Spezialitätenliste. Beschwerdemöglichkeit

ShortId
05.3099
Id
20053099
Updated
28.07.2023 08:36
Language
de
Title
Spezialitätenliste. Beschwerdemöglichkeit
AdditionalIndexing
2841;Rechtsschutz;Festpreis;Krankenversicherung;Arzneikosten;Verzeichnis;Medikament
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gegen fast alle Tarife im Bereich der Krankenversicherung kann gestützt auf das KGV beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden (Art. 53 KVG). Eine Ausnahme bilden jedoch die unter Artikel 52 fallenden Tarife, insbesondere die Spezialitätenliste. Die Überprüfung der Gesetzeskonformität der Spezialitätenliste in ihrer Gesamtheit ist deshalb nicht möglich. Nur gegen jede einzelne ihrer Positionen kann bei der Eidgenössischen Rekurskommission Beschwerde erhoben werden (Art. 90 KGV). Dies ist absurd und kompliziert. Genau von diesem Beschwerdeweg musste jedoch die Société vaudoise de pharmacie Gebrauch machen. Laut der Gesellschaft erlauben es einige in der Spezialitätenliste aufgeführte Tarife nicht, die mit der Lagerhaltung verbundenen Kosten zu decken, wie es in Artikel 67 der Verordnung über die Krankenversicherung vorgesehen ist. Sie entsprechen deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Rekurskommission ist nun auf diese Beschwerde nicht eingetreten, da die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation nicht erfüllt seien. Ob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid ändern kann, ist alles andere als sicher. Gemäss Wortlaut von Artikel 90 KVG unterliegen nämlich nur Verfügungen über die Aufnahme in die Spezialitätenliste der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste.</p>
  • <p>Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtpflege, die zurzeit in den eidgenössischen Räten hängig ist, sieht der Gesetzentwurf über das Bundesverwaltungsgericht vor, dem Gericht sowohl die heutigen Kompetenzen der Eidgenössischen Rekurskommission in Bezug auf die Spezialitätenliste als auch die Kompetenzen des Bundesrates betreffend Krankenversicherungstarife zu übertragen. Der Bundesrat wird demzufolge nicht mehr Beschwerdeinstanz in diesem Bereich sein. Die in der Motion geforderte Einheit der Beschwerdeinstanz wird durch das Bundesverwaltungsgericht sichergestellt. Das Inkrafttreten dieser Änderung der Rechtsmittel ist für den 1. Januar 2007 vorgesehen. Das Objekt des Beschwerdeverfahrens - d. h. die Verfügungen über die Aufnahme in die Spezialitätenliste sowie über Änderungen und Streichungen von Einträgen - bleibt hingegen unverändert. Eine frühere Änderung der Rechtsmittel im Sinne des Motionärs lässt sich nicht rechtfertigen.</p><p>Bereits unter heute geltendem Recht kann der Argumentation des Motionärs nicht gefolgt werden. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) zählt in Artikel 53 Absatz 1 die möglichen Fälle einer Beschwerde an den Bundesrat abschliessend auf. Bei den in dieser Aufzählung genannten Fällen handelt es sich explizit um "Beschlüsse der Kantonsregierung". In diesem vorwiegend politischen Bereich rechtfertigt sich eine Kontrolle durch den Bundesrat. Demgegenüber handelt es sich bei Aufnahmen in die Spezialitätenliste um grundlegend anders geartete Anfechtungsobjekte, nämlich um Einzelverfügungen des Bundesamtes für Gesundheit. Hier fehlt die vorgenannte politische Komponente, sodass der Beschwerdeweg an den Bundesrat nicht praktikabel wäre. Der Motionär geht zu Unrecht davon aus, dass die Spezialitätenliste in ihrer Gesamtheit ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein könne. Die Modalitäten der Anfechtung blieben jedoch auch bei einer Änderung des Instanzenzuges dieselben. Auch im Rahmen einer Beschwerde an den Bundesrat wäre eine Überprüfung nur im Sinne einer Einzelaktkontrolle (Anfechtung der einzelnen Verfügungen), jeweils unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist, möglich.</p><p>Die Motion geht von der unzutreffenden Annahme aus, dass eine Beschwerde an den Bundesrat die Legitimation von Drittbeschwerdeführern an weniger strenge Voraussetzungen knüpfen würde: Gleich wie die Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste und das Eidgenössische Versicherungsgericht tritt auch der Bundesrat nur auf Beschwerden ein, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.</p><p>Aus den genannten Gründen ist im Licht der geplanten Revision der Bundesrechtspflege vom geltenden Rechtsmittelzug nicht abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für das Krankenversicherungsgesetz (KVG) eine Bestimmung vorzuschlagen, die es erlaubt, direkt beim Bundesrat Beschwerde gegen die Spezialitätenliste zu erheben, wie es auch für die anderen Tarife vorgesehen ist.</p>
  • Spezialitätenliste. Beschwerdemöglichkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gegen fast alle Tarife im Bereich der Krankenversicherung kann gestützt auf das KGV beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden (Art. 53 KVG). Eine Ausnahme bilden jedoch die unter Artikel 52 fallenden Tarife, insbesondere die Spezialitätenliste. Die Überprüfung der Gesetzeskonformität der Spezialitätenliste in ihrer Gesamtheit ist deshalb nicht möglich. Nur gegen jede einzelne ihrer Positionen kann bei der Eidgenössischen Rekurskommission Beschwerde erhoben werden (Art. 90 KGV). Dies ist absurd und kompliziert. Genau von diesem Beschwerdeweg musste jedoch die Société vaudoise de pharmacie Gebrauch machen. Laut der Gesellschaft erlauben es einige in der Spezialitätenliste aufgeführte Tarife nicht, die mit der Lagerhaltung verbundenen Kosten zu decken, wie es in Artikel 67 der Verordnung über die Krankenversicherung vorgesehen ist. Sie entsprechen deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Rekurskommission ist nun auf diese Beschwerde nicht eingetreten, da die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation nicht erfüllt seien. Ob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid ändern kann, ist alles andere als sicher. Gemäss Wortlaut von Artikel 90 KVG unterliegen nämlich nur Verfügungen über die Aufnahme in die Spezialitätenliste der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste.</p>
    • <p>Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtpflege, die zurzeit in den eidgenössischen Räten hängig ist, sieht der Gesetzentwurf über das Bundesverwaltungsgericht vor, dem Gericht sowohl die heutigen Kompetenzen der Eidgenössischen Rekurskommission in Bezug auf die Spezialitätenliste als auch die Kompetenzen des Bundesrates betreffend Krankenversicherungstarife zu übertragen. Der Bundesrat wird demzufolge nicht mehr Beschwerdeinstanz in diesem Bereich sein. Die in der Motion geforderte Einheit der Beschwerdeinstanz wird durch das Bundesverwaltungsgericht sichergestellt. Das Inkrafttreten dieser Änderung der Rechtsmittel ist für den 1. Januar 2007 vorgesehen. Das Objekt des Beschwerdeverfahrens - d. h. die Verfügungen über die Aufnahme in die Spezialitätenliste sowie über Änderungen und Streichungen von Einträgen - bleibt hingegen unverändert. Eine frühere Änderung der Rechtsmittel im Sinne des Motionärs lässt sich nicht rechtfertigen.</p><p>Bereits unter heute geltendem Recht kann der Argumentation des Motionärs nicht gefolgt werden. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) zählt in Artikel 53 Absatz 1 die möglichen Fälle einer Beschwerde an den Bundesrat abschliessend auf. Bei den in dieser Aufzählung genannten Fällen handelt es sich explizit um "Beschlüsse der Kantonsregierung". In diesem vorwiegend politischen Bereich rechtfertigt sich eine Kontrolle durch den Bundesrat. Demgegenüber handelt es sich bei Aufnahmen in die Spezialitätenliste um grundlegend anders geartete Anfechtungsobjekte, nämlich um Einzelverfügungen des Bundesamtes für Gesundheit. Hier fehlt die vorgenannte politische Komponente, sodass der Beschwerdeweg an den Bundesrat nicht praktikabel wäre. Der Motionär geht zu Unrecht davon aus, dass die Spezialitätenliste in ihrer Gesamtheit ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein könne. Die Modalitäten der Anfechtung blieben jedoch auch bei einer Änderung des Instanzenzuges dieselben. Auch im Rahmen einer Beschwerde an den Bundesrat wäre eine Überprüfung nur im Sinne einer Einzelaktkontrolle (Anfechtung der einzelnen Verfügungen), jeweils unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist, möglich.</p><p>Die Motion geht von der unzutreffenden Annahme aus, dass eine Beschwerde an den Bundesrat die Legitimation von Drittbeschwerdeführern an weniger strenge Voraussetzungen knüpfen würde: Gleich wie die Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste und das Eidgenössische Versicherungsgericht tritt auch der Bundesrat nur auf Beschwerden ein, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.</p><p>Aus den genannten Gründen ist im Licht der geplanten Revision der Bundesrechtspflege vom geltenden Rechtsmittelzug nicht abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für das Krankenversicherungsgesetz (KVG) eine Bestimmung vorzuschlagen, die es erlaubt, direkt beim Bundesrat Beschwerde gegen die Spezialitätenliste zu erheben, wie es auch für die anderen Tarife vorgesehen ist.</p>
    • Spezialitätenliste. Beschwerdemöglichkeit

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