Qualitätssicherung bei den Adoptionsvermittlungsstellen
- ShortId
-
05.3137
- Id
-
20053137
- Updated
-
27.07.2023 19:45
- Language
-
de
- Title
-
Qualitätssicherung bei den Adoptionsvermittlungsstellen
- AdditionalIndexing
-
28;12;Kontrolle;Dienstleistungsunternehmen;Qualitätskontrolle;Vereinfachung von Verfahren;Adoption
- 1
-
- L04K01030102, Adoption
- L05K0706010309, Qualitätskontrolle
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0703060201, Dienstleistungsunternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Verschiedene Vorfälle zeigen, dass die Bestimmungen der Verordnung über die Adoptionsvermittlung vom 29. November 2002 zu wenig greifen oder vom Bund als Aufsichtsbehörde ungenügend kontrolliert werden. </p><p>Unbefriedigend ist auch der Umstand, dass Adoptionsverfahren je nach Kanton und Vermittlungsstelle sehr unterschiedlich verlaufen (z. B. lange Wartefristen, unterschiedliche Eltern-Beurteilungskriterien, fehlende Rekursmöglichkeiten, Intransparenz).</p><p>Anzustreben ist eine Professionalisierung der Vermittlertätigkeit, eine landesweite Normierung des Verfahrens, verbindliche und offengelegte Beurteilungskriterien für Eltern, ein transparentes Verfahren mit verbindlichen Fristen, die Schaffung einer Rekursstelle für Eltern sowie Weiterbildungsprogramme für Behörden und Eltern.</p><p>Die einheitliche Auslegung der Rechtsgrundlagen soll mit entsprechenden Ausführungs- und Umsetzungsbestimmungen gewährleistet werden.</p><p>Die Schaffung von drei Zentralstellen, welche sich prioritär mit internationalen Adoptionen beschäftigen, soll u. a. verhindern, dass Vermittlungsstellen zu missbräuchlichen oder gar kriminellen Machenschaften Hand bieten.</p>
- <p>Per 1. Januar 2003 hat der Bundesrat das Haager Adoptionsübereinkommen, das dazugehörige Bundesgesetz sowie Anpassungen in verschiedenen Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen in Kraft gesetzt.</p><p>Die Änderungen hatten namentlich die Errichtung der Zentralen Adoptionsbehörde des Bundes im Bundesamt für Justiz sowie je einer kantonalen zentralen Behörde zur Folge. Der Bund hat in der Schweiz neu eine Koordinationsfunktion, fungiert als Schaltstelle zwischen dem In- und Ausland und hat die Aufsicht über die Adoptionsvermittlungsstellen von den Kantonen übernommen. Die Anfang 2003 bestehenden kantonalen Bewilligungen der Adoptionsvermittler blieben bestehen.</p><p>Die Aufsicht wird heute nach der Verordnung über die Adoptionsvermittlung (VAdoV; SR 211.221.36) wahrgenommen. Für die Erteilung der Bewilligung sind insbesondere die Artikel 5 und 6 VAdoV massgebend. Die Bewilligung wird jeweils für die Vermittlung von Kindern aus einem bestimmten Land und für maximal fünf Jahre erteilt, bei einer erstmaligen Bewilligung für maximal ein Jahr. Personen, die ein Gesuch stellen, müssen beispielsweise das schweizerische und internationale Adoptionsrecht kennen, die angewandten Arbeitsmethoden darlegen, angeben, wie sie die Begleitung der Adoptionsbewerber im Herkunftsland sicherstellen, und sich über eine Arbeitsweise ausweisen, die dem übergeordneten Kindesinteresse verpflichtet ist und grundlegende ethische Regeln auf dem Gebiet der Adoption einhält. Die Aufsichtsbehörde des Bundes hat einen ausführlichen Fragebogen erstellt, mit dem die Einhaltung dieser Kriterien überprüft wird. Ende 2003 wurde u. a. gestützt darauf einer Bewerberin die Erteilung einer Bewilligung Ende 2003 verweigert, wobei die Rekurskommission über die Adoptionsvermittlungsstellen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz vollumfänglich gestützt hat. Der Bundesrat ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass die heutigen Bestimmungen und Instrumente für eine Aufsicht für die Adoptionsvermittlungsstellen genügen.</p><p>Die Schaffung von je einer Zentralstelle für die deutsche, französische und italienische Schweiz ist angesichts der Bezeichnung von 26 zentralen Behörden in den Kantonen per 1. Januar 2003 nicht angezeigt. Die ersten Erfahrungen, dass die neue Struktur bereits Verbesserungen gebracht hat und deshalb grundsätzlich als positiv zu werten ist: Die kantonalen Ansprechpartner sind heute klar bezeichnet, kennen sich und pflegen untereinander sowie zusammen mit dem Bund einen konstruktiven Informationsaustausch. Die Deutschschweizer Kantone sind in der Arbeitsgruppe Internationale Adoption und die Westschweizer Kantone sowie Tessin in der Conférence latine des autorités centrales en matières d'adoption untereinander und mit dem Bund vernetzt. Die Zusammenarbeit funktioniert gut.</p><p>Die Übertragung von Aufgaben an die Vermittlungsstellen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Adoptionsdossiers ins Ausland erfolgte in Absprache und teilweise auf Ersuchen der Kantone und der Vermittlungsstellen. Per Weisung vom 17. August 2004 betreffend "Übermittlung und Entgegennahme von Adoptionsdossiers durch Adoptionsvermittlungsstellen mit Bewilligung im Verkehr mit ausländischen Zentralen Behörden" konnten die anstehenden praktischen Probleme weitgehend gelöst werden. Anpassungen im Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen sind daher heute nicht nötig, aber bei allfälligen zukünftigen gesetzgeberischen Massnahmen im Adoptionsbereich prüfenswert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Richtlinien auszuarbeiten, welche einen Standard für offizielle, behördlich anerkannte Vermittlungsstellen festlegen sowie das Adoptionsverfahren vereinheitlichen und transparenter und effizienter gestalten. Die Einhaltung dieser Richtlinien ist mindestens jährlich zu überprüfen.</p><p>Ziel dieser Richtlinien soll sein, eine Qualitätssicherung bei den Vermittlungsstellen zu erreichen. Offizielle Vermittlungsstellen sollen professionell geführt werden und damit attraktiver sein als inoffizielle oder sogar illegale Wege. Andererseits ist das Adoptionsverfahren zu vereinheitlichen, transparenter zu gestalten und zu straffen.</p><p>Gleichzeitig ist das BG-HAÜ dahin gehend zu ändern, dass den Vermittlungsstellen offiziell die Aufgaben übertragen werden, welche sie heute gewissermassen in Umgehung der Gesetzgebung bereits erfüllen.</p><p>Zu prüfen ist auch die Schaffung von drei Zentralstellen (deutsche, französische und italienische Schweiz), welche sich prioritär mit internationalen Adoptionen beschäftigen.</p>
- Qualitätssicherung bei den Adoptionsvermittlungsstellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Verschiedene Vorfälle zeigen, dass die Bestimmungen der Verordnung über die Adoptionsvermittlung vom 29. November 2002 zu wenig greifen oder vom Bund als Aufsichtsbehörde ungenügend kontrolliert werden. </p><p>Unbefriedigend ist auch der Umstand, dass Adoptionsverfahren je nach Kanton und Vermittlungsstelle sehr unterschiedlich verlaufen (z. B. lange Wartefristen, unterschiedliche Eltern-Beurteilungskriterien, fehlende Rekursmöglichkeiten, Intransparenz).</p><p>Anzustreben ist eine Professionalisierung der Vermittlertätigkeit, eine landesweite Normierung des Verfahrens, verbindliche und offengelegte Beurteilungskriterien für Eltern, ein transparentes Verfahren mit verbindlichen Fristen, die Schaffung einer Rekursstelle für Eltern sowie Weiterbildungsprogramme für Behörden und Eltern.</p><p>Die einheitliche Auslegung der Rechtsgrundlagen soll mit entsprechenden Ausführungs- und Umsetzungsbestimmungen gewährleistet werden.</p><p>Die Schaffung von drei Zentralstellen, welche sich prioritär mit internationalen Adoptionen beschäftigen, soll u. a. verhindern, dass Vermittlungsstellen zu missbräuchlichen oder gar kriminellen Machenschaften Hand bieten.</p>
- <p>Per 1. Januar 2003 hat der Bundesrat das Haager Adoptionsübereinkommen, das dazugehörige Bundesgesetz sowie Anpassungen in verschiedenen Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen in Kraft gesetzt.</p><p>Die Änderungen hatten namentlich die Errichtung der Zentralen Adoptionsbehörde des Bundes im Bundesamt für Justiz sowie je einer kantonalen zentralen Behörde zur Folge. Der Bund hat in der Schweiz neu eine Koordinationsfunktion, fungiert als Schaltstelle zwischen dem In- und Ausland und hat die Aufsicht über die Adoptionsvermittlungsstellen von den Kantonen übernommen. Die Anfang 2003 bestehenden kantonalen Bewilligungen der Adoptionsvermittler blieben bestehen.</p><p>Die Aufsicht wird heute nach der Verordnung über die Adoptionsvermittlung (VAdoV; SR 211.221.36) wahrgenommen. Für die Erteilung der Bewilligung sind insbesondere die Artikel 5 und 6 VAdoV massgebend. Die Bewilligung wird jeweils für die Vermittlung von Kindern aus einem bestimmten Land und für maximal fünf Jahre erteilt, bei einer erstmaligen Bewilligung für maximal ein Jahr. Personen, die ein Gesuch stellen, müssen beispielsweise das schweizerische und internationale Adoptionsrecht kennen, die angewandten Arbeitsmethoden darlegen, angeben, wie sie die Begleitung der Adoptionsbewerber im Herkunftsland sicherstellen, und sich über eine Arbeitsweise ausweisen, die dem übergeordneten Kindesinteresse verpflichtet ist und grundlegende ethische Regeln auf dem Gebiet der Adoption einhält. Die Aufsichtsbehörde des Bundes hat einen ausführlichen Fragebogen erstellt, mit dem die Einhaltung dieser Kriterien überprüft wird. Ende 2003 wurde u. a. gestützt darauf einer Bewerberin die Erteilung einer Bewilligung Ende 2003 verweigert, wobei die Rekurskommission über die Adoptionsvermittlungsstellen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz vollumfänglich gestützt hat. Der Bundesrat ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass die heutigen Bestimmungen und Instrumente für eine Aufsicht für die Adoptionsvermittlungsstellen genügen.</p><p>Die Schaffung von je einer Zentralstelle für die deutsche, französische und italienische Schweiz ist angesichts der Bezeichnung von 26 zentralen Behörden in den Kantonen per 1. Januar 2003 nicht angezeigt. Die ersten Erfahrungen, dass die neue Struktur bereits Verbesserungen gebracht hat und deshalb grundsätzlich als positiv zu werten ist: Die kantonalen Ansprechpartner sind heute klar bezeichnet, kennen sich und pflegen untereinander sowie zusammen mit dem Bund einen konstruktiven Informationsaustausch. Die Deutschschweizer Kantone sind in der Arbeitsgruppe Internationale Adoption und die Westschweizer Kantone sowie Tessin in der Conférence latine des autorités centrales en matières d'adoption untereinander und mit dem Bund vernetzt. Die Zusammenarbeit funktioniert gut.</p><p>Die Übertragung von Aufgaben an die Vermittlungsstellen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Adoptionsdossiers ins Ausland erfolgte in Absprache und teilweise auf Ersuchen der Kantone und der Vermittlungsstellen. Per Weisung vom 17. August 2004 betreffend "Übermittlung und Entgegennahme von Adoptionsdossiers durch Adoptionsvermittlungsstellen mit Bewilligung im Verkehr mit ausländischen Zentralen Behörden" konnten die anstehenden praktischen Probleme weitgehend gelöst werden. Anpassungen im Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen sind daher heute nicht nötig, aber bei allfälligen zukünftigen gesetzgeberischen Massnahmen im Adoptionsbereich prüfenswert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Richtlinien auszuarbeiten, welche einen Standard für offizielle, behördlich anerkannte Vermittlungsstellen festlegen sowie das Adoptionsverfahren vereinheitlichen und transparenter und effizienter gestalten. Die Einhaltung dieser Richtlinien ist mindestens jährlich zu überprüfen.</p><p>Ziel dieser Richtlinien soll sein, eine Qualitätssicherung bei den Vermittlungsstellen zu erreichen. Offizielle Vermittlungsstellen sollen professionell geführt werden und damit attraktiver sein als inoffizielle oder sogar illegale Wege. Andererseits ist das Adoptionsverfahren zu vereinheitlichen, transparenter zu gestalten und zu straffen.</p><p>Gleichzeitig ist das BG-HAÜ dahin gehend zu ändern, dass den Vermittlungsstellen offiziell die Aufgaben übertragen werden, welche sie heute gewissermassen in Umgehung der Gesetzgebung bereits erfüllen.</p><p>Zu prüfen ist auch die Schaffung von drei Zentralstellen (deutsche, französische und italienische Schweiz), welche sich prioritär mit internationalen Adoptionen beschäftigen.</p>
- Qualitätssicherung bei den Adoptionsvermittlungsstellen
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