Gewährleistung der Volksrechte bei neuen Atomkraftwerken
- ShortId
-
05.3068
- Id
-
20053068
- Updated
-
28.07.2023 07:31
- Language
-
de
- Title
-
Gewährleistung der Volksrechte bei neuen Atomkraftwerken
- AdditionalIndexing
-
66;nuklearer Unfall;Rechtssicherheit;Auslegung des Rechts;fakultatives Referendum;politische Rechte;Bewilligung für Kraftwerk;Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L05K0801020501, fakultatives Referendum
- L04K05020101, politische Rechte
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L05K1703010601, nuklearer Unfall
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine wesentliche Neuerung des KEG ist die Einführung des fakultativen Referendums für neue Atomanlagen. Sie wurde in der Gesetzesberatung von keiner Seite infrage gestellt. In der Einleitung zur Botschaft zum KEG (S. 2668) hat der Bundesrat unmissverständlich festgehalten: "Der Entscheid über neue Kernanlagen ist von grosser Tragweite und soll deshalb dem fakultativen Referendum unterstehen."</p><p>Artikel 12 Absatz 3 KEG hält fest, dass nur Anlagen "mit geringem Gefährdungspotenzial" keiner Rahmenbewilligung bedürfen. Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 stellt nun aber in Artikel 22 auf Risikomasse ab, die zu Interpretationen führen können, wonach manche neuen Leistungsreaktoren nicht dem fakultativen Referendum unterstellt wären. Als das in Artikel 22 definierte Risiko gilt die Eintrittshäufigkeit mal das Schadensausmass; es ist nicht gleichbedeutend mit dem Gefährdungspotenzial nach Artikel 12 KEG und entspricht nicht der in Gesetz und Botschaft verankerten Norm. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rahmenbewilligungs- und damit Referendumspflichtigkeit eines neuen Atomkraftwerkes durch diese Umdeutung in der Verordnung zur grossen Streitfrage werden könnte, denn die in die Kernenergieverordnung aufgenommenen Grenzwerte bewegen sich nahe an den Werten, welche den heute auf dem Markt erhältlichen Reaktoren (beispielsweise der European Pressurized Reactor) von den Herstellerfirmen nachgesagt werden. </p><p>Ein künftiger Gesuchsteller hätte auf Basis der Verordnung die Möglichkeit, die Befreiung seines Projektes von einer Rahmenbewilligungspflicht zu beantragen. Jahrelange Rechtsstreitigkeiten über die Frage des richtigen Bewilligungsverfahrens wären die Folge. Deswegen und auch um die Volksrechte bei neuen Atomkraftwerken zweifelsfrei zu wahren, ist es angezeigt, mit einer entsprechenden Neuformulierung der Kernenergieverordnung klare Verhältnisse und Rechtssicherheit im Sinne von Botschaft, Beratung und Gesetz zu schaffen.</p>
- <p>Artikel 12 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes (KEG) ist in dem Sinne offen formuliert, als er keine bestimmten Kriterien für die Konkretisierung des "geringen Gefährdungspotenzials" vorgibt. Die Botschaft zum KEG führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus: "Absatz 2 befreit Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial von der Rahmenbewilligungspflicht. Dies ist ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Rahmenbewilligung wurde nämlich eingeführt, um der politischen Tragweite des Baus von Kernanlagen mit einem grösseren Gefährdungspotenzial Rechnung zu tragen. Für andere Anlagen besteht dieses Bedürfnis nicht ...." (BBl 2001 2629)</p><p>Diese Ausführungen zeigen, dass eine Kernanlage nur ausnahmsweise als "Kernanlage mit geringem Gefährdungspotenzial" bezeichnet werden kann. Bereits aufgrund gesetzeskonformer Auslegung der diesbezüglichen Ausführungsbestimmung ist daher ein kommerzieller Leistungsreaktor, wie z. B. der Europäische Druckwasserreaktor (EPR), rahmenbewilligungspflichtig. </p><p>Mit der nach Artikel 22 Absatz 1 der Kernenergieverordnung erforderlichen Störfallanalyse werden alle möglichen Störfälle untersucht, bei denen das radioaktive Inventar ganz oder teilweise freigesetzt werden kann. Das Gefährdungspotenzial einer Kernanlage ergibt sich einerseits aus dem Umfang des radioaktiven Inventars (dem Gefahrenpotenzial) und andererseits aus der Qualität der technischen Barrieren, welche eine Freisetzung der radioaktiven Stoffe nach aussen verhindern sollen. Dies gilt für kommerzielle Leistungsreaktoren (Kernkraftwerke) wie auch für Forschungs- und Entwicklungsreaktoren. Bei Forschungs- und Entwicklungsreaktoren ist das radioaktive Inventar in der Regel um Grössenordnungen kleiner als bei kommerziellen Leistungsreaktoren, weshalb sich bei Störfällen in Forschungsreaktoren mit Auswirkungen ausserhalb der Anlage auch wesentlich geringere Strahlendosen ergeben. Bei entsprechendem Gefährdungspotenzial ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Forschungsreaktoren rahmenbewilligungspflichtig sind.</p><p>Bei seltenen, physikalisch jedoch nicht auszuschliessenden Störfällen ist es üblich, das Ausmass der Gefährdung durch ein probabilistisches Kriterium zu begrenzen. Beispiele für probabilistische Kriterien zur Begrenzung des Gefährdungspotenzials sind die in der nuklearen Aufsicht weltweit verwendeten Kernschadens- und Freisetzungshäufigkeiten. Artikel 12 Absatz 2 KEG schliesst die Wahl eines solchen probabilistischen Elementes nicht aus.</p><p>Heute auf dem Markt erhältliche Reaktoranlagen, wie z. B. der EPR, weisen laut Hersteller eine geringere Störfallhäufigkeit auf als bestehende Reaktoren. Auch beim EPR sind jedoch Störfälle zu erwarten, welche zu einer Strahlendosis von mehr als 1 mSv führen könnten. Für zukünftige Reaktoren der Generation IV, welche frühestens ab dem Jahr 2030 marktreif sein dürften, sind noch keine Aussagen bezüglich Störfalldosen möglich. Eine generelle Anforderung der damit befassten internationalen Gremien an die Auslegung der Systeme der Generation IV lautet jedoch dahingehend, dass keine externen Notfallschutzmassnahmen mehr benötigt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz die Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (SR 732.32) keine Massnahmen für Störfälle vorsieht, bei denen die Dosis für nichtberuflich strahlenexponierte Personen unter 1 mSv liegt. Dieser Grenzwert steht auch im Einklang mit Artikel 37 der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Kernenergieverordnung in dem Sinne zu klarifizieren, dass die bestehenden Unsicherheiten über die Rahmenbewilligungs- und damit Referendumspflichtigkeit neuer, kommerzieller Atomkraftwerke ausgeräumt werden. Namentlich wird folgende Regelung angeregt:</p><p>1. Bei Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial nach Artikel 12 des Kernenergiegesetzes (KEG) ist auf das in der Kernanlage vorgesehene Inventar an radioaktiven Stoffen abzustellen.</p><p>2. Die Verordnung ist so zu ergänzen, dass kommerzielle Leistungsreaktoren auf jeden Fall rahmenbewilligungspflichtig bleiben und damit dem fakultativen Referendum unterstellt sind.</p>
- Gewährleistung der Volksrechte bei neuen Atomkraftwerken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine wesentliche Neuerung des KEG ist die Einführung des fakultativen Referendums für neue Atomanlagen. Sie wurde in der Gesetzesberatung von keiner Seite infrage gestellt. In der Einleitung zur Botschaft zum KEG (S. 2668) hat der Bundesrat unmissverständlich festgehalten: "Der Entscheid über neue Kernanlagen ist von grosser Tragweite und soll deshalb dem fakultativen Referendum unterstehen."</p><p>Artikel 12 Absatz 3 KEG hält fest, dass nur Anlagen "mit geringem Gefährdungspotenzial" keiner Rahmenbewilligung bedürfen. Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 stellt nun aber in Artikel 22 auf Risikomasse ab, die zu Interpretationen führen können, wonach manche neuen Leistungsreaktoren nicht dem fakultativen Referendum unterstellt wären. Als das in Artikel 22 definierte Risiko gilt die Eintrittshäufigkeit mal das Schadensausmass; es ist nicht gleichbedeutend mit dem Gefährdungspotenzial nach Artikel 12 KEG und entspricht nicht der in Gesetz und Botschaft verankerten Norm. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rahmenbewilligungs- und damit Referendumspflichtigkeit eines neuen Atomkraftwerkes durch diese Umdeutung in der Verordnung zur grossen Streitfrage werden könnte, denn die in die Kernenergieverordnung aufgenommenen Grenzwerte bewegen sich nahe an den Werten, welche den heute auf dem Markt erhältlichen Reaktoren (beispielsweise der European Pressurized Reactor) von den Herstellerfirmen nachgesagt werden. </p><p>Ein künftiger Gesuchsteller hätte auf Basis der Verordnung die Möglichkeit, die Befreiung seines Projektes von einer Rahmenbewilligungspflicht zu beantragen. Jahrelange Rechtsstreitigkeiten über die Frage des richtigen Bewilligungsverfahrens wären die Folge. Deswegen und auch um die Volksrechte bei neuen Atomkraftwerken zweifelsfrei zu wahren, ist es angezeigt, mit einer entsprechenden Neuformulierung der Kernenergieverordnung klare Verhältnisse und Rechtssicherheit im Sinne von Botschaft, Beratung und Gesetz zu schaffen.</p>
- <p>Artikel 12 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes (KEG) ist in dem Sinne offen formuliert, als er keine bestimmten Kriterien für die Konkretisierung des "geringen Gefährdungspotenzials" vorgibt. Die Botschaft zum KEG führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus: "Absatz 2 befreit Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial von der Rahmenbewilligungspflicht. Dies ist ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Rahmenbewilligung wurde nämlich eingeführt, um der politischen Tragweite des Baus von Kernanlagen mit einem grösseren Gefährdungspotenzial Rechnung zu tragen. Für andere Anlagen besteht dieses Bedürfnis nicht ...." (BBl 2001 2629)</p><p>Diese Ausführungen zeigen, dass eine Kernanlage nur ausnahmsweise als "Kernanlage mit geringem Gefährdungspotenzial" bezeichnet werden kann. Bereits aufgrund gesetzeskonformer Auslegung der diesbezüglichen Ausführungsbestimmung ist daher ein kommerzieller Leistungsreaktor, wie z. B. der Europäische Druckwasserreaktor (EPR), rahmenbewilligungspflichtig. </p><p>Mit der nach Artikel 22 Absatz 1 der Kernenergieverordnung erforderlichen Störfallanalyse werden alle möglichen Störfälle untersucht, bei denen das radioaktive Inventar ganz oder teilweise freigesetzt werden kann. Das Gefährdungspotenzial einer Kernanlage ergibt sich einerseits aus dem Umfang des radioaktiven Inventars (dem Gefahrenpotenzial) und andererseits aus der Qualität der technischen Barrieren, welche eine Freisetzung der radioaktiven Stoffe nach aussen verhindern sollen. Dies gilt für kommerzielle Leistungsreaktoren (Kernkraftwerke) wie auch für Forschungs- und Entwicklungsreaktoren. Bei Forschungs- und Entwicklungsreaktoren ist das radioaktive Inventar in der Regel um Grössenordnungen kleiner als bei kommerziellen Leistungsreaktoren, weshalb sich bei Störfällen in Forschungsreaktoren mit Auswirkungen ausserhalb der Anlage auch wesentlich geringere Strahlendosen ergeben. Bei entsprechendem Gefährdungspotenzial ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Forschungsreaktoren rahmenbewilligungspflichtig sind.</p><p>Bei seltenen, physikalisch jedoch nicht auszuschliessenden Störfällen ist es üblich, das Ausmass der Gefährdung durch ein probabilistisches Kriterium zu begrenzen. Beispiele für probabilistische Kriterien zur Begrenzung des Gefährdungspotenzials sind die in der nuklearen Aufsicht weltweit verwendeten Kernschadens- und Freisetzungshäufigkeiten. Artikel 12 Absatz 2 KEG schliesst die Wahl eines solchen probabilistischen Elementes nicht aus.</p><p>Heute auf dem Markt erhältliche Reaktoranlagen, wie z. B. der EPR, weisen laut Hersteller eine geringere Störfallhäufigkeit auf als bestehende Reaktoren. Auch beim EPR sind jedoch Störfälle zu erwarten, welche zu einer Strahlendosis von mehr als 1 mSv führen könnten. Für zukünftige Reaktoren der Generation IV, welche frühestens ab dem Jahr 2030 marktreif sein dürften, sind noch keine Aussagen bezüglich Störfalldosen möglich. Eine generelle Anforderung der damit befassten internationalen Gremien an die Auslegung der Systeme der Generation IV lautet jedoch dahingehend, dass keine externen Notfallschutzmassnahmen mehr benötigt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz die Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (SR 732.32) keine Massnahmen für Störfälle vorsieht, bei denen die Dosis für nichtberuflich strahlenexponierte Personen unter 1 mSv liegt. Dieser Grenzwert steht auch im Einklang mit Artikel 37 der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Kernenergieverordnung in dem Sinne zu klarifizieren, dass die bestehenden Unsicherheiten über die Rahmenbewilligungs- und damit Referendumspflichtigkeit neuer, kommerzieller Atomkraftwerke ausgeräumt werden. Namentlich wird folgende Regelung angeregt:</p><p>1. Bei Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial nach Artikel 12 des Kernenergiegesetzes (KEG) ist auf das in der Kernanlage vorgesehene Inventar an radioaktiven Stoffen abzustellen.</p><p>2. Die Verordnung ist so zu ergänzen, dass kommerzielle Leistungsreaktoren auf jeden Fall rahmenbewilligungspflichtig bleiben und damit dem fakultativen Referendum unterstellt sind.</p>
- Gewährleistung der Volksrechte bei neuen Atomkraftwerken
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