentscheides in eklatanter Weise systemwidrig wären.</p>
    • <p>Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II, die noch im Juni 2005 zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet werden soll, wird der Bundesrat eine umfassende gesetzliche Regelung der Transponierung und der indirekten Teilliquidation, aber auch des sogenannten Quasi-Wertschriftenhandels vorschlagen. Die angestrebten gesetzlichen Regelungen sollen sachgerecht sein und eine rechtsgleiche Anwendung in den Kantonen ermöglichen.</p><p>Der im Vorstoss angesprochene Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 ist für Bundesrat und Steuerbehörden bindend. Er reiht sich konsequent in die bisher ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ein. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung drängt sich keine Praxisänderung auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob er auf eine Verschärfung der bisherigen Praxis zur Besteuerung der Erbenholding verzichtet, dies im Hinblick auf hängige Vorstösse und Gesetzesrevisionen.</p>
    • Übertragung von Beteiligungsrechten im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge

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