Sportwetten in der grauen Zone
- ShortId
-
05.3113
- Id
-
20053113
- Updated
-
28.07.2023 11:23
- Language
-
de
- Title
-
Sportwetten in der grauen Zone
- AdditionalIndexing
-
28;ausländisches Unternehmen;Sponsoring;Glücksspiel;Auslegung des Rechts;Sport;Vollzug von Beschlüssen
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L04K01010102, Sport
- L06K070101030202, Sponsoring
- L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG) erlaubt die Ankündigung oder Bekanntmachung von in der Schweiz bewilligten Wettveranstaltungen. Zuständig dafür sind die Kantone. Das LG sieht keine Beschränkung vor, wonach eine solche Bewilligung nur schweizerischen Veranstaltern erteilt werden könnte. Führen ausländische Wettenanbieter diese Wetten ohne Bewilligung durch, ist dies rechtswidrig. Die Kantone müssten in einem solchen Fall entweder eine Bewilligung erteilen oder die Rechtswidrigkeit unterbinden. Das LG verbietet Werbeaktivitäten für nicht bewilligte Wetten.</p><p>3. Nach Ansicht des Bundesrates besteht im Bereich der Wetten auf Stufe Bundesrecht kein Widerspruch. Das LG regelt diesen Bereich klar, und die Bewilligung von Totalisatorwetten durch die Kantone ist möglich. Diese strenge und klare Regelung gilt sowohl für schweizerische als auch für ausländische Wettenveranstalter. Im Übrigen sind die im neuen Spielbankengesetz verankerten Rahmenbedingungen für Spielbankenbetreiber wesentlich differenzierter bzw. restriktiver ausgestaltet als die im LG enthaltenen Vorschriften für die Lotterien- und Wettenveranstalter.</p><p>4. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die gesellschaftlichen und sozialen Bedenken, wie sie anlässlich der Revision des Spielbankengesetzes geäussert worden sind und darin entsprechenden Niederschlag gefunden haben, zumindest teilweise auch den Sportwetten gegenüber bestehen, namentlich auch bei Wetten über Internet. Diese Bedenken sind von den Kantonen, in deren Obhut diese Wetten fallen, zu berücksichtigen.</p><p>5. Der Bundesrat hat im Mai 2004 entschieden, die laufende Revision des LG nicht weiterzuführen, da die Kantone auf freiwilliger Basis mit einer interkantonalen Vereinbarung die bestehenden Mängel im Lotteriewesen beheben wollen. Der Bundesrat plant zurzeit keine entsprechenden gesetzlichen Anpassungen; er wird jedoch spätestens Anfang 2007 beurteilen, ob die kantonalen Massnahmen ausreichen oder ob die Revisionsarbeiten weitergeführt werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während den vergangenen Monaten sorgte die Auslegung der den Wettenmarkt regelnden gesetzlichen Grundlagen für Unsicherheit und Irritation.</p><p>Beispielsweise verfügt ein österreichisch-zypriotischer Sportwettenanbieter ("interwetten.com") über Sponsoringverträge sowohl mit schweizerischen Fussballklubs der Super League als auch mit Eishockeyvereinen der Nationalliga B, obwohl ausländische Glückspielgesellschaften in der Schweiz gemäss Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG) keine Werbung machen dürfen. Dass obiges Beispiel keinem Einzelfall gleichkommt, zeigt die Präsenz eines weiteren internationalen Wettenanbieters mit Sitz in Österreich ("betandwin.com") auf den Startnummern des Ski Alpin Slaloms in Wengen vom Januar dieses Jahres.</p><p>Die Frage nach der rechtlichen Grundlage solcher Sponsoringaktivitäten stellt sich insbesondere auch im Lichte der engen Rahmenbedingungen, nach welchen sich schweizerische Anbieter zu richten haben. Dabei sei nicht nur auf die Landeslotterie und die Lotterie Romande verwiesen; sondern auch auf die Spielcasinos, die sich in einem sehr ähnlichen Markt bewegen und gesetzlich zu immensen Leistungen (Sozialkonzepte zur Verhinderung bzw. Verringerung des Spielsuchtpotenzials, Sozialabgaben usw.) verpflichtet sind.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt er sich zu Werbeauftritten ausländischer Glücksspielanbieter in der Schweiz?</p><p>2. Mit dem Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken auf der einen und dem LG auf der anderen Seite ist der Markt gesetzlich zweigeteilt und unterschiedlich geregelt. Der Vollzug des LG liegt primär in den Händen der Kantone.</p><p>2.1 Wie verschieden legen die Kantone das Gesetz in Bezug auf die Zulassung ausländischer Wettenanbieter aus?</p><p>2.2 Unter welchen Umständen sind angesichts des Verbotes ausländischer Wettenanbieter in der Schweiz Ausnahmen möglich?</p><p>2.3 Was hält er von solchen Ausnahmebewilligungen, die angesichts der Präsenz ausländischer Anbieter offenbar von den Kantonen genehmigt werden?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass ein grosser Widerspruch besteht zwischen den sinnvollen, engen Rahmenbedingungen, in welchen sich sowohl die schweizerischen Lotteriegesellschaften als auch unsere Spielcasinos zu bewegen haben, auf der einen Seite und der unklaren Regelung der Präsenz ausländischer Wettenanbieter in der Schweiz auf der anderen Seite? Wenn ja: Was gedenkt er zu tun, um für mehr Transparenz und Fairness zu sorgen?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass die gesellschaftlichen und sozialen Bedenken, welche anlässlich der Diskussion des Bundesgesetzes über die Glücksspiele und Spielbanken von verschiedenen Seiten geäussert wurden und im Rahmen des Glückspiels zu sinnvollen, notwendigen Begleitmassnahmen (Konzept zur Verhinderung bzw. Verringerung der Suchtgefahr, Sozialabgaben usw.) führten, zumindest teilweise auch im Bereich der Sportwetten Geltung haben können? Und dass dies insbesondere bei Wetten via Internet - wo Präventionsmassnahmen und Kontrollen nahezu unmöglich sind - der Fall sein kann?</p><p>5. Sind gesetzliche Anpassungen - trotz sistierter Revision des LG - geplant? Wenn ja: Welche? Wie präsentiert sich der diesbezügliche Fahrplan?</p>
- Sportwetten in der grauen Zone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG) erlaubt die Ankündigung oder Bekanntmachung von in der Schweiz bewilligten Wettveranstaltungen. Zuständig dafür sind die Kantone. Das LG sieht keine Beschränkung vor, wonach eine solche Bewilligung nur schweizerischen Veranstaltern erteilt werden könnte. Führen ausländische Wettenanbieter diese Wetten ohne Bewilligung durch, ist dies rechtswidrig. Die Kantone müssten in einem solchen Fall entweder eine Bewilligung erteilen oder die Rechtswidrigkeit unterbinden. Das LG verbietet Werbeaktivitäten für nicht bewilligte Wetten.</p><p>3. Nach Ansicht des Bundesrates besteht im Bereich der Wetten auf Stufe Bundesrecht kein Widerspruch. Das LG regelt diesen Bereich klar, und die Bewilligung von Totalisatorwetten durch die Kantone ist möglich. Diese strenge und klare Regelung gilt sowohl für schweizerische als auch für ausländische Wettenveranstalter. Im Übrigen sind die im neuen Spielbankengesetz verankerten Rahmenbedingungen für Spielbankenbetreiber wesentlich differenzierter bzw. restriktiver ausgestaltet als die im LG enthaltenen Vorschriften für die Lotterien- und Wettenveranstalter.</p><p>4. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die gesellschaftlichen und sozialen Bedenken, wie sie anlässlich der Revision des Spielbankengesetzes geäussert worden sind und darin entsprechenden Niederschlag gefunden haben, zumindest teilweise auch den Sportwetten gegenüber bestehen, namentlich auch bei Wetten über Internet. Diese Bedenken sind von den Kantonen, in deren Obhut diese Wetten fallen, zu berücksichtigen.</p><p>5. Der Bundesrat hat im Mai 2004 entschieden, die laufende Revision des LG nicht weiterzuführen, da die Kantone auf freiwilliger Basis mit einer interkantonalen Vereinbarung die bestehenden Mängel im Lotteriewesen beheben wollen. Der Bundesrat plant zurzeit keine entsprechenden gesetzlichen Anpassungen; er wird jedoch spätestens Anfang 2007 beurteilen, ob die kantonalen Massnahmen ausreichen oder ob die Revisionsarbeiten weitergeführt werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während den vergangenen Monaten sorgte die Auslegung der den Wettenmarkt regelnden gesetzlichen Grundlagen für Unsicherheit und Irritation.</p><p>Beispielsweise verfügt ein österreichisch-zypriotischer Sportwettenanbieter ("interwetten.com") über Sponsoringverträge sowohl mit schweizerischen Fussballklubs der Super League als auch mit Eishockeyvereinen der Nationalliga B, obwohl ausländische Glückspielgesellschaften in der Schweiz gemäss Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG) keine Werbung machen dürfen. Dass obiges Beispiel keinem Einzelfall gleichkommt, zeigt die Präsenz eines weiteren internationalen Wettenanbieters mit Sitz in Österreich ("betandwin.com") auf den Startnummern des Ski Alpin Slaloms in Wengen vom Januar dieses Jahres.</p><p>Die Frage nach der rechtlichen Grundlage solcher Sponsoringaktivitäten stellt sich insbesondere auch im Lichte der engen Rahmenbedingungen, nach welchen sich schweizerische Anbieter zu richten haben. Dabei sei nicht nur auf die Landeslotterie und die Lotterie Romande verwiesen; sondern auch auf die Spielcasinos, die sich in einem sehr ähnlichen Markt bewegen und gesetzlich zu immensen Leistungen (Sozialkonzepte zur Verhinderung bzw. Verringerung des Spielsuchtpotenzials, Sozialabgaben usw.) verpflichtet sind.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt er sich zu Werbeauftritten ausländischer Glücksspielanbieter in der Schweiz?</p><p>2. Mit dem Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken auf der einen und dem LG auf der anderen Seite ist der Markt gesetzlich zweigeteilt und unterschiedlich geregelt. Der Vollzug des LG liegt primär in den Händen der Kantone.</p><p>2.1 Wie verschieden legen die Kantone das Gesetz in Bezug auf die Zulassung ausländischer Wettenanbieter aus?</p><p>2.2 Unter welchen Umständen sind angesichts des Verbotes ausländischer Wettenanbieter in der Schweiz Ausnahmen möglich?</p><p>2.3 Was hält er von solchen Ausnahmebewilligungen, die angesichts der Präsenz ausländischer Anbieter offenbar von den Kantonen genehmigt werden?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass ein grosser Widerspruch besteht zwischen den sinnvollen, engen Rahmenbedingungen, in welchen sich sowohl die schweizerischen Lotteriegesellschaften als auch unsere Spielcasinos zu bewegen haben, auf der einen Seite und der unklaren Regelung der Präsenz ausländischer Wettenanbieter in der Schweiz auf der anderen Seite? Wenn ja: Was gedenkt er zu tun, um für mehr Transparenz und Fairness zu sorgen?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass die gesellschaftlichen und sozialen Bedenken, welche anlässlich der Diskussion des Bundesgesetzes über die Glücksspiele und Spielbanken von verschiedenen Seiten geäussert wurden und im Rahmen des Glückspiels zu sinnvollen, notwendigen Begleitmassnahmen (Konzept zur Verhinderung bzw. Verringerung der Suchtgefahr, Sozialabgaben usw.) führten, zumindest teilweise auch im Bereich der Sportwetten Geltung haben können? Und dass dies insbesondere bei Wetten via Internet - wo Präventionsmassnahmen und Kontrollen nahezu unmöglich sind - der Fall sein kann?</p><p>5. Sind gesetzliche Anpassungen - trotz sistierter Revision des LG - geplant? Wenn ja: Welche? Wie präsentiert sich der diesbezügliche Fahrplan?</p>
- Sportwetten in der grauen Zone
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