Kaufkraft und Preise 2. EU-Kompatibilität im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten

ShortId
05.3116
Id
20053116
Updated
27.07.2023 19:09
Language
de
Title
Kaufkraft und Preise 2. EU-Kompatibilität im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten
AdditionalIndexing
15;10;Produktesicherheit;Europakompatibilität;Preis (speziell);Dienstleistung;Kaufkraft;Konsumenteninformation;Gesundheitsrecht;Umweltrecht;Konsumgut;Medikament;Angleichung der Rechtsvorschriften;Konsumentenschutz
1
  • L05K0704050209, Kaufkraft
  • L03K110504, Preis (speziell)
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L05K0706010306, Produktesicherheit
  • L04K01050509, Gesundheitsrecht
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L05K0701060202, Dienstleistung
  • L05K0105030102, Medikament
  • L05K0701060203, Konsumgut
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Diskussionen über die hohen Preise in der Schweiz für Konsumgüter, Arzneimittel und Nahrungsmittel laufen heiss. Unbestritten ist, dass das Parallelimportverbot in der Schweiz zur Verteuerung der Produkte wesentlich beiträgt. Ausserdem sind trotz revidiertem Kartellgesetz Vertikalabsprachen nach wie vor nicht vollständig beseitigt und tragen deshalb ebenfalls zur Verteuerung des Schweizer Preisniveaus bei.</p><p>Eine Untersuchung der Wettbewerbskommission unter den Schweizer Händlern hat aber auch gezeigt, dass zahlreiche Vorschriften in der Schweiz dazu führen, dass Produkte, welche für den Schweizer Markt bestimmt sind, einer separaten Zulassung bedürfen, umgepackt und neu beschriftet werden müssen oder aufgrund unterschiedlicher Normierungsvorschriften in der Schweiz nicht importiert werden dürfen. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob solche Vorschriften zu einem höheren Schutzniveau in der Schweiz tatsächlich beitragen oder ob in zunehmend globalisierten Märkten solche Sondervorschriften nicht mehr zu rechtfertigen sind.</p><p>Ausserdem muss untersucht werden, ob die unterschiedlichen Schutzbestimmungen zwar unterschiedlich präzisiert, materiell aber gleichwertig sind.</p><p>Aufgrund dieser Untersuchungen ist es sinnvoll und zweckmässig, in jenen Bereichen, in denen das Schutzniveau zwischen den schweizerischen und den EU-Vorschriften gleich oder gleichwertig ist, so rasch wie möglich EU-Kompatibilität anzustreben. Zur Diskussion steht auch die Übernahme des "Cassis de Dijon"-Prinzips.</p><p>Allerdings gilt es zu beachten, dass in der EU die Öffnung und die Harmonisierung ihrer Märkte stets mit einer Verstärkung der Konsumentenrechte einherging. EU-weit war man sich einig, dass die Verstärkung des internationalen Wettbewerbes für die Konsumentinnen und Konsumenten nur dann zum Vorteil gereicht, wenn gleichzeitig eine Stärkung der Konsumentenrechte das Vertrauen in die erweiterten Märkte sicherstellt. Die Beseitigung von technischen Handelshemmnissen zwischen der Schweiz und der EU sowie EU-kompatible Vorschriften in den Bereichen Konsumgüter, Arzneimittel und Nahrungsmittel erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie einhergehen mit EU-kompatiblen Konsumentenrechten.</p>
  • <p>1./2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Fragen 1 und 2 der Interpellation in einem breiteren Kontext gesehen werden müssen, insbesondere im Zusammenhang mit den anderen parlamentarischen Interventionen mit Bezug zu diesen Fragen wie die Motion Hess Hans 04.3473, "Aufhebung von technischen Handelshemmnissen", und das Postulat der sozialdemokratischen Fraktion 05.3122, "Kaufkraft und Preise 8. Abbau der nichttarifarischen Hemmnisse".</p><p>Der Bundesrat hat entschieden, die Motion Hess Hans, welche eine Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) fordert, anzunehmen. Im Rahmen dieser Gesetzesrevision soll eine Überprüfung der bestehenden Differenzen zwischen der schweizerischen und der europäischen Rechtsordnung im Bereich der Produktevorschriften durchgeführt werden, um die tatsächlich durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigten und gewollten Differenzen zu identifizieren.</p><p>3. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung des europäischen Konsumentenschutzrechtes aufmerksam. Für ihn muss das schweizerische Konsumentenschutzrecht EG-kompatibel gestaltet sein, und in diesem Bereich ist es angezeigt, die Interessen aller ökonomischen Akteure, Produzenten und Konsumenten gebührend zu berücksichtigen. Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten prüft der Bundesrat, in welchen Bereichen es gerechtfertigt ist, das schweizerische Recht dem europäischen anzupassen, und auf welche Weise die Anpassung vorgenommen werden soll. Die von der Interpellantin aufgenommenen Punkte gehören zu den zu prüfenden Bereichen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, folgende zwei interdepartementale Arbeitsgruppen einzusetzen: die Arbeitsgruppe, die mit der Revision der Bestimmungen über die Konsumenteninformation beauftragt ist, und die Arbeitsgruppe, die mit der Revision des Produktesicherheitsrechtes beauftragt ist. Die erste Arbeitsgruppe hat dem Bundesrat ihren Revisions- und Botschaftsentwurf bis Mitte 2005 zu unterbreiten. Was die zweite Arbeitsgruppe betrifft, so hat sie bis im Herbst 2005 einen Zwischenbericht auszuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. In welchen Bereichen der wichtigsten Kategorien von Konsumgütern, landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und Arzneimitteln bestehen Differenzen zwischen der EU-europäischen und der schweizerischen Gesetzgebung in Bezug auf das Schutzniveau (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz, Umweltschutz, Produktesicherheit) sowie in Bezug auf die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten auf Information?</p><p>2. Welche dieser Differenzen stellen einen echten und namhaften Unterschied im Schutzniveau dar, und bei welchen Differenzen sind die Schutzbestimmungen zwischen der Schweiz und der EU an sich gleichwertig (wenn auch unterschiedlich präzisiert) und können ohne Schutzreduktion an jene der EU angepasst werden?</p><p>3. Ist er bereit, bei allfälligen Anpassungen an die EU-Gesetzgebung in den obengenannten Bereichen auch in den folgenden Bereichen die EU-Kompatibilität herzustellen und damit die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz jenen der EU anzupassen:</p><p>a. Produktesicherheit;</p><p>b. allgemeine Geschäftsbedingungen;</p><p>c. Informationsvorschriften;</p><p>d. Preisbekanntgabe auch für Dienstleistungen;</p><p>e. Sanktionen bei Verletzung von Konsumentenrechten;</p><p>f. Anpassung des UWG;</p><p>g. EU-kompatible Unterstützung der Konsumentenorganisationen?</p>
  • Kaufkraft und Preise 2. EU-Kompatibilität im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Diskussionen über die hohen Preise in der Schweiz für Konsumgüter, Arzneimittel und Nahrungsmittel laufen heiss. Unbestritten ist, dass das Parallelimportverbot in der Schweiz zur Verteuerung der Produkte wesentlich beiträgt. Ausserdem sind trotz revidiertem Kartellgesetz Vertikalabsprachen nach wie vor nicht vollständig beseitigt und tragen deshalb ebenfalls zur Verteuerung des Schweizer Preisniveaus bei.</p><p>Eine Untersuchung der Wettbewerbskommission unter den Schweizer Händlern hat aber auch gezeigt, dass zahlreiche Vorschriften in der Schweiz dazu führen, dass Produkte, welche für den Schweizer Markt bestimmt sind, einer separaten Zulassung bedürfen, umgepackt und neu beschriftet werden müssen oder aufgrund unterschiedlicher Normierungsvorschriften in der Schweiz nicht importiert werden dürfen. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob solche Vorschriften zu einem höheren Schutzniveau in der Schweiz tatsächlich beitragen oder ob in zunehmend globalisierten Märkten solche Sondervorschriften nicht mehr zu rechtfertigen sind.</p><p>Ausserdem muss untersucht werden, ob die unterschiedlichen Schutzbestimmungen zwar unterschiedlich präzisiert, materiell aber gleichwertig sind.</p><p>Aufgrund dieser Untersuchungen ist es sinnvoll und zweckmässig, in jenen Bereichen, in denen das Schutzniveau zwischen den schweizerischen und den EU-Vorschriften gleich oder gleichwertig ist, so rasch wie möglich EU-Kompatibilität anzustreben. Zur Diskussion steht auch die Übernahme des "Cassis de Dijon"-Prinzips.</p><p>Allerdings gilt es zu beachten, dass in der EU die Öffnung und die Harmonisierung ihrer Märkte stets mit einer Verstärkung der Konsumentenrechte einherging. EU-weit war man sich einig, dass die Verstärkung des internationalen Wettbewerbes für die Konsumentinnen und Konsumenten nur dann zum Vorteil gereicht, wenn gleichzeitig eine Stärkung der Konsumentenrechte das Vertrauen in die erweiterten Märkte sicherstellt. Die Beseitigung von technischen Handelshemmnissen zwischen der Schweiz und der EU sowie EU-kompatible Vorschriften in den Bereichen Konsumgüter, Arzneimittel und Nahrungsmittel erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie einhergehen mit EU-kompatiblen Konsumentenrechten.</p>
    • <p>1./2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Fragen 1 und 2 der Interpellation in einem breiteren Kontext gesehen werden müssen, insbesondere im Zusammenhang mit den anderen parlamentarischen Interventionen mit Bezug zu diesen Fragen wie die Motion Hess Hans 04.3473, "Aufhebung von technischen Handelshemmnissen", und das Postulat der sozialdemokratischen Fraktion 05.3122, "Kaufkraft und Preise 8. Abbau der nichttarifarischen Hemmnisse".</p><p>Der Bundesrat hat entschieden, die Motion Hess Hans, welche eine Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) fordert, anzunehmen. Im Rahmen dieser Gesetzesrevision soll eine Überprüfung der bestehenden Differenzen zwischen der schweizerischen und der europäischen Rechtsordnung im Bereich der Produktevorschriften durchgeführt werden, um die tatsächlich durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigten und gewollten Differenzen zu identifizieren.</p><p>3. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung des europäischen Konsumentenschutzrechtes aufmerksam. Für ihn muss das schweizerische Konsumentenschutzrecht EG-kompatibel gestaltet sein, und in diesem Bereich ist es angezeigt, die Interessen aller ökonomischen Akteure, Produzenten und Konsumenten gebührend zu berücksichtigen. Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten prüft der Bundesrat, in welchen Bereichen es gerechtfertigt ist, das schweizerische Recht dem europäischen anzupassen, und auf welche Weise die Anpassung vorgenommen werden soll. Die von der Interpellantin aufgenommenen Punkte gehören zu den zu prüfenden Bereichen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, folgende zwei interdepartementale Arbeitsgruppen einzusetzen: die Arbeitsgruppe, die mit der Revision der Bestimmungen über die Konsumenteninformation beauftragt ist, und die Arbeitsgruppe, die mit der Revision des Produktesicherheitsrechtes beauftragt ist. Die erste Arbeitsgruppe hat dem Bundesrat ihren Revisions- und Botschaftsentwurf bis Mitte 2005 zu unterbreiten. Was die zweite Arbeitsgruppe betrifft, so hat sie bis im Herbst 2005 einen Zwischenbericht auszuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. In welchen Bereichen der wichtigsten Kategorien von Konsumgütern, landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und Arzneimitteln bestehen Differenzen zwischen der EU-europäischen und der schweizerischen Gesetzgebung in Bezug auf das Schutzniveau (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz, Umweltschutz, Produktesicherheit) sowie in Bezug auf die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten auf Information?</p><p>2. Welche dieser Differenzen stellen einen echten und namhaften Unterschied im Schutzniveau dar, und bei welchen Differenzen sind die Schutzbestimmungen zwischen der Schweiz und der EU an sich gleichwertig (wenn auch unterschiedlich präzisiert) und können ohne Schutzreduktion an jene der EU angepasst werden?</p><p>3. Ist er bereit, bei allfälligen Anpassungen an die EU-Gesetzgebung in den obengenannten Bereichen auch in den folgenden Bereichen die EU-Kompatibilität herzustellen und damit die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz jenen der EU anzupassen:</p><p>a. Produktesicherheit;</p><p>b. allgemeine Geschäftsbedingungen;</p><p>c. Informationsvorschriften;</p><p>d. Preisbekanntgabe auch für Dienstleistungen;</p><p>e. Sanktionen bei Verletzung von Konsumentenrechten;</p><p>f. Anpassung des UWG;</p><p>g. EU-kompatible Unterstützung der Konsumentenorganisationen?</p>
    • Kaufkraft und Preise 2. EU-Kompatibilität im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten

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