Leistungen aus Kapitalversicherungen der Einkommenssteuer unterstellen
- ShortId
-
05.3155
- Id
-
20053155
- Updated
-
28.07.2023 10:41
- Language
-
de
- Title
-
Leistungen aus Kapitalversicherungen der Einkommenssteuer unterstellen
- AdditionalIndexing
-
24;Lebensversicherung;Steuerausweichung;Kapitalgewinnsteuer;Kapitaleinkommen;Einkommenssteuer;Gleichheit vor dem Gesetz;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- L04K11100106, Lebensversicherung
- L03K110704, Einkommenssteuer
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K11070312, Steuerrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen sind steuerfrei und somit gegenüber den Leistungen aus Risikoversicherungen, die der Einkommenssteuer unterliegen, privilegiert. Diese steuerliche Schlechterbehandlung der Risikoversicherten entbehrt jeder Logik und verstösst gegen die Rechtsgleichheit. Die Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen müssten, soweit sie Wertzuflüsse und nicht bloss Vermögensumschichtungen darstellen, der Einkommenssteuer unterliegen. Laut dem Bericht der 1997 vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzten "Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken" (Bericht Behnisch) ist die Privilegierung bloss historisch, nicht aber sachlich erklärbar.</p><p>Im erwähnten Bericht wird insbesondere auf die Verletzung der Rechtsgleichheit bei der Begünstigung aufgrund der freien Selbstvorsorge hingewiesen:</p><p>"Artikel 34quater Absatz 6 BV trifft keine Unterscheidung zwischen förderungswürdigen und nicht fördernswerten Selbstvorsorgeformen .... Der zusätzliche Risikoschutz einer Lebensversicherung gegen den vorzeitigen Tod hat nicht per se und nicht in jedem Fall einen höheren Selbstvorsorgewert als etwa das übliche Banksparen für das Alter und den zeitigen Tod. Die Qualität der Selbstvorsorge beurteilt sich nicht nach der Anzahl der abgedeckten Risiken, sondern nach dem individuellen Vorsorgebedarf. Für eine generelle steuergesetzliche Bevorzugung der einen Vorsorgeform vor der anderen besteht unter diesem Aspekt kein Grund. Folglich erweist sich die geltende gesetzliche Ordnung als ungerecht. Steuerpflichtige, die ihre Selbstvorsorge situationsgerecht entweder durch Banksparen oder durch Wohneigentumssparen oder durch Versicherungssparen ausgestaltet haben, unterliegen trotz gleichwertiger Vorsorgeanstrengungen einer ganz unterschiedlichen Besteuerung der Leistungen. Das Lebensversicherungsprivileg verstösst daher gegen Artikel 4 BV." (Kap. 4.2.3.3.2., S. 117)</p><p>Die steuerliche Privilegierung der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung im Sinne der Selbstvorsorge ist auch insofern fragwürdig, als langfristige Versicherungsverträge den Veränderungen von Lebensumständen nicht gerecht werden. Die Bedürfnisse eines jungen Elternpaares sind nicht die gleichen wie diejenigen eines Elternpaares mit erwachsenen Kindern. Dieser Veränderung von Lebensumständen kann die Kapitalversicherung mit ihren längerfristigen Verträgen nicht gerecht werden. Risikopolicen ohne Sparteil sind diesbezüglich flexibler, sie können ohne Kosten gekündigt werden. </p><p>Die Möglichkeit einer Übergangsfrist kann eingeräumt werden.</p>
- <p>1. Sowohl aufgrund des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch aufgrund des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), beide vom 14. Dezember 1990, ist der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG, Art. 7 Abs. 4 Bst. d StHG). Die Finanzierung rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherungen kann durch periodische Prämien oder mittels Einmalprämie erfolgen. Alle Leistungen aus mit periodischen Prämien finanzierten Kapitalversicherungen (Todesfall, Erlebensfall, Rückkauf) sind einkommenssteuerfrei. Dies gilt für die Leistungen im Todesfall auch dann, wenn die Kapitalversicherung mit Einmalprämie finanziert wurde. Hingegen werden die Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf besteuert, sofern die Versicherung nicht der Vorsorge diente (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG, Art. 7 Abs. 1ter StHG). Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung ebenfalls steuerfrei. Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen unterliegen dagegen der Einkommenssteuer (Art. 23 Bst. b DBG). Sie werden beim Bund getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Fünftel des anwendbaren ordentlichen Steuertarifes besteuert (Art. 38 DBG). Auch Artikel 11 Absatz 3 StHG sieht die separate Besteuerung vom übrigen Einkommen vor.</p><p>2. Die "Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken" (Expertenkommission Steuerlücken) hat in ihrem Bericht aus dem Jahr 1998 darauf hingewiesen, dass das sogenannte Lebensversicherungsprivileg gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst. Dies deshalb, weil bei der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung (Säule 3b) bloss Vermögenssteuern auf dem Rückkaufswert anfallen, während der Vermögenszugang einkommenssteuerfrei bleibt. Demgegenüber unterliegen die Erträge aus den Instrumenten des klassischen Banksparens seit je vollumfänglich der Einkommenssteuer. Konsequenterweise wäre bei einer Leistung aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung ebenfalls der Kapitalertrag (in der Motion wird der Ausdruck "Wertzuflüsse" verwendet) als Einkommen zu versteuern. Es gibt also im Bereich der Lebensversicherungen Ertragsbestandteile, die unterbesteuert werden. Die Berechnung des Steuervorteils ist aber nicht einfach und hängt stark von den getroffenen Annahmen ab.</p><p>3. Andererseits ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber sehr wohl die rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen unter dem Aspekt von Artikel 111 Absatz 4 BV privilegieren wollte, wenn sie der Selbstvorsorge dienen und wenn sie mit periodischen Prämien finanziert werden. In der Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 schlug der Bundesrat die Wiedereinführung einer Stempelabgabe auf den Prämien der privaten Lebensversicherungen (Bereich freie Vorsorge, Säule 3b) vor. Er begründete diese Massnahme damit, dass Lebensversicherungen in vielen Fällen ihren ursprünglichen Vorsorgecharakter verloren hätten. Die rückkaufsfähige Kapitalversicherung sei heute zu einer bevorzugten Form der Kapitalanlage geworden, was auf eine allzu starke steuerliche Privilegierung gegenüber anderen Anlageformen zurückzuführen sei (vgl. BBl 1997 II 1199f.). Die Wiedereinführung der Stempelabgabe auf Lebensversicherungsprämien sollte diese bestehende Ungleichbehandlung etwas korrigieren. Der Gesetzgeber beschränkte diesen Vorschlag und führte die Stempelabgabe lediglich auf mit Einmalprämien finanzierte rückkaufsfähige Lebensversicherungen ein. Damit kompensiert die Stempelabgabe zumindest bei der Einmalprämienversicherung die fehlende Einkommensbesteuerung. Mit diesen Massnahmen (steuerliche Erfassung der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG und Wiedereinführung der Stempelabgabe auf rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit Einmalprämie gemäss Art. 21 in Verbindung mit Art. 22 Bst. a StG) sind die Steuerschlupflöcher vom Gesetzgeber zumindest teilweise eliminiert worden. Eine weiter gehende Lösung des Problems hat der Gesetzgeber bisher abgelehnt.</p><p>4. Der Bund hat zusammen mit den Kantonen den Verfassungsauftrag, die Selbstvorsorge durch Fiskalmassnahmen zu fördern. Mit der Motion wird die Aufhebung der gestützt darauf im Bereich des Versicherungssparens seit Jahrzehnten bestehenden Förderungsmassnahme verlangt. Nach Auffassung des Bundesrates ist dies nicht unproblematisch. Insbesondere bei Personen, welche keine gebundene Selbstvorsorge im Rahmen der Säule 3a aufbauen können, wirkt eine steuerliche Förderung der rückkaufsfähigen Lebensversicherungen nicht störend, solange diese mit periodischen Prämien finanziert werden. Solche Versicherungen sind sozialpolitisch und volkswirtschaftlich sinnvoll. Bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen, die mit Einmalprämien finanziert werden, greift bereits nach geltendem Recht grundsätzlich die Einkommenssteuer (solange sie nicht der Selbstvorsorge dient) oder die Stempelabgabe auf der Prämienzahlung. Eine rechtsgleiche Besteuerung tatsächlich gleichwertiger Vorsorgeanstrengungen (z. B. Banksparen, Wohneigentumssparen) ist nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Miteinbezug der Stempelabgabe auf Lebensversicherungen möglich, nicht aber allein mit der in der Motion vorgeschlagenen punktuellen Massnahme. Im Rahmen von grundsätzlichen Änderungen des Steuersystems, namentlich bei Einführung einer dualen Einkommenssteuer, würde die Steuerbefreiung hinfällig. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat daher im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorzulegen, nach welcher der Ertragsteil aus dem Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Einkommenssteuer unterstellt wird.</p>
- Leistungen aus Kapitalversicherungen der Einkommenssteuer unterstellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen sind steuerfrei und somit gegenüber den Leistungen aus Risikoversicherungen, die der Einkommenssteuer unterliegen, privilegiert. Diese steuerliche Schlechterbehandlung der Risikoversicherten entbehrt jeder Logik und verstösst gegen die Rechtsgleichheit. Die Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen müssten, soweit sie Wertzuflüsse und nicht bloss Vermögensumschichtungen darstellen, der Einkommenssteuer unterliegen. Laut dem Bericht der 1997 vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzten "Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken" (Bericht Behnisch) ist die Privilegierung bloss historisch, nicht aber sachlich erklärbar.</p><p>Im erwähnten Bericht wird insbesondere auf die Verletzung der Rechtsgleichheit bei der Begünstigung aufgrund der freien Selbstvorsorge hingewiesen:</p><p>"Artikel 34quater Absatz 6 BV trifft keine Unterscheidung zwischen förderungswürdigen und nicht fördernswerten Selbstvorsorgeformen .... Der zusätzliche Risikoschutz einer Lebensversicherung gegen den vorzeitigen Tod hat nicht per se und nicht in jedem Fall einen höheren Selbstvorsorgewert als etwa das übliche Banksparen für das Alter und den zeitigen Tod. Die Qualität der Selbstvorsorge beurteilt sich nicht nach der Anzahl der abgedeckten Risiken, sondern nach dem individuellen Vorsorgebedarf. Für eine generelle steuergesetzliche Bevorzugung der einen Vorsorgeform vor der anderen besteht unter diesem Aspekt kein Grund. Folglich erweist sich die geltende gesetzliche Ordnung als ungerecht. Steuerpflichtige, die ihre Selbstvorsorge situationsgerecht entweder durch Banksparen oder durch Wohneigentumssparen oder durch Versicherungssparen ausgestaltet haben, unterliegen trotz gleichwertiger Vorsorgeanstrengungen einer ganz unterschiedlichen Besteuerung der Leistungen. Das Lebensversicherungsprivileg verstösst daher gegen Artikel 4 BV." (Kap. 4.2.3.3.2., S. 117)</p><p>Die steuerliche Privilegierung der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung im Sinne der Selbstvorsorge ist auch insofern fragwürdig, als langfristige Versicherungsverträge den Veränderungen von Lebensumständen nicht gerecht werden. Die Bedürfnisse eines jungen Elternpaares sind nicht die gleichen wie diejenigen eines Elternpaares mit erwachsenen Kindern. Dieser Veränderung von Lebensumständen kann die Kapitalversicherung mit ihren längerfristigen Verträgen nicht gerecht werden. Risikopolicen ohne Sparteil sind diesbezüglich flexibler, sie können ohne Kosten gekündigt werden. </p><p>Die Möglichkeit einer Übergangsfrist kann eingeräumt werden.</p>
- <p>1. Sowohl aufgrund des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch aufgrund des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), beide vom 14. Dezember 1990, ist der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG, Art. 7 Abs. 4 Bst. d StHG). Die Finanzierung rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherungen kann durch periodische Prämien oder mittels Einmalprämie erfolgen. Alle Leistungen aus mit periodischen Prämien finanzierten Kapitalversicherungen (Todesfall, Erlebensfall, Rückkauf) sind einkommenssteuerfrei. Dies gilt für die Leistungen im Todesfall auch dann, wenn die Kapitalversicherung mit Einmalprämie finanziert wurde. Hingegen werden die Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf besteuert, sofern die Versicherung nicht der Vorsorge diente (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG, Art. 7 Abs. 1ter StHG). Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung ebenfalls steuerfrei. Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen unterliegen dagegen der Einkommenssteuer (Art. 23 Bst. b DBG). Sie werden beim Bund getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Fünftel des anwendbaren ordentlichen Steuertarifes besteuert (Art. 38 DBG). Auch Artikel 11 Absatz 3 StHG sieht die separate Besteuerung vom übrigen Einkommen vor.</p><p>2. Die "Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken" (Expertenkommission Steuerlücken) hat in ihrem Bericht aus dem Jahr 1998 darauf hingewiesen, dass das sogenannte Lebensversicherungsprivileg gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst. Dies deshalb, weil bei der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung (Säule 3b) bloss Vermögenssteuern auf dem Rückkaufswert anfallen, während der Vermögenszugang einkommenssteuerfrei bleibt. Demgegenüber unterliegen die Erträge aus den Instrumenten des klassischen Banksparens seit je vollumfänglich der Einkommenssteuer. Konsequenterweise wäre bei einer Leistung aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung ebenfalls der Kapitalertrag (in der Motion wird der Ausdruck "Wertzuflüsse" verwendet) als Einkommen zu versteuern. Es gibt also im Bereich der Lebensversicherungen Ertragsbestandteile, die unterbesteuert werden. Die Berechnung des Steuervorteils ist aber nicht einfach und hängt stark von den getroffenen Annahmen ab.</p><p>3. Andererseits ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber sehr wohl die rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen unter dem Aspekt von Artikel 111 Absatz 4 BV privilegieren wollte, wenn sie der Selbstvorsorge dienen und wenn sie mit periodischen Prämien finanziert werden. In der Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 schlug der Bundesrat die Wiedereinführung einer Stempelabgabe auf den Prämien der privaten Lebensversicherungen (Bereich freie Vorsorge, Säule 3b) vor. Er begründete diese Massnahme damit, dass Lebensversicherungen in vielen Fällen ihren ursprünglichen Vorsorgecharakter verloren hätten. Die rückkaufsfähige Kapitalversicherung sei heute zu einer bevorzugten Form der Kapitalanlage geworden, was auf eine allzu starke steuerliche Privilegierung gegenüber anderen Anlageformen zurückzuführen sei (vgl. BBl 1997 II 1199f.). Die Wiedereinführung der Stempelabgabe auf Lebensversicherungsprämien sollte diese bestehende Ungleichbehandlung etwas korrigieren. Der Gesetzgeber beschränkte diesen Vorschlag und führte die Stempelabgabe lediglich auf mit Einmalprämien finanzierte rückkaufsfähige Lebensversicherungen ein. Damit kompensiert die Stempelabgabe zumindest bei der Einmalprämienversicherung die fehlende Einkommensbesteuerung. Mit diesen Massnahmen (steuerliche Erfassung der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG und Wiedereinführung der Stempelabgabe auf rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit Einmalprämie gemäss Art. 21 in Verbindung mit Art. 22 Bst. a StG) sind die Steuerschlupflöcher vom Gesetzgeber zumindest teilweise eliminiert worden. Eine weiter gehende Lösung des Problems hat der Gesetzgeber bisher abgelehnt.</p><p>4. Der Bund hat zusammen mit den Kantonen den Verfassungsauftrag, die Selbstvorsorge durch Fiskalmassnahmen zu fördern. Mit der Motion wird die Aufhebung der gestützt darauf im Bereich des Versicherungssparens seit Jahrzehnten bestehenden Förderungsmassnahme verlangt. Nach Auffassung des Bundesrates ist dies nicht unproblematisch. Insbesondere bei Personen, welche keine gebundene Selbstvorsorge im Rahmen der Säule 3a aufbauen können, wirkt eine steuerliche Förderung der rückkaufsfähigen Lebensversicherungen nicht störend, solange diese mit periodischen Prämien finanziert werden. Solche Versicherungen sind sozialpolitisch und volkswirtschaftlich sinnvoll. Bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen, die mit Einmalprämien finanziert werden, greift bereits nach geltendem Recht grundsätzlich die Einkommenssteuer (solange sie nicht der Selbstvorsorge dient) oder die Stempelabgabe auf der Prämienzahlung. Eine rechtsgleiche Besteuerung tatsächlich gleichwertiger Vorsorgeanstrengungen (z. B. Banksparen, Wohneigentumssparen) ist nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Miteinbezug der Stempelabgabe auf Lebensversicherungen möglich, nicht aber allein mit der in der Motion vorgeschlagenen punktuellen Massnahme. Im Rahmen von grundsätzlichen Änderungen des Steuersystems, namentlich bei Einführung einer dualen Einkommenssteuer, würde die Steuerbefreiung hinfällig. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat daher im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorzulegen, nach welcher der Ertragsteil aus dem Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Einkommenssteuer unterstellt wird.</p>
- Leistungen aus Kapitalversicherungen der Einkommenssteuer unterstellen
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