Persönliche Ausrüstung für Zivilschutzleistende

ShortId
05.3143
Id
20053143
Updated
28.07.2023 12:52
Language
de
Title
Persönliche Ausrüstung für Zivilschutzleistende
AdditionalIndexing
09;Kleidung;Schuhindustrie;Zivilschutz
1
  • L04K04030201, Zivilschutz
  • L06K070505010101, Kleidung
  • L05K0705050204, Schuhindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zuge der Rekrutierungen werden den künftig im Zivilschutz Eingeteilten "Kampfstiefel" abgegeben. Dies macht Sinn, denn mit gutem Schuhwerk kann Unfällen und teuren Versicherungsleistungen (zulasten Bund) vorgebeugt werden. Aus Zivilschutzkreisen wird beantragt, nicht nur neu Rekrutierte, sondern alle Angehörigen des Zivilschutzes mit dem entsprechenden Schuhwerk auszurüsten. Dabei wird am Grundsatz festgehalten, dass Schutzdiensttaugliche, welche an der Rekrutierung der Personalreserve zugeteilt werden, aus wirtschaftlichen Gründen keine Kampfstiefel erhalten (Kreisschreiben Nr. 4/03 des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz).</p><p>Gemäss dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) ist die Rekrutierung Sache des Bundes, die Ausrüstung grundsätzlich Sache der Kantone. Artikel 43 Buchstabe d verpflichtet den Bund, für das standardisierte Material zu sorgen. Artikel 71 Absatz 1 f BZG überbindet auch die entsprechenden Kosten dem Bund. Die Definition, was zum standardisierten Material gehört, scheint nicht eindeutig geklärt zu sein. Angesichts des Auftrages, der dem Zivilschutz im Rahmen des Bevölkerungsschutzes zukommt, dürfte eine Vereinheitlichung der persönlichen Ausrüstung Sinn machen.</p>
  • <p>Die Beschaffung von Material für den Zivilschutz erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, in Abhängigkeit der jeweiligen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen. Grundsätzlich sind die Kantone für die Materialbeschaffung zuständig. Für Material, welches zusätzlich für besondere Katastrophen und Notlagen im Verantwortungsbereich des Bundes sowie für einen bewaffneten Konflikt notwendig ist, übernimmt dieser die Beschaffung und Finanzierung. So wurde in den letzten Jahren etwa neues ABC-Schutzmaterial durch den Bund beschafft.</p><p>Mit dem neuen BZG wurde auf eine detaillierte Materialliste, welche das durch den Bund zu beschaffende standardisierte Material umschreibt, verzichtet. Dies einerseits vor dem Hintergrund der neuen Zuständigkeitsfinanzierung zwischen dem Bund und den Kantonen und andererseits im Sinne einer möglichst bedarfsgerechten und der jeweiligen Situation angepassten Beschaffung von Material. Gemäss Artikel 43 Buchstabe d und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe f BZG kann der Bund jedoch standardisiertes Material für den Zivilschutz beschaffen, sofern ein klarer Bedarf ausgewiesen ist.</p><p>Der Zivilschutz und die Kantone verfügen mittelfristig, auch mit Blick auf die markant reduzierten Bestände (von 280 000 auf etwa 105 000 Personen), in quantitativer wie qualitativer Hinsicht über ausreichend Material. Das gilt auch für die persönliche Ausrüstung der Zivilschutzangehörigen. So wurden seit der Reform 95 rund 105 000 Einsatzbekleidungen (Pioniere) beschafft, im Jahre 2002 kamen noch einmal etwa 80 000 Einsatzbekleidungen hinzu. Bei einer Lebensdauer von fünf bis fünfzehn Jahren - je nach Beanspruchung - ist somit der Bedarf für die nächsten Jahre grundsätzlich gedeckt. Insofern haben die Kantone bis anhin auch keinen Bedarf ausgewiesen und geltend gemacht. Einzelne Kantone haben lediglich wenige Sondergrössen auf eigene Kosten und zu günstigen Bedingungen nachbestellt.</p><p>Die Ausrüstung von Zivilschutzangehörigen mit geeignetem Schuhwerk ist u. a. eine Konsequenz der gemeinsamen Rekrutierung mit Armeeangehörigen und trägt dem Postulat nach Gleichberechtigung Rechnung. Damit wird auch sichergestellt, dass die jungen und in der Regel aktiven Zivilschutzangehörigen über geeignetes Schuhwerk verfügen; die Situation verbessert sich laufend. Eine Nachrüstung für alle Zivilschutzangehörigen stand, vor dem Hintergrund der zunehmend knappen Finanzen, nicht zur Diskussion. Diese würde rund 10 Millionen Franken (rund 60 000 Schuhe à etwa 160 Franken) ausmachen. Da diese Ausgaben in der Finanzplanung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz für die nächsten Jahre nicht berücksichtigt sind, wären zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich, die zulasten prioritärer Grossprojekte wie etwa Polycom oder die Installierung der Sirenenfernsteuerungen gehen würden. Drei Kantone haben im Übrigen auf eigene Kosten und zu günstigen Bedingungen für spezialisierte Formationen des Zivilschutzes Schuhwerk bei der Logistikbasis der Armee nachbeschafft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, eine kohärente Regelung bezüglich der persönlichen Ausrüstung von Zivilschutzleistenden vorzulegen. Das könnte durch Anpassung der Materialliste, durch Ergänzung der Verordnung oder mittels einer Gesetzesänderung zu bewerkstelligen sein.</p>
  • Persönliche Ausrüstung für Zivilschutzleistende
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zuge der Rekrutierungen werden den künftig im Zivilschutz Eingeteilten "Kampfstiefel" abgegeben. Dies macht Sinn, denn mit gutem Schuhwerk kann Unfällen und teuren Versicherungsleistungen (zulasten Bund) vorgebeugt werden. Aus Zivilschutzkreisen wird beantragt, nicht nur neu Rekrutierte, sondern alle Angehörigen des Zivilschutzes mit dem entsprechenden Schuhwerk auszurüsten. Dabei wird am Grundsatz festgehalten, dass Schutzdiensttaugliche, welche an der Rekrutierung der Personalreserve zugeteilt werden, aus wirtschaftlichen Gründen keine Kampfstiefel erhalten (Kreisschreiben Nr. 4/03 des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz).</p><p>Gemäss dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) ist die Rekrutierung Sache des Bundes, die Ausrüstung grundsätzlich Sache der Kantone. Artikel 43 Buchstabe d verpflichtet den Bund, für das standardisierte Material zu sorgen. Artikel 71 Absatz 1 f BZG überbindet auch die entsprechenden Kosten dem Bund. Die Definition, was zum standardisierten Material gehört, scheint nicht eindeutig geklärt zu sein. Angesichts des Auftrages, der dem Zivilschutz im Rahmen des Bevölkerungsschutzes zukommt, dürfte eine Vereinheitlichung der persönlichen Ausrüstung Sinn machen.</p>
    • <p>Die Beschaffung von Material für den Zivilschutz erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, in Abhängigkeit der jeweiligen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen. Grundsätzlich sind die Kantone für die Materialbeschaffung zuständig. Für Material, welches zusätzlich für besondere Katastrophen und Notlagen im Verantwortungsbereich des Bundes sowie für einen bewaffneten Konflikt notwendig ist, übernimmt dieser die Beschaffung und Finanzierung. So wurde in den letzten Jahren etwa neues ABC-Schutzmaterial durch den Bund beschafft.</p><p>Mit dem neuen BZG wurde auf eine detaillierte Materialliste, welche das durch den Bund zu beschaffende standardisierte Material umschreibt, verzichtet. Dies einerseits vor dem Hintergrund der neuen Zuständigkeitsfinanzierung zwischen dem Bund und den Kantonen und andererseits im Sinne einer möglichst bedarfsgerechten und der jeweiligen Situation angepassten Beschaffung von Material. Gemäss Artikel 43 Buchstabe d und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe f BZG kann der Bund jedoch standardisiertes Material für den Zivilschutz beschaffen, sofern ein klarer Bedarf ausgewiesen ist.</p><p>Der Zivilschutz und die Kantone verfügen mittelfristig, auch mit Blick auf die markant reduzierten Bestände (von 280 000 auf etwa 105 000 Personen), in quantitativer wie qualitativer Hinsicht über ausreichend Material. Das gilt auch für die persönliche Ausrüstung der Zivilschutzangehörigen. So wurden seit der Reform 95 rund 105 000 Einsatzbekleidungen (Pioniere) beschafft, im Jahre 2002 kamen noch einmal etwa 80 000 Einsatzbekleidungen hinzu. Bei einer Lebensdauer von fünf bis fünfzehn Jahren - je nach Beanspruchung - ist somit der Bedarf für die nächsten Jahre grundsätzlich gedeckt. Insofern haben die Kantone bis anhin auch keinen Bedarf ausgewiesen und geltend gemacht. Einzelne Kantone haben lediglich wenige Sondergrössen auf eigene Kosten und zu günstigen Bedingungen nachbestellt.</p><p>Die Ausrüstung von Zivilschutzangehörigen mit geeignetem Schuhwerk ist u. a. eine Konsequenz der gemeinsamen Rekrutierung mit Armeeangehörigen und trägt dem Postulat nach Gleichberechtigung Rechnung. Damit wird auch sichergestellt, dass die jungen und in der Regel aktiven Zivilschutzangehörigen über geeignetes Schuhwerk verfügen; die Situation verbessert sich laufend. Eine Nachrüstung für alle Zivilschutzangehörigen stand, vor dem Hintergrund der zunehmend knappen Finanzen, nicht zur Diskussion. Diese würde rund 10 Millionen Franken (rund 60 000 Schuhe à etwa 160 Franken) ausmachen. Da diese Ausgaben in der Finanzplanung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz für die nächsten Jahre nicht berücksichtigt sind, wären zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich, die zulasten prioritärer Grossprojekte wie etwa Polycom oder die Installierung der Sirenenfernsteuerungen gehen würden. Drei Kantone haben im Übrigen auf eigene Kosten und zu günstigen Bedingungen für spezialisierte Formationen des Zivilschutzes Schuhwerk bei der Logistikbasis der Armee nachbeschafft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, eine kohärente Regelung bezüglich der persönlichen Ausrüstung von Zivilschutzleistenden vorzulegen. Das könnte durch Anpassung der Materialliste, durch Ergänzung der Verordnung oder mittels einer Gesetzesänderung zu bewerkstelligen sein.</p>
    • Persönliche Ausrüstung für Zivilschutzleistende

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