Fahrradbeleuchtung

ShortId
05.3094
Id
20053094
Updated
27.07.2023 21:39
Language
de
Title
Fahrradbeleuchtung
AdditionalIndexing
48;Fahrzeugausrüstung;Sicherheit im Strassenverkehr;Velo;Beleuchtung
1
  • L05K1803010501, Velo
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
  • L05K0705030202, Beleuchtung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit werden Autofahrerinnen und Autofahrer heute dazu angehalten, sogar am Tag mit eingeschaltetem Licht zu fahren. Auch Fahrräder ohne angemessene Beleuchtung stellen eine potenzielle Gefahr im Strassenverkehr dar. Durch die steigenden Verkaufszahlen von Fahrrädern ohne Beleuchtung nimmt die Zahl von solchen Fahrrädern im Strassenverkehr stetig zu.</p>
  • <p>Im Laufe der Jahre entwickelte sich das Fahrrad vom klassischen Transportgerät mit Schutzblech und Gepäckträger vermehrt hin zum reinen Sport- und Freizeitgerät (Mountainbike, Rennvelo usw.). Einhergehend mit dieser Entwicklung hat sich auch die Verwendung gewandelt. Deshalb wurde von verschiedenen Stellen (Verbände, Organisationen, kantonale Stellen) die Forderung gestellt, auf die bis dahin vorgeschriebene fest angebrachte und typengeprüfte Beleuchtungsvorrichtung zu verzichten. Diesem Begehren wurde stattgegeben, sodass seit 1993 die Fahrradbeleuchtung auch abnehmbar sein kann. Massgebend ist die Verwendungsvorschrift, wonach ein Fahrrad zu beleuchten ist, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen können. Dabei muss es mit einem nach vorne weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein und dürfen nicht blenden.</p><p>Die heutige Regelung ermöglicht somit den Fahrradfahrenden, ihre Eigenverantwortung wahrzunehmen und ihre Fahrzeuge ohne Zulassungsverfahren und mit geringem finanziellem Aufwand den Vorschriften entsprechend auszurüsten. Zudem spricht nichts dagegen, dass die Velofahrer die Beleuchtung auch tagsüber benützen, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen.</p><p>Seit 1993 bestehen insbesondere in der Unfall-Ursachenforschung keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprechen würden, die Beleuchtung wieder fest am Fahrrad anzubringen. Weitaus die meisten Fahrradunfälle geschehen durch ein Fehlverhalten des Lenkers (z. B. Nichtbeachten von Verkehrsregeln). Darunter fällt auch das Nichteinschalten des Lichtes trotz vorhandener Beleuchtungsvorrichtung. Demgegenüber ist nur ein sehr kleiner Teil auf mangelhafte bzw. fehlende Beleuchtung zurückzuführen. Schliesslich wäre die Kontrolle der Ausrüstungspflicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob in das Strassenverkehrsgesetz eine Bestimmung aufgenommen werden soll, die den Verkauf von Fahrrädern ohne angemessene Beleuchtung verbietet.</p>
  • Fahrradbeleuchtung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit werden Autofahrerinnen und Autofahrer heute dazu angehalten, sogar am Tag mit eingeschaltetem Licht zu fahren. Auch Fahrräder ohne angemessene Beleuchtung stellen eine potenzielle Gefahr im Strassenverkehr dar. Durch die steigenden Verkaufszahlen von Fahrrädern ohne Beleuchtung nimmt die Zahl von solchen Fahrrädern im Strassenverkehr stetig zu.</p>
    • <p>Im Laufe der Jahre entwickelte sich das Fahrrad vom klassischen Transportgerät mit Schutzblech und Gepäckträger vermehrt hin zum reinen Sport- und Freizeitgerät (Mountainbike, Rennvelo usw.). Einhergehend mit dieser Entwicklung hat sich auch die Verwendung gewandelt. Deshalb wurde von verschiedenen Stellen (Verbände, Organisationen, kantonale Stellen) die Forderung gestellt, auf die bis dahin vorgeschriebene fest angebrachte und typengeprüfte Beleuchtungsvorrichtung zu verzichten. Diesem Begehren wurde stattgegeben, sodass seit 1993 die Fahrradbeleuchtung auch abnehmbar sein kann. Massgebend ist die Verwendungsvorschrift, wonach ein Fahrrad zu beleuchten ist, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen können. Dabei muss es mit einem nach vorne weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein und dürfen nicht blenden.</p><p>Die heutige Regelung ermöglicht somit den Fahrradfahrenden, ihre Eigenverantwortung wahrzunehmen und ihre Fahrzeuge ohne Zulassungsverfahren und mit geringem finanziellem Aufwand den Vorschriften entsprechend auszurüsten. Zudem spricht nichts dagegen, dass die Velofahrer die Beleuchtung auch tagsüber benützen, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen.</p><p>Seit 1993 bestehen insbesondere in der Unfall-Ursachenforschung keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprechen würden, die Beleuchtung wieder fest am Fahrrad anzubringen. Weitaus die meisten Fahrradunfälle geschehen durch ein Fehlverhalten des Lenkers (z. B. Nichtbeachten von Verkehrsregeln). Darunter fällt auch das Nichteinschalten des Lichtes trotz vorhandener Beleuchtungsvorrichtung. Demgegenüber ist nur ein sehr kleiner Teil auf mangelhafte bzw. fehlende Beleuchtung zurückzuführen. Schliesslich wäre die Kontrolle der Ausrüstungspflicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob in das Strassenverkehrsgesetz eine Bestimmung aufgenommen werden soll, die den Verkauf von Fahrrädern ohne angemessene Beleuchtung verbietet.</p>
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