Primat der Politik beim Verwalten der Goldreserven
- ShortId
-
05.3166
- Id
-
20053166
- Updated
-
27.07.2023 20:23
- Language
-
de
- Title
-
Primat der Politik beim Verwalten der Goldreserven
- AdditionalIndexing
-
24;04;Staatsaufgaben;Aufgaben der Exekutive;Leistungsauftrag;Kompetenzregelung;Goldreserve;Schweizerische Nationalbank;Kapitalanlage
- 1
-
- L06K110101030101, Goldreserve
- L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
- L04K08070105, Staatsaufgaben
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aus Diversifikationsgründen lagert die SNB einen Teil des Goldes im Ausland. Der überwiegende Teil wird heute jedoch im Inland aufbewahrt. Für die Aufbewahrung im Ausland kommen grundsätzlich nur Länder mit hoher politischer und wirtschaftlicher Stabilität infrage. Zudem spielt das rechtliche Umfeld (Gesetzgebung und Rechtsprechung über Immunität in Gerichts- und Vollstreckungsverfahren) eine wichtige Rolle, und es muss ein rascher Marktzugang (breiter Goldmarkt) gewährleistet sein. Die SNB überprüft die geografische Verteilung ihrer Goldreserven periodisch und passt sie den aktuellen Entwicklungen an.</p><p>Wie andere Zentralbanken auch gibt die SNB die exakten Lagerstandorte des Goldvermögens aus Sicherheitsüberlegungen nicht bekannt. Für diese Geheimhaltung sprechen insbesondere zwei Gründe: Erstens müsste bei einer Bekanntgabe der Standorte auch laufend über Veränderungen informiert werden, welche aufgrund der periodischen Überprüfung der SNB notwendig würden. Jede Information über einen Abzug von Gold aus einem bestimmten Land würde internationale Aufmerksamkeit erregen und könnte zu Instabilitäten an den Finanzmärkten führen. Zweitens wären auch die sicherheitspolitisch heiklen Goldtransporte kaum diskret durchführbar, wenn die Lagerstandorte öffentlich bekannt wären.</p><p>Der Nationalbankpräsident hat die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte auf deren Wunsch am 23. Oktober 2003 persönlich ausführlich über die Politik der SNB betreffend Lagerung der Goldvorräte informiert. Die Delegation erklärte sich von der vertraulichen Orientierung durch die SNB vollumfänglich befriedigt. Auch für den Bundesrat besteht kein sachlicher Grund, die aktuelle Strategie der SNB zur geografischen Diversifikation ihrer Goldreserven zu hinterfragen.</p><p>Die Lagerung eines Teiles des Goldes im Ausland ist unter dem Gesichtspunkt des Diversifikationsaspektes zu betrachten. Sie weist keine aussenpolitische Dimension auf, die den Miteinbezug des Bundesrates erfordern würde. Gemäss Nationalbankgesetz bestimmt das Direktorium der SNB (Art. 46 NBG) die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteiles an Gold, und entscheidet über die Anlage der Aktiven. Der Bankrat (Art. 42 NBG) wiederum überwacht die Anlage der Aktiven und das Risikomanagement. Der Entscheid über die Wahl der Lagerstandorte der für die Geldpolitik notwendigen Goldreserven fällt somit in die ausschliessliche Kompetenz der SNB.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Nationalbankgesetz (SR 951.11) bestimmt die Aufgaben, Kompetenzen und Vorrechte der Nationalbank. Im Gesamtinteresse des Landes führt sie die Geld- und Währungspolitik und gewährleistet die Preisstabilität unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung (Art. 5 Abs. 1 NBG). </p><p>In den auswärtigen Beziehungen, deren Handhabung gemäss Bundesverfassung dem Bundesrat untersteht (Art. 54 Abs. 1, 174, 184, 185, 187 Abs. 1a), ist die Nationalbank in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehalten, mit dem Bundesrat zusammenzuarbeiten (Art. 5 Abs. 3 NBG). Zur Wirtschaftslage, zur Geld- und Währungspolitik sowie zu aktuellen Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes erfüllt die Nationalbank ihre Pflicht zur Rechenschaftsablegung und Information durch regelmässige Kontakte mit dem Bundesrat. Und "vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung" unterrichten sich der Bundesrat und die Nationalbank gegenseitig (Art. 7 NBG).</p><p>Die in Artikel 6 NBG umschriebene Unabhängigkeit der Nationalbank beschränkt sich demnach auf innerstaatliche technische Fragen. Im Sinne des verfassungsmässigen Gesetzgebers vermindert diese technische Unabhängigkeit keineswegs die Informations- und Konsultationspflichten der Nationalbank gegenüber dem Bundesrat in einschlägigen politischen, vor allem aussenpolitischen Fragen. Dazu gehören nicht zuletzt die Wahl, die fortlaufende Beobachtung und die politische Einschätzung der ausländischen Standorte, sich daraus allenfalls ergebende Standortwechsel sowie insgesamt die Verwaltung und Aufteilung der Goldreserven auf die in- und ausländischen Depotorte.</p><p>Die bundesrätliche Antwort auf meine Frage vom 7. März scheint die Auskunft eines Nationalbanksprechers zu bestätigen, wonach sowohl der derzeitige Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes als auch sein Vorgänger nicht einmal informiert worden sei, geschweige denn seine Zustimmung dazu gegeben habe, wo welche Teile der im Ausland liegenden Schweizer Goldreserven wann aufzustocken oder abzubauen sind. Daraus erhellt, dass die Nationalbank es bisher offenbar unterliess, den Bundesrat in Sachen ausländischer Golddepots pflichtgemäss zu informieren und zu konsultieren. Und dass sodann Handlungsbedarf besteht zur Wahrnehmung des politischen Primates des Bundesrates, auch und nicht zuletzt in der Frage der Beurteilung und Handhabung der Risiken, welche angesichts erhöhter Terrorismus- und politischer Erpressungsgefahren mit der treuhänderischen Lagerung von Teilen des schweizerischen Volksvermögens im Ausland verbunden sind.</p><p>Teilt der Bundesrat die Erkenntnis, dass der verfassungsmässige Gesetzgeber der Nationalbank weitestgehende Unabhängigkeit einräumte in technischen Fragen der Geld- und Währungspolitik, jedoch ohne Einschränkung des Primates der Politik und der besonderen Verantwortung des Bundesrates in einschlägigen aussenpolitischen Belangen, Risikoabwägungen und besonders in Fragen der Bewirtschaftung der im Ausland unterhaltenen Goldreserven?</p>
- Primat der Politik beim Verwalten der Goldreserven
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aus Diversifikationsgründen lagert die SNB einen Teil des Goldes im Ausland. Der überwiegende Teil wird heute jedoch im Inland aufbewahrt. Für die Aufbewahrung im Ausland kommen grundsätzlich nur Länder mit hoher politischer und wirtschaftlicher Stabilität infrage. Zudem spielt das rechtliche Umfeld (Gesetzgebung und Rechtsprechung über Immunität in Gerichts- und Vollstreckungsverfahren) eine wichtige Rolle, und es muss ein rascher Marktzugang (breiter Goldmarkt) gewährleistet sein. Die SNB überprüft die geografische Verteilung ihrer Goldreserven periodisch und passt sie den aktuellen Entwicklungen an.</p><p>Wie andere Zentralbanken auch gibt die SNB die exakten Lagerstandorte des Goldvermögens aus Sicherheitsüberlegungen nicht bekannt. Für diese Geheimhaltung sprechen insbesondere zwei Gründe: Erstens müsste bei einer Bekanntgabe der Standorte auch laufend über Veränderungen informiert werden, welche aufgrund der periodischen Überprüfung der SNB notwendig würden. Jede Information über einen Abzug von Gold aus einem bestimmten Land würde internationale Aufmerksamkeit erregen und könnte zu Instabilitäten an den Finanzmärkten führen. Zweitens wären auch die sicherheitspolitisch heiklen Goldtransporte kaum diskret durchführbar, wenn die Lagerstandorte öffentlich bekannt wären.</p><p>Der Nationalbankpräsident hat die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte auf deren Wunsch am 23. Oktober 2003 persönlich ausführlich über die Politik der SNB betreffend Lagerung der Goldvorräte informiert. Die Delegation erklärte sich von der vertraulichen Orientierung durch die SNB vollumfänglich befriedigt. Auch für den Bundesrat besteht kein sachlicher Grund, die aktuelle Strategie der SNB zur geografischen Diversifikation ihrer Goldreserven zu hinterfragen.</p><p>Die Lagerung eines Teiles des Goldes im Ausland ist unter dem Gesichtspunkt des Diversifikationsaspektes zu betrachten. Sie weist keine aussenpolitische Dimension auf, die den Miteinbezug des Bundesrates erfordern würde. Gemäss Nationalbankgesetz bestimmt das Direktorium der SNB (Art. 46 NBG) die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteiles an Gold, und entscheidet über die Anlage der Aktiven. Der Bankrat (Art. 42 NBG) wiederum überwacht die Anlage der Aktiven und das Risikomanagement. Der Entscheid über die Wahl der Lagerstandorte der für die Geldpolitik notwendigen Goldreserven fällt somit in die ausschliessliche Kompetenz der SNB.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Nationalbankgesetz (SR 951.11) bestimmt die Aufgaben, Kompetenzen und Vorrechte der Nationalbank. Im Gesamtinteresse des Landes führt sie die Geld- und Währungspolitik und gewährleistet die Preisstabilität unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung (Art. 5 Abs. 1 NBG). </p><p>In den auswärtigen Beziehungen, deren Handhabung gemäss Bundesverfassung dem Bundesrat untersteht (Art. 54 Abs. 1, 174, 184, 185, 187 Abs. 1a), ist die Nationalbank in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehalten, mit dem Bundesrat zusammenzuarbeiten (Art. 5 Abs. 3 NBG). Zur Wirtschaftslage, zur Geld- und Währungspolitik sowie zu aktuellen Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes erfüllt die Nationalbank ihre Pflicht zur Rechenschaftsablegung und Information durch regelmässige Kontakte mit dem Bundesrat. Und "vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung" unterrichten sich der Bundesrat und die Nationalbank gegenseitig (Art. 7 NBG).</p><p>Die in Artikel 6 NBG umschriebene Unabhängigkeit der Nationalbank beschränkt sich demnach auf innerstaatliche technische Fragen. Im Sinne des verfassungsmässigen Gesetzgebers vermindert diese technische Unabhängigkeit keineswegs die Informations- und Konsultationspflichten der Nationalbank gegenüber dem Bundesrat in einschlägigen politischen, vor allem aussenpolitischen Fragen. Dazu gehören nicht zuletzt die Wahl, die fortlaufende Beobachtung und die politische Einschätzung der ausländischen Standorte, sich daraus allenfalls ergebende Standortwechsel sowie insgesamt die Verwaltung und Aufteilung der Goldreserven auf die in- und ausländischen Depotorte.</p><p>Die bundesrätliche Antwort auf meine Frage vom 7. März scheint die Auskunft eines Nationalbanksprechers zu bestätigen, wonach sowohl der derzeitige Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes als auch sein Vorgänger nicht einmal informiert worden sei, geschweige denn seine Zustimmung dazu gegeben habe, wo welche Teile der im Ausland liegenden Schweizer Goldreserven wann aufzustocken oder abzubauen sind. Daraus erhellt, dass die Nationalbank es bisher offenbar unterliess, den Bundesrat in Sachen ausländischer Golddepots pflichtgemäss zu informieren und zu konsultieren. Und dass sodann Handlungsbedarf besteht zur Wahrnehmung des politischen Primates des Bundesrates, auch und nicht zuletzt in der Frage der Beurteilung und Handhabung der Risiken, welche angesichts erhöhter Terrorismus- und politischer Erpressungsgefahren mit der treuhänderischen Lagerung von Teilen des schweizerischen Volksvermögens im Ausland verbunden sind.</p><p>Teilt der Bundesrat die Erkenntnis, dass der verfassungsmässige Gesetzgeber der Nationalbank weitestgehende Unabhängigkeit einräumte in technischen Fragen der Geld- und Währungspolitik, jedoch ohne Einschränkung des Primates der Politik und der besonderen Verantwortung des Bundesrates in einschlägigen aussenpolitischen Belangen, Risikoabwägungen und besonders in Fragen der Bewirtschaftung der im Ausland unterhaltenen Goldreserven?</p>
- Primat der Politik beim Verwalten der Goldreserven
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