Kostenlose Abgabe der Dienstwaffe
- ShortId
-
05.3170
- Id
-
20053170
- Updated
-
28.07.2023 12:01
- Language
-
de
- Title
-
Kostenlose Abgabe der Dienstwaffe
- AdditionalIndexing
-
09;Gebühren;Feuerwaffe;ausserdienstliche Schiesspflicht;Waffenbesitz;Armeeangehöriger
- 1
-
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L05K1107020401, Gebühren
- L05K0402030701, ausserdienstliche Schiesspflicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Entgegen bewährter Tradition hat das VBS angekündigt, die Abgabe der persönlichen Dienstwaffe an den Wehrmann mit Gebühren zu belasten. </p><p>Es besteht eine langjährige Tradition, dass nach Abschluss der Dienstzeit der Wehrmann seine persönliche Waffe, mit der er während Jahren Militärdienst geleistet und die er pflichtgemäss und gratis aufbewahrt und gepflegt hat, ohne Kostenfolge zum Eigentum erhält. Die Übernahme der Dienstwaffe ist bekanntlich an die aktive Beteiligung am ausserdienstlichen Schiessen gekoppelt. Es ist schwer verständlich, wenn an dieser Tradition gerüttelt wird und damit das ausserdienstliche Schiesswesen in der Schweiz eine zusätzliche Schwächung erfährt. Die persönliche Waffe, die in den meisten Fällen auch weiterhin der Pflege von Sport und schweizerischer Tradition dient und damit auch eine gesellschaftliche Funktion hat, sollte nicht unnötig mit Gebühren belastet werden. Die Armee würde durch diese unverständliche Handlung in ihrer Verankerung im Volke zusätzlich geschwächt. Die Erhebung von Gebühren unterschiedlicher Höhe lässt auch vermuten, dass daraus kein Gewinn zu erzielen ist, da der Aufwand für das Inkasso und die Kontrolle grösser ist als der Ertrag.</p>
- <p>Die Tradition, am Ende der Militärdienstzeit seine Waffe ins Eigentum zu übernehmen, wird mit der Änderung vom 22. März 2005 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen nicht gebrochen. Neu müssen jedoch die Angehörigen der Armee (AdA) beim Ausscheiden aus der Armee die entstehenden Kosten für die Änderung zur Einzelfeuerwaffe übernehmen.</p><p>Mit der durch die Verordnungsänderung eingeführten Überlassung des Sturmgewehrs 90 zu Eigentum mussten klare, für das VBS kostenneutrale Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die neuen Gebühren sollen die zusätzlich entstehenden, je nach Waffentyp unterschiedlichen Kosten decken. Mit Absicht wurde auf einen Gewinn verzichtet. Aus Rechtsgleichheitsgründen gegenüber dem Sturmgewehrträger muss neu auch bei der Pistole eine Entschädigung entrichtet werden.</p><p>Die Übernahme der Dienstwaffe kann unter der Bedingung von zwei absolvierten Bundesübungen in den letzten drei Jahren erfolgen. Mit der Neuregelung wird damit gerechnet, dass durch den Kostenbeitrag hauptsächlich AdA Eigentümer der Waffe werden, welche aktiv an den ausserdienstlichen Schiessanlässen teilnehmen.</p><p>Die Verordnungsänderung wurde im Rahmen einer Anhörung dem Schweizer Schiesssportverband, den kantonalen Militärdirektorinnen und Militärdirektoren sowie den kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren zur Stellungnahme unterbreitet. Praktisch alle Kantone waren mit der Überlassung des Sturmgewehrs 90 zu Eigentum einverstanden. Kontrovers waren jedoch die Stellungnahmen hinsichtlich der neu zu entrichtenden Entschädigung. Einige Kantone haben die vom VBS vorgeschlagene Entschädigung befürwortet, während andere entweder für die Beibehaltung der Gratisabgabe eintraten oder eine Erhöhung der Entschädigung verlangten.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates besteht keine Veranlassung, die relativ breit abgestützte und soeben in Kraft getretene Verordnungsänderung infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Abgabe der persönlichen Waffe an die berechtigten Wehrmänner (und -frauen) auch künftig ohne Kostenfolge zu vollziehen.</p>
- Kostenlose Abgabe der Dienstwaffe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Entgegen bewährter Tradition hat das VBS angekündigt, die Abgabe der persönlichen Dienstwaffe an den Wehrmann mit Gebühren zu belasten. </p><p>Es besteht eine langjährige Tradition, dass nach Abschluss der Dienstzeit der Wehrmann seine persönliche Waffe, mit der er während Jahren Militärdienst geleistet und die er pflichtgemäss und gratis aufbewahrt und gepflegt hat, ohne Kostenfolge zum Eigentum erhält. Die Übernahme der Dienstwaffe ist bekanntlich an die aktive Beteiligung am ausserdienstlichen Schiessen gekoppelt. Es ist schwer verständlich, wenn an dieser Tradition gerüttelt wird und damit das ausserdienstliche Schiesswesen in der Schweiz eine zusätzliche Schwächung erfährt. Die persönliche Waffe, die in den meisten Fällen auch weiterhin der Pflege von Sport und schweizerischer Tradition dient und damit auch eine gesellschaftliche Funktion hat, sollte nicht unnötig mit Gebühren belastet werden. Die Armee würde durch diese unverständliche Handlung in ihrer Verankerung im Volke zusätzlich geschwächt. Die Erhebung von Gebühren unterschiedlicher Höhe lässt auch vermuten, dass daraus kein Gewinn zu erzielen ist, da der Aufwand für das Inkasso und die Kontrolle grösser ist als der Ertrag.</p>
- <p>Die Tradition, am Ende der Militärdienstzeit seine Waffe ins Eigentum zu übernehmen, wird mit der Änderung vom 22. März 2005 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen nicht gebrochen. Neu müssen jedoch die Angehörigen der Armee (AdA) beim Ausscheiden aus der Armee die entstehenden Kosten für die Änderung zur Einzelfeuerwaffe übernehmen.</p><p>Mit der durch die Verordnungsänderung eingeführten Überlassung des Sturmgewehrs 90 zu Eigentum mussten klare, für das VBS kostenneutrale Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die neuen Gebühren sollen die zusätzlich entstehenden, je nach Waffentyp unterschiedlichen Kosten decken. Mit Absicht wurde auf einen Gewinn verzichtet. Aus Rechtsgleichheitsgründen gegenüber dem Sturmgewehrträger muss neu auch bei der Pistole eine Entschädigung entrichtet werden.</p><p>Die Übernahme der Dienstwaffe kann unter der Bedingung von zwei absolvierten Bundesübungen in den letzten drei Jahren erfolgen. Mit der Neuregelung wird damit gerechnet, dass durch den Kostenbeitrag hauptsächlich AdA Eigentümer der Waffe werden, welche aktiv an den ausserdienstlichen Schiessanlässen teilnehmen.</p><p>Die Verordnungsänderung wurde im Rahmen einer Anhörung dem Schweizer Schiesssportverband, den kantonalen Militärdirektorinnen und Militärdirektoren sowie den kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren zur Stellungnahme unterbreitet. Praktisch alle Kantone waren mit der Überlassung des Sturmgewehrs 90 zu Eigentum einverstanden. Kontrovers waren jedoch die Stellungnahmen hinsichtlich der neu zu entrichtenden Entschädigung. Einige Kantone haben die vom VBS vorgeschlagene Entschädigung befürwortet, während andere entweder für die Beibehaltung der Gratisabgabe eintraten oder eine Erhöhung der Entschädigung verlangten.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates besteht keine Veranlassung, die relativ breit abgestützte und soeben in Kraft getretene Verordnungsänderung infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Abgabe der persönlichen Waffe an die berechtigten Wehrmänner (und -frauen) auch künftig ohne Kostenfolge zu vollziehen.</p>
- Kostenlose Abgabe der Dienstwaffe
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