Der Begriff der Ausländerintegration

ShortId
05.3156
Id
20053156
Updated
27.07.2023 21:06
Language
de
Title
Der Begriff der Ausländerintegration
AdditionalIndexing
2811;Asylpolitik;Ausländerpolitik;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Integration der Zuwanderer
1
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L03K010802, Ausländerpolitik
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L03K010801, Asylpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ausgangslage</p><p>In der Interpellation werden Fälle aufgezeigt, bei denen sich die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer vorgängig bereits längere Zeit ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben. Es wird die grundsätzliche Frage aufgeworfen, inwieweit die Integration in diesen Fällen bei einer Bewilligungserteilung mitberücksichtigt werden soll. Im Rundschreiben des heutigen Bundesamtes für Migration (vom 17. September 2004) über die Praxis bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wird zur Integration festgehalten, dass das bisherige Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz bei einer Bewilligungserteilung von entscheidender Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt hat und in beruflicher und sozialer Hinsicht gut integriert ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass von ihnen nicht mehr verlangt werden kann, in einem anderen Land zu leben. Neben der Integration sind bei einer Bewilligungserteilung aber noch weitere Punkte zu berücksichtigen, so insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Zeitpunkt und die Dauer der Einschulung der Kinder, das klaglose Verhalten und ein guter Leumund sowie Unterkunfts- und Integrationsmöglichkeiten in der Heimat. Bei der Bewilligungserteilung sind gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles abzuwägen.</p><p>1. Für den Bundesrat ist es nicht möglich, ohne Kenntnis aller Umstände der Einzelfälle Stellung zu nehmen. Zudem fällt die materielle Beurteilung der in der Interpellation aufgeführten Einzelfälle in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration. Dieses Amt prüft jeden Fall sorgfältig. Ein rechtsstaatliches Verfahren ist garantiert.</p><p>2. In dem geschilderten Fall hat offenbar eine bisher rechtswidrig anwesende Person eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Bemängelt wird, dass der betroffenen Person nicht vor Ablauf der üblichen Frist die Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Dazu ist zu bemerken, dass das geltende Ausländerrecht nur ausnahmsweise und in speziellen Fällen die direkte oder vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorsieht. Der Entwurf zum neuen Ausländergesetz sieht demgegenüber vor, dass die Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden kann, wenn eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 33 Abs. 4 des Entwurfes). Künftig soll also diesem Anliegen der Interpellantin Rechnung getragen werden.</p><p>3. Abgewiesene Asylsuchende haben die Schweiz zu verlassen. Im dargestellten Fall erhielt der Ausländer eine Bewilligung, weil er mit einer Schweizerin verheiratet war. Als die Ehe geschieden wurde, verlor er seinen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es entspricht einer Tatsache, dass Ehen teilweise eingegangen werden, um die Zulassungsvoraussetzungen zu unterlaufen. Dieses Verhalten ist zu verurteilen und wird regelmässig damit sanktioniert, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz zu verlassen hat. Aber auch in diesen Fällen prüfen die zuständigen Behörden einzelfallweise die Rechtmässigkeit und insbesondere die Verhältnismässigkeit der verfügten Wegweisung. Liegt ein Härtefall vor, ist eine weitere Anwesenheit in der Schweiz möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Kanton Waadt hat für mehrere Ausländerinnen und Ausländer Gesuche um die Erteilung von Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen gestellt, die vom Bundesamt für Migration (BFM) abgelehnt wurden. Wir fragen uns daher, was eigentlich unter dem Begriff Integration zu verstehen ist. Offensichtlich interpretieren die Bundes- und die Kantonsbehörden diesen Begriff sehr unterschiedlich, obwohl sie sich auf die gleiche Rechtsgrundlage stützen. Die Interpretation des BFM unterscheidet sich auch von derjenigen des Verwaltungsgerichtes des Kantons Waadt und vom alltagssprachlichen Verständnis. Wir bitten deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wenn eine Person 18 Jahre ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat, davon 15 Jahre, ohne das Land zu verlassen, und sie während dieser 18 Jahre immer erwerbstätig war, wenn sie zudem weder der Polizeibehörde noch den Sozialdiensten bekannt ist und ihre Steuern regelmässig zahlte, wie kann man dann wie das BFM behaupten, dass sich die Situation dieser Person kaum von derjenigen vieler ihrer Landsleute im Heimatland unterscheidet und dass ihre soziale und berufliche Integration nicht genügend fortgeschritten ist, um dem Gesuch stattzugeben? Was versteht der Bundesrat unter einer "genügend fortgeschrittenen" Integration?</p><p>2. Wie kann das BFM in einem anderen Falle verlangen, dass eine Person, die einst zu den "sans papiers" gehörte, heute aber im Besitz eines Ausweises B ist, bis 2013 wartet, um ihre Niederlassungsbewilligung zu erhalten, wo doch diese Person seit 18 Jahren in der Schweiz wohnt und Schritte zur Einbürgerung unternommen hat? Verhindert ein irregulärer Aufenthalt die Integration? Ist es unbedingt notwendig, dass die Aufenthaltsbewilligung in so einem Fall, in dem die Wegweisung nicht mehr zumutbar ist, befristet bleibt?</p><p>3. Schliesslich verweigert das BFM einem Mann die Aufenthaltsbewilligung, der seit 13 Jahren in der Schweiz wohnt. Er kam als Asylbewerber in die Schweiz, war fast fünf Jahre lang mit einer Schweizerin verheiratet und ist heute geschieden. Gemäss BFM konnte sich dieser Mann nicht wirklich integrieren, da er immer darauf gefasst sein musste, ausgewiesen zu werden. Diese Aussage widerspricht derjenigen der Behörden des Kantons Waadt und der des kantonalen Verwaltungsgerichtes. Wie ist diese unterschiedliche Beurteilung zu erklären?</p>
  • Der Begriff der Ausländerintegration
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ausgangslage</p><p>In der Interpellation werden Fälle aufgezeigt, bei denen sich die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer vorgängig bereits längere Zeit ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben. Es wird die grundsätzliche Frage aufgeworfen, inwieweit die Integration in diesen Fällen bei einer Bewilligungserteilung mitberücksichtigt werden soll. Im Rundschreiben des heutigen Bundesamtes für Migration (vom 17. September 2004) über die Praxis bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wird zur Integration festgehalten, dass das bisherige Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz bei einer Bewilligungserteilung von entscheidender Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt hat und in beruflicher und sozialer Hinsicht gut integriert ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass von ihnen nicht mehr verlangt werden kann, in einem anderen Land zu leben. Neben der Integration sind bei einer Bewilligungserteilung aber noch weitere Punkte zu berücksichtigen, so insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Zeitpunkt und die Dauer der Einschulung der Kinder, das klaglose Verhalten und ein guter Leumund sowie Unterkunfts- und Integrationsmöglichkeiten in der Heimat. Bei der Bewilligungserteilung sind gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles abzuwägen.</p><p>1. Für den Bundesrat ist es nicht möglich, ohne Kenntnis aller Umstände der Einzelfälle Stellung zu nehmen. Zudem fällt die materielle Beurteilung der in der Interpellation aufgeführten Einzelfälle in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration. Dieses Amt prüft jeden Fall sorgfältig. Ein rechtsstaatliches Verfahren ist garantiert.</p><p>2. In dem geschilderten Fall hat offenbar eine bisher rechtswidrig anwesende Person eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Bemängelt wird, dass der betroffenen Person nicht vor Ablauf der üblichen Frist die Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Dazu ist zu bemerken, dass das geltende Ausländerrecht nur ausnahmsweise und in speziellen Fällen die direkte oder vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorsieht. Der Entwurf zum neuen Ausländergesetz sieht demgegenüber vor, dass die Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden kann, wenn eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 33 Abs. 4 des Entwurfes). Künftig soll also diesem Anliegen der Interpellantin Rechnung getragen werden.</p><p>3. Abgewiesene Asylsuchende haben die Schweiz zu verlassen. Im dargestellten Fall erhielt der Ausländer eine Bewilligung, weil er mit einer Schweizerin verheiratet war. Als die Ehe geschieden wurde, verlor er seinen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es entspricht einer Tatsache, dass Ehen teilweise eingegangen werden, um die Zulassungsvoraussetzungen zu unterlaufen. Dieses Verhalten ist zu verurteilen und wird regelmässig damit sanktioniert, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz zu verlassen hat. Aber auch in diesen Fällen prüfen die zuständigen Behörden einzelfallweise die Rechtmässigkeit und insbesondere die Verhältnismässigkeit der verfügten Wegweisung. Liegt ein Härtefall vor, ist eine weitere Anwesenheit in der Schweiz möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Kanton Waadt hat für mehrere Ausländerinnen und Ausländer Gesuche um die Erteilung von Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen gestellt, die vom Bundesamt für Migration (BFM) abgelehnt wurden. Wir fragen uns daher, was eigentlich unter dem Begriff Integration zu verstehen ist. Offensichtlich interpretieren die Bundes- und die Kantonsbehörden diesen Begriff sehr unterschiedlich, obwohl sie sich auf die gleiche Rechtsgrundlage stützen. Die Interpretation des BFM unterscheidet sich auch von derjenigen des Verwaltungsgerichtes des Kantons Waadt und vom alltagssprachlichen Verständnis. Wir bitten deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wenn eine Person 18 Jahre ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat, davon 15 Jahre, ohne das Land zu verlassen, und sie während dieser 18 Jahre immer erwerbstätig war, wenn sie zudem weder der Polizeibehörde noch den Sozialdiensten bekannt ist und ihre Steuern regelmässig zahlte, wie kann man dann wie das BFM behaupten, dass sich die Situation dieser Person kaum von derjenigen vieler ihrer Landsleute im Heimatland unterscheidet und dass ihre soziale und berufliche Integration nicht genügend fortgeschritten ist, um dem Gesuch stattzugeben? Was versteht der Bundesrat unter einer "genügend fortgeschrittenen" Integration?</p><p>2. Wie kann das BFM in einem anderen Falle verlangen, dass eine Person, die einst zu den "sans papiers" gehörte, heute aber im Besitz eines Ausweises B ist, bis 2013 wartet, um ihre Niederlassungsbewilligung zu erhalten, wo doch diese Person seit 18 Jahren in der Schweiz wohnt und Schritte zur Einbürgerung unternommen hat? Verhindert ein irregulärer Aufenthalt die Integration? Ist es unbedingt notwendig, dass die Aufenthaltsbewilligung in so einem Fall, in dem die Wegweisung nicht mehr zumutbar ist, befristet bleibt?</p><p>3. Schliesslich verweigert das BFM einem Mann die Aufenthaltsbewilligung, der seit 13 Jahren in der Schweiz wohnt. Er kam als Asylbewerber in die Schweiz, war fast fünf Jahre lang mit einer Schweizerin verheiratet und ist heute geschieden. Gemäss BFM konnte sich dieser Mann nicht wirklich integrieren, da er immer darauf gefasst sein musste, ausgewiesen zu werden. Diese Aussage widerspricht derjenigen der Behörden des Kantons Waadt und der des kantonalen Verwaltungsgerichtes. Wie ist diese unterschiedliche Beurteilung zu erklären?</p>
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