Geringes Gefährdungspotenzial von Kernanlagen
- ShortId
-
05.3168
- Id
-
20053168
- Updated
-
14.11.2025 06:53
- Language
-
de
- Title
-
Geringes Gefährdungspotenzial von Kernanlagen
- AdditionalIndexing
-
66;nuklearer Unfall;radioaktiver Ausstoss;Gesundheitsrisiko;nukleare Sicherheit;Rechtssicherheit;Auslegung des Rechts;fakultatives Referendum;politische Rechte;Bewilligung für Kraftwerk;Grenzwert;radioaktive Verseuchung;Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L05K0801020501, fakultatives Referendum
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L05K1703010601, nuklearer Unfall
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L04K05020101, politische Rechte
- L04K17030106, nukleare Sicherheit
- L04K06020312, radioaktive Verseuchung
- L04K06010110, radioaktiver Ausstoss
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0601040402, Grenzwert
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 12 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes (KEG) ist in dem Sinne offen formuliert, als er keine bestimmten Kriterien für die Konkretisierung des "geringen Gefährdungspotenzials" vorgibt. Die Botschaft zum KEG führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus: "Absatz 2 befreit Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial von der Rahmenbewilligungspflicht. Dies ist ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Rahmenbewilligung wurde nämlich eingeführt, um der politischen Tragweite des Baus von Kernanlagen mit einem grösseren Gefährdungspotenzial Rechnung zu tragen. Für andere Anlagen besteht dieses Bedürfnis nicht ...." (BBl 2001 2629)</p><p>Diese Ausführungen zeigen, dass eine Kernanlage nur ausnahmsweise als "Kernanlage mit geringem Gefährdungspotenzial" bezeichnet werden kann. Bereits aufgrund gesetzeskonformer Auslegung der diesbezüglichen Ausführungsbestimmung ist daher ein kommerzieller Leistungsreaktor, wie z. B. der Europäische Druckwasserreaktor (EPR), rahmenbewilligungspflichtig. </p><p>Mit der nach Artikel 22 Absatz 1 der Kernenergieverordnung (KEV) erforderlichen Störfallanalyse werden alle möglichen Störfälle untersucht, bei denen das radioaktive Inventar ganz oder teilweise freigesetzt werden kann. Das Gefährdungspotenzial einer Kernanlage ergibt sich einerseits aus dem Umfang des radioaktiven Inventars (dem Gefahrenpotenzial) und andererseits aus der Qualität der technischen Barrieren, welche eine Freisetzung der radioaktiven Stoffe nach aussen verhindern sollen. Dies gilt für kommerzielle Leistungsreaktoren (Kernkraftwerke) wie auch für Forschungs- und Entwicklungsreaktoren. Bei Forschungs- und Entwicklungsreaktoren ist das radioaktive Inventar in der Regel um Grössenordnungen kleiner als bei kommerziellen Leistungsreaktoren, weshalb sich bei Störfällen in Forschungsreaktoren mit Auswirkungen ausserhalb der Anlage auch wesentlich geringere Strahlendosen ergeben. Bei entsprechendem Gefährdungspotenzial ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Forschungsreaktoren rahmenbewilligungspflichtig sind.</p><p>Bei seltenen, physikalisch jedoch nicht auszuschliessenden Störfällen ist es üblich, das Ausmass der Gefährdung durch ein probabilistisches Kriterium zu begrenzen. Beispiele für probabilistische Kriterien zur Begrenzung des Gefährdungspotenzials sind die in der nuklearen Aufsicht weltweit verwendeten Kernschadens- und Freisetzungshäufigkeiten. Artikel 12 Absatz 2 KEG schliesst die Wahl eines solchen probabilistischen Elementes nicht aus.</p><p>Heute auf dem Markt erhältliche Reaktoranlagen, wie z. B. der EPR, weisen laut Hersteller eine geringere Störfallhäufigkeit auf als bestehende Reaktoren. Auch beim EPR sind jedoch Störfälle zu erwarten, welche zu einer Strahlendosis von mehr als 1 mSv führen könnten. Für zukünftige Reaktoren der Generation IV, welche frühestens ab dem Jahr 2030 marktreif sein dürften, sind noch keine Aussagen bezüglich Störfalldosen möglich. Eine generelle Anforderung der damit befassten internationalen Gremien an die Auslegung der Systeme der Generation IV lautet jedoch dahingehend, dass keine externen Notfallschutzmassnahmen mehr benötigt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz die Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (SR 732.32) keine Massnahmen für Störfälle vorsieht, bei denen die Dosis für nichtberuflich strahlenexponierte Personen unter 1 mSv liegt. Dieser Grenzwert steht auch im Einklang mit Artikel 37 der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501).</p><p>Bei einem geologischen Tiefenlager sollte auch unter gestörten Bedingungen keine jährliche Strahlendosis entstehen, die 1 mSv übersteigt. Bei einem Zwischenlager dürfte wohl nur ein sehr unwahrscheinlicher Flugzeugaufprall mit anschliessendem Kerosinbrand zu Strahlendosen führen, die diesen Wert übersteigen. Grössere Zwischenlager und geologische Tiefenlager unterstehen nach dem klaren Willen des Gesetzgebers dennoch der Rahmenbewilligungspflicht. Für solche Lager war es nötig, in Artikel 22 Absatz 1 KEV ein zusätzliches Kriterium zu definieren, das sich auf das radioaktive Inventar des Lagers beziehen und die unterschiedliche Toxizität der gelagerten Radionuklide berücksichtigen sollte. Dazu wurde die Limite in Einheiten der Freigrenze LE gemäss der Strahlenschutzverordnung ausgedrückt. Ein Zwischenlager wie das Zentrale Zwischenlager der Zwilag in Würenlingen oder ein geologisches Tiefenlager wie das aufgegebene Projekt am Wellenberg wären nach diesem Kriterium rahmenbewilligungspflichtig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Kernenergiegesetz (KEG) unterstellt alle Kernanlagen dem fakultativen Referendum. Ausgenommen sind Kernanlagen mit "geringem Gefährdungspotenzial", welche der Bundesrat bezeichnet. In der Kernenergieverordnung (KEV) ist für Kernanlagen mit "geringem Gefährdungspotenzial" ein Schwellenwert festgelegt. Greenpeace kritisierte diesen als zu hoch und als systematisch falsch. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Am 10. Dezember 2004 hielt er fest, dass mit Artikel 22 KEV klargestellt wird, dass der Bau grösserer Reaktoren in jedem Fall rahmenbewilligungspflichtig ist. Auf welche Grundlagen stützte er diese Äusserung?</p><p>2. Kann er zu allen heute auf dem Markt erhältlichen Reaktoranlagen präzise Zahlenangaben machen über die Häufigkeit all jener Störfälle, welche bei der Bevölkerung in der Umgebung zu einer Strahlenbelastung von mehr als 1 mSV führen würden?</p><p>3. Kann er Zahlenangaben machen über die Störfallhäufigkeit und Störfalldosis, welche im Rahmen des Forums Generation IV, in welchem die Schweiz Mitglied ist, mit den Reaktoranlagen der Generation IV angestrebt werden? In welchem Verhältnis stehen diese zu dem von ihm beschlossenen Schwellenwert für Kernanlagen mit "geringem Gefährdungspotenzial"?</p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zur Auffassung:</p><p>a. dass das "Gefährdungspotenzial" einer Kernreaktoranlage ausschliesslich vom Umfang des Inventars an radioaktiven Stoffen abhängig ist?</p><p>b. dass das KEG keine Grundlage bietet, bei der Abgrenzung des "geringen Gefährdungspotenzials" ein probabilistisches Element (Störfallhäufigkeit) einzuführen?</p><p>5. Teilt er die Auffassung:</p><p>a. dass bei Forschungs- und Entwicklungsreaktoren, in welchen die Kettenreaktion auf dem Vorhandensein einer kritischen Masse von Spaltmaterial beruht und welche zu deren Erzeugung und Aufrechterhaltung regelmässig ein so grosses Inventar an radioaktiven Stoffen aufweisen, schon die Freisetzung eines Bruchteils davon bei der Bevölkerung in der Umgebung zu einer Strahlendosis von mehr als 1 mSV führen würde?</p><p>b. dass somit auch solche Kernanlagen nicht als Kernanlagen mit "geringem Gefährdungspotenzial" bezeichnet werden können?</p><p>6. Aufgrund welcher fachlicher Grundlagen und amtlicher Beurteilungen hat der Bundesrat den Grenzwert für das radioaktive Inventar von Zwischenlagern und geologischen Tiefenlagern beim 10-billionenfachen der Freigrenze festgelegt?</p>
- Geringes Gefährdungspotenzial von Kernanlagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 12 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes (KEG) ist in dem Sinne offen formuliert, als er keine bestimmten Kriterien für die Konkretisierung des "geringen Gefährdungspotenzials" vorgibt. Die Botschaft zum KEG führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus: "Absatz 2 befreit Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial von der Rahmenbewilligungspflicht. Dies ist ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Rahmenbewilligung wurde nämlich eingeführt, um der politischen Tragweite des Baus von Kernanlagen mit einem grösseren Gefährdungspotenzial Rechnung zu tragen. Für andere Anlagen besteht dieses Bedürfnis nicht ...." (BBl 2001 2629)</p><p>Diese Ausführungen zeigen, dass eine Kernanlage nur ausnahmsweise als "Kernanlage mit geringem Gefährdungspotenzial" bezeichnet werden kann. Bereits aufgrund gesetzeskonformer Auslegung der diesbezüglichen Ausführungsbestimmung ist daher ein kommerzieller Leistungsreaktor, wie z. B. der Europäische Druckwasserreaktor (EPR), rahmenbewilligungspflichtig. </p><p>Mit der nach Artikel 22 Absatz 1 der Kernenergieverordnung (KEV) erforderlichen Störfallanalyse werden alle möglichen Störfälle untersucht, bei denen das radioaktive Inventar ganz oder teilweise freigesetzt werden kann. Das Gefährdungspotenzial einer Kernanlage ergibt sich einerseits aus dem Umfang des radioaktiven Inventars (dem Gefahrenpotenzial) und andererseits aus der Qualität der technischen Barrieren, welche eine Freisetzung der radioaktiven Stoffe nach aussen verhindern sollen. Dies gilt für kommerzielle Leistungsreaktoren (Kernkraftwerke) wie auch für Forschungs- und Entwicklungsreaktoren. Bei Forschungs- und Entwicklungsreaktoren ist das radioaktive Inventar in der Regel um Grössenordnungen kleiner als bei kommerziellen Leistungsreaktoren, weshalb sich bei Störfällen in Forschungsreaktoren mit Auswirkungen ausserhalb der Anlage auch wesentlich geringere Strahlendosen ergeben. Bei entsprechendem Gefährdungspotenzial ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Forschungsreaktoren rahmenbewilligungspflichtig sind.</p><p>Bei seltenen, physikalisch jedoch nicht auszuschliessenden Störfällen ist es üblich, das Ausmass der Gefährdung durch ein probabilistisches Kriterium zu begrenzen. Beispiele für probabilistische Kriterien zur Begrenzung des Gefährdungspotenzials sind die in der nuklearen Aufsicht weltweit verwendeten Kernschadens- und Freisetzungshäufigkeiten. Artikel 12 Absatz 2 KEG schliesst die Wahl eines solchen probabilistischen Elementes nicht aus.</p><p>Heute auf dem Markt erhältliche Reaktoranlagen, wie z. B. der EPR, weisen laut Hersteller eine geringere Störfallhäufigkeit auf als bestehende Reaktoren. Auch beim EPR sind jedoch Störfälle zu erwarten, welche zu einer Strahlendosis von mehr als 1 mSv führen könnten. Für zukünftige Reaktoren der Generation IV, welche frühestens ab dem Jahr 2030 marktreif sein dürften, sind noch keine Aussagen bezüglich Störfalldosen möglich. Eine generelle Anforderung der damit befassten internationalen Gremien an die Auslegung der Systeme der Generation IV lautet jedoch dahingehend, dass keine externen Notfallschutzmassnahmen mehr benötigt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz die Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (SR 732.32) keine Massnahmen für Störfälle vorsieht, bei denen die Dosis für nichtberuflich strahlenexponierte Personen unter 1 mSv liegt. Dieser Grenzwert steht auch im Einklang mit Artikel 37 der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501).</p><p>Bei einem geologischen Tiefenlager sollte auch unter gestörten Bedingungen keine jährliche Strahlendosis entstehen, die 1 mSv übersteigt. Bei einem Zwischenlager dürfte wohl nur ein sehr unwahrscheinlicher Flugzeugaufprall mit anschliessendem Kerosinbrand zu Strahlendosen führen, die diesen Wert übersteigen. Grössere Zwischenlager und geologische Tiefenlager unterstehen nach dem klaren Willen des Gesetzgebers dennoch der Rahmenbewilligungspflicht. Für solche Lager war es nötig, in Artikel 22 Absatz 1 KEV ein zusätzliches Kriterium zu definieren, das sich auf das radioaktive Inventar des Lagers beziehen und die unterschiedliche Toxizität der gelagerten Radionuklide berücksichtigen sollte. Dazu wurde die Limite in Einheiten der Freigrenze LE gemäss der Strahlenschutzverordnung ausgedrückt. Ein Zwischenlager wie das Zentrale Zwischenlager der Zwilag in Würenlingen oder ein geologisches Tiefenlager wie das aufgegebene Projekt am Wellenberg wären nach diesem Kriterium rahmenbewilligungspflichtig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Kernenergiegesetz (KEG) unterstellt alle Kernanlagen dem fakultativen Referendum. Ausgenommen sind Kernanlagen mit "geringem Gefährdungspotenzial", welche der Bundesrat bezeichnet. In der Kernenergieverordnung (KEV) ist für Kernanlagen mit "geringem Gefährdungspotenzial" ein Schwellenwert festgelegt. Greenpeace kritisierte diesen als zu hoch und als systematisch falsch. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Am 10. Dezember 2004 hielt er fest, dass mit Artikel 22 KEV klargestellt wird, dass der Bau grösserer Reaktoren in jedem Fall rahmenbewilligungspflichtig ist. Auf welche Grundlagen stützte er diese Äusserung?</p><p>2. Kann er zu allen heute auf dem Markt erhältlichen Reaktoranlagen präzise Zahlenangaben machen über die Häufigkeit all jener Störfälle, welche bei der Bevölkerung in der Umgebung zu einer Strahlenbelastung von mehr als 1 mSV führen würden?</p><p>3. Kann er Zahlenangaben machen über die Störfallhäufigkeit und Störfalldosis, welche im Rahmen des Forums Generation IV, in welchem die Schweiz Mitglied ist, mit den Reaktoranlagen der Generation IV angestrebt werden? In welchem Verhältnis stehen diese zu dem von ihm beschlossenen Schwellenwert für Kernanlagen mit "geringem Gefährdungspotenzial"?</p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zur Auffassung:</p><p>a. dass das "Gefährdungspotenzial" einer Kernreaktoranlage ausschliesslich vom Umfang des Inventars an radioaktiven Stoffen abhängig ist?</p><p>b. dass das KEG keine Grundlage bietet, bei der Abgrenzung des "geringen Gefährdungspotenzials" ein probabilistisches Element (Störfallhäufigkeit) einzuführen?</p><p>5. Teilt er die Auffassung:</p><p>a. dass bei Forschungs- und Entwicklungsreaktoren, in welchen die Kettenreaktion auf dem Vorhandensein einer kritischen Masse von Spaltmaterial beruht und welche zu deren Erzeugung und Aufrechterhaltung regelmässig ein so grosses Inventar an radioaktiven Stoffen aufweisen, schon die Freisetzung eines Bruchteils davon bei der Bevölkerung in der Umgebung zu einer Strahlendosis von mehr als 1 mSV führen würde?</p><p>b. dass somit auch solche Kernanlagen nicht als Kernanlagen mit "geringem Gefährdungspotenzial" bezeichnet werden können?</p><p>6. Aufgrund welcher fachlicher Grundlagen und amtlicher Beurteilungen hat der Bundesrat den Grenzwert für das radioaktive Inventar von Zwischenlagern und geologischen Tiefenlagern beim 10-billionenfachen der Freigrenze festgelegt?</p>
- Geringes Gefährdungspotenzial von Kernanlagen
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