Rückforderung der Verrechnungssteuer

ShortId
05.3061
Id
20053061
Updated
28.07.2023 10:44
Language
de
Title
Rückforderung der Verrechnungssteuer
AdditionalIndexing
24;Vereinfachung von Verfahren;Steuerveranlagung;Verrechnungssteuer
1
  • L05K1107040601, Verrechnungssteuer
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Grundsätzlich umfasst die Verrechnungssteuer jeglichen Ertrag aus Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer, VStG). Ausgenommen von dieser Steuerpflicht sind die Zinsen von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 50 Franken nicht übersteigt (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG). Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer beschreibt die verrechnungssteuerbefreiten Konti näher. Im Jahre 1965 wurde letztmals die auf diesen Konti geltende Freigrenze angehoben. Seither beträgt sie unverändert 50 Franken.</p><p>In der Zwischenzeit hat sich in diesem Bereich tatsächlich vieles geändert. So gibt es heute bedeutend mehr Kontokorrentkonti, was zu einer Zunahme der Rückforderungsanträge führte, da diese Konti nicht von der Verrechnungssteuer befreit sind. Aufwendig erscheint das Prozedere der Verrechnungssteuererhebung und -rückforderung insbesondere bei kleinen Beträgen. Hier besteht ein Missverhältnis zwischen dem administrativen Aufwand und dem Nutzen der als Sicherungssteuer konzipierten Verrechnungssteuer.</p><p>2. Der Bundesrat hat den Handlungsbedarf erkannt und will im Rahmen der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II eine grosszügigere Regelung vorschlagen. Der von der Verrechnungssteuer ausgenommene Zinsfreibetrag soll auf alle Kundenguthaben ausgedehnt und auf ein angemessenes Niveau angehoben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung rechnet damit, dass mit dieser Massnahme eine bedeutende Abnahme der Rückerstattungsanträge einhergeht, was eine Verminderung des kostenintensiven Zahlungsverkehrs für Klein- und Kleinstbeträge bewirkt. Davon profitieren vor allem Vereine, Verbände und Kapitalgesellschaften, welche keine eigentlichen Kapitalanlagen haben, sondern lediglich für ihren Zahlungsverkehr Kontokorrente bei Bankinstituten oder der Post unterhalten.</p><p>3. Die Verrechnungssteuer wird heute auf dem Bruttozins erhoben. Bei auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen wird die Verrechnungssteuer von 35 Prozent erst erhoben, wenn der Bruttozins 50 Franken pro Kalenderjahr überschreitet. Es wäre denkbar, die Verrechnungssteuer erst zu erheben, wenn diese selbst einen gewissen Betrag erreicht hat, doch wird damit ein zusätzlicher unnötiger Rechenschritt eingefügt. Der Bundesrat sieht keine zwingenden Gründe, das bewährte System zu ändern. Am einfachsten ist es, bei der Freigrenze auf den Bruttozins abzustellen und nicht auf den eventuell geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer regelt auf Bundesebene, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens erhoben werden muss respektive geschuldet ist, so u. a. auf Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (inklusive Postkonti) ohne Freibetrag und bei auf den Namen lautenden Spareinlagen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 50 Franken übersteigt.</p><p>Die sehr bescheidenen Zinsen einerseits und der erwähnte, seit Jahren unveränderte Freibetrag von 50 Franken andererseits führen dazu, dass zum Teil äusserst geringe Verrechnungssteuerbeträge erhoben und dann zurückgefordert werden müssen. Dies ist nicht nur für den einzelnen Steuerzahler mühsam, sondern vor allem für Vereine und Organisationen mit in der Regel mehreren Konten und vielfach geringfügigen Sparguthaben/Kontobeständen, welche dann jeweils separat aufgelistet und innert drei Jahren zurückgefordert werden müssen. Zudem müssen diese Rückforderungsbegehren von der Steuerverwaltung geprüft und muss die Verrechnungssteuer zurücküberwiesen werden.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die geltende Regelung nicht mehr zeitgemäss ist bzw. die praktische Handhabung (Rückforderungen) mit einem Aufwand verbunden ist, der verglichen mit den Rückforderungsbeträgen nicht mehr verhältnismässig ist?</p><p>2. Ist es nicht Zeit, den Freibetrag anzuheben bzw. für Kleinstabzüge im Ein-Franken-Bereich (z. B. beim PC-Konto) eine grosszügigere Regelung einzuführen?</p><p>3. Ist er bereit, eine Neuregelung zu suchen, die vorsieht, dass eine Verrechnungssteuer nur dann zu erheben und abzuliefern ist, wenn deren Betrag mindestens 35 Franken übersteigt?</p>
  • Rückforderung der Verrechnungssteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Grundsätzlich umfasst die Verrechnungssteuer jeglichen Ertrag aus Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer, VStG). Ausgenommen von dieser Steuerpflicht sind die Zinsen von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 50 Franken nicht übersteigt (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG). Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer beschreibt die verrechnungssteuerbefreiten Konti näher. Im Jahre 1965 wurde letztmals die auf diesen Konti geltende Freigrenze angehoben. Seither beträgt sie unverändert 50 Franken.</p><p>In der Zwischenzeit hat sich in diesem Bereich tatsächlich vieles geändert. So gibt es heute bedeutend mehr Kontokorrentkonti, was zu einer Zunahme der Rückforderungsanträge führte, da diese Konti nicht von der Verrechnungssteuer befreit sind. Aufwendig erscheint das Prozedere der Verrechnungssteuererhebung und -rückforderung insbesondere bei kleinen Beträgen. Hier besteht ein Missverhältnis zwischen dem administrativen Aufwand und dem Nutzen der als Sicherungssteuer konzipierten Verrechnungssteuer.</p><p>2. Der Bundesrat hat den Handlungsbedarf erkannt und will im Rahmen der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II eine grosszügigere Regelung vorschlagen. Der von der Verrechnungssteuer ausgenommene Zinsfreibetrag soll auf alle Kundenguthaben ausgedehnt und auf ein angemessenes Niveau angehoben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung rechnet damit, dass mit dieser Massnahme eine bedeutende Abnahme der Rückerstattungsanträge einhergeht, was eine Verminderung des kostenintensiven Zahlungsverkehrs für Klein- und Kleinstbeträge bewirkt. Davon profitieren vor allem Vereine, Verbände und Kapitalgesellschaften, welche keine eigentlichen Kapitalanlagen haben, sondern lediglich für ihren Zahlungsverkehr Kontokorrente bei Bankinstituten oder der Post unterhalten.</p><p>3. Die Verrechnungssteuer wird heute auf dem Bruttozins erhoben. Bei auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen wird die Verrechnungssteuer von 35 Prozent erst erhoben, wenn der Bruttozins 50 Franken pro Kalenderjahr überschreitet. Es wäre denkbar, die Verrechnungssteuer erst zu erheben, wenn diese selbst einen gewissen Betrag erreicht hat, doch wird damit ein zusätzlicher unnötiger Rechenschritt eingefügt. Der Bundesrat sieht keine zwingenden Gründe, das bewährte System zu ändern. Am einfachsten ist es, bei der Freigrenze auf den Bruttozins abzustellen und nicht auf den eventuell geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer regelt auf Bundesebene, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens erhoben werden muss respektive geschuldet ist, so u. a. auf Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (inklusive Postkonti) ohne Freibetrag und bei auf den Namen lautenden Spareinlagen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 50 Franken übersteigt.</p><p>Die sehr bescheidenen Zinsen einerseits und der erwähnte, seit Jahren unveränderte Freibetrag von 50 Franken andererseits führen dazu, dass zum Teil äusserst geringe Verrechnungssteuerbeträge erhoben und dann zurückgefordert werden müssen. Dies ist nicht nur für den einzelnen Steuerzahler mühsam, sondern vor allem für Vereine und Organisationen mit in der Regel mehreren Konten und vielfach geringfügigen Sparguthaben/Kontobeständen, welche dann jeweils separat aufgelistet und innert drei Jahren zurückgefordert werden müssen. Zudem müssen diese Rückforderungsbegehren von der Steuerverwaltung geprüft und muss die Verrechnungssteuer zurücküberwiesen werden.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die geltende Regelung nicht mehr zeitgemäss ist bzw. die praktische Handhabung (Rückforderungen) mit einem Aufwand verbunden ist, der verglichen mit den Rückforderungsbeträgen nicht mehr verhältnismässig ist?</p><p>2. Ist es nicht Zeit, den Freibetrag anzuheben bzw. für Kleinstabzüge im Ein-Franken-Bereich (z. B. beim PC-Konto) eine grosszügigere Regelung einzuführen?</p><p>3. Ist er bereit, eine Neuregelung zu suchen, die vorsieht, dass eine Verrechnungssteuer nur dann zu erheben und abzuliefern ist, wenn deren Betrag mindestens 35 Franken übersteigt?</p>
    • Rückforderung der Verrechnungssteuer

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