Revision und Vereinfachung der Mehrwertsteuer
- ShortId
-
05.3104
- Id
-
20053104
- Updated
-
27.07.2023 21:07
- Language
-
de
- Title
-
Revision und Vereinfachung der Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerpolitik;Mehrwertsteuersatz;Luxusgüterindustrie;Massenbedarfsgut;Mehrwertsteuer
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
- L03K110703, Steuerpolitik
- L06K070106020302, Massenbedarfsgut
- L04K07050805, Luxusgüterindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bekanntlich bestehen bei der heutigen Regelung der Mehrwertsteuer zahlreiche Ausnahmeregelungen und Sondersätze, welche den Aufwand und Vollzug des Mehrwertsteuergesetzes und die notwendigen Kontrollen sowohl für Steuerpflichtige und Vollzugsbehörden unnötig verkomplizieren und verteuern. Zudem begünstigen unübersichtliche und komplizierte Steuergesetzregelungen sowohl bei den direkten- wie bei den indirekten Steuern die Steuerhinterziehung, was der anzustrebenden Steuergerechtigkeit widerspricht und zu vermeidende Steuerausfälle für den Staat zur Folge hat. Möglichst einfache Verfahren, insbesondere auch bei der Mehrwertsteuer liegen deshalb im Interesse der Steuerpflichtigen, wie auch den Vollzugsbehörden und dem Staat. Weil die Mehrwertsteuer im Bereich der lebensnotwendigen Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs für Haushalte mit bescheidenem Einkommen eine eher unsoziale Steuer ist, muss mit Erhöhungen eines allgemein gültigen Mehrwertsteuersatzes sehr zurückhaltend umgegangen werden.</p><p>Die Mehrwertsteuer ist seit Jahren als Ertragsquelle für steigende Ausgaben der Sozialversicherungen AHV/IV vorgesehen, wie das vom Volk abgelehnte Steuerpaket vom 16. Mai 2004 mit den beantragten Mehrwertsteuererhöhungen für AHV und IV belegt. Es muss damit gerechnet werden, dass innerhalb eines näheren Zeithorizontes eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes erfolgt. Dies wegen den Sozialversicherungen einerseits, aber auch - und hier besonders massiv - im Falle eines Beitrittes der Schweiz zur EU andererseits. Damit gerät ein durchgehend einheitlicher Mehrwertsteuersatz innerhalb absehbarer Zeit unter Druck und damit kommen insbesondere Haushalte mit tieferen Einkommen überproportional in eine finanzielle Mehrwertsteuerklemme.</p>
- <p>Gestützt auf das Postulat Raggenbass 03.3087 vom 19. März 2003 hat der Bundesrat einen Bericht ("Zehn Jahre Mehrwertsteuer") verabschiedet. Dieser gibt u. a. Aufschluss darüber, inwieweit sich die konkreten Regelungen des Mehrwertsteuerrechtes als allgemeine Konsumsteuer bewährt haben, wo in der Umsetzung Schwachstellen und Mängel festgestellt worden sind und auf welche Weise die steuerpflichtigen Unternehmen entlastet und zu ihren Gunsten Vereinfachungen ergriffen werden können.</p><p>1. Der Bundesrat befürwortet eine Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems, und er hat im Rahmen des Berichtes "Zehn Jahre Mehrwertsteuer" bereits konkrete Verbesserungsschritte vorgenommen, namentlich die Praxisänderungen per 1. Januar 2005 und per 1. Juli 2005. Weitere Vereinfachungsmassnahmen sind als Gesetzesänderungen vorgeschlagen und müssen noch genauer geprüft werden. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, will der Bundesrat die "ideale Mehrwertsteuer", welche u. a. einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz vorsieht, als langfristiges Ziel nicht aus den Augen verlieren. Der Einheitssatz würde schätzungsweise zwischen 5 und 6 Prozent liegen. Die Einführung könnte ertragsneutral ausgestaltet werden, sofern gleichzeitig grundsätzlich alle Steuerausnahmen abgeschafft würden.</p><p>2. Wenn weiterhin eine differenzierte Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs mit unverändert möglichst tiefen Sätzen gelten soll, so muss der reduzierte Satz beibehalten werden. Wird zudem angestrebt, Güter und Dienstleistungen des Freizeit- und Luxussegmentes mit höheren Sätzen zu besteuern, so bedingt dies sogar einen neuen Satz für die Freizeit- und Luxusbranche. Der Bundesrat möchte davon absehen, einen erhöhten Satz für die Freizeit- und Luxusbranche zu prüfen, ist doch schon heute klar, dass dessen Auswirkungen negativ wären: Ein zusätzlicher Steuersatz für Freizeit- und Luxusgüter würde das System der Mehrwertsteuer in erheblichem Masse weiter komplizieren. Das Hauptproblem liegt in der Qualifikation eines Gutes als Luxusgut. Was Luxus ist, kann objektiv nicht präzis umschrieben werden. Der Begriff richtet sich vielmehr nach den persönlichen Vorstellungen eines jeden Menschen (jeder hat seine eigene Bedürfnisskala), er ist relativ und in Raum und Zeit stetem Wandel unterworfen. Die Problematik einer Luxusbesteuerung besteht somit im Wesentlichen in der Abgrenzung des Kreises der zu erfassenden Gegenstände, welche zum permanenten Streitobjekt wird. Dieser höchst unbefriedigende Ansatzpunkt der Luxussteuer war denn auch entscheidend für die Abschaffung der bis 1958 erhobenen Luxussteuer (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. September 2004 zur Motion Chevrier 04.3405 vom 18. Juni 2004 zu demselben Thema).</p><p>3. Die sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG; ABl.EU vom 13. Juni 1977 Nr. L 145, S. 1ff.) enthält in Anhang H ein Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermässigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können. Dazu gehören z. B. Nahrungs- und Futtermittel, Arzneimittel, Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, ferner Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte. Dieser Anhang H entspricht damit in weitem Masse der Aufzählung der Gegenstände im Mehrwertsteuergesetz, auf welche der reduzierte Satz angewandt wird. Nach der Richtlinie müssen die ermässigten Sätze mindestens 5 Prozent betragen. Länder, welche auf bestimmte Umsätze reduzierte Sätze anwenden, kennen wie die Schweiz dasselbe Problem, nämlich dasjenige einer möglichst einfach zu bewerkstelligenden Abgrenzung der ermässigt besteuerten Güter gegenüber den dem Normalsatz unterliegenden Umsätzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Befürwortet und beabsichtigt der Bundesrat eine Korrektur des heutigen mehrheitlich branchenspezifischen Mehrwertsteuer-Ausnahmenwildwuchses im Interesse einer Vereinfachung bei Durchführung und Vollzug und der Ertragssicherung und neu grundsätzlich einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz (etwa 1 bis 1,5 Prozent unter dem heutigen Normalsatz) für alle Güter und Dienstleistungen zu erlassen? Wenn ja, wie sieht eine solche Regelung aus und in welchem Zeithorizont ist diese Reform realisierbar? Wie würde eine solche Neuregelung finanziell für den Bund aussehen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Blick auf bevorstehende Mehrwertsteuererhöhungen für die Sozialversicherungen im Interesse einer sozialen Abfederung eine auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe differenzierte Mehrwertbesteuerung von Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs mit unverändert möglichst tiefen Sätzen und Gütern und Dienstleistungen des Freizeit- und Luxussegmentes mit entsprechend erhöhten Sätzen zu prüfen?</p><p>3. Gibt es solche nicht nach Branchen, sondern nach Kategorie der Güter und Dienstleistungen differenzierte Mehrwertsteuersätze in Nachbarländern? Wie sehen diese aus? Welche Erfahrungen wurden damit gemacht?</p>
- Revision und Vereinfachung der Mehrwertsteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bekanntlich bestehen bei der heutigen Regelung der Mehrwertsteuer zahlreiche Ausnahmeregelungen und Sondersätze, welche den Aufwand und Vollzug des Mehrwertsteuergesetzes und die notwendigen Kontrollen sowohl für Steuerpflichtige und Vollzugsbehörden unnötig verkomplizieren und verteuern. Zudem begünstigen unübersichtliche und komplizierte Steuergesetzregelungen sowohl bei den direkten- wie bei den indirekten Steuern die Steuerhinterziehung, was der anzustrebenden Steuergerechtigkeit widerspricht und zu vermeidende Steuerausfälle für den Staat zur Folge hat. Möglichst einfache Verfahren, insbesondere auch bei der Mehrwertsteuer liegen deshalb im Interesse der Steuerpflichtigen, wie auch den Vollzugsbehörden und dem Staat. Weil die Mehrwertsteuer im Bereich der lebensnotwendigen Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs für Haushalte mit bescheidenem Einkommen eine eher unsoziale Steuer ist, muss mit Erhöhungen eines allgemein gültigen Mehrwertsteuersatzes sehr zurückhaltend umgegangen werden.</p><p>Die Mehrwertsteuer ist seit Jahren als Ertragsquelle für steigende Ausgaben der Sozialversicherungen AHV/IV vorgesehen, wie das vom Volk abgelehnte Steuerpaket vom 16. Mai 2004 mit den beantragten Mehrwertsteuererhöhungen für AHV und IV belegt. Es muss damit gerechnet werden, dass innerhalb eines näheren Zeithorizontes eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes erfolgt. Dies wegen den Sozialversicherungen einerseits, aber auch - und hier besonders massiv - im Falle eines Beitrittes der Schweiz zur EU andererseits. Damit gerät ein durchgehend einheitlicher Mehrwertsteuersatz innerhalb absehbarer Zeit unter Druck und damit kommen insbesondere Haushalte mit tieferen Einkommen überproportional in eine finanzielle Mehrwertsteuerklemme.</p>
- <p>Gestützt auf das Postulat Raggenbass 03.3087 vom 19. März 2003 hat der Bundesrat einen Bericht ("Zehn Jahre Mehrwertsteuer") verabschiedet. Dieser gibt u. a. Aufschluss darüber, inwieweit sich die konkreten Regelungen des Mehrwertsteuerrechtes als allgemeine Konsumsteuer bewährt haben, wo in der Umsetzung Schwachstellen und Mängel festgestellt worden sind und auf welche Weise die steuerpflichtigen Unternehmen entlastet und zu ihren Gunsten Vereinfachungen ergriffen werden können.</p><p>1. Der Bundesrat befürwortet eine Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems, und er hat im Rahmen des Berichtes "Zehn Jahre Mehrwertsteuer" bereits konkrete Verbesserungsschritte vorgenommen, namentlich die Praxisänderungen per 1. Januar 2005 und per 1. Juli 2005. Weitere Vereinfachungsmassnahmen sind als Gesetzesänderungen vorgeschlagen und müssen noch genauer geprüft werden. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, will der Bundesrat die "ideale Mehrwertsteuer", welche u. a. einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz vorsieht, als langfristiges Ziel nicht aus den Augen verlieren. Der Einheitssatz würde schätzungsweise zwischen 5 und 6 Prozent liegen. Die Einführung könnte ertragsneutral ausgestaltet werden, sofern gleichzeitig grundsätzlich alle Steuerausnahmen abgeschafft würden.</p><p>2. Wenn weiterhin eine differenzierte Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs mit unverändert möglichst tiefen Sätzen gelten soll, so muss der reduzierte Satz beibehalten werden. Wird zudem angestrebt, Güter und Dienstleistungen des Freizeit- und Luxussegmentes mit höheren Sätzen zu besteuern, so bedingt dies sogar einen neuen Satz für die Freizeit- und Luxusbranche. Der Bundesrat möchte davon absehen, einen erhöhten Satz für die Freizeit- und Luxusbranche zu prüfen, ist doch schon heute klar, dass dessen Auswirkungen negativ wären: Ein zusätzlicher Steuersatz für Freizeit- und Luxusgüter würde das System der Mehrwertsteuer in erheblichem Masse weiter komplizieren. Das Hauptproblem liegt in der Qualifikation eines Gutes als Luxusgut. Was Luxus ist, kann objektiv nicht präzis umschrieben werden. Der Begriff richtet sich vielmehr nach den persönlichen Vorstellungen eines jeden Menschen (jeder hat seine eigene Bedürfnisskala), er ist relativ und in Raum und Zeit stetem Wandel unterworfen. Die Problematik einer Luxusbesteuerung besteht somit im Wesentlichen in der Abgrenzung des Kreises der zu erfassenden Gegenstände, welche zum permanenten Streitobjekt wird. Dieser höchst unbefriedigende Ansatzpunkt der Luxussteuer war denn auch entscheidend für die Abschaffung der bis 1958 erhobenen Luxussteuer (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. September 2004 zur Motion Chevrier 04.3405 vom 18. Juni 2004 zu demselben Thema).</p><p>3. Die sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG; ABl.EU vom 13. Juni 1977 Nr. L 145, S. 1ff.) enthält in Anhang H ein Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermässigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können. Dazu gehören z. B. Nahrungs- und Futtermittel, Arzneimittel, Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, ferner Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte. Dieser Anhang H entspricht damit in weitem Masse der Aufzählung der Gegenstände im Mehrwertsteuergesetz, auf welche der reduzierte Satz angewandt wird. Nach der Richtlinie müssen die ermässigten Sätze mindestens 5 Prozent betragen. Länder, welche auf bestimmte Umsätze reduzierte Sätze anwenden, kennen wie die Schweiz dasselbe Problem, nämlich dasjenige einer möglichst einfach zu bewerkstelligenden Abgrenzung der ermässigt besteuerten Güter gegenüber den dem Normalsatz unterliegenden Umsätzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Befürwortet und beabsichtigt der Bundesrat eine Korrektur des heutigen mehrheitlich branchenspezifischen Mehrwertsteuer-Ausnahmenwildwuchses im Interesse einer Vereinfachung bei Durchführung und Vollzug und der Ertragssicherung und neu grundsätzlich einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz (etwa 1 bis 1,5 Prozent unter dem heutigen Normalsatz) für alle Güter und Dienstleistungen zu erlassen? Wenn ja, wie sieht eine solche Regelung aus und in welchem Zeithorizont ist diese Reform realisierbar? Wie würde eine solche Neuregelung finanziell für den Bund aussehen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Blick auf bevorstehende Mehrwertsteuererhöhungen für die Sozialversicherungen im Interesse einer sozialen Abfederung eine auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe differenzierte Mehrwertbesteuerung von Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs mit unverändert möglichst tiefen Sätzen und Gütern und Dienstleistungen des Freizeit- und Luxussegmentes mit entsprechend erhöhten Sätzen zu prüfen?</p><p>3. Gibt es solche nicht nach Branchen, sondern nach Kategorie der Güter und Dienstleistungen differenzierte Mehrwertsteuersätze in Nachbarländern? Wie sehen diese aus? Welche Erfahrungen wurden damit gemacht?</p>
- Revision und Vereinfachung der Mehrwertsteuer
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