Kaufkraft und Preise (3). Konsumentenrechte auf europäisches Niveau anheben

ShortId
05.3117
Id
20053117
Updated
27.07.2023 22:04
Language
de
Title
Kaufkraft und Preise (3). Konsumentenrechte auf europäisches Niveau anheben
AdditionalIndexing
15;Kaufkraft;Konsumentenschutz;Preis (speziell);Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L05K0704050209, Kaufkraft
  • L03K110504, Preis (speziell)
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat bereits als Antwort auf die Motionen Vollmer aus den Jahre 1995 und 1999 (95.3567 und 99.3168) grundsätzlich seine Bereitschaft zur Überprüfung von möglichen Anpassungen des schweizerischen Konsumentenrechtes auf mindestens das Niveau der Europäischen Union erklärt. Umgesetzt wurde seither nur wenig.</p><p>Im Zusammenhang mit der Forderung einer Ausdehnung der Garantiefristen bei Kaufverträgen auf zwei Jahre (Motion Vollmer 99.3168) stellte er maliziös fest, dass viele Unternehmungen von sich aus bereits zweijährige Garantiefristen vorsähen und sich insgesamt kulant gegenüber verspäteten Gewährleistungsansprüchen verhielten, sodass sich der Gesetzgeber deshalb besser einer "überlegten und koordinierten Weiterentwicklung des schweizerischen Konsumentenschutzrechtes zuwenden" sollte. Leider ist von dieser überlegten und koordinierten Weiterentwicklung nur wenig spürbar.</p><p>Es besteht deshalb dringend Handlungsbedarf.</p>
  • <p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung des europäischen Konsumentenrechtes mit grosser Aufmerksamkeit. Er ist auch zu dessen Übernahme bereit, wenn diese sowohl den Konsumentinnen und Konsumenten dient als auch im Interesse des Wirtschaftsstandorts Schweiz liegt (vgl. z. B. das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit). Nach Auffassung des Bundesrates ist diese Voraussetzung z. B. beim in der Motion hauptsächlich angesprochenen Kaufrecht aber nicht gegeben. Hier besteht die Gefahr, dass die gemeinschaftsrechtlichen Regeln bloss die Produktion und den Absatz verteuern ohne entsprechende Vorteile für die Konsumentinnen und Konsumenten. Aus diesem Grund hat der Bundesrat Ende 2005 auch entschieden, die Arbeiten am Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr einzustellen und auch auf eine Änderung des Obligationenrechtes in Bezug auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verzichten. Für Einzelheiten sei auf die bundesrätliche Stellungnahme vom 21. Dezember 2005 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates "Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr. Vertragliche Aspekte und Datenschutz" verwiesen (BBl 2006 685). Soweit die Anpassung des schweizerischen Rechtes an das Niveau der Europäischen Union von Vorteil ist, steht der Anpassung nichts im Wege. Wo es hingegen keine Vorteile bringt oder gar nachteilig ist, ist die Anpassung zu unterlassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mittels einer Anpassung des schweizerischen Rechtes sicherzustellen, dass das Niveau des schweizerischen Konsumentenrechtes mindestens dasjenige in der Europäischen Union erreicht.</p>
  • Kaufkraft und Preise (3). Konsumentenrechte auf europäisches Niveau anheben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat bereits als Antwort auf die Motionen Vollmer aus den Jahre 1995 und 1999 (95.3567 und 99.3168) grundsätzlich seine Bereitschaft zur Überprüfung von möglichen Anpassungen des schweizerischen Konsumentenrechtes auf mindestens das Niveau der Europäischen Union erklärt. Umgesetzt wurde seither nur wenig.</p><p>Im Zusammenhang mit der Forderung einer Ausdehnung der Garantiefristen bei Kaufverträgen auf zwei Jahre (Motion Vollmer 99.3168) stellte er maliziös fest, dass viele Unternehmungen von sich aus bereits zweijährige Garantiefristen vorsähen und sich insgesamt kulant gegenüber verspäteten Gewährleistungsansprüchen verhielten, sodass sich der Gesetzgeber deshalb besser einer "überlegten und koordinierten Weiterentwicklung des schweizerischen Konsumentenschutzrechtes zuwenden" sollte. Leider ist von dieser überlegten und koordinierten Weiterentwicklung nur wenig spürbar.</p><p>Es besteht deshalb dringend Handlungsbedarf.</p>
    • <p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung des europäischen Konsumentenrechtes mit grosser Aufmerksamkeit. Er ist auch zu dessen Übernahme bereit, wenn diese sowohl den Konsumentinnen und Konsumenten dient als auch im Interesse des Wirtschaftsstandorts Schweiz liegt (vgl. z. B. das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit). Nach Auffassung des Bundesrates ist diese Voraussetzung z. B. beim in der Motion hauptsächlich angesprochenen Kaufrecht aber nicht gegeben. Hier besteht die Gefahr, dass die gemeinschaftsrechtlichen Regeln bloss die Produktion und den Absatz verteuern ohne entsprechende Vorteile für die Konsumentinnen und Konsumenten. Aus diesem Grund hat der Bundesrat Ende 2005 auch entschieden, die Arbeiten am Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr einzustellen und auch auf eine Änderung des Obligationenrechtes in Bezug auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verzichten. Für Einzelheiten sei auf die bundesrätliche Stellungnahme vom 21. Dezember 2005 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates "Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr. Vertragliche Aspekte und Datenschutz" verwiesen (BBl 2006 685). Soweit die Anpassung des schweizerischen Rechtes an das Niveau der Europäischen Union von Vorteil ist, steht der Anpassung nichts im Wege. Wo es hingegen keine Vorteile bringt oder gar nachteilig ist, ist die Anpassung zu unterlassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mittels einer Anpassung des schweizerischen Rechtes sicherzustellen, dass das Niveau des schweizerischen Konsumentenrechtes mindestens dasjenige in der Europäischen Union erreicht.</p>
    • Kaufkraft und Preise (3). Konsumentenrechte auf europäisches Niveau anheben

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