Verschollenerklärung. Änderung des Verfahrens bei Naturkatastrophen

ShortId
05.3069
Id
20053069
Updated
25.06.2025 00:16
Language
de
Title
Verschollenerklärung. Änderung des Verfahrens bei Naturkatastrophen
AdditionalIndexing
12;freie Schlagwörter: Verschollenerklärung;Todesursache;Tod;Vollzug von Beschlüssen;Katastrophe;Rechtsstellung;Überschwemmung;Zivilgesetzbuch
1
  • L05K0101030402, Todesursache
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0602020603, Überschwemmung
  • L04K05070203, Rechtsstellung
  • L04K05070206, Zivilgesetzbuch
  • L04K01010304, Tod
  • L04K06020206, Katastrophe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Tsunami vom Dezember 2004 mit seinen dramatischen Folgen für die Angehörigen von Vermissten hat gezeigt, dass der heutige gesetzliche Rahmen der Verschollenerklärung für Naturkatastrophen nicht geeignet ist. </p><p>Artikel 34 ZGB erlaubt ein schnelles Verfahren; er gilt, wenn niemand die Leiche einer bestimmten Person gesehen hat, aber Beweise, meist Augenzeugenberichte, vorliegen, die den Tod dieser Person als sicher erscheinen lassen. Die Praxis stellt allerdings hohe Anforderungen an diesen Nachweis. So konnte dieser Artikel z. B. beim Absturz des Swissair-Fluges SR 111 nur angewendet werden, weil eine bestätigte Passagierliste vorlag. Solche Beweise sind im Falle von Naturkatastrophen eher selten. Deshalb wird Artikel 34 auf die meisten Fälle der Tsunamiopfer nicht anwendbar sein, ausser die Rechtsprechung oder die Bestimmung würde geändert.</p><p>Im Falle von Naturkatastrophen wie dem Tsunami kommen in der Regel die Artikel 35 und 36 ZGB zur Anwendung. Sie haben den grossen Nachteil, dass mindestens zwei Jahre abgewartet werden müssen, bis der Tod einer vermissten Person gerichtlich festgestellt werden kann. Das Gesuch um Verschollenerklärung kann erst nach Ablauf von einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr eingereicht werden (Art. 36 Abs. 1 ZGB). Daraufhin kann der Richter erst nach Ablauf eines weiteren Jahres die Verschollenerklärung aussprechen (Art. 36 Abs. 3). In dieser Zeit kann der Tod nicht festgestellt werden, und die Fragen rund um die Eröffnung des Erbgangs, die Auflösung der Ehe, die Leistungen der Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten, die Auszahlung von Lebensversicherungen sowie weitere Fragen wie Arbeits- und Mietverträge bleiben offen. Durch diese Frist kommen für die Angehörigen zur enormen psychischen Belastung auch noch juristische Anstrengungen und bisweilen finanzielle Schwierigkeiten hinzu. Manche sind sogar gezwungen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, bis der Tod der vermissten Person gerichtlich festgestellt wird und das Erbe angetreten werden kann.</p><p>Diese Situation ist unbefriedigend. Es ist auch kaum möglich, eine grosszügige Interpretation von Artikel 34 ZGB allgemein anzuwenden, insbesondere weil sich aufgrund der Gewaltentrennung weder die Exekutive noch die Legislative in die Rechtsprechung einzumischen hat.</p><p>Ich möchte hier noch betonen, dass Bundesrat Blocher, Chef des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, der Meinung ist, dass das Anliegen dieses Postulates berechtigt ist. In einem an mich adressierten Brief vom 7. Februar 2005 schreibt Herr Bundesrat Blocher, dass im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zumindest geprüft werden müsste, ob nicht die im internationalen Vergleich relativ langen Fristen für die Verschollenerklärung verkürzt werden sollten.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen, ob das Verschollenheitsverfahren (Art. 35 und 36, eventuell Art. 34 ZGB) angemessen ist, und abzuwägen, ob dem Parlament ein Vorschlag für eine Gesetzesänderung vorzulegen sei, welche die Verkürzung der Verfahrensfristen im Fall von Vermissten bei Naturkatastrophen ermöglicht.</p>
  • Verschollenerklärung. Änderung des Verfahrens bei Naturkatastrophen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Tsunami vom Dezember 2004 mit seinen dramatischen Folgen für die Angehörigen von Vermissten hat gezeigt, dass der heutige gesetzliche Rahmen der Verschollenerklärung für Naturkatastrophen nicht geeignet ist. </p><p>Artikel 34 ZGB erlaubt ein schnelles Verfahren; er gilt, wenn niemand die Leiche einer bestimmten Person gesehen hat, aber Beweise, meist Augenzeugenberichte, vorliegen, die den Tod dieser Person als sicher erscheinen lassen. Die Praxis stellt allerdings hohe Anforderungen an diesen Nachweis. So konnte dieser Artikel z. B. beim Absturz des Swissair-Fluges SR 111 nur angewendet werden, weil eine bestätigte Passagierliste vorlag. Solche Beweise sind im Falle von Naturkatastrophen eher selten. Deshalb wird Artikel 34 auf die meisten Fälle der Tsunamiopfer nicht anwendbar sein, ausser die Rechtsprechung oder die Bestimmung würde geändert.</p><p>Im Falle von Naturkatastrophen wie dem Tsunami kommen in der Regel die Artikel 35 und 36 ZGB zur Anwendung. Sie haben den grossen Nachteil, dass mindestens zwei Jahre abgewartet werden müssen, bis der Tod einer vermissten Person gerichtlich festgestellt werden kann. Das Gesuch um Verschollenerklärung kann erst nach Ablauf von einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr eingereicht werden (Art. 36 Abs. 1 ZGB). Daraufhin kann der Richter erst nach Ablauf eines weiteren Jahres die Verschollenerklärung aussprechen (Art. 36 Abs. 3). In dieser Zeit kann der Tod nicht festgestellt werden, und die Fragen rund um die Eröffnung des Erbgangs, die Auflösung der Ehe, die Leistungen der Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten, die Auszahlung von Lebensversicherungen sowie weitere Fragen wie Arbeits- und Mietverträge bleiben offen. Durch diese Frist kommen für die Angehörigen zur enormen psychischen Belastung auch noch juristische Anstrengungen und bisweilen finanzielle Schwierigkeiten hinzu. Manche sind sogar gezwungen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, bis der Tod der vermissten Person gerichtlich festgestellt wird und das Erbe angetreten werden kann.</p><p>Diese Situation ist unbefriedigend. Es ist auch kaum möglich, eine grosszügige Interpretation von Artikel 34 ZGB allgemein anzuwenden, insbesondere weil sich aufgrund der Gewaltentrennung weder die Exekutive noch die Legislative in die Rechtsprechung einzumischen hat.</p><p>Ich möchte hier noch betonen, dass Bundesrat Blocher, Chef des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, der Meinung ist, dass das Anliegen dieses Postulates berechtigt ist. In einem an mich adressierten Brief vom 7. Februar 2005 schreibt Herr Bundesrat Blocher, dass im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zumindest geprüft werden müsste, ob nicht die im internationalen Vergleich relativ langen Fristen für die Verschollenerklärung verkürzt werden sollten.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen, ob das Verschollenheitsverfahren (Art. 35 und 36, eventuell Art. 34 ZGB) angemessen ist, und abzuwägen, ob dem Parlament ein Vorschlag für eine Gesetzesänderung vorzulegen sei, welche die Verkürzung der Verfahrensfristen im Fall von Vermissten bei Naturkatastrophen ermöglicht.</p>
    • Verschollenerklärung. Änderung des Verfahrens bei Naturkatastrophen

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