Besteuerung der parlamentarischen Einkünfte

ShortId
05.3163
Id
20053163
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Besteuerung der parlamentarischen Einkünfte
AdditionalIndexing
0421;24;
1
  • L04K08030401, Einkünfte der Parlamentsmitglieder
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach heutiger Regelung sind heute bloss die Vorbereitung der Ratsarbeit (21 000 Franken) und das Taggeld (400 Franken) steuerbar. Die restlichen Einkünfte haben sich die Parlamentarier von der Steuer befreit: Etwa die Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben (30 000 Franken), Übernachtungsspesen (170 Franken pro Nacht), Reisepauschale (jährlich 3760 Franken), persönliche Vorsorge (12 384 Franken "abzugsfähig") und eine Mahlzeitenentschädigung von 110 Franken pro Sitzungstag. Dies widerspricht der Rechtsgleichheit, können sich doch die Bürgerinnen und Bürger solche steuerlichen Privilegien nicht gewähren. Auch hätten die Volks- und Ständevertreter einen grösseren Anreiz, die Steuern zum Wohl der gesamten Bevölkerung und der Wirtschaft niedrig zu halten, wenn sie die Auswirkungen der Besteuerung stärker erfahren würden, statt sich selber Steuerprivilegien zu gewähren. Vertretbar ist allenfalls einzig, dass die Spesenentschädigungen steuerfrei bleiben, da dies in der Privatwirtschaft bis zu einer gewissen Höhe ebenfalls so geregelt ist.</p>
  • <p>Das Büro des Nationalrates als formeller Adressat dieser Motion hat die Beantwortung an die Staatspolitische Kommission (SPK) delegiert, weil die Ausarbeitung parlamentsrechtlicher Erlasse in die Zuständigkeit der SPK fällt.</p><p>Mit der im Jahre 2002 vorgenommenen Revision des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) wurde eine klare Trennung zwischen steuerbarem Arbeitsentgelt der Ratsmitglieder einerseits und ihren steuerfreien Entschädigungen andererseits vorgenommen (vgl. dazu den Bericht der SPK vom 24. Januar 2002 zur parlamentarischen Initiative 02.400, Unterstützung zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben; BBl 2002 3985). Die Ratsmitglieder erhalten einerseits "für ihre Tätigkeit vom Bund ein Einkommen" (Art. 1 Abs. 1 PRG), d. h. einem normalen Lohn vergleichbare Einkünfte für geleistete (Teilzeit-)Arbeit. Diese Einkünfte müssen genau wie die Einkünfte aller anderen Steuerpflichtigen versteuert werden. Andererseits erhalten die Ratsmitglieder "einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Arbeit entstehen" (Art. 1 Abs. 2 PRG). Dabei handelt es sich definitionsgemäss und faktisch nicht um Einkommen; diese Entschädigungen müssen folglich, genau wie die analogen Entschädigungen anderer Steuerpflichtiger, nicht versteuert werden. Das gilt auch für Entschädigungspauschalen, insbesondere die Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben. Mit solchen Pauschalen wird vermieden, dass eine grosse Zahl von einzelnen Aufwendungen mit unverhältnismässig grossem administrativem Aufwand einzeln abgerechnet und entschädigt werden muss. Die Steuerbehörden akzeptieren derartige Pauschalen in konstanter Praxis nicht nur in staatlichen Behörden, sondern auch in der Privatwirtschaft. Beiträge an die persönliche Vorsorge sind ebenfalls für alle Steuerpflichtigen und nicht bloss für Ratsmitglieder abzugsfähig.</p><p>Es kann also keine Rede sein von "Steuerprivilegien" der Mitglieder der Bundesversammlung. Bloss drei Jahre nach Erlass der entsprechenden Gesetzgebung besteht kein Anlass für eine Änderung.</p>
  • <p>Sämtliche Einkünfte der eidgenössischen Parlamentarier mit Ausnahme der Spesenentschädigungen sind zu besteuern.</p>
  • Besteuerung der parlamentarischen Einkünfte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach heutiger Regelung sind heute bloss die Vorbereitung der Ratsarbeit (21 000 Franken) und das Taggeld (400 Franken) steuerbar. Die restlichen Einkünfte haben sich die Parlamentarier von der Steuer befreit: Etwa die Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben (30 000 Franken), Übernachtungsspesen (170 Franken pro Nacht), Reisepauschale (jährlich 3760 Franken), persönliche Vorsorge (12 384 Franken "abzugsfähig") und eine Mahlzeitenentschädigung von 110 Franken pro Sitzungstag. Dies widerspricht der Rechtsgleichheit, können sich doch die Bürgerinnen und Bürger solche steuerlichen Privilegien nicht gewähren. Auch hätten die Volks- und Ständevertreter einen grösseren Anreiz, die Steuern zum Wohl der gesamten Bevölkerung und der Wirtschaft niedrig zu halten, wenn sie die Auswirkungen der Besteuerung stärker erfahren würden, statt sich selber Steuerprivilegien zu gewähren. Vertretbar ist allenfalls einzig, dass die Spesenentschädigungen steuerfrei bleiben, da dies in der Privatwirtschaft bis zu einer gewissen Höhe ebenfalls so geregelt ist.</p>
    • <p>Das Büro des Nationalrates als formeller Adressat dieser Motion hat die Beantwortung an die Staatspolitische Kommission (SPK) delegiert, weil die Ausarbeitung parlamentsrechtlicher Erlasse in die Zuständigkeit der SPK fällt.</p><p>Mit der im Jahre 2002 vorgenommenen Revision des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) wurde eine klare Trennung zwischen steuerbarem Arbeitsentgelt der Ratsmitglieder einerseits und ihren steuerfreien Entschädigungen andererseits vorgenommen (vgl. dazu den Bericht der SPK vom 24. Januar 2002 zur parlamentarischen Initiative 02.400, Unterstützung zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben; BBl 2002 3985). Die Ratsmitglieder erhalten einerseits "für ihre Tätigkeit vom Bund ein Einkommen" (Art. 1 Abs. 1 PRG), d. h. einem normalen Lohn vergleichbare Einkünfte für geleistete (Teilzeit-)Arbeit. Diese Einkünfte müssen genau wie die Einkünfte aller anderen Steuerpflichtigen versteuert werden. Andererseits erhalten die Ratsmitglieder "einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Arbeit entstehen" (Art. 1 Abs. 2 PRG). Dabei handelt es sich definitionsgemäss und faktisch nicht um Einkommen; diese Entschädigungen müssen folglich, genau wie die analogen Entschädigungen anderer Steuerpflichtiger, nicht versteuert werden. Das gilt auch für Entschädigungspauschalen, insbesondere die Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben. Mit solchen Pauschalen wird vermieden, dass eine grosse Zahl von einzelnen Aufwendungen mit unverhältnismässig grossem administrativem Aufwand einzeln abgerechnet und entschädigt werden muss. Die Steuerbehörden akzeptieren derartige Pauschalen in konstanter Praxis nicht nur in staatlichen Behörden, sondern auch in der Privatwirtschaft. Beiträge an die persönliche Vorsorge sind ebenfalls für alle Steuerpflichtigen und nicht bloss für Ratsmitglieder abzugsfähig.</p><p>Es kann also keine Rede sein von "Steuerprivilegien" der Mitglieder der Bundesversammlung. Bloss drei Jahre nach Erlass der entsprechenden Gesetzgebung besteht kein Anlass für eine Änderung.</p>
    • <p>Sämtliche Einkünfte der eidgenössischen Parlamentarier mit Ausnahme der Spesenentschädigungen sind zu besteuern.</p>
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