TarMed. Weiterführung der Kostenneutralität

ShortId
05.3095
Id
20053095
Updated
14.11.2025 07:47
Language
de
Title
TarMed. Weiterführung der Kostenneutralität
AdditionalIndexing
2841;Festpreis;Preistafel;Preisfestsetzung;Arzt/Ärztin;Spital;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L04K11050302, Preisfestsetzung
  • L05K1105030203, Preistafel
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.a. Praktizierende Ärzteschaft: Im Krankenversicherungsbereich dauert die Kostenneutralitätsphase noch bis Juni 2005. Hier konnten bisher die Vorgaben aufgrund einer optimalen Zusammenarbeit des Verbandes der Schweizer Krankenversicherer (Santésuisse) mit G7, der Vertretung der kantonalen Ärztegesellschaften, durch eine kontinuierliche Taxpunktwertanpassung in allen Kantonen ausser Genf (hier wurde die Kostenneutralität für Ärzte und Spitäler gemeinsam konzipiert; nachträglich konnten sich jedoch nicht alle Tarifpartner darauf einigen) eingehalten werden.</p><p>Die kostenneutrale Einführung von TarMed ist im Bereich der eidgenössischen Sozialversicherer (Unfallversicherung/Militärversicherung/Invalidenversicherung; UV/MV/IV) abgeschlossen. Der Taxpunktwert (nachfolgend: TPW) wurde hier von 1 Franken auf 92 Rappen gesenkt.</p><p>1.b. Spital ambulant: Eine Kostensteuerung im Krankenversicherungsbereich war bis Ende 2004 wegen eines ungenügenden Rechnungsvolumens sowie der Diskussion um die Sollkosten nicht möglich. Nach einer Intervention des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und Aussprachen zwischen den Tarifpartnern hat sich die Situation nun in den ersten Monaten 2005 insofern gebessert, als in 21 von 26 Vertragsgemeinschaften eine Steuerung bzw. TPW-Anpassungen möglich geworden sind. Leider trifft dies für fünf gewichtige Vertragsgemeinschaften (mit drei Universitätsspitälern) nicht zu. Offen ist die Frage, wie lange die kostenneutrale Phase über die vertraglich ursprünglich vorgesehene Frist hinaus verlängert werden soll. Diese Frage wird nicht zuletzt auch durch die Ausgestaltung der Nachfolgeverträge beantwortet werden.</p><p>Im Bereich der eidgenössischen Sozialversicherer (UV/MV/IV) läuft die kostenneutrale Einführungsphase noch bis Ende Juni 2005, da die Einführung bei den Spitälern am 1. Januar 2004 und damit später als bei der frei praktizierenden Ärzteschaft erfolgte. Der TPW wurde bisher nicht angepasst.</p><p>2. Der Bundesrat betrachtet den Abschluss von Nachfolgeverträgen als unerlässlich, deren zentrales Element die Kostensteuerung gemäss gemeinsam vereinbarten Zielen sein muss und die vom Bundesrat analog den Rahmenverträgen zu genehmigen sind. Das BAG hat in diesem Sinne bei allen Vertragsparteien wie auch bei den Kantonen klar interveniert.</p><p>Bereits während der Kostenneutralitätsphase wurde den Parametern demografische Entwicklung und medizinischer Fortschritt bei der TPW-Anpassung Rechnung getragen. Bei den Nachfolgeverträgen ist eine Regelung zu finden, mit der das Kostenwachstum im Gesundheitswesen in ein Gleichgewicht zur volkswirtschaftlichen Situation der Schweiz bzw. den entsprechenden ökonomischen Parametern zu bringen ist.</p><p>3. Verschiedene Indikatoren lassen bei einem ersatzlosen Wegfall der Kostenneutralität die Schlussfolgerung zu, dass ohne Nachfolgeverträge gemäss den Antworten auf Frage 2 eine Kostenzunahme im obligatorischen Krankenpflegebereich und im Bereich der eidgenössischen Sozialversicherer zu erwarten ist. Diese lässt sich naturgemäss nur schwer quantifizieren.</p><p>4. Diese Frage kann für den ambulanten Spitalbereich und den Bereich der frei praktizierenden Ärzteschaft gleich lautend beantwortet werden: Die Vertragsparteien wurden mit Frist bis 28. Februar 2005 bzw. 15. März 2005 aufgefordert, den Bund umfassend über die geplanten Massnahmen zur Kostensteuerung nach Ende der Kostenneutralitätsphase zu orientieren und insbesondere zur Frage von Nachfolgeverträgen und klaren und verbindlichen Zeitvorgaben Stellung zu nehmen. Die Antwortschreiben der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), G7 für die kantonalen Ärztegesellschaften, des Spitalverbandes (H+), der Medizinaltarifkommission der Suva (MTK) und von Santésuisse sind fristgerecht eingetroffen. Aktuell werden diese Schreiben vom BAG analysiert und Nachfragen bezüglich Unklarheiten formuliert. Ebenso wird analysiert, ob zusätzliche Massnahmen zu ergreifen sind. Im Falle des Scheiterns der Vertragsverhandlungen ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) das Vorgehen im vertraglosen Zustand grundsätzlich regelt, indem vorgesehen ist, dass nach Artikel 47 Absatz 1 die Kantonsregierung den Tarif (d. h. den TPW) festzusetzen hat.</p><p>5. Die aktuellen TPW-Differenzen zwischen Kantonen einerseits sowie in der Arztpraxis und im ambulanten Spitalbereich andererseits sind dadurch zu erklären, dass das gewählte Vorgehen der kostenneutralen Tarifeinführung die vorbestehenden Differenzen zwischen Kantonen sowie Leistungssektoren übernimmt und fortschreibt. Die Differenzen in der vorliegenden Höhe sind jedoch ökonomisch nicht nachvollziehbar.</p><p>6. Der Bundesrat beurteilt diese Differenzen als problematisch. Er hat zusätzlich in seinen Empfehlungen zur Genehmigung der TarMed-Rahmenverträge im September 2002 festgehalten, dass unterschiedliche TPW zwischen Spitalambulatorien und Arztpraxen zwar akzeptiert werden, mittelfristig aber eine Annäherung dieser TPW erfolgen müsse. Zudem hat er festgehalten, dass mit der maximalen Höhe des TPW höchstens die kalkulierten Kosten gedeckt werden dürfen. Ein "eidgenössischer" TPW für den KVG-Bereich wäre indessen aus ökonomischen, aber auch politischen Gründen problematisch. Es wird vielmehr darum gehen, eine TPW-Breite zu definieren, die ökonomisch begründet werden kann und die den Vertragsparteien einen Verhandlungsspielraum belässt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Für die Einführungsphase von TarMed wurde mit der Zustimmung des Bundes zwischen Santésuisse und den betroffenen Leistungserbringern eine Kostenneutralität vereinbart. Bei der Ärzteschaft funktioniert die Umsetzung der Kostenneutralität gut. Im Spitalbereich hingegen ist die Umsetzung problematisch. Die Kostenneutralitätsphase läuft Mitte 2005 aus. Unter den Vertragspartnern laufen Verhandlungen über eine Verlängerung. Könnte die Kostenneutralität nicht verlängert werden, wäre mit einem massiven Kostenschub zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu rechnen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung der zwischen Santésuisse und den betroffenen Leistungserbringern ausgehandelten Kostenneutralität:</p><p>a. im Bereich der frei praktizierenden Ärzteschaft?</p><p>b. im ambulanten Spitalbereich?</p><p>2. Wie beurteilt er die Notwendigkeit der Weiterführung der Kostenneutralität?</p><p>3. Mit welchen Kostenfolgen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung müsste gerechnet werden, wenn die Kostenneutralität Mitte Jahr ersatzlos verschwinden würde?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen vor:</p><p>a. im Bereich der frei praktizierenden Ärzteschaft?</p><p>b. im ambulanten Spitalbereich?</p><p>5. Wie beurteilt er die grossen Preisdifferenzen der Taxpunktwerte:</p><p>a. zwischen den Kantonen?</p><p>b. zwischen den Tarifen für frei praktizierende Ärzte und den Spitälern?</p><p>6. Sieht er eine Notwendigkeit diese Differenzen zu verkleinern? Wenn ja, mit welchen Massnahmen?</p>
  • TarMed. Weiterführung der Kostenneutralität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.a. Praktizierende Ärzteschaft: Im Krankenversicherungsbereich dauert die Kostenneutralitätsphase noch bis Juni 2005. Hier konnten bisher die Vorgaben aufgrund einer optimalen Zusammenarbeit des Verbandes der Schweizer Krankenversicherer (Santésuisse) mit G7, der Vertretung der kantonalen Ärztegesellschaften, durch eine kontinuierliche Taxpunktwertanpassung in allen Kantonen ausser Genf (hier wurde die Kostenneutralität für Ärzte und Spitäler gemeinsam konzipiert; nachträglich konnten sich jedoch nicht alle Tarifpartner darauf einigen) eingehalten werden.</p><p>Die kostenneutrale Einführung von TarMed ist im Bereich der eidgenössischen Sozialversicherer (Unfallversicherung/Militärversicherung/Invalidenversicherung; UV/MV/IV) abgeschlossen. Der Taxpunktwert (nachfolgend: TPW) wurde hier von 1 Franken auf 92 Rappen gesenkt.</p><p>1.b. Spital ambulant: Eine Kostensteuerung im Krankenversicherungsbereich war bis Ende 2004 wegen eines ungenügenden Rechnungsvolumens sowie der Diskussion um die Sollkosten nicht möglich. Nach einer Intervention des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und Aussprachen zwischen den Tarifpartnern hat sich die Situation nun in den ersten Monaten 2005 insofern gebessert, als in 21 von 26 Vertragsgemeinschaften eine Steuerung bzw. TPW-Anpassungen möglich geworden sind. Leider trifft dies für fünf gewichtige Vertragsgemeinschaften (mit drei Universitätsspitälern) nicht zu. Offen ist die Frage, wie lange die kostenneutrale Phase über die vertraglich ursprünglich vorgesehene Frist hinaus verlängert werden soll. Diese Frage wird nicht zuletzt auch durch die Ausgestaltung der Nachfolgeverträge beantwortet werden.</p><p>Im Bereich der eidgenössischen Sozialversicherer (UV/MV/IV) läuft die kostenneutrale Einführungsphase noch bis Ende Juni 2005, da die Einführung bei den Spitälern am 1. Januar 2004 und damit später als bei der frei praktizierenden Ärzteschaft erfolgte. Der TPW wurde bisher nicht angepasst.</p><p>2. Der Bundesrat betrachtet den Abschluss von Nachfolgeverträgen als unerlässlich, deren zentrales Element die Kostensteuerung gemäss gemeinsam vereinbarten Zielen sein muss und die vom Bundesrat analog den Rahmenverträgen zu genehmigen sind. Das BAG hat in diesem Sinne bei allen Vertragsparteien wie auch bei den Kantonen klar interveniert.</p><p>Bereits während der Kostenneutralitätsphase wurde den Parametern demografische Entwicklung und medizinischer Fortschritt bei der TPW-Anpassung Rechnung getragen. Bei den Nachfolgeverträgen ist eine Regelung zu finden, mit der das Kostenwachstum im Gesundheitswesen in ein Gleichgewicht zur volkswirtschaftlichen Situation der Schweiz bzw. den entsprechenden ökonomischen Parametern zu bringen ist.</p><p>3. Verschiedene Indikatoren lassen bei einem ersatzlosen Wegfall der Kostenneutralität die Schlussfolgerung zu, dass ohne Nachfolgeverträge gemäss den Antworten auf Frage 2 eine Kostenzunahme im obligatorischen Krankenpflegebereich und im Bereich der eidgenössischen Sozialversicherer zu erwarten ist. Diese lässt sich naturgemäss nur schwer quantifizieren.</p><p>4. Diese Frage kann für den ambulanten Spitalbereich und den Bereich der frei praktizierenden Ärzteschaft gleich lautend beantwortet werden: Die Vertragsparteien wurden mit Frist bis 28. Februar 2005 bzw. 15. März 2005 aufgefordert, den Bund umfassend über die geplanten Massnahmen zur Kostensteuerung nach Ende der Kostenneutralitätsphase zu orientieren und insbesondere zur Frage von Nachfolgeverträgen und klaren und verbindlichen Zeitvorgaben Stellung zu nehmen. Die Antwortschreiben der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), G7 für die kantonalen Ärztegesellschaften, des Spitalverbandes (H+), der Medizinaltarifkommission der Suva (MTK) und von Santésuisse sind fristgerecht eingetroffen. Aktuell werden diese Schreiben vom BAG analysiert und Nachfragen bezüglich Unklarheiten formuliert. Ebenso wird analysiert, ob zusätzliche Massnahmen zu ergreifen sind. Im Falle des Scheiterns der Vertragsverhandlungen ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) das Vorgehen im vertraglosen Zustand grundsätzlich regelt, indem vorgesehen ist, dass nach Artikel 47 Absatz 1 die Kantonsregierung den Tarif (d. h. den TPW) festzusetzen hat.</p><p>5. Die aktuellen TPW-Differenzen zwischen Kantonen einerseits sowie in der Arztpraxis und im ambulanten Spitalbereich andererseits sind dadurch zu erklären, dass das gewählte Vorgehen der kostenneutralen Tarifeinführung die vorbestehenden Differenzen zwischen Kantonen sowie Leistungssektoren übernimmt und fortschreibt. Die Differenzen in der vorliegenden Höhe sind jedoch ökonomisch nicht nachvollziehbar.</p><p>6. Der Bundesrat beurteilt diese Differenzen als problematisch. Er hat zusätzlich in seinen Empfehlungen zur Genehmigung der TarMed-Rahmenverträge im September 2002 festgehalten, dass unterschiedliche TPW zwischen Spitalambulatorien und Arztpraxen zwar akzeptiert werden, mittelfristig aber eine Annäherung dieser TPW erfolgen müsse. Zudem hat er festgehalten, dass mit der maximalen Höhe des TPW höchstens die kalkulierten Kosten gedeckt werden dürfen. Ein "eidgenössischer" TPW für den KVG-Bereich wäre indessen aus ökonomischen, aber auch politischen Gründen problematisch. Es wird vielmehr darum gehen, eine TPW-Breite zu definieren, die ökonomisch begründet werden kann und die den Vertragsparteien einen Verhandlungsspielraum belässt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Für die Einführungsphase von TarMed wurde mit der Zustimmung des Bundes zwischen Santésuisse und den betroffenen Leistungserbringern eine Kostenneutralität vereinbart. Bei der Ärzteschaft funktioniert die Umsetzung der Kostenneutralität gut. Im Spitalbereich hingegen ist die Umsetzung problematisch. Die Kostenneutralitätsphase läuft Mitte 2005 aus. Unter den Vertragspartnern laufen Verhandlungen über eine Verlängerung. Könnte die Kostenneutralität nicht verlängert werden, wäre mit einem massiven Kostenschub zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu rechnen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung der zwischen Santésuisse und den betroffenen Leistungserbringern ausgehandelten Kostenneutralität:</p><p>a. im Bereich der frei praktizierenden Ärzteschaft?</p><p>b. im ambulanten Spitalbereich?</p><p>2. Wie beurteilt er die Notwendigkeit der Weiterführung der Kostenneutralität?</p><p>3. Mit welchen Kostenfolgen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung müsste gerechnet werden, wenn die Kostenneutralität Mitte Jahr ersatzlos verschwinden würde?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen vor:</p><p>a. im Bereich der frei praktizierenden Ärzteschaft?</p><p>b. im ambulanten Spitalbereich?</p><p>5. Wie beurteilt er die grossen Preisdifferenzen der Taxpunktwerte:</p><p>a. zwischen den Kantonen?</p><p>b. zwischen den Tarifen für frei praktizierende Ärzte und den Spitälern?</p><p>6. Sieht er eine Notwendigkeit diese Differenzen zu verkleinern? Wenn ja, mit welchen Massnahmen?</p>
    • TarMed. Weiterführung der Kostenneutralität

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