Illegal genutztes Holz und Holzprodukte. Import- und Verkaufsverbot

ShortId
05.3073
Id
20053073
Updated
28.07.2023 13:17
Language
de
Title
Illegal genutztes Holz und Holzprodukte. Import- und Verkaufsverbot
AdditionalIndexing
15;55;52;Einfuhrbeschränkung;Europakompatibilität;Geldwäscherei;Holzgewinnung;Holzprodukt;Wirtschaftsstrafrecht;Legalität;Handelsregelung;Papier;Verkaufsverweigerung
1
  • L04K07050401, Holzprodukt
  • L05K0705040201, Papier
  • L05K0701030302, Handelsregelung
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L06K140107010502, Holzgewinnung
  • L04K08020502, Legalität
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Illegale Holzgewinnung beinhaltet, dass Holz in Verletzung des jeweiligen nationalen Rechtes abgeholzt, transportiert, produziert, gekauft oder verkauft wird. Die illegale Gewinnung von Holz und der Handel mit daraus hergestellten Holzprodukten bedeuten für die betroffenen Holz produzierenden Länder jährlich einen hohen Verlust an Steuer- und Lizenzeinnahmen, eine ineffiziente Verwertung der Ressourcen, die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, die Untergrabung des Rechtssystems und führen zu Korruption und sozialen Konflikten.</p><p>Illegaler Holzeinschlag und Holzhandel ist eine Form der organisierten Kriminalität, an der auch Schweizer und andere europäische Unternehmen beteiligt sind. Der Holzpreis wird durch illegalen Holzeinschlag weltweit um 7 bis 16 Prozent gedrückt. Nach Einschätzung der Weltbank führt der Handel mit illegal geschlagenem Holz zu einem Ausfall von Staatseinnahmen von weltweit zwischen 10 und 15 Milliarden US-Dollar. Dazu kommt der Imageschaden für den Rohstoff Holz und den gesamten Forstsektor.</p><p>Eine kürzlich erstellte Studie des WWF belegt, dass illegal gefälltes Holz auch in grossen Mengen in die Schweiz gelangt - weit mehr als bisher angenommen. Etwa 6 bis 8 Prozent der Holzimporte (1 Million Kubikmeter RWE) in die Schweiz stammen aus illegalen oder verdächtigen Quellen. Dies entspricht ein Fünftel der Holzmenge, die jährlich aus Schweizer Wäldern gewonnen wird.</p><p>Bisher hat die Schweiz zu wenig unternommen, wie ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern zeigt. Richtlinien über den Holzeinkauf der öffentlichen Hand sind zwar vorhanden, doch diese sind lückenhaft, und ihre Einhaltung wird nicht überprüft. Es existieren auch keine formellen Partnerschaften mit betroffenen Holz produzierenden Ländern, um die illegale Holzfällerei zu bekämpfen.</p><p>Mehrfach hat der Bundesrat in seinen Stellungnahmen betont, dass es keinen Sinn macht, im Alleingang diese Anliegen durchzusetzen. Doch gibt es zurzeit auf internationaler Ebene verschiedene Anstrengungen, z. B. den EU-Aktionsplan "Rechtdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" Flegt. Auf der EU-Ebene wird über eine neue Regelung und eine Verstärkung von bestehenden Regulierungen wie z. B. bei Cites, Geldwäscherei und bei der öffentlichen Beschaffung diskutiert. Einige EU-Länder wie Deutschland haben angekündigt, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, um den Handel mit illegalem Holz zu unterbinden (Urwaldschutzgesetz).</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis der Motionärin und anerkennt die beschriebene Problematik der illegalen Holznutzung und des illegalen internationalen Handels mit Holz und Holzprodukten. Er hat dies bereits mehrfach in Antworten auf entsprechende Vorstösse bekräftigt, so auch in der teilweise identischen Motion 02.3603. Der Bundesrat teilt nach wie vor die Auffassung, dass die illegale Holznutzung in vielen Ländern die Bestrebungen zur nachhaltigen Entwicklung hemmt.</p><p>1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich Massnahmen gegen den Handel mit illegal produziertem Holz. Er ist allerdings der Ansicht, dass diese Massnahmen nicht unilateral, sondern international koordiniert erfolgen müssen, wenn die angestrebten Erfolge erreicht werden sollen. Auf multilateraler Ebene wird diese Thematik bereits in verschiedenen Foren debattiert, so in der International Tropical Timber Organization (ITTO), durch die G8 und die Weltbank im sogenannten Fleg-Prozess (Forest Law Enforcement and Governance) sowie im Rahmen des Washingtoner Artenschutzabkommens. Dies hat zu vermehrter Transparenz im internationalen Handel geführt, doch sind bisher erst wenige griffige Massnahmen verabschiedet worden. Dies ergibt sich u. a. aus der Schwierigkeit, "illegal produziertes" und "illegal gehandeltes" Holz klar zu erkennen und zu erfassen. In manchen Produzentenländern müssen schliesslich nationale Gesetzgebungen und Ausführungsbestimmungen zur illegalen Holznutzung und zum illegalen Handel erst noch formuliert und eingeführt werden.</p><p>Die Schweiz setzt seit einigen Jahren internationale Sanktionen im Rahmen der Uno auch im Bereich der Holzproduktion um; ein konkretes Verbot betrifft die Einfuhr von Rundhölzern und Holzprodukten aus Liberia (SR 946.231.16). Zudem hat der Bund in den letzten Jahren mit Erfolg seine Anstrengungen verstärkt, um freiwilligen Massnahmen zur Kennzeichnung von Holz zum Durchbruch zu verhelfen. So konnte im Juli 2004 durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ein Abkommen zwischen dem Verband Schweizerische Türenbranche (VST) und den beiden Umweltorganisationen WWF und Greenpeace vermittelt werden, das einen Verhaltenskodex bei der Beschaffung von Tropenholz zur Türenproduktion schafft. Die VST-Mitglieder verpflichten sich dabei, die Herkunft des verwendeten Holzes transparent zu deklarieren. Das Seco ist bereit, die Schaffung weiterer freiwilliger Abkommen dieser Art für zusätzliche Akteure der Holzbranche zu unterstützen. Generell sind freiwillige Deklarationsformen wie Labelling in den letzten Jahren stark ausgebaut worden.</p><p>2. Die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes (Art. 3 bis 8 GwG) verfolgen das Ziel, bei der Abwicklung eines Finanzgeschäftes sowohl die Vertragspartei als auch die wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigte Person so gut zu kennen, dass ein Missbrauch der angebotenen Dienstleistungen zu illegalen Zwecken höchst schwierig wird. Diese bei den Finanzintermediären bereits vorhandenen Daten sind ebenfalls zur präventiven Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags geeignet. Die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG hingegen ist nicht anwendbar. Diese wird nur bei Vorliegen einer Vortat für Geldwäscherei ausgelöst. Gemäss Artikel 9 GwG und Artikel 305bis StGB muss es sich dabei um ein Verbrechen handeln. Da jedoch die Rodung ohne Berechtigung in der Schweiz höchstens als Vergehen ausgestaltet ist (Art. 42 Abs. 1 des Waldgesetzes), erfüllt sie die Voraussetzung zur Qualifikation einer Vortat nicht, weshalb auch die Meldepflicht nicht zur Anwendung gelangt.</p><p>3. Die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung stehen in regelmässigem Kontakt mit den entsprechenden Stellen der EU und verfolgen die Entwicklung des EU-Aktionsplanes (Flegt) aufmerksam. Ein formeller Beitritt zu einem EU-internen Instrument wie Flegt ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Kooperation kann fallweise erfolgen. Dazu muss aber vorerst klar sein, wie die Umsetzung in der EU in der Praxis aussehen wird. Sollten sich die von der EU vorgenommenen Schritte und eingesetzten Instrumente als verhältnismässig und erfolgreich erweisen, behält sich der Bundesrat vor, ähnliche Schritte für die Schweiz zu prüfen. Was die von der Motionärin erwähnten formellen Partnerschaftsabkommen mit Herkunftsländern betrifft, setzt die Schweiz, die verglichen mit der EU in absoluten Zahlen nur geringe Mengen an Holz aus "kritischen Regionen" einführt, auf informelle Partnerschaften mit ausgewählten Herkunftsländern sowie Aktivitäten im multilateralen Kontext. So beteiligt sich die Schweiz aktiv an einer multilateralen Initiative der Weltbank zur Bekämpfung des illegalen Holzschlages und des damit verbundenen Handels in Osteuropa und Nordasien (Europe and North Asia Forest Law Enforcement and Governance).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. rechtlich verbindliche Gesetze bzw. Bestimmungen zu erlassen, welche den Import und Verkauf von Holz und allen Holz- sowie Papierprodukten aus illegaler Produktion, Verarbeitung und Handel verbieten;</p><p>2. Rechtsinstrumente gegen Geldwäscherei auf ihre Anwendbarkeit für die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlages zu überprüfen; und</p><p>3. den Aktionsplan der Europäischen Union gegen illegalen Holzeinschlag (Forest Law Enforcement Governance and Trade, Flegt) in der Schweiz sinngemäss umzusetzen.</p>
  • Illegal genutztes Holz und Holzprodukte. Import- und Verkaufsverbot
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Illegale Holzgewinnung beinhaltet, dass Holz in Verletzung des jeweiligen nationalen Rechtes abgeholzt, transportiert, produziert, gekauft oder verkauft wird. Die illegale Gewinnung von Holz und der Handel mit daraus hergestellten Holzprodukten bedeuten für die betroffenen Holz produzierenden Länder jährlich einen hohen Verlust an Steuer- und Lizenzeinnahmen, eine ineffiziente Verwertung der Ressourcen, die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, die Untergrabung des Rechtssystems und führen zu Korruption und sozialen Konflikten.</p><p>Illegaler Holzeinschlag und Holzhandel ist eine Form der organisierten Kriminalität, an der auch Schweizer und andere europäische Unternehmen beteiligt sind. Der Holzpreis wird durch illegalen Holzeinschlag weltweit um 7 bis 16 Prozent gedrückt. Nach Einschätzung der Weltbank führt der Handel mit illegal geschlagenem Holz zu einem Ausfall von Staatseinnahmen von weltweit zwischen 10 und 15 Milliarden US-Dollar. Dazu kommt der Imageschaden für den Rohstoff Holz und den gesamten Forstsektor.</p><p>Eine kürzlich erstellte Studie des WWF belegt, dass illegal gefälltes Holz auch in grossen Mengen in die Schweiz gelangt - weit mehr als bisher angenommen. Etwa 6 bis 8 Prozent der Holzimporte (1 Million Kubikmeter RWE) in die Schweiz stammen aus illegalen oder verdächtigen Quellen. Dies entspricht ein Fünftel der Holzmenge, die jährlich aus Schweizer Wäldern gewonnen wird.</p><p>Bisher hat die Schweiz zu wenig unternommen, wie ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern zeigt. Richtlinien über den Holzeinkauf der öffentlichen Hand sind zwar vorhanden, doch diese sind lückenhaft, und ihre Einhaltung wird nicht überprüft. Es existieren auch keine formellen Partnerschaften mit betroffenen Holz produzierenden Ländern, um die illegale Holzfällerei zu bekämpfen.</p><p>Mehrfach hat der Bundesrat in seinen Stellungnahmen betont, dass es keinen Sinn macht, im Alleingang diese Anliegen durchzusetzen. Doch gibt es zurzeit auf internationaler Ebene verschiedene Anstrengungen, z. B. den EU-Aktionsplan "Rechtdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" Flegt. Auf der EU-Ebene wird über eine neue Regelung und eine Verstärkung von bestehenden Regulierungen wie z. B. bei Cites, Geldwäscherei und bei der öffentlichen Beschaffung diskutiert. Einige EU-Länder wie Deutschland haben angekündigt, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, um den Handel mit illegalem Holz zu unterbinden (Urwaldschutzgesetz).</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis der Motionärin und anerkennt die beschriebene Problematik der illegalen Holznutzung und des illegalen internationalen Handels mit Holz und Holzprodukten. Er hat dies bereits mehrfach in Antworten auf entsprechende Vorstösse bekräftigt, so auch in der teilweise identischen Motion 02.3603. Der Bundesrat teilt nach wie vor die Auffassung, dass die illegale Holznutzung in vielen Ländern die Bestrebungen zur nachhaltigen Entwicklung hemmt.</p><p>1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich Massnahmen gegen den Handel mit illegal produziertem Holz. Er ist allerdings der Ansicht, dass diese Massnahmen nicht unilateral, sondern international koordiniert erfolgen müssen, wenn die angestrebten Erfolge erreicht werden sollen. Auf multilateraler Ebene wird diese Thematik bereits in verschiedenen Foren debattiert, so in der International Tropical Timber Organization (ITTO), durch die G8 und die Weltbank im sogenannten Fleg-Prozess (Forest Law Enforcement and Governance) sowie im Rahmen des Washingtoner Artenschutzabkommens. Dies hat zu vermehrter Transparenz im internationalen Handel geführt, doch sind bisher erst wenige griffige Massnahmen verabschiedet worden. Dies ergibt sich u. a. aus der Schwierigkeit, "illegal produziertes" und "illegal gehandeltes" Holz klar zu erkennen und zu erfassen. In manchen Produzentenländern müssen schliesslich nationale Gesetzgebungen und Ausführungsbestimmungen zur illegalen Holznutzung und zum illegalen Handel erst noch formuliert und eingeführt werden.</p><p>Die Schweiz setzt seit einigen Jahren internationale Sanktionen im Rahmen der Uno auch im Bereich der Holzproduktion um; ein konkretes Verbot betrifft die Einfuhr von Rundhölzern und Holzprodukten aus Liberia (SR 946.231.16). Zudem hat der Bund in den letzten Jahren mit Erfolg seine Anstrengungen verstärkt, um freiwilligen Massnahmen zur Kennzeichnung von Holz zum Durchbruch zu verhelfen. So konnte im Juli 2004 durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ein Abkommen zwischen dem Verband Schweizerische Türenbranche (VST) und den beiden Umweltorganisationen WWF und Greenpeace vermittelt werden, das einen Verhaltenskodex bei der Beschaffung von Tropenholz zur Türenproduktion schafft. Die VST-Mitglieder verpflichten sich dabei, die Herkunft des verwendeten Holzes transparent zu deklarieren. Das Seco ist bereit, die Schaffung weiterer freiwilliger Abkommen dieser Art für zusätzliche Akteure der Holzbranche zu unterstützen. Generell sind freiwillige Deklarationsformen wie Labelling in den letzten Jahren stark ausgebaut worden.</p><p>2. Die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes (Art. 3 bis 8 GwG) verfolgen das Ziel, bei der Abwicklung eines Finanzgeschäftes sowohl die Vertragspartei als auch die wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigte Person so gut zu kennen, dass ein Missbrauch der angebotenen Dienstleistungen zu illegalen Zwecken höchst schwierig wird. Diese bei den Finanzintermediären bereits vorhandenen Daten sind ebenfalls zur präventiven Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags geeignet. Die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG hingegen ist nicht anwendbar. Diese wird nur bei Vorliegen einer Vortat für Geldwäscherei ausgelöst. Gemäss Artikel 9 GwG und Artikel 305bis StGB muss es sich dabei um ein Verbrechen handeln. Da jedoch die Rodung ohne Berechtigung in der Schweiz höchstens als Vergehen ausgestaltet ist (Art. 42 Abs. 1 des Waldgesetzes), erfüllt sie die Voraussetzung zur Qualifikation einer Vortat nicht, weshalb auch die Meldepflicht nicht zur Anwendung gelangt.</p><p>3. Die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung stehen in regelmässigem Kontakt mit den entsprechenden Stellen der EU und verfolgen die Entwicklung des EU-Aktionsplanes (Flegt) aufmerksam. Ein formeller Beitritt zu einem EU-internen Instrument wie Flegt ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Kooperation kann fallweise erfolgen. Dazu muss aber vorerst klar sein, wie die Umsetzung in der EU in der Praxis aussehen wird. Sollten sich die von der EU vorgenommenen Schritte und eingesetzten Instrumente als verhältnismässig und erfolgreich erweisen, behält sich der Bundesrat vor, ähnliche Schritte für die Schweiz zu prüfen. Was die von der Motionärin erwähnten formellen Partnerschaftsabkommen mit Herkunftsländern betrifft, setzt die Schweiz, die verglichen mit der EU in absoluten Zahlen nur geringe Mengen an Holz aus "kritischen Regionen" einführt, auf informelle Partnerschaften mit ausgewählten Herkunftsländern sowie Aktivitäten im multilateralen Kontext. So beteiligt sich die Schweiz aktiv an einer multilateralen Initiative der Weltbank zur Bekämpfung des illegalen Holzschlages und des damit verbundenen Handels in Osteuropa und Nordasien (Europe and North Asia Forest Law Enforcement and Governance).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. rechtlich verbindliche Gesetze bzw. Bestimmungen zu erlassen, welche den Import und Verkauf von Holz und allen Holz- sowie Papierprodukten aus illegaler Produktion, Verarbeitung und Handel verbieten;</p><p>2. Rechtsinstrumente gegen Geldwäscherei auf ihre Anwendbarkeit für die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlages zu überprüfen; und</p><p>3. den Aktionsplan der Europäischen Union gegen illegalen Holzeinschlag (Forest Law Enforcement Governance and Trade, Flegt) in der Schweiz sinngemäss umzusetzen.</p>
    • Illegal genutztes Holz und Holzprodukte. Import- und Verkaufsverbot

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